
Im Zwangsvollstreckungsrecht hat die Partei, gegen die das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner das Recht, innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls gegen die Forderung oder Unterschrift Einspruch zu erheben. Der Schuldner, gegen den das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde, kann innerhalb von sieben Tagen nach der Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls Einspruch gegen die Vollstreckung erheben, sei es gegen die Forderung oder die Unterschrift. Der Gläubiger hat, wenn er der Ansicht ist, dass der Schuldner zu Unrecht Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt hat, die Möglichkeit, den Einspruch des Schuldners entweder durch eine Klage auf Aufhebung des Einspruchs oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, durch das Verfahren zur Aufhebung des Einspruchs für unwirksam zu erklären und die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens zu erreichen.
Durch den Einspruch des Schuldners wird gemäß Art. 66 der IHK das Zwangsvollstreckungsverfahren ausgesetzt. Um die Aussetzung des Verfahrens zu beenden, kann der Gläubiger bei Vollstreckungen ohne Titel eine Klage auf Aufhebung des Einspruchs oder das Verfahren zur Aufhebung des Einspruchs einleiten.
Nach Art. 66 der Zwangsvollstreckungsgesetzes (İİK):
Ein Einspruch innerhalb der Frist stoppt das Vollstreckungsverfahren. Liegt der Einspruch nicht innerhalb der Frist, setzt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers das Verfahren für die gesamte Forderung fort. Hat der Schuldner nur gegen einen Teil der Forderung Einspruch erhoben, wird das Verfahren für den anerkannten Betrag fortgesetzt.
Hat der Schuldner die Unterschrift abgelehnt, kann der Gläubiger sofort beim Vollstreckungsamt die Anordnung zur Einholung der betreffenden Unterschriften beantragen.
Um dem Gläubiger einen schnellen und einfachen Zugang zu seiner Forderung zu ermöglichen, wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Urteil der Weg zur Aufhebung des Einspruchs gewählt, wenn der Schuldner durch böse Absicht das Verfahren, das aufgrund eines Einspruchs gestoppt wurde, verzögert hat. Auch wenn die Aufhebung des Einspruchs bei den Vollstreckungsgerichten beantragt werden kann, ist die Aufhebung des Einspruchs kein Klageverfahren, sondern ein Rechtsweg, der speziell für das Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht vorgesehen ist. Die Aufhebung des Einspruchs ist in den Artikeln 68 bis 70 des İİK geregelt und wird in zwei Kategorien unterteilt: vorläufige Aufhebung des Einspruchs und endgültige Aufhebung des Einspruchs. Um den Weg der Aufhebung des Einspruchs gehen zu können, muss der Gläubiger ein Dokument besitzen, das in den Artikeln 68 und 68/a des İİK genannt wird.
COURT TO APPLY FOR THE REMOVAL OF THE OBJECTION
The creditor, who has initiated the enforcement proceedings against the debtor, can request the removal of the objection from the enforcement court located in the jurisdiction where the enforcement office is situated, as stipulated by the Enforcement and Bankruptcy Law, after the enforcement proceedings are halted due to the debtor’s objection. The removal of the objection is not a type of lawsuit but a procedure specifically designed for enforcement law, and it applies solely to the enforcement of monetary claims and guarantees through non-judicial enforcement proceedings. However, as mentioned, although it is not considered a lawsuit, the temporary or permanent removal of the objection must be requested through the enforcement court, not from the enforcement offices.
Bedingungen für die Antragstellung auf Aufhebung des Widerspruchs
Wie im Gesetz festgelegt, wurden bestimmte Voraussetzungen für den Gläubiger festgelegt, um nach einem durch den Widerspruch des Schuldners gestoppten Vollstreckungsverfahren den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Diese Voraussetzungen sind:
- Es muss sich um ein ordnungsgemäßes und gesetzmäßiges Vollstreckungsverfahren ohne Urteil handeln.
- Das Vollstreckungsverfahren muss aufgrund eines rechtzeitigen, gültigen Widerspruchs des Schuldners gestoppt worden sein.
- Der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs muss innerhalb von 6 Monaten ab Zustellung des Widerspruchs an den Gläubiger gestellt werden.
- Es darf noch keine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs eingereicht worden sein.
- Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse daran haben, den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs zu stellen.
- Es darf kein endgültiges Urteil zu dem betreffenden Vollstreckungsverfahren vorliegen.
- Der zu vollstreckende Betrag des Vollstreckungsverfahrens muss klar festgelegt sein.
- Am wichtigsten ist, dass eines der im entsprechenden Gesetzesartikel genannten Dokumente vorliegt.
Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs stellen.
