Unwirksame Zustellung und Aufhebung der Zustellung im Vollstreckungsrecht

 Einer der wichtigsten Schritte im Vollstreckungsrecht ist die Zustellung. Damit ein Vollstreckungsverfahren im Rahmen des Vollstreckungsrechts wirksam wird, muss die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt sein. Damit man im Sinne des Vollstreckungsrechts von einer ordnungsgemäßen Zustellung sprechen kann, muss die Zustellung den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7201 über die Zustellung entsprechen.

Im Vollstreckungsrecht kann die Gläubigerseite ein Vollstreckungsverfahren gegen die Schuldnerseite einleiten, um die ihr zustehende Forderung zu realisieren. Gegen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren oder die zugrunde liegende Schuld hat die Schuldnerseite das Recht, durch Widerspruch, Beschwerde oder Klage vorzugehen. Der Schuldner wird über das betreffende Vollstreckungsverfahren durch die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsbefehls informiert und kann innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Maßnahmen gegen die Forderung und das Verfahren ergreifen. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen wird das Vollstreckungsverfahren rechtskräftig und die Zwangsvollstreckung zugunsten des Gläubigers kann beginnen.

Der dem Schuldner zugestellte Zahlungsbefehl muss gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7201 über die Zustellung sowie der Verordnung über die Anwendung dieses Gesetzes zugestellt worden sein. Andernfalls verliert der Schuldner die Möglichkeit, dem Vollstreckungsverfahren zu widersprechen, und es könnten unrechtmäßige Maßnahmen zu seinen Lasten ergriffen werden. Wird ein Zahlungsbefehl nicht ordnungsgemäß zugestellt, kann der Schuldner durch Einlegen einer Beschwerde eine Korrektur des Zustellungsdatums erwirken, wodurch die Widerspruchsfrist für den Schuldner erneut zu laufen beginnt.

Die Vorschriften über das Zustellungsverfahren im Rahmen des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts finden sich in den Artikeln 21 und 57 des türkischen Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK).

Artikel 21 des türkischen Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK):
Zustellungen, die von den Vollstreckungsbehörden vorgenommen werden, erfolgen schriftlich und gemäß den Bestimmungen des Zustellungsgesetzes.
Diese Zustellungen können auch durch direkte Übergabe gegen Empfangsbestätigung erfolgen.
Ein Gläubiger oder Schuldner, der die in einem Urteil oder in einer gemäß Artikel 38 als Urteil geltenden Urkunde oder in einer Hypothekenurkunde angegebene Adresse ändert, muss diese Änderung der jeweils anderen Partei durch einen Notar mitteilen. Andernfalls erfolgt die Zustellung weiterhin an die alte Adresse, und wenn die betreffende Person dort nicht anzutreffen ist, wird Artikel 35 des Zustellungsgesetzes angewendet.
Wenn trotz einer solchen Mitteilung der Adressänderung gemäß dem obigen Absatz eine Zustellung an die alte Adresse veranlasst und dabei von Artikel 35 des Zustellungsgesetzes profitiert wird, ist die Partei, die dies veranlasst hat, verpflichtet, der anderen Partei den gesamten daraus entstehenden Schaden zuzüglich 15 % zu ersetzen. Zudem findet die Strafvorschrift des Artikels 343 Anwendung.


Artikel 57 des türkischen Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İİK):
Auf Zustellungen im Vollstreckungsverfahren finden die Bestimmungen des Zustellungsgesetzes Anwendung.
Ist der Schuldner eine Person, für die gesetzlich ein Vertreter bestellt werden muss, fordert der Vollstreckungsbeamte die zuständige Behörde unverzüglich auf, einen Vertreter zu bestellen.
Handelt es sich bei der Zustellung um eine Schuld, die sich aus beruflichen oder geschäftlichen Handlungen gemäß den Artikeln 159 und 396 des türkischen Zivilgesetzbuches ergibt, so ist die Zustellung direkt an die betreffende Person zu richten.

 Gemäß dem Gesetz über die Zwangsvollstreckung und Insolvenz (İcra ve İflas Kanunu) ist vorgesehen, dass Zustellungen im Rahmen von Vollstreckungsverfahren gemäß dem Gesetz Nr. 7201 über Zustellungen (Tebligat Kanunu) sowie der Verordnung über die Anwendung des Zustellungsgesetzes zu erfolgen haben.

