Die Rechte der Frau im Scheidungsverfahren

Welche Rechte hat die Frau im Scheidungsverfahren?

1.Sorgerecht (Velayet Hakkı)

Das Sorgerecht ist gemäß Artikel 336 Absatz 3 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) ein Recht, das im Falle des Todes eines Elternteils dem überlebenden Elternteil und im Falle einer Scheidung derjenigen Partei zugewiesen wird, der das Sorgerecht übertragen wurde. Es dient der Erziehung, der persönlichen Entwicklung und dem Schutz der verschiedenen Interessen des minderjährigen gemeinsamen Kindes.

Im Rahmen dieses Rechts obliegen dem sorgeberechtigten Elternteil im Interesse des Kindes verschiedene Verantwortlichkeiten wie die Betreuung, Sicherheit sowie die Bildung und Erziehung des Kindes bzw. der Kinder.

In diesem Zusammenhang kann die Frau im Scheidungsverfahren sowohl im selben Verfahren als auch nach Abschluss des Verfahrens einen Antrag auf Sorgerecht stellen.

2.Unterhaltsrecht

Im türkischen Recht ist der Unterhalt eine regelmäßige finanzielle Unterstützung, die unter Berücksichtigung des Verschuldens der Parteien durch das Gericht zugesprochen wird und in drei Arten unterteilt wird: nachehelicher Unterhalt (Armutunterhalt), einstweiliger Unterhalt und Kindesunterhalt (Betreuungsunterhalt).

a.Nachehelicher Unterhalt (Armutunterhalt)

Der nacheheliche Unterhalt ist eine Unterhaltsart, die gewährt wird, wenn eine der Parteien infolge der Scheidung der Ehe in wirtschaftliche Not geraten würde. Entgegen der allgemeinen Annahme wird dieser Unterhalt nicht ausschließlich der Ehefrau zugesprochen; wenn nachgewiesen wird, dass auch der Ehemann nach der Scheidung in Armut geraten würde, kann der Unterhalt ebenfalls ihm zugesprochen werden.

Der nacheheliche Unterhalt ist seiner Natur nach an einen Antrag gebunden und wird daher nicht von Amts wegen durch den Richter zugesprochen.

b. Einstweiliger Unterhalt

Der einstweilige Unterhalt ist eine Unterhaltsart, die während des Scheidungsverfahrens gewährt wird, um den Lebensunterhalt einer der Parteien oder der minderjährigen gemeinsamen Kinder sicherzustellen und die bis zum Abschluss des Verfahrens gilt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der einstweilige Unterhalt nicht an einen Antrag gebunden ist und vom Richter auch von Amts wegen zugesprochen werden kann.

c. Kindesunterhalt (Betreuungsunterhalt)

Der Kindesunterhalt, auch als Betreuungsunterhalt bezeichnet, ist eine Unterhaltsart, die an die Stelle des einstweiligen Unterhalts tritt, welcher mit der Scheidung endet, und die ausschließlich für den Lebensunterhalt der gemeinsamen Kinder geltend gemacht werden kann.

Demnach wird der Kindesunterhalt zur Deckung der Kosten des Kindes und mit Wirkung ab der Rechtskraft der Scheidung gegenüber dem Ehegatten zugesprochen, der nicht das Sorgerecht innehat.

Grundsätzlich kann über den Kindesunterhalt auch ohne Antrag durch den Richter entschieden werden.

3.Recht auf materielle und immaterielle Entschädigung

Im Scheidungsverfahren ist die materielle Entschädigung die Entschädigung, die von der Partei verlangt wird, deren Interessen aufgrund der Scheidung beeinträchtigt wurden und die kein oder nur ein geringes Verschulden trifft. Die immaterielle Entschädigung hingegen ist die Entschädigung, die von der Partei verlangt wird, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Dementsprechend hat die Frau im Scheidungsverfahren das Recht, unter den oben beschriebenen Voraussetzungen und je nach den Umständen des Falles eine Schadensersatzklage zu erheben.