Aufhebung des Widerspruchs in endgültiger Form
Die endgültige Aufhebung des Widerspruchs, eine der Arten der Aufhebung des Widerspruchs, ist in den Artikeln 68 und 68/b des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes geregelt. Gemäß den Artikeln 68 und 68/b des Gesetzes:
(Änderung des ersten Absatzes: 17.07.2003-4949/16. Art.) Wenn die Vollstreckung des Gläubigers, gegen die Widerspruch erhoben wurde, auf einem Schuldschein beruht, der ein Schuldeingeständnis enthält, das von der Unterschrift oder durch notarielle Beglaubigung anerkannt wurde, oder auf einer Quittung oder einem Dokument, das von öffentlichen Behörden oder befugten Stellen ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Widerspruchs an ihn die Aufhebung des Widerspruchs beantragen. Wird innerhalb dieser Frist keine Aufhebung des Widerspruchs beantragt, kann keine neue vollstreckungsfreie Verfolgung eingeleitet werden.
Wenn der Schuldner keine Dokumente vorlegt, die den Widerspruch stützen, entscheidet das Vollstreckungsgericht über die Aufhebung des Widerspruchs.
Wenn der Widerspruch auf einem der in der ersten Absatz genannten Dokumente, Quittungen oder Bescheinigungen beruht, wird der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs abgelehnt.
Wenn der Schuldner wegen einer Forderung seines Erblassers verfolgt wird und behauptet, dass das Erbe verschuldet ist, wird ihm eine angemessene Frist gewährt, um ein Urteil in dieser Hinsicht vorzulegen. Darüber hinaus können die vorgebrachten Argumente und Verteidigungen zur Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Widerspruchs nicht als Aussetzungsfragen behandelt werden.
(Änderung: 9.11.1988-3494/2. Art.) Wenn der Gläubiger die Unterschrift unter dem vom Schuldner vorgelegten Dokument bestreitet, entscheidet der Richter nach Prüfung gemäß der in Artikel 68/a genannten Vorschrift, ob die Unterschrift dem Gläubiger gehört. Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass die Unterschrift dem Gläubiger zuzurechnen ist, wird der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs abgelehnt und der Gläubiger wird mit einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des Werts oder Betrags des betreffenden Dokuments belegt. Wenn der Gläubiger eine Klage vor dem allgemeinen Gericht einreicht, wird die Vollstreckung dieser Geldstrafe bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. Wenn der Gläubiger in diesem Verfahren beweist, dass die Unterschrift nicht ihm gehört, wird die Geldstrafe aufgehoben.
Wenn der Gläubiger nicht persönlich an der Anhörung teilnimmt und die Unterschrift durch einen Vertreter abgelehnt wird, ist der Vertreter verpflichtet, im folgenden Sitzungstermin den Gläubiger zur Unterschriftenprüfung bereitzustellen oder die Kosten für die Zustellung einer Vorladung zu übernehmen. Wenn der Gläubiger ohne triftigen Grund nicht erscheint, wird er als auf die Aufhebung des Widerspruchs bezüglich des Betrags auf dem Dokument des Schuldners verzichtet betrachtet.
(Zusatzabsatz: 6.6.1985-3222/6. Art.; Änderung: 9.11.1988-3494/2. Art.) (Änderung des ersten Satzes: 17.7.2003-4949/16. Art.) Wenn der Antrag auf Aufhebung des Widerspruchs aus sachlichen Gründen angenommen wird, wird der Schuldner, und wenn der Antrag abgelehnt wird, der Gläubiger auf Antrag der anderen Partei zu einer Entschädigung von mindestens zwanzig Prozent verurteilt. Wenn der Schuldner eine negative Feststellungsklage oder eine Klage auf Rückforderung erhebt oder der Gläubiger eine Klage vor dem allgemeinen Gericht einreicht, wird die Vollstreckung der festgelegten Entschädigung bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt und die bereits festgelegte Entschädigung wird aufgehoben, wenn das Verfahren zugunsten der Partei endet.
Der Schuldner in laufenden Konten oder Krediten mit kurzer, mittellanger oder langfristiger Laufzeit:
Artikel 68/b – (Ergänzung: 9.11.1988-3494/4. Art.)
Im Falle von laufenden Konten oder Krediten, die als kurzfristige, mittelfristige oder langfristige Kredite gewährt werden, ist die Partei, die den Kredit gewährt, verpflichtet, dem Kreditnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach den in der Kreditvereinbarung festgelegten Zinsberechnungsperioden für laufende Konten oder den Kreditvertragsperioden für Kurz-, Mittel- oder Langfristkredite einen Kontoauszug per Notar zuzusenden. (Geänderter letzter Satz: 17.7.2003-4949/18. Art.) Eine Änderung der im Vertrag angegebenen Adresse hat dann Auswirkungen, wenn die neue Adresse innerhalb des Landes per Notar an die kreditgebende Partei mitgeteilt wird; wenn die neue Adresse nicht so mitgeteilt wird, gilt das Datum, an dem der Kontoauszug an die alte Adresse zugestellt wurde, als Zustellungsdatum.
Wird der Kontoauszug innerhalb der Frist versandt, kann der Kreditnehmer, der innerhalb eines Monats nach Erhalt keinen Widerspruch erhebt, die Ungenauigkeit des Kontoauszugs nur nach der Begleichung seiner Schulden gerichtlich anfechten.