Damit eine Zustellung als ordnungsgemäß gilt, muss sie grundsätzlich gemäß Artikel 10 des Zustellungsgesetzes an die betroffene Person selbst erfolgen. Ist eine Zustellung an die Person selbst nicht möglich, so erfolgt sie nach den weiteren im Gesetz geregelten Vorschriften.

Ordnungsgemäße Zustellung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts

Wie bereits erwähnt, muss eine Zustellung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts gemäß Artikel 10 des Zustellungsgesetzes an die Person des Schuldners erfolgen, um als ordnungsgemäß zu gelten. Ist eine persönliche Zustellung an den Schuldner nicht möglich, kann die Zustellung unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen erfolgen. Zustellungen, die außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Formen vorgenommen werden, gelten als unzulässig (unwirksame Zustellungen) und führen – nach Einlegung einer Beschwerde – dazu, dass die Zustellung als nicht erfolgt betrachtet wird.

Befindet sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an seiner letzten bekannten Adresse, so kann gemäß Artikel 16 des Gesetzes die Zustellung an eine Person erfolgen, die dauerhaft unter derselben Adresse lebt oder dort beschäftigt ist (z. B. Hausangestellte). Damit eine solche Zustellung als ordnungsgemäß gilt, muss die empfangende Person mindestens 18 Jahre alt sein und im Zustellvermerk muss angegeben werden, dass sie im selben Haushalt wie der Schuldner lebt. Erfolgt die Zustellung an eine solche Person unter Einhaltung dieser Voraussetzungen, so gilt das Datum der Zustellung an diese Person als Zustellungsdatum. Sollte jedoch die empfangende Person nicht unter derselben Adresse wie der Schuldner wohnen, so kann dies – wie auch die Rechtsprechung des Kassationshofs bestätigt – mit allen möglichen Beweismitteln nachgewiesen werden.

Art. 16 ZG:
Befindet sich die Person, der die Zustellung zu erfolgen hat, nicht an ihrer Adresse, so erfolgt die Zustellung an eine im selben Haushalt lebende Person oder an einen ihrer Bediensteten.

Falls die zuzustellende Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, erfolgt die Zustellung grundsätzlich an den Bevollmächtigten. Wird die Partei durch mehrere Bevollmächtigte vertreten, so ist die Zustellung an einen der Bevollmächtigten wirksam, und das Datum der Zustellung gilt als der Tag, an dem dem zuletzt genannten Bevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Art. 11 des Zustellungsgesetzes (TK m.11):
In Verfahren, die durch einen Bevollmächtigten geführt werden, erfolgt die Zustellung an den Bevollmächtigten. Wenn mehrere Bevollmächtigte vorhanden sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen. Wenn die Zustellung an mehrere Bevollmächtigte erfolgt ist, gilt das Zustelldatum an den zuerst bedachten Bevollmächtigten als maßgebliches Zustelldatum.
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zustellung von Entscheidungen an Angeklagte bleiben hiervon unberührt.
(Zusätzlicher Absatz, eingefügt am 11.01.2011 durch Gesetz Nr. 6099, Art. 4):
In Angelegenheiten, die von einem Rechtsanwalt geführt werden, erfolgen Zustellungen an dessen Kanzlei während der amtlichen Arbeitszeit und an Werktagen.
Zustellungen an gesetzliche Vertreter oder an Personen, die gesetzlich vertreten werden müssen, erfolgen – sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist – an deren Vertreter.

 Personen, die gesetzlich an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Wohnung einen Beruf ausüben, wird die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Adresse, an der sie ihren Beruf oder ihre Kunst ausüben, anwesend sind. In diesem Fall wird die Zustellung an einen ständigen Beamten oder einen Angestellten am Ort der Berufsausübung vorgenommen, und der Name der zugestellten Person wird im Zustellungsprotokoll vermerkt, wodurch die Zustellung als ordnungsgemäß angesehen wird und rechtliche Auswirkungen hat.

