Erbschaftsverzichtsvertrag

Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen – einschließlich Aktiva und Passiva – auf die gesetzlichen Erben über. Die Erben haften somit nicht nur für das positive Vermögen des Erblassers, sondern auch für dessen Schulden. Aus verschiedenen Gründen können Erben kein Interesse daran haben, einen Anteil am Nachlass des Erblassers zu erhalten, z. B. um sich von den Schulden des Erblassers zu befreien, wegen eines bestehenden Konflikts mit dem Erblasser oder im Rahmen eines entgeltlichen Verzichts auf einen Teil oder den gesamten Nachlass. In solchen Fällen sieht das türkische Zivilgesetzbuch für den Erben zwei Möglichkeiten vor, um sich vom Erbe zu befreien. Demnach kann der Erbe gemäß dem türkischen Zivilgesetzbuch:

Ausschlagung der Erbschaft

Erbschaftsverzichtsvertrag

Indem der Erbe diesen Weg wählt, kann er sich von dem gesamten oder einem Teil des Nachlasses des Erblassers befreien.

Das dem Erben das Recht auf Befreiung vom Nachlass einräumende Erbschaftsverzichtsvertrag findet seine gesetzliche Grundlage in Artikel 528 des Türkischen Zivilgesetzbuches. Gemäß Artikel 528 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TZGB):

Artikel 528 – Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbschaftsverzichtsvertrag schließen, entweder unentgeltlich oder gegen eine Gegenleistung.

Der Verzichtende verliert seine Erbenstellung.

Ein entgeltlicher Erbschaftsverzicht wirkt, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, auch gegenüber den Abkömmlingen des Verzichtenden.

Der Erbschaftsverzichtsvertrag wird zu Lebzeiten des Erblassers zwischen diesem und allen potenziellen Erben (gesetzliche Erben, eingesetzte Erben, Pflichtteilsberechtigte usw.) abgeschlossen. Ein solcher Vertrag kann als entgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag abgeschlossen werden, wenn er gegen eine Gegenleistung erfolgt, oder als unentgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag, wenn keine Gegenleistung vorgesehen ist.

Wurde zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Erbschaftsverzichtsvertrag abgeschlossen, der das gesamte Vermögen umfasst, so verliert der Erbe gemäß Absatz 2 des einschlägigen Gesetzesartikels vollständig seine Erbenstellung.
Wird der Erbschaftsverzichtsvertrag jedoch nur in Bezug auf einen bestimmten Anteil des Nachlasses abgeschlossen, so spricht man von einem teilweisen Erbschaftsverzichtsvertrag. In diesem Fall verliert der Erbe seine Erbenstellung nur in Bezug auf den betreffenden Anteil, während die Erbenstellung hinsichtlich der übrigen Anteile bestehen bleibt.

Wie im Absatz 3 der betreffenden Gesetzesvorschrift geregelt, entfaltet ein entgeltlich abgeschlossener Erbschaftsverzichtsvertrag – sofern nichts anderes vereinbart wurde – auch Wirkung für die Abkömmlinge des verzichtenden Erben. Das bedeutet: Sofern keine anderslautende Regelung zwischen den Parteien getroffen wurde, wirkt der Erbschaftsverzicht auch zugunsten oder zulasten der Abkömmlinge des Erben, die dadurch ebenfalls ihre Erbenstellung verlieren.

Aus dem Gesetzeswortlaut „sofern nichts anderes bestimmt ist“ ergibt sich jedoch, dass es Ausnahmen hinsichtlich der Wirkung auf die Abkömmlinge geben kann. So wird bei einem unentgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag – also einem Verzicht ohne Gegenleistung – die Erbenstellung der Abkömmlinge des Vertragsparteierben nicht berührt. In diesem Fall bleibt die Erbenstellung der Abkömmlinge erhalten, und sie können weiterhin vom Nachlass des Erblassers profitieren.

Wie aus Artikel 528 Absatz 1 des Türkischen Zivilgesetzbuches hervorgeht, wird der Erbschaftsverzichtsvertrag in zwei Kategorien unterteilt:
entgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag und unentgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag.

Entgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag

Beim entgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag verzichtet der Erbe gegen eine Gegenleistung auf sein Erbrecht gegenüber dem Erblasser. Durch die Annahme einer Gegenleistung verliert der Erbe seine Erbenstellung.

Ein solcher entgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag wird in Artikel 565 Absatz 2 des Gesetzes mit dem Ausdruck
„Zuwendungen, die zur Auseinandersetzung der Erbrechte vor dem Tod vorgenommen wurden“ erwähnt.

Bei einem entgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag ist die genaue Höhe der Gegenleistung nicht entscheidend – maßgeblich ist vielmehr, dass sie zumindest wahrscheinlich ist bzw. dass eine gewisse Gegenleistung tatsächlich besteht.

Ein zwischen dem Erblasser und dem Erben geschlossener entgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag entfaltet auch Wirkungen in Bezug auf die Abkömmlinge des Erben: Auch sie verlieren in diesem Fall ihre Erbenstellung.

Unentgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag

Im Rahmen eines unentgeltlichen, also ohne Gegenleistung abgeschlossenen Erbschaftsverzichtsvertrags verzichtet der Erbe ohne jegliche Gegenleistung auf sein potenzielles Erbrecht, das nach dem Tod des Erblassers entstehen würde.

Der wichtigste Unterschied zwischen dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag liegt in den Rechtsfolgen, die sie hervorrufen.
Wie bereits erwähnt, hat der entgeltliche Erbschaftsverzichtsvertrag auch Auswirkungen auf die Abkömmlinge des Erben und führt dazu, dass auch diese ihre Erbenstellung verlieren.

Beim unentgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag hingegen entfaltet der Verzicht – gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben (Billigkeit) – keine Wirkung gegenüber den Abkömmlingen des verzichtenden Erben.
Das bedeutet: Die Erbenstellung der Abkömmlinge bleibt erhalten, und sie behalten ihr Erbrecht trotz des Verzichts ihres Vorfahren.

Form des Erbschaftsverzichtsvertrags

Wie aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, muss der Erbschaftsverzicht durch einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben erfolgen. Die in der türkischen Schuldrechtsordnung für zweiseitige Verträge vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit gelten auch für den Erbschaftsverzichtsvertrag. Demnach müssen die Parteien, die einen Erbschaftsverzichtsvertrag abschließen, geschäftsfähig sein – das heißt, sie müssen urteilsfähig, nicht entmündigt und volljährig sein.

Der Erbschaftsverzichtsvertrag unterliegt bestimmten Formvorschriften. Ein mündlicher oder lediglich privatschriftlich abgeschlossener Vertrag ist nicht wirksam. Der Erbschaftsverzichtsvertrag muss schriftlich und in Anwesenheit eines Notars geschlossen werden.

Da Verfügungen von Todes wegen gemäß dem Türkischen Zivilgesetzbuch zu den höchstpersönlichen Rechten gehören, muss der Erblasser bei der Errichtung des Erbschaftsverzichtsvertrags persönlich und in Anwesenheit des Notars erscheinen. Im Gegensatz dazu kann der Erbe den Vertrag durch einen Vertreter abschließen – dem Erblasser steht diese Möglichkeit jedoch nicht offen.

Rechtsfolgen des Erbschaftsverzichtsvertrags

Wird zwischen dem Erben und dem Erblasser ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbschaftsverzichtsvertrag abgeschlossen, so erlischt das Recht des Erben, einen Anteil am Nachlass zu fordern. Der Erbe kann somit keine Ansprüche mehr aus dem Nachlass geltend machen.

Handelt es sich um einen entgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erben, so entfaltet dieser Vertrag auch Wirkung gegenüber den Abkömmlingen des Erben. Die Abkömmlinge verlieren ebenfalls ihre Erbenstellung und sind somit ebenfalls vom Recht ausgeschlossen, Anteile am Nachlass zu fordern.