Kreditverträge und die dazugehörigen, fristgerecht nicht angefochtenen Kontoauszüge sowie Mahnschreiben und andere ordnungsgemäß vom Kreditgeber ausgestellte Dokumente und Quittungen gelten als Dokumente im Sinne des ersten Absatzes des Artikels 68 dieses Gesetzes. Die kreditnehmende Partei gilt als akzeptierend der Unterschrift, die ihr im Zusammenhang mit den Dokumenten zugewiesen wurde, die dem Kontoauszug zugrunde liegen, wenn sie keinen Widerspruch erhebt. Diese Bestimmung gilt auch in den Fällen, die den Artikel 150/a dieses Gesetzes betreffen, in gleicher Weise.
Wie aus dem Gesetzestext ersichtlich ist, muss die Gläubigerseite über eines der in diesem Gesetz genannten fünf Dokumente verfügen und dieses Dokument dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs vorlegen. Diese Dokumente sind:
- Ein Schuldschein mit anerkanntem Unterschriftsgeständnis (die Unterschrift des Schuldners darf nicht bestritten werden und muss eine bedingungslose, bestimmte Schuldanerkennung beinhalten).
- Ein Schuldschein, dessen Unterschrift notariell beglaubigt wurde (die Unterschrift auf dem Dokument darf nicht bestritten werden. Muss eine bedingungslose Schuldanerkennung enthalten).
- Von öffentlichen Behörden oder zuständigen Stellen ordnungsgemäß ausgestellte Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit (die Unterschrift des Schuldners ist nicht erforderlich, muss jedoch eine bedingungslose Schuldanerkennung enthalten, wie z.B. Überweisungsbelege, Quittungen, Schuldenbescheinigungen).
- Dokumente, in denen der Schuldner vor öffentlichen Behörden oder zuständigen Institutionen eine Schuldanerkennung abgegeben hat (Vollstreckungsprotokolle, Protokolle über einstweilige Pfändungen, usw.).
- Dokumente, die von Kreditinstituten ausgestellt wurden (Kreditverträge, Kontoauszüge usw.).
DAS VERFAHREN DES VOLLSTRECKUNGSGERICHTS BEI DER ENDGÜLTIGEN AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS
Wenn die Gläubigerseite eines der im Gesetz genannten Dokumente besitzt, kann sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Zustellung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht am Standort des Vollstreckungsamts einen Antrag auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs stellen. Die sechsmonatige Frist stellt eine Frist zur Erhebung des Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs dar. Nach Antragstellung durch die Gläubigerseite entscheidet das Vollstreckungsgericht im vereinfachten Verfahren über den Antrag des Gläubigers. Obwohl das Vollstreckungsgericht das vereinfachte Verfahren anwendet, ist eine mündliche Verhandlung zwingend erforderlich. Die Gläubigerseite kann im Rahmen des Verfahrens nur Einsprüche hinsichtlich des Dokumentes erheben, das sie dem Gericht vorgelegt hat.
ENTSCHEIDUNGEN DES GERICHTS BEI DEM ANTRAG AUF ENDGÜLTIGE AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS
Das Vollstreckungsgericht kann im Ergebnis des Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs entweder den Antrag ablehnen oder annehmen. Die Entscheidung des Gerichts stellt im materiellen Sinne kein endgültiges Urteil dar, sondern hat im Vollstreckungsrecht den Charakter eines vollstreckbaren Urteils. Wenn das Gericht den Antrag ablehnt, wird das Vollstreckungsverfahren aufgehoben. Jedoch bleibt dem Gläubiger das Recht erhalten, vor den allgemeinen Gerichten Klage auf die Forderung zu erheben.
Wenn das Vollstreckungsgericht den Antrag des Gläubigers auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs aufgrund der vom Gläubiger vorgelegten Dokumente für gerechtfertigt hält und annimmt, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsamt die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragen und die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner verlangen. Es ist keine endgültige Bestätigung des Gerichtsurteils erforderlich, damit der Gläubiger beim Vollstreckungsamt einen Antrag auf Fortsetzung der Vollstreckung und auf Pfändung stellen kann. Nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zur Aufhebung des Widerspruchs ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach der Verkündung und Zustellung des Urteils eine Vermögensauskunft beim zuständigen Vollstreckungsamt abzugeben. Wenn der Schuldner innerhalb dieser 3 Tage keine Vermögensauskunft abgibt, kann eine Haftstrafe zur Erzwingung der Auskunft verhängt werden.
Das Urteil des Gerichts stellt im Vollstreckungsrecht ein vollstreckbares Urteil dar, hat jedoch im materiellen Recht nicht den Charakter eines endgültigen Urteils. Aus diesem Grund bleibt es dem Schuldner innerhalb von 7 Tagen nach dem Urteil des Gerichts in den allgemeinen Gerichten vorbehalten, eine Klage auf Schuldenbefreiung zu erheben, wenn er nachweist, dass er nicht mehr schuldnerisch ist, oder eine Klage auf negative Feststellung (wenn er die Schulden nicht bezahlt hat) bzw. Rückforderungsanspruch (wenn er bereits gezahlt hat) einzureichen. Es ist auch von Bedeutung, dass bei der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts bezüglich des Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs eine Entschädigung ausgesprochen werden kann.
