
Was ist ein Vollstreckungsverfahren?
Wenn der Schuldner aus irgendeinem Grund seine Schuld nicht erfüllt, eine erforderliche Handlung verzögert oder eine Geldschuld nicht bezahlt, bezeichnet man das von den Vollstreckungsämtern eingeleitete Verfahren, bei dem der Gläubiger seine Forderung mit staatlicher Gewalt eintreibt oder die nicht erfüllte Leistung durchsetzt, als Vollstreckungsverfahren. Wenn die Schuld nicht rechtzeitig bezahlt wird oder ein Recht nicht erfüllt wird, wendet sich der Gläubiger an das Vollstreckungsamt und fordert die Eintreibung seiner Forderung oder die Durchsetzung seines Rechts. Um diese Forderung mit staatlicher Unterstützung und den staatlichen Möglichkeiten durchzusetzen, leitet der Gläubiger ein Vollstreckungsverfahren ein. Dieses eingeleitete Verfahren wird je nach Art der Forderung und den im Gesetz festgelegten sowie im Folgenden zu prüfenden Voraussetzungen in verschiedene Arten von Vollstreckungsverfahren unterteilt.
Was sind die Arten von Vollstreckungsverfahren?
Im Rechtssystem unseres Landes ist es möglich, die Arten der Vollstreckungsverfahren in drei Kategorien zu unterteilen. Vollstreckungsverfahren können aus verschiedenen Blickwinkeln als titulierte Vollstreckung, titulose Vollstreckung und Vollstreckung durch Verwertung der Pfandsache betrachtet werden. Zusätzlich zu dieser Dreiteilung kann die einstweilige Pfändung als vorübergehende rechtliche Schutzmaßnahme betrachtet werden. Die genannten Arten der Vollstreckung werden im Folgenden ausführlich behandelt und detaillierte Informationen zum Thema gegeben.
Titelvollstreckung
Im titulierten Vollstreckungsverfahren muss der Gläubiger, dessen Recht nicht erfüllt oder verletzt wurde, zunächst das Gericht anrufen, eine ihm günstigere Entscheidung in der angefochtenen Sache erwirken und auf Grundlage dieses Urteils die Durchführung der Vollstreckung beantragen. Im Gegensatz zum nicht titulierten Vollstreckungsverfahren betrifft dieses Vollstreckungsverfahren nicht nur Geld- und Sicherungsforderungen. Die Vollstreckung von Urteilen über die Durchführung oder Unterlassung einer Handlung, über die Herausgabe von Kindern und den persönlichen Umgang mit Kindern sowie über Dienstbarkeiten erfolgt ebenfalls über dieses Verfahren. Außerdem ist es in einigen Ausnahmefällen möglich, das titulierte Vollstreckungsverfahren einzuleiten, selbst wenn kein günstiges Gerichtsurteil vorliegt, sofern dokumentierte Titel im Gesetz vorgesehen sind.
Es ist für den Schuldner sehr schwierig, sich gegen diese titulierte Vollstreckung zu wehren, was für den Gläubiger vorteilhafter ist als das nicht titulierte Verfahren, da bereits ein Titel eines ordentlichen Gerichts über die betreffende Schuld vorliegt, und der Schuldner das Verfahren grundsätzlich nicht durch Einwendungen aufhalten kann.
Der Gläubiger hat das Recht, für alle seine Forderungen gegen den Schuldner das titulierte Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Zudem ist es in unserem Recht zwingend vorgeschrieben, dass der Gläubiger für Forderungen, deren Gegenstand etwas anderes als Geld ist, das titulierte Vollstreckungsverfahren anstrengen muss. Für Geldforderungen hingegen ist es möglich, das Verfahren auch ohne Titel einzuleiten. In diesem Fall kann der Gläubiger, wenn er möchte, auch das nicht titulierte Vollstreckungsverfahren einleiten.