Handelt es sich jedoch um einen unentgeltlichen Erbschaftsverzichtsvertrag, so bleibt die Erbenstellung der Abkömmlinge des Erben unberührt. Sie behalten ihre Erbberechtigung und können weiterhin Ansprüche aus dem Nachlass des Erblassers geltend machen.

Unwirksamwerden des Erbschaftsverzichtsvertrags

Das Unwirksamwerden des Erbschaftsverzichtsvertrags ist in Artikel 529 des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. Demnach wird der Erbschaftsverzichtsvertrag in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen unwirksam – insbesondere dann, wenn der Erbe oder dessen Abkömmlinge aus irgendeinem Grund nicht Erben werden können. In diesem Fall entfaltet der Erbschaftsverzichtsvertrag keine Rechtswirkung mehr.

Nach dem Gesetz lautet der Artikel wie folgt:

Artikel 529 –
Wurde der Erbschaftsverzicht zugunsten einer bestimmten Person erklärt und kann diese Person aus irgendeinem Grund nicht Erbe werden, so wird der Verzicht unwirksam.

Wurde der Erbschaftsverzicht nicht zugunsten einer bestimmten Person erklärt, so gilt er als zugunsten der Abkömmlinge des nächsten gemeinsamen Stammvaters abgeschlossen. Können auch diese aus irgendeinem Grund nicht Erben werden, so wird der Verzicht ebenfalls unwirksam.

Aufhebung des Erbschaftsverzichtsvertrags

Der Erbschaftsverzichtsvertrag kann unter bestimmten Umständen gemäß den Bestimmungen zur „Vertragsaufhebung“ beim Zivilgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers beantragt werden. Eine Klage auf Aufhebung des Erbschaftsverzichtsvertrags muss innerhalb von 1 Jahr nach Kenntnisnahme der Gründe für die Aufhebung beim Zivilgericht eingereicht werden. Dieser Zeitraum von einem Jahr ist eine Ausschlussfrist. Die Situationen, in denen eine Aufhebung des Erbschaftsverzichtsvertrags beantragt werden kann, sind wie folgt:

  • Fehlen der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien
  • Der Vertrag ist gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen
  • Mängel bei der Einhaltung der Formvorschriften des Vertrags
  • Willensmängel, etc.

Im Falle von Täuschung, mentaler Beeinflussung oder Scherzäußerungen im Erbschaftsverzichtsvertrag wird dieser Vertrag als nichtig betrachtet und entfaltet keine Rechtswirkungen.

Haftung des Verzichtenden gegenüber den Gläubigern des Nachlasses im Erbschaftsverzichtsvertrag

Im Rahmen des Erbschaftsverzichtsvertrags wird die Haftung des Verzichtenden gegenüber den Gläubigern des Nachlasses in Artikel 530 des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. Dieser Artikel lautet wie folgt:

Artikel 530 –
Wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbes der Nachlass nicht in der Lage ist, die Schulden zu begleichen, und die Schulden auch nicht von den Erben bezahlt werden, haften der Verzichtende und die Erben gegenüber den Gläubigern für den Betrag, den der Verzichtende als Gegenleistung für den Verzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers vom Erblasser erhalten hat, sowie für den Betrag der Bereicherung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbes.

Haftung des Verzichtenden im Fall von Nachlassschulden

Wenn die Schulden des Nachlasses entweder nicht durch das Vermögen des Nachlasses oder durch die Erben, die ihren Erbenstatus behalten, beglichen werden können, kann unter bestimmten Bedingungen der Erbschaftsverzichtende zur Haftung herangezogen werden. Im Falle, dass die Nachlassschulden auf keine Weise beglichen werden können, haftet der Verzichtende, wenn der Erbschaftsverzichtsvertrag gegen eine Gegenleistung abgeschlossen wurde. Der Verzichtende ist für den Betrag der Bereicherung verantwortlich, die er durch den Verzichtsvertrag innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Erblassers bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbes erhalten hat. Die Gläubiger des Nachlasses können unter diesen Bedingungen den Erben, der auf die Erbschaft verzichtet hat, zur Haftung heranziehen.