ANTRAG AUF ENDGÜLTIGE AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS UND FORDERUNG VON SCHADENERSATZ
Im Falle eines Antrags auf endgültige Aufhebung des Widerspruchs im Vollstreckungsverfahren und einer Forderung der Parteien bezüglich des Schadensersatzes durch die Gerichte, gilt Folgendes: Wenn der Widerspruch auf endgültige Aufhebung zugunsten des Schuldners abgelehnt wird, wird ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 20 % der Forderung zugunsten des Gläubigers festgesetzt. Wenn der Widerspruch auf endgültige Aufhebung zugunsten des Gläubigers angenommen wird, wird ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 20 % der Forderung zugunsten des Schuldners festgesetzt.
Eine Entscheidung über Schadenersatz kann nur getroffen werden, wenn die Parteien zuvor einen Antrag auf Schadenersatz gestellt haben. Es ist nicht relevant, ob die Partei, gegen die der Schadenersatz entschieden wird, in gutem oder bösem Glauben gehandelt hat. Es reicht aus, dass die andere Partei unrechtmäßig gehandelt hat und das Gericht den Antrag des Schadenersatzes teilweise oder vollständig akzeptiert.
Wenn die Partei, die von der Entscheidung profitiert, Schadenersatz verlangt, kann das Gericht den Schadenersatz für den Vollstreckungswiderspruch festsetzen. Die Vollstreckung des vom Gericht festgelegten Schadenersatzes wird im Falle einer Klage auf negative Feststellung oder Rückforderung durch den Schuldner ausgesetzt, wenn die erforderlichen Bedingungen vorliegen, bis zum Ende des Verfahrens.
VORÜBERGEHENDE AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS
Die Möglichkeit, dass die Gläubigerseite einen Antrag auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht stellt, um das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen, nachdem der Schuldner gegen die Vollstreckung Widerspruch eingelegt hat, ist in Artikel 68/a der Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İİK) geregelt. Nach Artikel 68/a İİK:
(Änderung des ersten Absatzes: 17.07.2003-4949/17. Art.) Wenn das der Vollstreckung zugrunde liegende Dokument privat ist und die Unterschrift im Widerspruchsverfahren vom Schuldner bestritten wurde, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs beantragen. In diesem Fall wird der Vollstreckungsrichter von beiden Parteien eine Erklärung einholen.
Wenn der Schuldner die Unterschrift auf dem Dokument abstreitet und sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Vollstreckungsamtes befindet, ist er verpflichtet, persönlich vor Gericht zu erscheinen, es sei denn, er hat seinen Entschuldigungsgrund vorher mit Nachweis mitgeteilt. Wenn der Schuldner außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Vollstreckungsamtes die Zustellung des Zahlungsbefehls erhalten hat und durch Zustellung auf Ersuchen von Behörden befragt werden soll, unterliegt er derselben Verpflichtung.
VORÜBERGEHENDE AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS BEI UNTERSCHRIFTEN
Falls eine Unterschrift zur Anwendung kommt, wird diese verglichen und geprüft, andernfalls wird sie durch die Schrift des Schuldners und die von ihm geleistete Unterschrift überprüft, oder durch andere Beweismittel und Indizien. Wenn das Vollstreckungsgericht zu der Auffassung kommt, dass die abgelehnte Unterschrift dem Schuldner gehört, wird es die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs anordnen. Wenn der Richter es für notwendig hält, kann er auch eine Expertenuntersuchung anordnen, ohne dass eine Sitzung mehr als einmal vertagt wird. Die Bestimmungen des Zivilprozessgesetzes über Sachverständige sowie die Paragraphen 309 (Abs. 2, 3, 4) und die Artikel 310, 311 und 312 werden auf die Unterschriftsprüfung angewendet.
(Änderung: 9/11/1988-3494/3. Art.) Bei der anberaumten Sitzung wird, wenn der Schuldner ohne triftigen Grund nicht anwesend ist, das Vollstreckungsgericht ohne weitere Prüfung auf eine andere Richtung die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs anordnen und den Schuldner zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des aus der betreffenden Urkunde resultierenden Betrags verurteilen. Es ist erforderlich, dass im Zustellungsbescheid vermerkt wird, dass der Schuldner wegen seiner Abwesenheit zur vorübergehenden Aufhebung des Widerspruchs und zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
(Änderung: 9/11/1988-3494/3. Art.) Wenn der Vollstreckungsrichter zu der Entscheidung kommt, dass die Unterschrift dem Schuldner gehört, wird der Schuldner zu einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des aus der betreffenden Urkunde resultierenden Betrags verurteilt. Wenn der Schuldner ein Verfahren zur Schuldbefreiung, eine negative Feststellungsklage oder eine Rückforderungsklage anstrengt, wird die Vollstreckung dieser Geldstrafe bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt, und wenn der Schuldner das Verfahren gewinnt, wird die Geldstrafe aufgehoben.