Nicht titulierte Vollstreckung
Der Weg des nicht titulierten Vollstreckungsverfahrens ist ein Verfahren, das auch dann eingeleitet werden kann, wenn der Gläubiger keinen Titel oder kein Dokument besitzt. Für die Einleitung eines nicht titulierten Vollstreckungsverfahrens benötigt der Gläubiger keinen gerichtlichen Beschluss. Tatsächlich ist für die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens über den allgemeinen Pfandweg (Allgemeine Pfändung) nicht einmal ein Dokument erforderlich. Der Gläubiger kann direkt bei der Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens stellen. Allerdings kann das nicht titulierte Verfahren nur für Geldforderungen und Sicherheiten eingeleitet werden. Eine Ausnahme bildet die Regelung, dass bei Ablauf der Mietdauer auch ein nicht tituliertes Vollstreckungsverfahren zur Räumung einer Immobilie eingeleitet werden kann.
Da im nicht titulierten Verfahren keine vorherige gerichtliche Verhandlung stattgefunden hat, hat der Schuldner die Möglichkeit, durch Widerspruch das Verfahren zu stoppen und dessen Abschluss zu verhindern. Wenn der Schuldner innerhalb der Frist Widerspruch gegen das nicht titulierte Vollstreckungsverfahren einlegt, muss der Gläubiger, sofern er über die im Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz genannten Dokumente verfügt, beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Widerspruchs beantragen, andernfalls, wenn diese Dokumente nicht vorliegen, eine Anfechtungsklage bei den allgemeinen Gerichten einreichen, um das Verfahren fortzusetzen. Außerdem lässt sich das nicht titulierte Vollstreckungsverfahren intern unterteilen in:
Der Vollstreckungsweg teilt sich in vier Kategorien auf:
Vollstreckung durch Räumung der gemieteten Immobilie
Vollstreckung durch allgemeine Pfändung
Vollstreckung wegen Geldforderungen aus Abonnementverträgen
Vollstreckung, die speziell auf Wechselpapiere zugeschnitten ist
Was ist die Vollstreckung durch allgemeine Pfändung?
Die Vollstreckung durch allgemeine Pfändung ist in unserem Rechtssystem nur für Geld- und Sicherungsforderungen vorgesehen. Die Vollstreckung durch allgemeine Pfändung kann vom Gläubiger ohne Vorlage eines Urteils oder Dokuments eingeleitet werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem Antrag des Gläubigers, woraufhin das Vollstreckungsgericht dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zustellt. Wenn der Schuldner diesem Zahlungsbefehl nicht widerspricht oder der Widerspruch zurückgewiesen wird, wird die Vollstreckung rechtskräftig. Leistet der Schuldner trotz der Rechtskraft der Vollstreckung keine Zahlung, werden pfändbare Vermögenswerte des Schuldners in Höhe der Schuld gepfändet. Diese gepfändeten Vermögenswerte werden auf Antrag des Gläubigers verkauft, und die Forderung wird beglichen. Reichen die Vermögenswerte des Schuldners nicht aus, um die Forderung zu decken, das heißt, das Aktenkonto kann nicht ausgeglichen werden, erhält der Gläubiger für den nicht eingetriebenen Teil eine Zahlungsunfähigkeitsbescheinigung. Für mit Pfand gesicherte Forderungen kann kein Verfahren ohne Urteil eingeleitet werden. Zuerst muss das Verfahren über die Verwertung des Pfandes in Geld eingeleitet werden.
Innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls ohne Urteil kann der Schuldner Widerspruch einlegen, beispielsweise mit der Begründung, dass die Schuld nicht entstanden, erloschen, verjährt oder fällig ist oder dass der Betrag niedriger ist als im Zahlungsbefehl angegeben, sowie andere Einwände vorbringen. Ein fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegter Widerspruch stoppt das Verfahren automatisch. Der Schuldner muss innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Widerspruch einlegen oder innerhalb derselben Frist die Zahlung beim Vollstreckungsgericht leisten. Leistet der Schuldner innerhalb dieser Frist keine Zahlung und legt keinen Widerspruch ein, wird die Vollstreckung rechtskräftig, und der Gläubiger kann die Pfändung zur Durchsetzung seiner Forderung beantragen.