Beispielhafte Entscheidungen des Kassationsgerichts im Zusammenhang mit dem Erbschaftsverzichtsvertrag

Entscheidung des Allgemeinen Zivilrechtsausschusses

Nachdem festgestellt wurde, dass die Entscheidung über den Widerstand fristgerecht beim Kassationsgericht angefochten wurde und die Akten gelesen wurden, wurde die Angelegenheit geprüft:

Die Klage bezieht sich auf die Anfechtung der Grundbucheintragung und die Beantragung der Eintragung.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass der Kläger seine Verpflichtung nicht erfüllt hat und daher kein Recht auf die Eintragung der umstrittenen Grundstücke mit den Nummern 267 und 268 auf seinen Namen hat. Diese Entscheidung wurde nach der Berufung des Anwalts des Klägers vom Kassationsgericht aus den oben genannten Gründen aufgehoben; das örtliche Gericht hat an der ursprünglichen Entscheidung festgehalten.

Der Anwalt des Klägers hat die Widerstandentscheidung angefochten.

Die Streitigkeit, die durch den Widerstand vor den Allgemeinen Zivilrechtsausschuss gebracht wurde, konzentriert sich auf die Frage, ob der Kläger seine Verpflichtung gemäß dem Vertrag erfüllt hat oder nicht. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird darüber entschieden, ob die Grundbucheintragung der Grundstücke mit den Nummern 267 und 268 auf den Namen des Klägers erfolgen muss oder nicht.

Es muss sofort darauf hingewiesen werden, dass im Dokument mit dem Titel „Erbschaftsverzichtsvertrag in Form einer Vereinbarung“ Nr. 11616, datiert auf den 21. September 2001, ausgestellt vom 3. Notariat von Düzce, folgendes enthalten ist:

„…Nach Überprüfung der Identitäten der Beteiligten und den Zeugenaussagen sowie der Feststellung, dass diese hinsichtlich ihrer Persönlichkeit und Eignung für diese Handlung geeignet sind, erklärte ich, dass ich in Anwesenheit der Zeugen die folgenden Aussagen gemacht habe: Wir verzichten im Namen unseres verstorbenen Großvaters Mustafa Sağlam auf unsere Erbansprüche und Anteile an den nach seinem Tod auf uns übergegangenen Grundstücken in der Düzce Provinz, im Landkreis Merkez, im Dorf Ovapınar, im Bereich Köyiçi, die mit der Parzellen-Nr. 267 und 268 im Grundbuch eingetragen sind, und die weitere Berechtigte und kinderlose Tante İbrahim Sağlam uns, nach seinem Tod, durch Erbe und sukzessive an uns übergehen würden. Wir verzichten auf unser Erbrecht zugunsten unseres anderen Onkels … Denn wir haben ihre Anteile und Rechte an den Grundstücken auf der Parzelle Nr. 214, im selben Gebiet Ovapınar, von den Onkeln İrfan und İbrahim Sağlam im Grundbuch übernommen. Diese Parzelle wurde uns von unserem Großvater Mustafa Sağlam übertragen. Der geschätzte Wert des von uns übernommenen Grundstücks liegt bei ca. 500.000.000 TL (fünfhundert Millionen Türkische Lira). Aus diesem Grund erklären und bekräftigen wir hiermit vor Notar und Zeugen, dass wir gemäß Artikel 475 des Türkischen Zivilgesetzbuches auf die genannten Grundstücke verzichten und keinerlei Anspruch darauf erheben werden, noch eine Anfechtungsklage einreichen werden. Damit schließen wir unsere Aussagen ab.“

Auf der anderen Seite, nachdem derjenige, zugunsten dessen der Verzicht erklärt wurde, das Wort ergriff, sagte er: „Ich erkläre und bekräftige hiermit, dass ich die oben genannten Erklärungen derjenigen, die auf ihre Rechte verzichtet haben, vollständig verstanden und akzeptiert habe.“ Mit diesen Worten beendete er seine Erklärung.