Wenn der Schuldner die bestrittene Unterschrift während der Anhörung zur Aufhebung des Widerspruchs akzeptiert und spätestens bei der Sitzung, in der der Gläubiger das Original der Urkunde vorlegt, wird keine Geldstrafe gegen ihn verhängt und ihm werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Es sei denn, der Schuldner hat durch böse Absicht das Verfahren verursacht, in welchem Fall er mit den Verfahrenskosten belastet wird. Wenn das Original der Urkunde zum Zeitpunkt des Vollstreckungsantrags beim Vollstreckungsamt eingereicht wurde, findet diese Bestimmung nicht Anwendung, wenn dem Schuldner im Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsamts der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
(Ergänzung: 6/6/1985-3222/7. Art.; Änderung: 9/11/1988-3494/3. Art.) Im Falle der Annahme des Antrags auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs wird der Schuldner, im Falle der Ablehnung dieses Antrags, der Gläubiger, auf Antrag der anderen Partei zu einer Entschädigung von nicht weniger als 20 % des Betrags verurteilt. Wenn der Schuldner ein Verfahren zur Schuldbefreiung, eine negative Feststellungsklage oder eine Rückforderungsklage anstrengt oder der Gläubiger ein Verfahren vor einem allgemeinen Gericht eröffnet, wird die Vollstreckung der festgelegten Entschädigung bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt, und wenn die Entscheidung zugunsten der Partei erfolgt, für die das Verfahren zu einem positiven Ergebnis geführt hat, wird die zuvor festgelegte Entschädigung aufgehoben.
Die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs erfolgt, wenn der Schuldner gegen den ihm zugestellten Zahlungsbefehl im Rahmen einer Vollstreckung ohne Urteil mit der Behauptung einlegt, dass die Unterschrift nicht von ihm stammt, und aufgrund dieses Widerspruchs die Vollstreckung gestoppt wird. Bei der vorübergehenden Aufhebung des Widerspruchs wird durch das Gericht keine inhaltliche Prüfung der Forderung auf dem Vollstreckungstitel vorgenommen. Die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs kann nur dann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, wenn der Schuldner den Widerspruch gegen die Unterschrift auf dem Vollstreckungstitel mit der Begründung einlegt, dass diese nicht von ihm stammt. Wie auch bei der endgültigen Aufhebung des Widerspruchs muss der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs stellen.
Auch in Bezug auf die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs gelten die gleichen Verfahrensregeln und Grundsätze wie bei der endgültigen Aufhebung des Widerspruchs. Allerdings wird die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs in Bezug auf die Unterschrift auf dem Vollstreckungstitel geprüft, weshalb das Gericht in dieser Hinsicht auch Untersuchungen anstellt. Wenn der Schuldner keinen gültigen Entschuldigungsgrund vorlegt, ist er verpflichtet, an der Anhörung teilzunehmen. Das Gericht wird durch einen Sachverständigen feststellen, ob die Unterschrift auf dem Vollstreckungstitel, der sowohl mit der rechten als auch mit der linken Hand des Schuldners verfasst ist, tatsächlich dem Schuldner gehört.
Wie im Gesetz angegeben, ist der Schuldner verpflichtet, an der Anhörung teilzunehmen, es sei denn, er legt einen gültigen Entschuldigungsgrund vor. Wenn der Schuldner nicht zur Anhörung erscheint, wird das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt. Darüber hinaus wird, wenn der Schuldner ohne gültigen Entschuldigungsgrund zur Anhörung nicht erscheint, eine Geldstrafe in Höhe von 10 % des Vollstreckungsbetrags gegen den Schuldner verhängt.
Wenn nach dem Antrag auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht im Rahmen der Überprüfung festgestellt wird, dass die Unterschrift auf dem Vollstreckungstitel dem Schuldner gehört, wird das Gericht die vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs anordnen und, falls der Gläubiger dies beantragt, eine Vollstreckungsablehnungsschadenersatz in Höhe von 20 % des Vollstreckungsbetrags verhängen. Wenn der Schuldner innerhalb von 7 Tagen nach der Zustellung oder Verkündung des Urteils keine Klage zur Befreiung von der Schuld vor den allgemeinen Gerichten erhebt, wird die Vollstreckung des gegen ihn ergangenen Urteils endgültig. Wenn der Schuldner eine Klage auf negative Feststellung oder Rückforderung bei den allgemeinen Gerichten einreicht, wird der verhängte Schadenersatz für die Vollstreckungsablehnung bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt, und je nach Ergebnis des Verfahrens wird er entweder aufgehoben oder endgültig.
Wenn nach dem Antrag auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs beim Vollstreckungsgericht im Rahmen der Überprüfung festgestellt wird, dass die Unterschrift auf dem Vollstreckungstitel nicht dem Schuldner gehört, wird das Gericht den Antrag auf vorübergehende Aufhebung des Widerspruchs ablehnen. Wiederum, wenn der Schuldner dies beantragt, wird eine Vollstreckungsablehnungsschadenersatz in Höhe von 20 % des Vollstreckungsbetrags verhängt.