TK §17: Bestimmte Personen, die ihren Beruf oder ihre Kunst an einem bestimmten Ort dauerhaft ausüben, erhalten die Zustellung, wenn sie an diesem Ort nicht anwesend sind, an einen ständigen Beamten oder Angestellten an diesem Ort. Wenn am Wohnort derjenigen, die ihren Beruf oder ihre Kunst in ihrem Zuhause ausüben, kein Beamter oder Angestellter anwesend ist, wird die Zustellung an eine Person vorgenommen, die mit ihnen im selben Haushalt lebt, oder an einen ihrer Dienstboten

Juristischen Personen und Handelsunternehmen Zustellung:

TK Artikel 12 – Die Zustellung an juristische Personen erfolgt an ihre zuständigen Vertreter, wobei, wenn mehrere vorhanden sind, die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgt.
Bei Streitigkeiten, die sich aus den Geschäften eines Handelsunternehmens ergeben, ist die Zustellung an den handelsrechtlichen Vertreter rechtsgültig.

Zustellung an die Angestellten und Bediensteten juristischer Personen:
TK Artikel 13 – Wenn die Personen, an die im Namen der juristischen Person eine Zustellung erfolgen soll, aus irgendeinem Grund während der üblichen Arbeitszeiten nicht am Arbeitsplatz sind oder in diesem Moment das Dokument nicht persönlich entgegennehmen können, erfolgt die Zustellung an den dort anwesenden Angestellten oder Bediensteten.

 Wenn die Zustellung an den Vertreter eines Handelsunternehmens erfolgt, der in Bezug auf die Geschäfte des Unternehmens tätig ist, gilt die Zustellung an den Handelsvertreter als ordnungsgemäß.

Zustellung an militärische Personen:
TK Artikel 14 – Außer Unteroffizieren werden Zustellungen an die Soldaten dem nächsthöheren Vorgesetzten wie dem Kommandanten der Einheit oder dem Leiter der Einrichtung zugestellt.
Für die in Absatz 1 genannten Militärangehörigen, an die eine Zustellung in der Einheit oder Einrichtung erforderlich ist, wird die Zustellung vom diensthabenden Offizier oder Vorgesetzten organisiert.
Wenn es diesen Personen nicht möglich ist, den Empfänger sofort zu finden oder die Zustellung zu gewährleisten, wird die Zustellung an sie selbst vorgenommen.

Kriegszustand:
TK Artikel 15 – Während eines Kriegszustands erfolgt die Zustellung an militärische Personen, die zu einer Einheit oder Einrichtung gehören, über die zuständigen Kommandos der Land-, See- oder Luftstreitkräfte.
Zustellungen in Hotels, Krankenhäusern, Fabriken und Schulen:

TK Artikel 18 – Wenn die zuzustellende Person sich in einem Ort wie einem Hotel, Krankenhaus, Erholungsheim, einer Fabrik, einer Schule oder einem Studentenheim aufhält, der nicht frei zugänglich ist oder wo der Gesuchte nicht leicht gefunden werden kann, wird die Zustellung von der Person, die diesen Ort verwaltet, oder dem Vorgesetzten des Bereichs, in dem sich der Empfänger befindet, organisiert. Wenn es diesen Personen nicht möglich ist, den Empfänger sofort zu finden oder die Zustellung zu gewährleisten, wird die Zustellung an sie selbst vorgenommen.

Zustellung an Festgenommene und Inhaftierte:

TK Artikel 19 – Die Zustellung an Festgenommene und Inhaftierte wird von dem Direktor oder dem Beamten der Einrichtung, in der sich diese Personen befinden, organisiert.

 Gemäß Artikel 22 des Zustellungsgesetzes muss die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, äußerlich mindestens 18 Jahre alt erscheinen und offensichtlich nicht unzurechnungsfähig sein. Andernfalls gilt die Zustellung als unzulässige Zustellung.

Zustellungsgesetz § 22: Die Person, an die die Zustellung anstelle des Adressaten erfolgen soll, darf äußerlich nicht unter achtzehn Jahre alt und offensichtlich nicht unzurechnungsfähig sein.

