
Artikel 16 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Konkurs
Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz eine Entscheidung dem Gericht überlässt, kann gegen Handlungen der Vollstreckungs- und Konkursämter bei dem Vollstreckungsgericht Beschwerde eingelegt werden, wenn diese Handlungen dem Gesetz widersprechen oder dem konkreten Sachverhalt nicht angemessen erscheinen. Die Beschwerde ist innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt einzureichen, an dem die betreffende Maßnahme bekannt wird.
Wird ein Recht nicht erfüllt oder unbegründet verzögert, kann jederzeit eine Beschwerde eingereicht werden.
Dieses Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Beschwerde, um rechtswidriges Verhalten von Vollstreckungsbeamten rechtlich überprüfen zu lassen. Wie aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, kann bei gesetzeswidrigem oder sachfremdem Handeln eines Vollstreckungsbeamten innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis der Maßnahme Beschwerde eingelegt werden. Führt das Verhalten jedoch zu einem Rechtsverlust oder zu einer unbegründeten Verzögerung eines Rechts, ist keine Frist vorgesehen, sodass jederzeit Beschwerde eingelegt werden kann.
Gegenstand der Beschwerde
Alle von den Vollstreckungs- und Insolvenzbehörden vorgenommenen Handlungen können Gegenstand einer Beschwerde sein. Maßnahmen wie die Pfändung oder der Verkauf eines Gegenstandes sowie die Zustellung von Mitteilungen an den Schuldner sind typische Handlungen der Vollstreckungsbehörden. Das Verhalten der Vollstreckungs- und Insolvenzbehörden im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen kann daher Gegenstand einer Beschwerde sein.
Wer kann eine Beschwerde einlegen?
Die Person, die eine Beschwerde einlegt, muss ein rechtliches Interesse am Vollstreckungsverfahren haben. Dementsprechend können der Gläubiger, der Schuldner oder eine dritte Person, die vom Verfahren betroffen ist, den Beschwerdeweg beschreiten. Die genannten Dritten sind ebenfalls Personen, die aus der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme einen rechtlichen Vorteil ziehen würden.
Das gerichtliche Verfahren des Vollstreckungsgerichts im Falle einer Beschwerde
Die Beschwerde gehört zu den vordringlichen Angelegenheiten und unterliegt daher dem vereinfachten Gerichtsverfahren.
Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz (İİK) Artikel 18/3:
Sofern keine gegenteilige Regelung besteht, entscheidet das Vollstreckungsgericht nach eigenem Ermessen, ob eine Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde, die den angefochtenen Vorgang vorgenommen hat, oder eine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Hält das Gericht eine Verhandlung für angebracht, lädt es die Beteiligten so bald wie möglich zur Verhandlung vor und trifft die erforderliche Entscheidung auch dann, wenn sie nicht erscheinen.
In Verfahren ohne mündliche Verhandlung muss das Vollstreckungsgericht innerhalb von spätestens zehn Tagen nach Eingang der Angelegenheit eine Entscheidung treffen.
Verhandlungen können nur aus zwingenden Gründen und höchstens um dreißig Tage verschoben werden.
Wie aus dem Gesetzeswortlaut ersichtlich ist, hat das Gericht die Befugnis, sowohl mit als auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Falls erforderlich, kann das Verfahren auch anhand der Aktenlage geführt werden. Eine Entscheidung kann auch in Abwesenheit der beschwerten Partei getroffen werden.
Maßnahmen nach einer Beschwerde
İİK Artikel 17 – Wird die Beschwerde vom Vollstreckungsgericht angenommen, wird die beanstandete Maßnahme aufgehoben oder korrigiert. Die Ausführung von vom Beamten unbegründet nicht oder verzögert ausgeführten Handlungen wird angeordnet. In Fällen, in denen das Gericht die Beschwerde annimmt, wird die beanstandete Maßnahme aufgehoben oder korrigiert und zudem wird die Ausführung der nicht erledigten Handlungen angeordnet.
Kann der Vollstreckungsbeamte von seiner Entscheidung zurücktreten?