Ibrahim Sağlam, der während der Sitzung anwesend war, ergriff das Wort und sagte: „Ich erkläre und bekräftige hiermit, dass ich die oben genannten Aussagen vollständig akzeptiere und mit diesem Verzicht mit Entgelt einverstanden bin. Ich bestätige dies vor dem Notar und den Zeugen.“ Mit diesen Worten beendete er seine Erklärung. Die Verzichtserklärenden: …, …, …, Saniye Toğru, …; Zugunsten des Verzichts Erklärten: …; Zustimmender (Erblasser): İbrahim Sağlam.“

Außerdem erklärte der als Zeuge angehörte Kläger Mehmet Karaçayır in seiner eidesstattlichen Aussage: „Ich war als Zeuge an dem vor dem Notar durchgeführten Erbschaftsverzichtsvertrag zwischen den Parteien anwesend. In Bezug auf die im Notarvertrag enthaltenen Punkte erklärten mir der Kläger und der Bruder des Klägers, İbrahim Sağlam, dass sie mich gebeten hatten, als Zeuge zu fungieren. Laut ihren Angaben haben sie das Haus, in dem İbrahim Sağlam wohnt, an … übergeben und außerdem ein Grundstück, das sich unterhalb dieses Hauses an einer Quelle befindet, an Hanife Sağlam und … abgegeben. Ich denke, das Grundstück, von dem ich spreche, ist Parzelle Nr. 214, aber ich weiß nicht, ob in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung im Grundbuch eine Handlung vorgenommen wurde.“

Die oben dargestellte Notarurkunde in Form einer Vereinbarung sowie die Aussagen des Zeugen des Klägers wurden insgesamt geprüft und bewertet. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen dem Erblasser İbrahim Sağlam und den Beklagten ein Erbschaftsverzichtsvertrag gemäß Artikel 528 des türkischen Zivilgesetzbuches (4721 sayılı TMK) (Artikel 475 des ehemaligen türkischen Zivilgesetzbuches 743 sayılı TMK) abgeschlossen wurde, während zwischen dem Kläger und den Beklagten ein Vertrag im Rahmen von Artikel 677 des TMK (Artikel 612 des MK 743) über die Übertragung von Erbanteilen besteht. Unter Berücksichtigung der Formulierung in der Notarurkunde, die wie folgt lautet: „… dass wir in Bezug auf die genannten Parzellen auf keinerlei Rechte bestehen und keine Anfechtungsklage erheben werden…“ wird deutlich, dass die Beklagten auf sämtliche Erbrechte bezüglich der strittigen Parzellen 267 und 268, die sowohl vom Erblasser Mustafa Sağlam als auch von ihrem Onkel, dem Erblasser İbrahim Sağlam, übertragen wurden, zugunsten des Klägers … verzichtet haben.

Was die Frage betrifft, ob der Kläger seine Verpflichtung erfüllt hat oder nicht, so wurde im Notarvertrag festgehalten, dass die Beklagten erklärt haben, die Erbanteile des Klägers … und ihres Onkels İbrahim auf Parzelle 214 übernommen zu haben. Der geschätzte Wert der übernommenen Parzelle 214 wurde mit 500 TL angegeben. Am 19.10.2001 wurde die strittige Parzelle 214 zunächst auf alle Erben übertragen und dann noch am selben Tag durch Verkauf für 500 TL an die nicht klägerische Hanife Sağlam übertragen. Diese verkaufte das Grundstück am 06.12.2005 für 27.200 TL an den nicht klägerischen Mehmet Emin Toğru. Es wurde festgestellt, dass das Grundstück derzeit auf diesen Namen im Grundbuch eingetragen ist.