Wenn die Person, die der Zustellung unterzogen wird, sich weigert, die Zustellung entgegenzunehmen, oder wenn niemand an der Adresse der Zustellung anwesend ist, wird der Beamte, der die Zustellung vornehmen soll, vermerken, dass die Person die Zustellung verweigert hat, und die Unterschrift des Empfängers einholen. Andernfalls könnte die Zustellung als formunwirksam angesehen werden. In diesem Fall wird die Zustellung durch den Beamten an den Dorfbewohner oder ein Mitglied des örtlichen Gemeinderats oder an die Polizei oder andere zuständige Beamte gegen Unterschrift übergeben. Eine Benachrichtigung über die Zustellung, die die Adresse des Empfängers enthält, wird an die Tür des Gebäudes an der angegebenen Adresse angebracht. Falls der Empfänger nicht zu finden ist, wird die Benachrichtigung nach Möglichkeit einem der nächsten Nachbarn oder, falls vorhanden, dem Hausverwalter oder Hausmeister mitgeteilt.

Laut Zustellungsgesetz darf die Person, an die die Zustellung statt des Empfängers erfolgen soll, nicht der Gegner des Empfängers sein. Selbst wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, wird die Zustellung als formunwirksam angesehen, wenn die Person, an die die Zustellung erfolgen soll, der Gegner des Empfängers ist.

Rechtsweg im Fall einer unzulässigen Zustellung im Rahmen des Vollstreckungsrechts

 Wenn die Zustellung an die zahlungspflichtige Partei eine unzulässige Zustellung ist, wird diese nicht automatisch als unzulässige Zustellung anerkannt. Eine unzulässige Zustellung wird von den zuständigen Behörden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Eine unzulässige Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Empfänger das Thema der betreffenden Zustellung erfahren hat. Bis der Empfänger das Thema der Zustellung kennt, wird die Zustellung als nicht erfolgt angesehen, da sie unzulässig ist. Der Empfänger der Zustellung muss bei den zuständigen Behörden einen Antrag stellen, um die Zustellung als unzulässig anzufechten.

Eine Partei, der keine ordnungsgemäße Zustellung gemacht wurde, kann die festgelegte Frist für Einspruch oder Beschwerde gegen die Forderung oder Maßnahme des Vollstreckungsverfahrens versäumen, was zu einem Nachteil führen kann. Um der ungerechtfertigten Benachteiligung der zahlungspflichtigen Partei entgegenzuwirken, sieht unser Vollstreckungsrecht den Rechtsweg der Beschwerde vor. In diesem Zusammenhang kann die Person, der eine unzulässige Zustellung gemacht wurde, gemäß Artikel 16 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum, an dem sie die unzulässige Zustellung erfahren hat, Beschwerde einlegen. Wenn die unzulässige Zustellung eine öffentliche Ordnung betreffende Zustellung ist, wird die 7-Tage-Frist nicht berücksichtigt und es wird keine Frist zur Einlegung einer Beschwerde festgelegt

Gemäß Artikel 16/1 des IHK:
Mit Ausnahme der Angelegenheiten, deren Regelung dem Gericht überlassen bleibt, können die Handlungen der Vollstreckungs- und Insolvenzabteilungen aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetz oder ihrer Unangemessenheit für den Fall beim Vollstreckungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde muss innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum eingelegt werden, an dem die betreffende Handlung bekannt wurde.

Die zuständige Behörde, bei der Beschwerde eingelegt werden soll

 Gemäß Artikel 17 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes kann die Partei, die von einer unzulässigen Zustellung betroffen ist, beim Vollstreckungsgericht Beschwerde einlegen. Wenn das Vollstreckungsgericht von der Existenz einer unzulässigen Zustellung überzeugt ist, wird das Zustellungsdatum auf das Datum korrigiert, an dem der Schuldner die betreffende Zustellung erfahren hat.

Nachweis der unzulässigen Zustellung

Die Partei, die behauptet, dass die betreffende Zustellung unzulässig ist, kann ihre Behauptung mit allen Arten von Beweismitteln nachweisen. Die Partei kann ihren Anspruch durch Zeugen, durch ein Gutachten, das vom Vollstreckungsgericht angefordert wird, oder durch die Prüfung der entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Zustellbehörde nachweisen.