Es ist möglich, dass der Vollstreckungsleiter innerhalb der Beschwerdefrist von seiner Entscheidung zurücktritt.
Oberster Gerichtshof 12. Zivilsenat, Aktenzeichen 2019/5556.
Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Handlung des Vollstreckungsbeamten. Nachdem dem Antrag des Gläubigers auf Pfändung seiner Rentenabfindung stattgegeben wurde, wurde mit Beschluss vom 07.04.2017 festgestellt, dass der Gläubiger keinen Antrag auf Pfändung der Rentenabfindung des Schuldners gestellt hat, und dieser Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist, wurde erlassen. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass die Vollstreckungsbehörde nicht eigenmächtig von ihrer eigenen Entscheidung zurücktreten kann.
Beschwerdefrist
Wie wir bereits in unserem Text erwähnt haben, beträgt die Beschwerdefrist gegen Maßnahmen des Vollstreckungsbeamten sieben Tage ab dem Tag, an dem die Handlung bekannt wurde. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
- Bei Nichterfüllung eines Rechts oder bei unbegründeter Verzögerung unterliegt die Beschwerde keiner Frist und kann jederzeit eingereicht werden.
- Auch bei Maßnahmen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, gibt es keine Frist, und eine Beschwerde kann jederzeit erhoben werden.
Die Frist beginnt nicht mit der Zustellung der Maßnahme, sondern mit deren tatsächlicher Kenntnisnahme. Wenn beispielsweise eine Vollstreckungsmaßnahme über das UYAP-Portal eingesehen wird, beginnt die siebentägige Frist ab dem Tag, an dem sie über das System erkannt wurde.
Republik Türkei, Oberster Gerichtshof – 12. Zivilsenat
Az. 2011/11811
Urt. 2011/30041
Datum: 22.12.2011
Vollstreckungsbeamten aufgrund eines Gesetzes- oder Sachverhaltsverstoßes per Beschwerde aufzuheben, einer siebentägigen Frist unterworfen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag, an dem die streitige Handlung bekannt wird (Art. 16 Abs. 1 IİK). Zu dieser Regel gibt es zwei wesentliche Ausnahmen:
- Bei Nichtwahrnehmung eines Rechts oder unbegründeter Verzögerung kann jederzeit Beschwerde eingelegt werden (Art. 16 Abs. 2). Diese Vorschrift dient dem Schutz Betroffener gegen die Verweigerung von Rechten durch den Vollstreckungsbeamten.
- Gegen Maßnahmen, die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, besteht ebenfalls keine Frist – eine Beschwerde ist jederzeit möglich. Dieses Prinzip ist in der Lehre anerkannt und in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestätigt worden. Handlungen, die gegen zwingende Vorschriften verstoßen und dem Schutz von Gläubigern, Dritten oder der Allgemeinheit dienen, sind ordnungswidrig. Gegen solche Maßnahmen kann stets Beschwerde erhoben werden (vgl. Prof. Dr. Baki Kuru, İcra İflas Hukuku, 1988, Bd. 1, S. 94; Oberster Gerichtshof – Große Kammer: Beschluss vom 22.01.2003, 2003/12‑17 E., 2003/29 K.).
Im vorliegenden Fall:
- Die Klägerseite (Viyabank Ltd.) leitete ein tituliertes Vollstreckungsverfahren durch Verwertung einer Hypothek mit einem Obergrenzenrahmen („limitierte Hypothek“) ein.
- Der Vollstreckungsbefehl Nr. 6 wurde dem Schuldner Nedim Benaroy am 27.01.2008 zugestellt.
- Der Schuldner legte später, am 06.02.2008 – nach Ablauf der gesetzlichen Frist –, Beschwerde beim Vollstreckungsgericht ein und beanstandete:
- Das Hypothekendokument enthalte keine bedingungslose Schuldanerkenntnis,
- es beruhe nicht auf einem Girokonto- oder Kreditverhältnis,
- es könne nicht vollstreckt werden,
- und forderte die Aufhebung aller Zinsen, die den Rahmen der Hypothek übersteigen.