Wie ersichtlich ist, wurde die Parzelle 214 nur sehr kurze Zeit nach der Beurkundung der Notarurkunde (am 21.09.2001) und zum im Notarvertrag angegebenen Betrag (500 TL) an die außerhalb des Verfahrens stehende Hanife Sağlam (die Mutter der Beklagten) übertragen (am 19.10.2001). In Anbetracht dieser Tatsache muss anerkannt werden, dass der Kläger seine Verpflichtung erfüllt hat. Dass die Übertragung im Grundbuch als „Verkauf“ bezeichnet wird, hat keinen Einfluss auf dieses Ergebnis.

Daher hätte das erstinstanzliche Gericht die Klage bezüglich der strittigen Parzellen 267 und 268 annehmen müssen, und die Ablehnung der Klage aufgrund einer fehlerhaften Bewertung ist nicht korrekt.

Während der Besprechung im Zivilrechtlichen Senat äußerten einige Mitglieder die Auffassung, dass die Beklagten im Notarvertrag lediglich zugesagt haben, die Erbrechte, die vom Onkel İbrahim Sağlam übertragen wurden, an den Kläger … zu übertragen, aber keine Formulierung vorhanden sei, die auch die Übertragung der Erbanteile von dem Stammvater Mustafa Sağlam belege. Daher sei es teilweise gerechtfertigt, dass das erstinstanzliche Gericht im Hinblick auf die Erbanteile, die vom Stammvater Mustafa Sağlam übertragen wurden, auf der Entscheidung beharrt habe, da für die Gültigkeit des Erbschaftsverzichtsvertrags eine Durchführung in Anwesenheit des Erblassers und mit seiner Beteiligung erforderlich sei, und dass der Stammvater Mustafa vor der Beurkundung des Notarvertrags verstorben sei. Aus diesem Grund müsse der Vertrag nur die Erbrechte von İbrahim und nicht die von Mustafa umfassen. Infolgedessen sollte die Klage teilweise und nicht vollständig angenommen werden. Diese Ansicht wurde jedoch von der Mehrheit des Senats abgelehnt, und es wurde beschlossen, dass die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts aus den oben genannten Gründen aufgehoben werden sollte.

Andererseits scheint die Formulierung „…auf Wunsch der Beklagten…“, die im Aufhebungsbeschluss des Sondergerichts bezüglich der Übertragung der Parzelle 214 an die Mutter der Beklagten angegeben wurde, aufgrund eines Versehens fehlerhaft zu sein. Denn es konnte kein Dokument oder keine Information im Akt gefunden werden, die diese Formulierung stützt.

Da dies der Fall ist, hätte das erstinstanzliche Gericht, statt auf der vorherigen Entscheidung zu beharren, dem Aufhebungsbeschluss des Sondergerichts gemäß der von der Zivilrechtlichen Kammer ebenfalls akzeptierten zusätzlichen Begründung folgen müssen. Das Beharren auf der früheren Entscheidung verstößt gegen Verfahrensrecht und Gesetz.

Daher muss der Beschluss über das Beharren aufgehoben werden.

ERGEBNIS: Die Berufungseinwände des Klägers werden angenommen und der Beschluss über das Beharren wird aufgrund der oben genannten zusätzlichen Begründung und des Aufhebungsbeschlusses des Sondergerichts AUFGEHOBEN. Auf Antrag wird die bereits gezahlte Berufungsgebühr zurückerstattet. Die Entscheidung wurde am 11.05.2016 mit Mehrheitsbeschluss getroffen.

14. Zivilkammer 2018/3787 E., 2021/2893 K.

„Rechtsprechungstext“

GERICHT: Zivilgericht erster Instanz

Auf Antrag des Klägersvertreters, der am 25.07.2012 eine Klage gegen die Beklagten zur Anfechtung des Verzichtsvertrags bezüglich des Erbes eingereicht hatte, wurde nach der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung, die Klage am 16.07.2013 abzuweisen, eine Prüfung durch den Kassationshof beantragt. Der Antrag auf Revision wurde nach Prüfung des fristgerecht eingereichten Revisionsgesuchs des Klägervertreters und des Beklagtenvertreters angenommen, und nach der Durchsicht der Akten und sämtlicher darin enthaltenen Dokumente wurde die Angelegenheit geprüft.