Aufhebung der unzulässigen Zustellung

 Im Falle einer Beschwerde entscheidet das Vollstreckungsgericht, dass eine unzulässige Zustellung an die schuldene Seite vorgenommen wurde, und erklärt die Zustellung für ungültig. Der Empfänger kann beim zuständigen Vollstreckungsamt verlangen, dass das Datum der Zustellung auf das Datum korrigiert wird, an dem der Empfänger von der Zustellung Kenntnis erlangt hat. Nach der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zustellung werden alle damit verbundenen Verfahren ungültig.

Wenn der Empfänger der schuldene Seite nach der Feststellung der Unzulässigkeit der Zustellung gegen die korrigierte Zustellungseinladung innerhalb der Frist Einspruch erhebt, wird die Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. Falls bereits eine Pfändungsmaßnahme durchgeführt wurde, wird diese aufgehoben und die Pfändungsmaßnahmen werden bis zur Überprüfung des Einspruchs ausgesetzt. Wenn der Empfänger zusammen mit der Beschwerde beim Vollstreckungsgericht beantragt, dass das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt wird, kann das Gericht das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.

BEISPIELE FÜR HÖCHSTGERICHTS-ENTSCHEIDUNGEN IM RAHMEN DES VOLLSTRECKUNGSRECHTS BEZÜGLICH UNZULÄSSIGER ZUSTELLUNG UND DER AUFHEBUNG DER ZUSTELLUNG

  1. Zivilkammer 2012/10947 E., 2012/28661 K.

Gericht: Izmir 12. Zivilvollstreckungsgericht
Datum: 13.02.2012
Aktenzeichen: 2012/56-2012/13

Auf Antrag des Schuldners auf Prüfung des Urteils durch das Berufungsgericht wurde die Akte von der örtlichen Stelle an das Gericht weitergeleitet. Nach Anhörung des Berichts des Prüfungsrichters und eingehender Prüfung aller Unterlagen im Fall wurde die Angelegenheit erörtert und entschieden:

Der Kläger hat im Fall 2011/12036 beim Izmir 23. Vollstreckungsamt eine Zwangsvollstreckung ohne Urteil gegen den Schuldner eingeleitet. Am 07.02.2012 reichte der Schuldner beim Vollstreckungsamt sowie beim Izmir 12. Zivilvollstreckungsgericht eine Beschwerde wegen unzulässiger Zustellung ein. Mit der Entscheidung des Izmir 23. Vollstreckungsamtes vom 08.02.2012 wurde der Antrag abgelehnt, da das Vollstreckungsamt nicht befugt sei, die Beschwerde zu prüfen.

Der Schuldner kann innerhalb von sieben Tagen nach Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls eine Beschwerde wegen unzulässiger Zustellung einlegen. Die Beschwerde muss gemäß Artikel 18 des Zwangsvollstreckungsgesetzes (İİK) vom Vollstreckungsgericht geprüft und entschieden werden. Entsprechend den klaren Bestimmungen der Artikel 16/1 und 18/2 des İİK muss die Beschwerde beim Vollstreckungsgericht eingereicht werden; eine Beschwerde beim Vollstreckungsamt ist ungültig.

Das Gericht entschied, dass die Beschwerde wegen unzulässiger Zustellung am 07.02.2012 beim Gericht eingereicht wurde und dass das Vollstreckungsamt die Beschwerde am 08.02.2012 abgelehnt hatte. Aufgrund dieser Umstände entschied das Gericht, dass die Beschwerde nicht geprüft werden könne. Diese Entscheidung war jedoch gemäß Artikel 16/1 des İİK unzutreffend.

Ergebnis: Die Berufungsbeschwerden des Schuldners werden angenommen, und das Urteil wird gemäß den Artikeln 366 des İİK und 428 des Zivilprozessgesetzes (HUMK) (aufgehoben), mit der Möglichkeit einer Rechtsberichtigung innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils, am 08.10.2012 einstimmig beschlossen.