Die Vorinstanz hob das Verfahren mit der Begründung auf, die „Sicherungs‑Hypothek“ beruhe nicht auf einem Giro‑ oder Kreditverhältnis, und ohne gerichtliche Feststellung der Forderung könne kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.
Die übrigen Beschwerdegründe – abgesehen vom Überschreiten der Hypothekenobergrenze – unterliegen jedoch gemäß Gesetz der 7‑Tage‑Frist. Die Vorinstanz hätte diese Anträge als fristversäumt zurückweisen müssen, entschied jedoch – fälschlicherweise – in der Sache.
Zur Obergrenzen‑Hypothek (Maximalhypothek):
- Sie dient der Absicherung einer künftigen oder möglichen Forderung, deren Höhe unbestimmt ist.
- Die gesicherte Gesamtsumme – Hauptforderung, Zinsen, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen – kann den in der Hypothekenurkunde festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.
- Die Überprüfung der Vertragsunterlagen zeigte, dass es sich um eine limitierte Hypothek handelte.
- Da der Schuldner gegen die Überschreitung des Limits Einspruch erhob, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Überschreitung der Hypothek zu einem ordnungswidrigen Vorgang und daher jedermann jederzeit ohne Frist anfechtbar ist.
Das Gericht hätte den Sachverhalt vollständig prüfen müssen, insbesondere hinsichtlich der Überschreitung des Hypothekenlimits, und entsprechend entscheiden müssen. Eine auf unvollständiger Prüfung beruhende Entscheidung ist rechtsfehlerhaft.
ERGEBNIS: Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben, das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und zurückverwiesen (gemäß Art. 366 IİK und Art. 428 ZPO).
Zuständiges Gericht
Für die Beschwerde über eine Maßnahme des Vollstreckungsbeamten ist das Vollstreckungsgericht am Ort der Handlung zuständig. Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig.
Kassationshof, 12. Zivilsenat, Entscheidung vom 29.03.2021, Aktenzeichen: 2021/2581 E., 2021/3664 K.
„Im konkreten Fall wurde am 15.01.2019 vom Vertreter der beklagten Schuldnerfirma ein Antrag auf Anfertigung von Fotokopien aus der Vollstreckungsakte gestellt. Aus diesem Datum ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer von der Pfändungsmaßnahme Kenntnis hatte. Da die Beschwerde am 07.02.2019 und somit nach Ablauf der gesetzlichen siebentägigen Frist eingereicht wurde, hätte das Gericht die Beschwerde wegen Fristversäumnis zurückweisen müssen. Stattdessen wurde über die Sache inhaltlich entschieden und die Beschwerde angenommen; zudem wurde der Einspruch des Gläubigers hinsichtlich der Fristeinhaltung vom regionalen Berufungsgericht in der Sache abgelehnt. Dies war fehlerhaft, weshalb die Entscheidung des regionalen Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Gerichts erster Instanz kassiert werden musste.“
„Türkischer Kassationshof, Zivilsenat – Allgemeiner Rechtsausschuss, Entscheidung vom 16.03.2021, Aktenzeichen: 2017/360 E., 2021/264 K.“
„Der vorläufige Pfändungsbeschluss des 2. Handelsgerichtes Anadolu in Istanbul vom 11.07.2014 wurde am 14.07.2014 vollstreckt. Auf Antrag des Bevollmächtigten des Schuldners hat der Vollstreckungsleiter aufgrund der Auffassung, dass die Pfändung vom 14.07.2014 fehlerhaft sei, von seiner vorherigen Entscheidung Abstand genommen und am 24.07.2014 die Aufhebung der Pfändung angeordnet. Diese Entscheidung verstößt nicht nur gegen die Regel, dass der Vollstreckungsbeamte nicht von seiner eigenen Entscheidung zurücktreten kann, sondern ist auch insofern nicht zutreffend, als dass der vorläufige Beschluss vom 02.07.2014 keine vorläufigen Pfändungen umfasst und somit kein gesetzliches Hindernis für die Vollstreckung der vorläufigen Pfändung besteht.“

Views: 0