Was ist das Verfahren zur Forderungseintreibung aus Abonnementverträgen?
Das Verfolgungsverfahren für Geldforderungen aus Abonnementverträgen, das durch das Gesetz Nr. 7155 „Über das Verfahren zur Einleitung der Verfolgung von Geldforderungen aus Abonnementverträgen“ (ASKATK) geregelt ist, stellt einen besonderen Verfolgungsweg dar, der außerhalb des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz organisiert ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde eine spezielle titulierungsloses Vollstreckungsverfahren für Forderungen aus Abonnementverträgen eingerichtet, die vom Vertragspartner, der Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt bereitstellt, genutzt werden kann.
Für Geldforderungen, die sich aus den an den Verbraucher erbrachten und in Rechnung gestellten Waren und Dienstleistungen zur Erfüllung von Abonnementverträgen ergeben, ist die Einleitung und Durchführung der Vollstreckungsverfahren zwingend über das Zentrale Verfolgungssystem (MTS) im Nationalen Justizinformationsnetzwerk (UYAP) vorgeschrieben. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für beide Vertragsparteien, sondern ausschließlich für den Waren- oder Dienstleistungsanbieter. Voraussetzungen für dieses Verfahren sind, dass zwischen den Parteien ein Abonnementvertrag besteht und die geltend gemachte Forderung eine Geldforderung aus diesem Abonnementvertrag ist. Außerdem ist die Einleitung dieses Verfahrens zwingend über einen Anwalt vorgeschrieben.
Auch in diesem Verfolgungsverfahren besteht für den Schuldner die Möglichkeit, gegen den über das UYAP-System erstellten und ihm zugestellten Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Der Schuldner kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch einlegen oder innerhalb derselben Frist die Zahlung leisten. Der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl kann bei jedem Vollstreckungsamt eingelegt oder auch elektronisch mittels digitaler Signatur über das MTS-System erfolgen. Erfolgt innerhalb der 7-tägigen Frist kein Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und wird innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, wird das Verfahren rechtskräftig und der Gläubiger erhält die Möglichkeit, durch Pfändung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, um seine Forderung zu befriedigen. Sollte das Verfahren rechtskräftig werden und der Schuldner nicht zahlen, führt die Fortsetzung des Verfahrens zur Vollstreckung durch Zwangsvollstreckung. In diesem Fall müssen die nachfolgenden Schritte beim Vollstreckungsamt durchgeführt und entsprechende Anträge gestellt werden.
Was ist das Vollstreckungsverfahren speziell für Wechselurkunden?
In unserem Rechtssystem werden Wechselurkunden, die im Türkischen Handelsgesetzbuch geregelt sind, als Wertpapiere anerkannt. Ein Gläubiger, der eine Forderung aus einer Wechselurkunde hat, kann dieses Vollstreckungsverfahren anwenden oder auch das Verfahren des Allgemeinen Pfändungsweges in Anspruch nehmen. Das entscheidende Unterscheidungsmerkmal des Verfahrens speziell für Wechselurkunden gegenüber dem Allgemeinen Pfändungsverfahren besteht darin, dass unser Recht für diesen Weg Vorschriften enthält, die ein schnelleres und einfacheres Vorgehen ermöglichen. In diesem Rahmen sind die Fristen im Verfahren speziell für Wechselurkunden kürzer, und grundsätzlich führt der Widerspruch des Schuldners nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens.
Das Vollstreckungsverfahren speziell für Wechselurkunden ist verfahrensrechtlich parallel zum Allgemeinen Pfändungsverfahren geregelt. Die Grundphasen des Verfahrens sind identisch. Auch in diesem Verfahren gibt es die Phasen: Antrag auf Vollstreckung, Zustellung des Zahlungsbefehls, Rechtskraft der Vollstreckung, Pfändung, Verkauf und Zahlung.