BEISPIELE FÜR ENTSCHEIDUNGEN DES KASATIONSGERICHTS ZUR AUFHEBUNG DES WIDERSPRUCHS
12. Zivilkammer 2016/15476 E., 2017/7350 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT : Vollstreckungsgericht
Nach dem Antrag des Gläubigers auf Überprüfung des oben angegebenen Gerichtsurteils innerhalb der Frist wurde die Akte zur Prüfung an die Kammer gesendet. Nach der Anhörung des Berichts des Prüfungsrichters … und nachdem alle Dokumente im Fall überprüft und gelesen wurden, wurde die Angelegenheit geprüft und erörtert:
1) Überprüfung der Berufungsgegenstände des Gläubigers gegenüber der Schuldnerin … Tic. Ltd. Şti.:
Es wird festgestellt, dass der Vertreter der Schuldnergesellschaft nach Zustellung des Zahlungsbefehls im Rahmen der Vollstreckung ohne Titel durch allgemeine Pfändung gegen die Schuldnergesellschaft innerhalb der Frist beim Vollstreckungsamt Einspruch gegen die Zuständigkeit und die Schuld erhoben hat, wodurch die Vollstreckung gestoppt wurde. Auf Antrag des Gläubigervertreters, den Einspruch aufzuheben, entschied das Vollstreckungsgericht, dass der Antrag aufgrund der Begründung abgelehnt wurde, dass das vorgelegte Dokument kein Dokument im Sinne des Artikels 68 der Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İİK) sei, ohne jedoch die Frage der Aufhebung des Einspruchs gegen die Zuständigkeit zu bewerten.
Im Fall einer Vollstreckung ohne Titel nach allgemeiner Pfändung, wird der Einspruch gemäß Artikel 62 İİK nach Artikel 66 İİK die Vollstreckung stoppen. Der Gläubiger kann innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Einspruchs beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Einspruchs beantragen, um die Fortsetzung der Vollstreckung sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall wird, da der Schuldner im Einspruch auch die Zuständigkeit des Vollstreckungsamtes angefochten hat, ohne zuvor über die Aufhebung des Einspruchs gegen die Zuständigkeit zu entscheiden, direkt der Antrag auf Aufhebung des Einspruchs gegen die Schuld geprüft, was unzutreffend ist.
Daher muss das Gericht zunächst über den Antrag des Gläubigers auf Aufhebung des Einspruchs gegen die Zuständigkeit entscheiden. Falls der Einspruch des Schuldners gegen die Zuständigkeit berechtigt ist, wird der Antrag des Gläubigers abgelehnt. Andernfalls wird nach Aufhebung des Einspruchs gegen die Zuständigkeit die Prüfung des Einspruchs gegen die Schuld fortgesetzt, und es wird eine Entscheidung basierend auf dem Ergebnis getroffen.
2) Überprüfung der Berufungsgegenstände des Gläubigers gegenüber der Schuldnerin … Tic. Ltd. Şti:
Der Gläubiger hat gegen die Schuldnergesellschaft auf Grundlage eines am 27.08.2013 ausgestellten und am gleichen Tag vorgelegten Schecks eine Vollstreckung durch allgemeine Pfändung eingeleitet, und dem betreffenden Schuldner wurde der Zahlungsbefehl Nr. 7 zugestellt. In dem rechtzeitig eingereichten Einspruchsschreiben des Schuldnervertreters an das Vollstreckungsamt wird angegeben, dass der Schuldner gegen die Schuld Einspruch erhebt und eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Scheck anhängig ist. Es wird auch festgestellt, dass der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Antrag auf Aufhebung des Einspruchs gestellt hat.
Gemäß Artikel 63 des İİK kann der Schuldner während der Verhandlung über die Aufhebung des Einspruchs die Einwände vorbringen, die aus dem Dokument hervorgehen, auf das der Gläubiger seine Forderung stützt.
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Schuldners in seinem Schreiben vom 31.03.2014, dass die Bank den Scheck nach Ablauf der Frist entgegengenommen und dass der Scheck verfälscht wurde, erklärt. Diese Einwände stellen „Einwände dar, die sich aus dem Dokument ergeben“, auf das der Gläubiger seine Forderung stützt. (Prof. Dr. Baki Kuru, İcra ve İflas Hukuku 1-Cilt, 1988, S. 242 und folgende)
Das Gericht hätte daher in der Antwortschrift des Schuldners feststellen müssen, dass der Scheck, der Gegenstand der Vollstreckung ist, im Hinblick auf das Ausstellungsdatum verändert wurde, nach Ablauf der Frist der Bank vorgelegt wurde und somit verjährt ist. Es hätte außerdem berücksichtigt werden müssen, dass der Gläubiger keine ausdrückliche Anerkennung der Verfälschung abgegeben hat. Diese Punkte wären ordnungsgemäß zu prüfen gewesen und eine Entscheidung auf dieser Grundlage zu treffen gewesen. Da dies nicht der Fall war und eine unzureichende Prüfung vorgenommen wurde, ist die Entscheidung des Gerichts fehlerhaft.