E R K E N T S C H E I D U N G

Die Klage betrifft die Anfechtung des Verzichtsvertrags bezüglich des Erbes.

Der Klägervertreter gab an, dass ein Verzichtsvertrag auf das Erbe geschlossen wurde, damit der Kläger … bis zu seinem Tod gepflegt wird. Obwohl der Hauptzweck des Verzichtsvertrags dieser war, hätten die Beklagten sich nicht um ihren Vater … gekümmert, und deshalb haben sie die Anfechtung des Vertrages verlangt und Klage erhoben.

Der Beklagtenvertreter beantragte die Abweisung der Klage.

Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen.

Das Urteil wurde von den Klägervertretern und Beklagtenvertretern beim Kassationshof angefochten.

Da die Wirkungen und Ergebnisse von Verfügungen im Todesfall erst nach dem Tod des Erblassers eintreten, hat der Gesetzgeber aufgrund dieser Eigenschaft die Errichtung solcher Verfügungen an strenge formelle Anforderungen gebunden.

Der Gesetzgeber hat für die Errichtung von Verfügungen im Todesfall zwei verschiedene formelle Anforderungen vorgesehen. Eine davon ist das einseitig vom Erblasser erstellte und jederzeit widerrufbare Testament (TMB 531-544), die andere ist der zweiseitige, bindende Erbvertrag.

Damit ein Erbvertrag gültig ist, muss er gemäß Artikel 545/I des Türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medeni Kanunu) in der Form eines öffentlichen Testaments abgefasst werden.

Da der Verzichtsvertrag bezüglich des Erbes in seiner rechtlichen Natur ein Erbvertrag ist, gelten die oben erläuterten Regeln auch für den Abschluss eines Verzichtsvertrages bezüglich des Erbes.

Im vorliegenden Fall wurde das am 19.04.2007 beim 1. Notariat des Klägers abgeschlossene Dokument vom Gericht zwar als Verzichtsvertrag auf das Erbe qualifiziert, jedoch ist der Vertrag in Bezug auf die Verzichtserklärenden … und … als Verzichtsvertrag auf das Erbe zu werten, während er für die anderen Erben als Vertrag über die Übertragung des noch nicht eröffneten Erbteils gilt.

Erben können die Rechte, die ihnen durch Erbschaft übertragen wurden, sowohl an andere Erben als auch an Dritte gegen Entgelt oder unentgeltlich übertragen.

Gemäß Artikel 677/1 des Türkischen Zivilgesetzbuches ist die Gültigkeit von Verträgen über die Übertragung von Erbteilen an der gesamten oder einem Teil des Nachlasses von den Erben untereinander an die schriftliche Form gebunden.

Außerdem wird in Artikel 678 des Türkischen Zivilgesetzbuches die Gültigkeit von Verträgen, die vor der Eröffnung des Erbes abgeschlossen wurden, von der Teilnahme oder Zustimmung des Erblassers abhängig gemacht. Mit anderen Worten, ohne die Teilnahme oder Zustimmung des Erblassers sind Verträge eines Erben über noch nicht eröffnetes Erbe mit anderen Erben oder Dritten ungültig.

Obwohl das Gericht die Klage bezüglich der Erben als Erbteilungsvertrag und bezüglich des Erblassers als Rückforderung einer Schenkung qualifiziert hat, wurde die Abweisung der Klage im Ergebnis als korrekt angesehen. Daher wurde das Urteil gemäß Artikel 438/IX der Zivilprozessordnung (HUMK) durch eine Berichtigung der Begründung bestätigt.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wurde die Berufung des Klägers und des Beklagtenvertreters angenommen und die Begründung des Urteils berichtigt und BESTÄTIGT. Die bereits gezahlte Gebühr wird an die Einzahler zurückerstattet. Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils ist ein Rechtsbehelfsverfahren möglich. Das Urteil wurde am 19.04.2021 einstimmig gefällt.

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