Bezüglich des Widerspruchs gegen den zugestellten Vollstreckungsbescheid ist im speziellen Vollstreckungsverfahren für Wechselurkunden die Zahlungsfrist ab Zustellung auf 10 Tage festgelegt; die Frist für Widersprüche gegen die Urkunde, Unterschrift, Forderung oder andere Einwände beträgt 5 Tage. Im Gegensatz zum Verfahren ohne Vollstreckungstitel genügt im speziellen Vollstreckungsverfahren für Wechselurkunden nicht nur die Einlegung eines Widerspruchs beim Vollstreckungsamt. Es muss eine Klage gegen die Forderung vor dem Vollstreckungsgericht erhoben werden. Andernfalls ist der Widerspruch unwirksam.
Was ist das Verfahren zur Räumung eines gemieteten Grundstücks?
Es wurde bereits erwähnt, dass das Verfahren der titulierten Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur für Geld- und Sicherungsforderungen eingeleitet werden kann. Für andere Ansprüche ist zwar die titulierte Zwangsvollstreckung vorgeschrieben, jedoch hat der Gesetzgeber unter bestimmten besonderen Bedingungen die Möglichkeit eingeräumt, die Räumung eines gemieteten Grundstücks auch durch ein tituliertes Verfahren zu ermöglichen.
Zunächst ist festzuhalten, dass dieses Verfahren nur für Grundstücke gilt, die auf Grundlage eines Mietvertrags vermietet wurden. Liegt kein Mietvertrag zwischen den Parteien vor, kann die Räumung des Grundstücks durch dieses Verfahren nicht durchgesetzt werden.
Der Gesetzgeber hat hier zwei Arten der zwangsweisen Räumung ohne Urteil geregelt. Die erste davon ist die zwangsweise Räumung aufgrund der Nichtzahlung der Miete. Grundsätzlich kann der Vermieter, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt, das bestehende Geldforderungsrecht durch das allgemeine Pfändungsverfahren verfolgen. Die Verfolgung durch das allgemeine Pfändungsverfahren dient jedoch nur der Einziehung der ausstehenden Mietzahlungen. Wenn der Vermieter in diesem Fall nicht nur die Zahlung verlangt, sondern auch die Räumung des vermieteten Objekts durch den Mieter, hat er das Recht, auf Grundlage der Nichtzahlung der Miete eine zwangsweise Räumung ohne Urteil einzuleiten. Die Verfolgung der Räumung des Mietobjekts aufgrund nicht gezahlter Mieten entspricht prozedural dem allgemeinen Pfändungsverfahren. Auch in diesem Verfahren gibt es Schritte wie die Antragstellung (Beispiel Nr. 1), die Zustellung eines Zahlungsbefehls, bei Einlegung eines Widerspruchs die Abweisung des Widerspruchs und die Durchführung der Räumung.
Im Falle der Räumung aufgrund des Ablaufs der Mietdauer wird im Gegensatz zur Räumung wegen Nichtzahlung der Miete vorausgesetzt, dass der bestehende Mietvertrag schriftlich vorliegt. Außerdem reicht es aus, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäß ausgefüllte Räumungserklärung besitzt. Eines der wichtigen Punkte, auf die zu achten ist, ist, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme dieses Verfahrens eine besondere Frist festgelegt hat. Der Vermieter muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Mietdauer dieses Verfahren einleiten und die Räumung des Mieters beantragen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, weshalb es äußerst wichtig ist, dass die Betroffenen diese Frist einhalten, um keinen Verlust ihrer Rechte zu erleiden. Dieses Verfahren ist prozedural anders geregelt als andere Vollstreckungsverfahren. Obwohl auch dieses Verfahren mit einem Antrag beginnt, wird im Rahmen dieses Antrags kein Zahlungsbefehl, sondern ein Räumungsbefehl erlassen. Im Falle eines Widerspruchs wird dieser abgewiesen, oder bei Nicht-Widerspruch erfolgt die Bestätigung des Antrags, wonach die Räumung vollzogen wird. Wie ersichtlich, ist das Verfahren der Räumung wegen Ablauf der Mietdauer im Unterschied zu anderen Verfahren in vier Stufen gegliedert: (Antrag – Räumungsbefehl – Bestätigung des Räumungsantrags – Räumung).