  1. Zivilkammer 2016/11587 E. , 2017/2700 K.

„Entscheidungstext“ GERICHT: Vollstreckungsrechtliches Gericht

Aufgrund des Antrags des Gläubigers, dass die oben genannte Gerichtsentscheidung innerhalb der Frist geprüft wird, wurde die Akte von der zuständigen Stelle an das Gericht geschickt. Nach Anhörung des Berichts des Prüfers und eingehender Prüfung sämtlicher Dokumente im Aktenschrank wurde die Sache erörtert und die folgenden Überlegungen angestellt:

Der Anwalt des Gläubigers beantragte beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Entscheidung des Vollstreckungsamtes vom 06.07.2015, mit der das Verfahren nicht für endgültig erklärt wurde, mit der Begründung, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner unregelmäßig war. Das Gericht wies jedoch die Beschwerde zurück.

Gemäß Artikel 32 des Gesetzes über die Zustellung von Schriftstücken, der den Titel „Wirkung der unregelmäßigen Zustellung“ trägt, wird eine Zustellung, die in unregelmäßiger Weise vorgenommen wurde, für gültig erachtet, wenn der Empfänger von der Zustellung Kenntnis genommen hat. Das Datum, das der Empfänger angibt, gilt als Zustellungsdatum. Demnach führt eine unregelmäßige Zustellung nicht automatisch zur Ungültigkeit, sondern sie wird wirksam, sobald der Empfänger davon Kenntnis erlangt hat. Das Recht, gegen eine unregelmäßige Zustellung Beschwerde einzulegen, steht dem Empfänger der Zustellung zu. Ob die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann nur durch eine Beschwerde beim Vollstreckungsgericht gemäß Artikel 16/1 der Zivilprozessordnung (İİK) überprüft werden. Das Vollstreckungsgericht kann die Unregelmäßigkeit der Zustellung nur dann von Amts wegen berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich geltend gemacht wird. Ebenso kann das Vollstreckungsamt die Unregelmäßigkeit der Zustellung nicht eigenmächtig in Betracht ziehen, es sei denn, es liegt eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vor, die die Unregelmäßigkeit der Zustellung bestätigt.
In diesem Fall ist es nicht korrekt, dass das Vollstreckungsamt die Entscheidung getroffen hat, dass das Verfahren aufgrund der unregelmäßigen Zustellung des Zahlungsbefehls noch nicht abgeschlossen sei und daraufhin entsprechende Maßnahmen ergriffen hat.

Das Gericht hätte daher die Beschwerde aufgrund der oben genannten Gründe stattgeben müssen, und die Entscheidung in die entgegengesetzte Richtung war nicht richtig.

ERGEBNIS: Die Berufungsbeschwerden des Gläubigers werden angenommen, und das Gerichtsurteil wird gemäß den Artikeln 366 des İİK und 428 des HUMK aus den oben genannten Gründen aufgehoben. Die bereits gezahlte Gebühr wird auf Wunsch zurückerstattet, und es bleibt die Möglichkeit, binnen 10 Tagen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag auf Änderung zu stellen. Die Entscheidung wurde einstimmig am 27.02.2017 getroffen.

  1. Zivilkammer 2021/6193 E. , 2022/323 K.

„Präzedenzfall“

GERICHT: … Berufungsgericht … Zivilabteilung

Die oben angegebene Entscheidung des Berufungsgerichts wurde auf Antrag des Gläubigers zur Prüfung innerhalb der Frist zur Revision übermittelt. Nach Anhörung des Berichts des Prüfers … und nach Durchsicht und Untersuchung aller Dokumente im Fall wurde der Fall weiter erörtert:

Im Fall der Zwangsvollstreckung ohne Titel, die vom Gläubiger eingeleitet wurde, führten die Schuldner, die beim Vollstreckungsgericht Anträge stellten, an, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Mahnschreiben an die Erben unrechtmäßig zugestellt worden seien. Sie beantragten die Annahme der Beschwerde über die unrechtmäßige Zustellung und die Festlegung des Zustellungsdatums als den 17.08.2020, dem Tag, an dem sie die unrechtmäßige Zustellung erfahren hatten, sowie die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen und des Zahlungsbefehls.