4.Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind

Das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind ist ein in Artikel 323 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) vorgesehenes Recht, das dem Elternteil, der nicht das Sorgerecht innehat, ermöglicht, durch regelmäßige Treffen eine Beziehung zum Kind aufzubauen.

Zudem ist zu beachten, dass das Recht auf persönlichen Kontakt vom Richter auch von Amts wegen berücksichtigt wird.

5.Anspruch auf Schmuckgegenstände (Ziynet)

Nach der Scheidung wird die Frage, wem die Hochzeitsgeschenke (Schmuckgegenstände) zustehen, im Urteil der 2. Zivilkammer des türkischen Kassationshofs (Yargıtay), Entscheidung vom 04.04.2024 mit dem Aktenzeichen 2023/5704 E., 2024/2402 K., unter Berücksichtigung folgender Kriterien geprüft: bestehende Vereinbarungen zwischen den Parteien, örtliche Sitten und Gebräuche sowie das Fehlen einer solchen Vereinbarung oder solcher Gebräuche.

Darüber hinaus handelt es sich bei der Frage, wem die Schmuckgegenstände nach der Scheidung zustehen, um eine Materie, zu der die obersten Gerichte noch keine vollständig gefestigte und einheitliche Rechtsprechung entwickelt haben und in der gelegentlich unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

So heißt es beispielsweise in der Entscheidung der 2. Zivilkammer des Kassationshofs vom 19.11.2018 (E. 2017/1769, K. 2018/13037), dass „während der Ehe der Frau überreichte Schmuckstücke unabhängig davon, von wem sie gekauft wurden, als ihr geschenkt gelten und somit ihr persönliches Eigentum werden“.

Demgegenüber enthält die aktuellere Entscheidung der 2. Zivilkammer des Kassationshofs vom 04.04.2024 (E. 2023/5704, K. 2024/2402) folgende Grundsätze:

Besteht zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Aufteilung der Schmuckgegenstände, erfolgt die Verteilung entsprechend dieser Vereinbarung. Liegt keine Vereinbarung vor, wird die Verteilung nach den örtlichen Sitten und Gebräuchen vorgenommen, sofern diese bewiesen werden. Andernfalls gelten grundsätzlich alle während der Ehe überreichten bzw. geschenkten Gegenstände mit wirtschaftlichem Wert als Eigentum der jeweiligen Person.

Befinden sich jedoch unter den Schmuckstücken geschlechtsspezifische Gegenstände (typisch für Frau oder Mann), so gelten diese als dem jeweiligen Geschlecht zugewiesen. Bestehen Zweifel hinsichtlich dieser Zuordnung, ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wird im Gutachten festgestellt, dass ein Gegenstand beiden Geschlechtern zugeordnet werden kann, gehört er dem Ehegatten, dem er übergeben wurde.

Hinsichtlich der in einer Schmuckkiste/Schmucktasche befindlichen wertvollen Gegenstände gilt: Ist der Gegenstand geschlechtsspezifisch, gilt er als dem entsprechenden Geschlecht zugewiesen; ist er beiden Geschlechtern zuzuordnen, gilt er als gemeinschaftlich.

Demnach erfolgt die Aufteilung der Schmuckgegenstände gemäß der aktuellen Rechtsprechung wie oben dargestellt, und die Frau hat im Scheidungsverfahren einen Anspruch auf Herausgabe der Schmuckgegenstände entweder in natura oder in Geld.

6.Recht auf Rückgabe eigener Gegenstände

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hat die Frau, die ihre persönlichen Gegenstände nicht erlangen kann, das Recht, vom Gericht die Rückgabe der betreffenden Gegenstände zu verlangen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die beim Gericht geltend zu machenden Gegenstände ausschließlich das persönliche Eigentum der Frau betreffen, also solche Gegenstände, die ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

7.Recht auf Eintragung des Familienwohnungsvermerks

Das Recht, die Eintragung eines Familienwohnungsvermerks zu beantragen, ist im Scheidungsverfahren für die Frau von großer Bedeutung, um eine Benachteiligung zu vermeiden. Demnach kann der nicht als Eigentümer eingetragene Ehegatte beim Grundbuchamt die Eintragung eines Familienwohnungsvermerks beantragen, um zu verhindern, dass die Wohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten an Dritte übertragen oder mit einer Hypothek belastet wird.