Ergänzend zur Räumung des vermieteten Objekts ist es sinnvoll, die Themen des Musters Nr. 13 „Zahlungsbefehl mit Räumungsandrohung“ wegen Nichtzahlung der Miete und des Musters Nr. 14 „Räumungsklage aufgrund einer Räumungserklärung“ zu erläutern.
Wegen der Nichtzahlung der Miete stellt das Vollstreckungsgericht den Zahlungsbefehl mit Räumungsandrohung gemäß Muster Nr. 13 aus und sendet diesen an den Mieter. Im Zahlungsbefehl nach Muster Nr. 13 wird die Zahlung der ausstehenden Mietforderung sowie die Räumung des Mieters verlangt, der die Miete nicht bezahlt hat. Der Gesetzgeber hat für den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl nach Muster Nr. 13 eine Frist von 7 Tagen und für die Zahlung eine Frist von 30 Tagen vorgesehen.
Der Räumungsbefehl nach Muster Nr. 14 ist ein Vollstreckungsverfahren, das der Vermieter gegen den Mieter zur Räumung einleitet. Wenn der Vermieter eine ordnungsgemäß erlangte Räumungserklärung besitzt und auf Grundlage dieser die Räumung durchführen möchte, wird durch das Vollstreckungsgericht der Räumungsbefehl nach Muster Nr. 14 versandt. Für diesen Räumungsbefehl sind eine Widerspruchsfrist von 7 Tagen und eine Räumungsfrist von 15 Tagen vorgesehen.
Was ist die Zwangsvollstreckung durch Verwertung der Pfandforderung?
Jedes der oben betrachteten Vollstreckungsverfahren betrifft einfache Forderungen, also Forderungen, die nicht durch ein Pfand gesichert sind. Das Pfand ist eine dingliche Forderung mit bestimmten materiellrechtlichen Besonderheiten. Der Gesetzgeber hat für pfandgesicherte Forderungen zunächst die Verpflichtung eingeführt, das Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Verwertung des Pfandrechts anzuwenden. Das bedeutet, dass der Gläubiger, dessen Forderung durch ein Pfand gesichert ist, zunächst dieses Verfahren einleiten muss, wenn er seine Forderung zwangsweise durchsetzen möchte.
Beim Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Verwertung des Pfandrechts ist es wesentlich, dass zuerst das pfandgesicherte Gut verkauft und in Geld umgewandelt wird, um die Forderung des Gläubigers zu befriedigen. Reicht der Erlös aus dem Verkauf des Pfandobjekts nicht aus, um die Forderung vollständig zu decken, kann anschließend für den restlichen nicht gedeckten Betrag eine Zwangsvollstreckung durch Pfändung oder Insolvenzverfahren durchgeführt werden.
Aus prozeduraler Sicht ist festzustellen, dass in diesem Verfahren keine Pfändungsphase vorgesehen ist. Denn der Zweck der Pfändung besteht darin, vorhandenes pfändbares Vermögen oder Rechte für die Begleichung der Forderung sicherzustellen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Verwertung des Pfandrechts hingegen ist das zu verwertende Vermögen oder Recht bereits vor Einleitung des Verfahrens gesichert.
Im Rahmen dieses Verfahrens entspricht der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl und die Bestätigung des Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl dem im Verfahren der allgemeinen Pfändung verfolgten Ablauf. Wenn der Schuldner innerhalb der 7-tägigen Widerspruchsfrist nicht ausdrücklich gegen das Pfand des Gläubigers Einwände erhebt, gilt das vom Gläubiger geltend gemachte Pfandrecht als vom Schuldner anerkannt. Wenn der Schuldner nur gegen das Pfandrecht Einwände erhebt, gilt die im Zahlungsbefehl ausgewiesene Forderung als anerkannt, und es wird nur gegen das Pfandrecht Einspruch erhoben. Wenn der Schuldner innerhalb von 7 Tagen keinen Widerspruch gegen den zugestellten Zahlungsbefehl einlegt und die Forderung nicht innerhalb von 15 Tagen bezahlt, oder wenn er Widerspruch einlegt, dieser aber gerichtlich aufgehoben wird, kann der Gläubiger den Verkauf der verpfändeten Immobilie innerhalb von 6 Monaten beantragen.