ERGEBNIS: Die Berufungsanträge des Gläubigers wurden angenommen und das Gerichtsurteil gemäß den Gründen oben und in Übereinstimmung mit den Artikeln 366 İİK und 428 HUMK aufgehoben. Die bereits gezahlte Gebühr wird auf Antrag zurückerstattet. Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils ist der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung offen. Das Urteil wurde am 08.05.2017 einstimmig gefällt.
20. Zivilabteilung 2016/12834 E., 2019/2952 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT: Friedensgericht
In der Klage über die Aufhebung des Einspruchs und das Mietrecht wurde aufgrund der Entscheidungen über die Unzuständigkeit, die sowohl vom … Vollstreckungsgericht als auch vom … Friedensgericht erlassen wurden, das Aktenmaterial geprüft, um das zuständige Gericht zu bestimmen. Nach Durchsicht aller Unterlagen wurde die notwendige Entscheidung getroffen.
ENTSCHIEDEN
Die Klage betrifft die Aufhebung des Einspruchs gegen die Zwangsvollstreckung, die von der Klägerin gegen den beklagten Schuldner eingeleitet wurde, sowie den Antrag auf Räumung gemäß Artikel 68 der Insolvenz- und Vollstreckungsordnung (İİK).
Das … Vollstreckungsgericht hat mit der Begründung, dass eine eingehende Prüfung nicht möglich sei, eine Unzuständigkeitsentscheidung getroffen.
Das … Friedensgericht hat mit der Begründung, dass es sich um eine Klage zur Aufhebung des Einspruchs handelt, ebenfalls eine Unzuständigkeitsentscheidung getroffen; das Urteil wurde am 18.03.2016 rechtskräftig. Die Klägerin hat am 01.04.2016 beantragt, die Akte zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an die zuständige Abteilung des Kassationsgerichts zu senden. Mit dem ergänzenden Beschluss des … Friedensgerichts (2016/22 E. – 42 K.) wurde entschieden, dass die Klage als nicht erhoben betrachtet wird, da innerhalb von zwei Wochen nach der Rechtskraft des Urteils kein Antrag auf Übersendung gestellt wurde. Die Klägerin hat gegen diesen ergänzenden Beschluss Revision eingelegt.
ENTSCHEIDUNG
Aufgrund des Antrags der Klägerin auf Revision des ergänzenden Beschlusses wird der ergänzende Beschluss des … Friedensgerichts (2016/22 E. – 42 K.) aufgehoben und nach Feststellung, dass die Bedingungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfüllt sind, wurde nach Prüfung entschieden:
Gegen eine Zwangsvollstreckung durch allgemeine Pfändung kann der Schuldner innerhalb der Frist Einspruch erheben, wodurch die Vollstreckung gestoppt wird. Um die Fortsetzung der Vollstreckung zu ermöglichen, kann der Gläubiger, wenn die Grundlage des Anspruchs nicht den in den Artikeln 68 und 68/a der İİK genannten Dokumenten entspricht, entweder das Vollstreckungsgericht aufrufen, um den Einspruch aufzuheben, oder eine Klage auf Aufhebung des Einspruchs vor dem allgemeinen Gericht einreichen. Auch wenn der Gläubiger in seinem Antrag auf Aufhebung des Einspruchs den Begriff „Aufhebung des Einspruchs“ verwendet, sollte dieser Antrag gemäß Artikel 76 des HUMK durch das Vollstreckungsgericht als Antrag auf Aufhebung des Einspruchs im Sinne von Artikel 68 der İİK behandelt und entschieden werden. Ein Gläubiger, der den Weg der Aufhebung des Einspruchs vor dem Vollstreckungsgericht wählt, kann später die Klage auf Aufhebung des Einspruchs auch vor dem Gericht einreichen.
Im vorliegenden Fall hat der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Einspruchs und die Zahlung der Zwangsvollstreckungsentschädigung beantragt, was als Antrag auf Aufhebung des Einspruchs im Sinne von Artikel 68 der İİK behandelt werden muss. Das Gericht muss prüfen, ob die dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Dokumente zu den in Artikel 68 der İİK genannten Dokumenten gehören, und dann über die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Einspruchs entscheiden. In diesem Fall muss der Streitfall vom … Vollstreckungsgericht geprüft und entschieden werden.
ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wird gemäß den Artikeln 25 und 26 des HUMK das … Vollstreckungsgericht als ZUSTÄNDIGES GERICHT BESTIMMT. Die Entscheidung wurde am 25.04.2019 einstimmig getroffen.
(Y12HD-K.2015/20790)
Es wird festgestellt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner eine Vollstreckung durch allgemeine Pfändung eingeleitet hat und der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen die Schuld eingelegt hat. Der Gläubiger beantragte beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Einspruchs, um die Wirkung des Einspruchs zu beseitigen. Das Gericht hat den Antrag auf Aufhebung des Einspruchs abgelehnt, da die Vollstreckung nicht auf den in Artikel 68/1 der İİK genannten Dokumenten beruhte, und hat den Gläubiger zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.