8.Recht auf Zuweisung der gemeinsamen Wohnung

Mit der Einreichung der Scheidungsklage stellt sich während des Verfahrens die Frage, ob die gemeinsame Wohnung einem der Ehegatten zugewiesen wird.

Daher sollte bekannt sein, dass die Frau im Scheidungsverfahren die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an sich selbst beantragen kann. Bei der Entscheidung darüber, welchem Ehegatten die Nutzung der gemeinsamen Wohnung zugewiesen wird, berücksichtigt der Richter die Erwerbssituation der Parteien, ihr Alter und ihre Gesundheit, bei welchem Ehegatten die gemeinsamen Kinder leben sowie die Möglichkeit, eine neue Wohnung zu finden.

9.Recht auf Geltendmachung der aus dem Güterstand resultierenden Ansprüche

Im Scheidungsverfahren kann die Frau nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eine Klage auf Vermögensaufteilung erheben, ebenso kann sie bereits bei Einreichung der Scheidungsklage gleichzeitig eine Klage bezüglich der aus dem Güterstand resultierenden Rechte einreichen.

Die Einreichung der entsprechenden Klage setzt jedoch voraus, dass ein ordnungsgemäß erstellter Antrag bei Gericht eingereicht wird, der angibt, welche Vermögenswerte und in welcher Weise deren Aufteilung verlangt wird.

In diesem Zusammenhang können die Parteien einen Scheidungsanwalt, insbesondere einen Scheidungsanwalt in Antalya, benötigen, der die entsprechende Klage einreicht und das Verfahren begleitet.

10.Recht auf anwaltliche Unterstützung durch die Rechtsanwaltskammer

Im Scheidungsverfahren hat die Frau gemäß Artikel 334 der Zivilprozessordnung (HMK) – „(1) Personen, die ohne ihre eigene und die Versorgung ihrer Familie wesentlich zu gefährden, nicht in der Lage sind, die erforderlichen Prozess- oder Vollstreckungskosten ganz oder teilweise zu tragen, können im Rahmen ihrer Ansprüche und Verteidigung, bei vorläufigen Rechtsschutzanträgen sowie im Vollstreckungsverfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern ihre Anträge nicht offensichtlich unbegründet sind“ – das Recht, durch Antragstellung bei den Hilfsstellen kostenlose anwaltliche Unterstützung zu erhalten.

11.Recht auf Beantragung einer Schutzanordnung

Wie im Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen geregelt, gibt es verschiedene Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz von Frauen, Kindern, Familienangehörigen sowie Personen, die Opfer von einseitiger und beharrlicher Nachstellung (Stalking) sind oder sich in einer solchen Gefahr befinden.

Beispiele für solche Schutzmaßnahmen sind: der Wechsel des Arbeitsplatzes, die sofortige Entfernung aus der gemeinsamen Wohnung sowie die Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an die geschützte Person, das Verbot, sich der Schule oder dem Arbeitsplatz der geschützten Person zu nähern, sowie die Verpflichtung der Person, gegen die eine Schutzanordnung erlassen wurde, Waffen – auch wenn gesetzlich erlaubt – bei den Strafverfolgungsbehörden abzugeben.

Darüber hinaus berücksichtigt der Richter nicht nur die gestellten Anträge auf Schutzmaßnahmen, sondern kann auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von Amts wegen weitere Maßnahmen anordnen.

12.Recht auf Änderung des Nachnamens

Das Recht der Frau auf Änderung ihres Nachnamens ist in Artikel 173 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt, wie folgt:

„Im Falle der Scheidung behält die Frau ihren durch die Eheschließung erworbenen Personenstand bei; jedoch erhält sie wieder ihren vor der Eheschließung geführten Nachnamen zurück. Wenn die Frau vor der Ehe verwitwet war, kann sie beim Gericht beantragen, den Ledignamen weiterführen zu dürfen.