Was ist die einstweilige Pfändung?
Die einstweilige Pfändung ist im Rechtssystem ein rechtlicher Schutzmechanismus, der durch einen Gerichtsbeschluss eine vorläufige Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners ermöglicht, um das Ergebnis eines bestehenden oder zukünftig entstehenden Vollstreckungsverfahrens bezüglich Geldforderungen zu sichern. Die einstweilige Pfändung ist speziell ein vorläufiger rechtlicher Schutz für Geldforderungen und im Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs (İcra ve İflas Kanunu) geregelt.
Damit von einer einstweiligen Pfändung gesprochen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen: das Vorliegen einer Geldforderung, dass die Forderung nicht durch ein Pfand gesichert ist, sowie das Vorhandensein der gesetzlich genannten Gründe für die einstweilige Pfändung.
Ein Gläubiger, der befürchtet, dass der Schuldner seine Schuld zum Fälligkeitszeitpunkt nicht begleichen wird oder Vermögenswerte veräußern wird, um die Vollstreckung zu vereiteln, kann die einstweilige Pfändung der Vermögenswerte des Schuldners beantragen. Durch die einstweilige Pfändung wird verhindert, dass der Schuldner seine Vermögensgegenstände an Dritte überträgt.
Der Antrag kann vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens oder nach Erhebung einer Klage gestellt werden. Wird der Antrag nach Erhebung der Klage gestellt, genügt es, sich an das Gericht zu wenden, bei dem die Klage anhängig ist. Es ist jedoch auch möglich, den Antrag vor Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zu stellen. In diesem Fall wird das zuständige Gericht gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung (HMK) bestimmt. Das Verfahren kann vor dem ordentlichen Zivilgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) oder dem Handelsgericht (Asliye Ticaret Mahkemesi) geführt werden.
Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Übertragung der Vermögenswerte des Schuldners an Dritte vorläufig verhindert und somit eine Vereitelung des Vollstreckungsverfahrens für die Forderung vermieden.
Aufhebung des Beschlusses über die einstweilige Pfändung
Für die Aufhebung der einstweiligen Pfändung sind in unserem Recht zwei Wege vorgesehen. Der erste ist der Widerspruch, der zweite die Stellung einer Sicherheit. Der Schuldner kann die Aufhebung des Beschlusses über die einstweilige Pfändung mit den Begründungen der Unzuständigkeit des Gerichts, der Voraussetzungen für die einstweilige Pfändung oder durch Stellung einer Sicherheit beantragen. Die Stellung einer Sicherheit bedeutet im Grunde nicht die Aufhebung des Beschlusses, sondern dass der Beschluss über die einstweilige Pfändung unter Hinterlegung einer Sicherheit fortbesteht.
Die Widerspruchsfrist gegen die einstweilige Pfändung beträgt 7 Tage. Widersprüche gegen den Beschluss über die einstweilige Pfändung sind bei dem Gericht einzureichen, das den Beschluss erlassen hat, oder – falls nach Erlass der einstweiligen Pfändung der Gläubiger gegen den Schuldner Klage erhoben hat – bei dem Gericht, bei dem die Klage anhängig ist.
Der Gläubiger, der eine einstweilige Pfändung unrechtmäßig veranlasst hat, ist verpflichtet, den durch den erlassenen Beschluss entstandenen Schaden des Schuldners und Dritter zu ersetzen. Der Gläubiger haftet daher für alle Schäden, die dem Schuldner und Dritten durch die unrechtmäßige einstweilige Pfändung entstanden sind. Für den unrechtmäßig erlassenen Beschluss zur einstweiligen Pfändung hat der Schuldner das Recht, gegen den Gläubiger auf Schadensersatz zu klagen. Diese Schadensersatzklage wird vor den ordentlichen Gerichten erhoben.