In Artikel 68/7 des türkischen Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İİK) heißt es: „Wenn der Antrag auf Aufhebung des Einspruchs aus materiellen Gründen stattgegeben wird, wird der Schuldner auf Antrag der anderen Partei zu einem Schadenersatz von mindestens 20% verurteilt. Wird vom Schuldner eine negative Feststellungsklage oder eine Rückforderungs-klage erhoben oder der Gläubiger erhebt eine Klage vor einem allgemeinen Gericht, wird die Vollstreckung des zugesprochenen Schadenersatzes bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt und der Schadenersatz wird aufgehoben, wenn das Urteil zugunsten der Partei ergeht.“
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag des Gläubigers auf Aufhebung des Einspruchs abgelehnt, da der Einspruch nicht auf den in Artikel 68/1 der İİK genannten Dokumenten beruhte. Daher war die Verurteilung des Gläubigers zur Zahlung von Schadenersatz unzutreffend. Obwohl das Urteil aus diesem Grund aufgehoben werden sollte, wurde die Entscheidung aufgrund des Fehlers berichtigt und bestätigt, da die Behebung dieses Fehlers keine erneute Verhandlung erforderte. (Oberster Gerichtshof, 12. Zivilsenat, Entscheidung 2015/20790 K)
8. Zivilsenat 2017/4866 E., 2018/9644 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT: Vollstreckungsgericht
KLAGEART: Aufhebung des Einspruchs und Räumung
Nach der in der oben beschriebenen Sache durchgeführten gerichtlichen Verhandlung hat das Gericht entschieden, die Klage abzuweisen. Nachdem das Urteil von der Vertretung des Klägers angefochten wurde, wurde die Akte durch den Senat geprüft und die erforderliche Entscheidung getroffen.
URTEIL
Der Anwalt des Klägers erklärte, dass sie eine Zwangsvollstreckung zur Eintreibung der ausstehenden Mietforderungen gegen den Beklagten mit Pfändungs- und Räumungsantrag eingeleitet hätten, dass die Vollstreckung aufgrund des Einspruchs des Beklagten ausgesetzt worden sei und dass dieser Einspruch unbegründet und unrechtmäßig sei. Daher wurde die Aufhebung des Einspruchs und die Räumung des Beklagten aus der Mietwohnung beantragt. Der Anwalt des Beklagten beantragte die Abweisung der Klage.
Das Gericht hat entschieden, der Klage teilweise stattzugeben, den Antrag auf Aufhebung des Einspruchs in Bezug auf den überhöhten Betrag von 2.911,38 TL abzulehnen, den Einspruch in Bezug auf die 112.224,34 TL Forderung aufzuheben und die Vollstreckung in dieser Höhe fortzusetzen, und den Antrag auf Räumung abzulehnen. Das Urteil wurde vom Anwalt des Klägers angefochten.
K L A R U L E
Die Klage bezieht sich auf die Aufhebung des Einspruchs und die Räumungsforderung.
1- Nach der Aktenlage, den Prozessakten und den Verhandlungsprotokollen, die vom Gericht geprüft und entschieden wurden, und da keine Fehler im Ermessen des Gerichts festgestellt wurden, wurden die Berufungsbeschwerden des Anwalts des Klägers bezüglich der Räumung als unbegründet angesehen.
2- Was die Berufungsbeschwerden des Klägers bezüglich der Forderung betrifft, so erklärte der Beklagte in seinem Einspruchsschreiben, dass er keine Forderung gegenüber der klagenden Partei habe und legte Einspruch ein, ohne gegen den Hauptbetrag der Forderung einzuwenden, und dieser Betrag wurde als endgültig festgelegt. Es wurde jedoch behauptet, dass der Zinssatz unangemessen hoch sei, und der Zinssatz wurde angefochten. Das Gericht hätte den Antrag auf Aufhebung des Einspruchs bezüglich der Hauptforderung annehmen müssen, da es sich nicht um einen Einspruch gegen den Betrag handelt. Es war jedoch nicht korrekt, den Antrag auf Aufhebung des Einspruchs hinsichtlich der 2.911,34 TL der Hauptforderung abzulehnen. Ebenso ist es nicht korrekt, im Urteil festzulegen, dass weder der Betrag der Hauptforderung noch der Betrag der Zinsen bezüglich des Einspruchs ohne klare Angabe der Aufhebung des Einspruchs festgelegt wurde, was zu Zweifeln bei der Vollstreckung führen kann.
E R G E B N I S: Die Berufungsbeschwerden des Anwalts des Klägers werden aufgrund der oben in Punkt (1) genannten Gründe abgelehnt, während die Berufungsbeschwerden gemäß den oben in Punkt (2) genannten Gründen akzeptiert werden und das Urteil gemäß den Artikeln 366 des IİK und der Übergangsbestimmung 3 des 6100. Gesetzes sowie Artikel 428 des 1086. HUMK aufgehoben wird. Es wird beschlossen, dass die Parteien gemäß Artikel 366/3 des IİK innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils durch den Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen können und die Vorausgebühr auf Antrag an die Partei, die in Berufung geht, zurückerstattet wird. Die Entscheidung wurde am 19.03.2018 einstimmig getroffen.

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