Wird nachgewiesen, dass die Frau ein berechtigtes Interesse an der Weiterführung des Nachnamens ihres geschiedenen Ehemannes hat und dass dies dem Ehemann keinen Schaden zufügt, kann das Gericht auf Antrag der Frau ihr gestatten, den Nachnamen des Ehemannes weiterzuführen. Der Ehemann kann bei Änderung der Umstände die Aufhebung dieser Erlaubnis beantragen.“

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Frau ihren Antrag auf Beibehaltung des Nachnamens sowohl im Scheidungsverfahren selbst als auch nach der Scheidung in einem gesonderten Verfahren stellen kann.

13.Recht auf Beantragung der Einschränkung der Verfügungsbefugnis

Das Recht auf Beantragung der Einschränkung der Verfügungsbefugnis ist in Artikel 199 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Regelung, die von einem Ehegatten beantragt werden kann, wenn der andere Ehegatte das wirtschaftliche Vermögen der Familie nicht schützt oder seinen finanziellen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft nicht ordnungsgemäß nachkommt und die letztlich durch das Gericht angeordnet wird.

Demnach darf der Ehegatte, gegen den diese Entscheidung ergangen ist, über sein Vermögen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen.


Häufig gestellte Fragen

1.Kann die Frau nach der Scheidung den Nachnamen ihres Ehemannes weiterführen?

Gemäß der oben zitierten Vorschrift des Artikels 173 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) kann die Frau nach der Scheidung den Nachnamen ihres früheren Ehemannes weiterführen, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Weiterführung nachweist und belegt, dass dies dem früheren Ehemann keinen Schaden zufügt.

Zusätzlich ist zu beachten, dass dieses Recht nur auf Antrag der Frau durch das Gericht gewährt werden kann.

2.Kann die Frau im Scheidungsverfahren Ansprüche aus den Unternehmen ihres Ehepartners geltend machen?

Nach dem türkischen Familienrecht ist die Vermögensaufteilung ein Verfahren, in dem die Vermögenswerte der Parteien entsprechend dem geltenden Güterstand verteilt werden und das entweder zusammen mit der Scheidungsklage oder getrennt davon geführt werden kann.

Dementsprechend kann die Frau im Scheidungsverfahren – sofern während der Ehe nicht der Güterstand der Gütertrennung gilt – Ansprüche aus den Unternehmen ihres Ehepartners geltend machen.

3.Wie wird der Familienwohnungsvermerk im Scheidungsverfahren eingetragen?

Der Familienwohnungsvermerk ist eine Eintragung, die vorgenommen wird, um zu verhindern, dass einer der Ehegatten ohne die ausdrückliche Zustimmung des anderen den Mietvertrag bezüglich der Familienwohnung kündigen, die Familienwohnung übertragen oder die Rechte an der Familienwohnung einschränken kann.

Dementsprechend wird der Familienwohnungsvermerk durch eine schriftliche Mitteilung an das Grundbuchamt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen eingetragen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Familienwohnungsvermerk auch bei einer Mietwohnung eingetragen werden kann.

4.Welche Faktoren beeinflussen die Sorgerechtsentscheidung im Scheidungsverfahren?

Bei der Bestimmung des Elternteils, dem das Sorgerecht zugewiesen wird, berücksichtigt das Gericht in erster Linie das Kindeswohl. Dabei werden insbesondere das Alter des Kindes, seine körperliche und geistige Entwicklung, die Geschwistersituation sowie der Wunsch des Kindes berücksichtigt, bei welchem Elternteil es leben möchte (in der Regel ab 8–10 Jahren), ebenso wie die sozioökonomische Verhältnisse der Parteien.

Dementsprechend trifft der Richter seine Entscheidung über die Zuweisung oder Änderung des Sorgerechts unter Berücksichtigung dieser Faktoren.