Das erste Gericht entschied, die Beschwerde wegen Fristüberschreitung abzulehnen. Nach der Berufung der Schuldner entschied das Berufungsgericht, die Berufung des Schuldners … …..A.Ş. zu akzeptieren, das Urteil des ersten Gerichts aufzuheben, die Beschwerde des Schuldners … …..A.Ş. wegen unrechtmäßiger Zustellung zu akzeptieren, das Zustellungsdatum des an das Unternehmen gesendeten Zahlungsbefehls auf den 17.08.2020 zu korrigieren, die früheren Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen für nichtig zu erklären, die Beschwerde der anderen Schuldner wegen Überschreitung der Frist abzulehnen und die unzulässigen Berufungen jeweils abzulehnen.
Gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr. 7201 wird eine Zustellung, auch wenn sie formell nicht korrekt durchgeführt wurde, als gültig angesehen, wenn der Empfänger von der Zustellung Kenntnis erlangt hat. Das Datum, das der Empfänger angibt, gilt als Zustellungsdatum. Wie zu sehen ist, ist eine unrechtmäßige Zustellung nicht unbedingt ungültig, sondern wird am Tag, an dem der Empfänger davon Kenntnis hat, gültig (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 05.06.1991, 1991/12-258 E.-1991/344 K.). Damit diese Bestimmung angewendet werden kann, ist jedoch das Vorliegen einer unrechtmäßigen Zustellung eine Voraussetzung.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnergesellschaft, die mit dem Vermerk „Zustellung an den Unternehmensvertreter … mit Unterschrift“ am 23.02.2018 erfolgte, war unrechtmäßig, da zum Zeitpunkt der Zustellung … nicht der Unternehmensvertreter war. Diese Zustellung verstößt gegen die Artikel 12 und 13 des Gesetzes Nr. 7201 sowie gegen die Artikel 20 und 21 der Zustellungsverordnung.

Darüber hinaus ist die gesetzliche Grundlage für die Behauptung der Unrechtmäßigkeit der Zustellung Artikel 16 des IIC. Die Beschwerde gegen eine unrechtmäßige Zustellung muss gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme der unrechtmäßigen Zustellung beim Vollstreckungsgericht eingelegt werden.

Für die Bestimmung des Kenntnisnahmedatums ist das vom beschwerdeführenden Schuldner angegebene Datum maßgeblich, und dieses Datum kann nur durch ein schriftliches Dokument von der Gegenseite widerlegt werden. Wie auch im Beschluss des Zivilrechtsausschusses vom 12.02.1969 (Aktenzeichen 1967/172-107) bestätigt wurde, kann das angegebene Kenntnisnahmedatum nicht durch Zeugenaussagen widerlegt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Feststellung des Regionalberufungsgerichts, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldnergesellschaft formell unzulässig war, korrekt. Allerdings ist zu erkennen, dass der Rechtsanwalt der Schuldnergesellschaft am 08.08.2019 in der Klageakte mit der Nummer 2019/331 E. – 2019/402 K. beim Vollstreckungsgericht Beschwerde eingelegt hat, um die in der Akte vorgenommenen Pfändungen aufzuheben. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass die Schuldnergesellschaft spätestens mit der Beschwerde vom 08.08.2019 Kenntnis von der Zwangsvollstreckung und der Zustellungsmaßnahme erhalten hat. Daher überschritt der Antrag der Schuldnergesellschaft bei dem Vollstreckungsgericht am 17.08.2020 die gemäß Artikel 16/1 des IIC vorgesehene Sieben-Tage-Frist.

Folglich hätte das Regionalberufungsgericht den Antrag der Schuldnergesellschaft aufgrund der Fristüberschreitung ablehnen müssen, und die Entscheidung des Regionalberufungsgerichts war aus den genannten Gründen fehlerhaft. Es war daher notwendig, die Entscheidung des Regionalberufungsgerichts aufzuheben.

ERGEBNIS: Mit der Annahme der Berufung des Gläubigers und unter Anwendung des 5311. Gesetzes in Verbindung mit der 364/2. Bestimmung des IIC und der 373/2. Bestimmung des Zivilprozessgesetzes (HMK) wurde entschieden, dass das Urteil des Regionalberufungsgerichts vom 10.03.2021 (Aktenzeichen 2020/2373 E. – 2021/581 K.) aus den oben genannten Gründen aufzuheben ist. Die bereits erhobene Berufungsgebühr wird auf Antrag zurückerstattet und die Akte wird an das erlassende Regionalberufungsgericht gesendet. Die Entscheidung wurde am 13.01.2022 einstimmig getroffen.

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