Rechtsprechung des Kassationshofs (Yargıtay) zu den Rechten der Frau im Scheidungsverfahren

  1. „…Es wurde festgestellt, dass ein 1/6-Anteil der Immobilie auf den Namen der Mutter des beklagten und klagenden Ehemannes, Emine Ç., eingetragen war und am 17.08.2005 durch Verkauf auf den Namen des beklagten und klagenden Mustafa Ali übertragen wurde. Da die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung betroffenen Immobilien während des Güterstands der Zugewinngemeinschaft auf den Namen des beklagten und klagenden Ehemannes erworben wurden, gelten sie gemäß der gesetzlichen Vermutung als erworbenes Vermögen, und die Beweislast für das Gegenteil liegt beim beklagten und klagenden Ehemann (Art. 6 TMK, Art. 190 ZPO). Obwohl die Beweislast dafür, dass die Immobilien persönliches Eigentum sind, beim beklagten und klagenden Ehemann liegt, hat das Gericht durch eine fehlerhafte Bewertung die Beweislast der klagenden und beklagten Ehefrau auferlegt, was fehlerhaft war und eine Aufhebung der Entscheidung erforderlich machte…“ (Kassationshof, 2. Zivilsenat, Urteil vom 13.06.2022, Az. 2022/3443 E., 2022/5629 K.)
  2. „Im konkreten Fall hat der beklagte Ehemann vorgebracht, dass die von der klagenden Ehefrau geltend gemachten Schmuckstücke während der Ehe für Hochzeitsverbindlichkeiten und Behandlungskosten zur Zeugung eines Kindes verwendet worden seien. Die klagende Ehefrau konnte jedoch nicht beweisen, dass sie diese Gegenstände freiwillig und ohne Rückforderungsanspruch überlassen hat. Unter diesen Umständen ist – wie auch vom Gericht angenommen – unstreitig, dass der beklagte Ehemann nicht nachweisen konnte, dass ihm die für gemeinsame Bedürfnisse verwendeten Schmuckstücke freiwillig und ohne Rückgabeverpflichtung überlassen wurden und er daher zur Rückgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke verpflichtet ist. Allerdings gilt gemäß Artikel 188 der Zivilprozessordnung (HMK): „Tatsachen, die von den Parteien oder ihren Vertretern vor Gericht anerkannt werden, werden nicht mehr streitig und bedürfen keines Beweises.“ In der Klageerwiderung hat die Beklagtenseite erklärt, dass bei der Hochzeit insgesamt 12 Armreifen (Bilezik) geschenkt wurden. Somit ist die Tatsache, dass der Klägerin 12 Armreifen bei der Hochzeit überreicht wurden, nicht mehr streitig. Daher hätte das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie des Geständnisses des Beklagten hinsichtlich der Anzahl der der Klägerin überreichten Armreifen die Klage auf Grundlage von insgesamt 12 Armreifen entscheiden müssen. Stattdessen wurde irrtümlich ohne Berücksichtigung der vom Beklagten anerkannten 5 Armreifen die Klage nur hinsichtlich 7 Armreifen zugesprochen, was rechtsfehlerhaft war und eine Aufhebung erforderlich machte.“ (Kassationshof, Große Zivilsenat, Urteil vom 04.03.2020, Az. 2017/1040 E., 2020/240 K.)
  3. „Unter Berücksichtigung aller allgemeinen Ausführungen ist der konkrete Fall wie folgt zu bewerten: Hinsichtlich der streitgegenständlichen Schmuckgegenstände hat der Ehemann eingeräumt, dass diese während der Ehegemeinschaft verkauft und für gemeinsame Ausgaben verwendet wurden, jedoch nicht in dem von der Klägerin behaupteten Umfang. In diesem Fall ist der Ehemann beweispflichtig dafür, dass diese als persönliches Eigentum der Frau anzusehenden Gegenstände zurückgegeben oder ohne Rückgabeverpflichtung übernommen wurden; es wird jedoch festgestellt, dass er diese Beweislast nicht erfüllt hat. Unter diesen Umständen besteht die Aufgabe des Gerichts darin, die von der Ehefrau zum Nachweis von Art, Beschaffenheit, Anzahl und Menge der streitgegenständlichen Schmuckstücke vorgelegten Beweise zu erheben, erforderlichenfalls sämtliche Zeugen erneut zu diesem Thema zu hören und sie zu den tatsächlichen Wahrnehmungen und Kenntnissen über den Bestand der Schmuckgegenstände zu befragen. Falls erforderlich, ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den Wert der nachweislich und zweifelsfrei feststehenden Schmuckstücke zum Zeitpunkt der Klage zu bestimmen. Anschließend ist unter Berücksichtigung aller erhobenen Beweise eine Entscheidung zu treffen. Stattdessen die Klage mit der Begründung abzuweisen, sie sei nicht bewiesen, ohne diese Grundsätze zu berücksichtigen, ist rechtswidrig und stellt einen Aufhebungsgrund dar.“ (Kassationshof, Große Zivilkammer, Urteil vom 30.03.2021, Az. 2017/2715 E., 2021/360 K.)
  4. „Daher ist für die streitgegenständliche Immobilie, hinsichtlich derer kein Zweifel daran besteht, dass sie die Eigenschaft einer Familienwohnung hat, die ohne die ausdrückliche Zustimmung der Klägerin eingerichtete Hypothek, die im Widerspruch zu Art. 194 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) steht, nicht bindend ist. Folglich entspricht die Entscheidung, die Zwangsversteigerung zu berücksichtigen, die auf den Namen der beklagten Bank erfolgte, und die Löschung des Grundbucheintrags sowie die Eintragung zugunsten des beklagten Ehegatten Giyasettin anzuordnen, ebenfalls dem Zweck dieser Vorschrift. Die Tatsache, dass der Name des Beklagten … im Tenor und in der Begründung der Entscheidung als Gıyasettin angegeben wurde, wurde als ein vor Ort korrigierbarer materieller Fehler angesehen. Im Rahmen der Beratungen des Großen Senats für Zivilrecht wurde zwar die Auffassung vertreten, dass die Klage auf Art. 194 TMK gestützt sei und auch danach entschieden worden sei, dass bei freiwilligen Verfügungen eine Klage auf Grundbuchberichtigung und -eintragung aufgrund des Familienwohnungsstatus erhoben werden könne, dass jedoch bei Zwangsversteigerungen gemäß Art. 705 desselben Gesetzes Art. 194 TMK nicht anwendbar sei, dass die streitgegenständliche Immobilie bereits vor Klageerhebung durch eine rechtskräftige Versteigerung auf die Bank übertragen worden sei, dass sie zum Zeitpunkt der Klage keine Familienwohnung mehr darstelle, dass in der Begründung der Instanzentscheidung von Kausalität und unrichtiger Eintragung gesprochen werde und dass das Familiengericht eine Behauptung der unrichtigen Eintragung nicht prüfen könne und daher die Aufhebung der Widerstandsentscheidung erforderlich sei, wurde diese Auffassung aus den oben genannten Gründen von der Mehrheit des Senats nicht geteilt. Dementsprechend ist die Widerstandsentscheidung nach den oben dargestellten Grundsätzen und Begründungen verfahrens- und materiellrechtlich korrekt und daher zu bestätigen.“ (Kassationshof, Große Zivilsenat, Urteil vom 28.11.2019, Az. 2019/318 E., 2019/1238 K.)
  5. „Aus den erhobenen Beweisen ergibt sich, dass die Parteien 26 Jahre verheiratet waren und die Klägerin während dieser Zeit verschiedene Universitäten abgeschlossen hat sowie in ihren Diplomen, Masterarbeiten, Teilnahmebescheinigungen, Zertifikaten, Bankgeschäften und Rentenangelegenheiten den Ehenamen geführt hat. Durch die gesammelten Beweise wurde nachgewiesen, dass die Verwendung des Nachnamens des Beklagten durch die Klägerin dem Beklagten keinen Schaden zufügt und dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Führung des Nachnamens des Beklagten hat. Die Voraussetzungen des Artikels 173 Abs. 2 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) sind erfüllt. Statt die Klage anzunehmen, wurde sie mit unzureichender Begründung abgewiesen, was nicht rechtmäßig war.“ (Kassationshof, 2. Zivilsenat, Urteil vom 19.03.2009, Az. 2007/19005 E., 2009/5094 K.)