Verbraucherrechte bei versteckten Mängeln

Bevor auf den versteckten Mangel eingegangen wird, muss untersucht werden, was der Begriff „Mangel“ in unserem Rechtssystem bedeutet.
Verbraucherschutzgesetz ARTIKEL 8 – (1) Ein mangelhafter Gegenstand ist ein Gegenstand, der bei der Übergabe an den Verbraucher nicht dem vereinbarten Muster oder Modell entspricht oder objektiv die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt und somit vertragswidrig ist. Unser Rechtssystem bewertet den Begriff des Mangels in drei Kategorien: materiell, wirtschaftlich und rechtlich.
Der materielle Mangel ist ein Mangel, der am Produkt sichtbar ist und dessen Gebrauch beeinträchtigt. Ein wirtschaftlicher Mangel liegt vor, wenn das Produkt teurer ist als versprochen. Zum Beispiel könnte ein A+ Energie sparender Kühlschrank mehr Strom verbrauchen oder keine Einsparungen bringen. Ein rechtlicher Mangel liegt vor, wenn das Produkt rechtlich nicht nutzbar ist. Ein Beispiel hierfür wäre der Verkauf eines Hauses ohne Baugenehmigung.
Um Ansprüche wegen mangelhafter Ware gegen den Verkäufer geltend zu machen, muss die Ware dem Verbraucher übergeben worden sein und der Mangel muss erheblich sein. Außerdem muss der Mangel bereits vor der Übergabe bestanden haben und dies muss nachgewiesen werden. Wer den Mangel am Produkt kennt und es dennoch annimmt, gilt als einverstanden mit dem Mangel und kann seine Wahlrechte nicht ausüben.

Wahlrechte des Verbrauchers bei Mängeln


MADDE 11- (1) Im Falle eines Mangels hat der Verbraucher folgende Rechte:

a) Den Rücktritt vom Vertrag erklären, indem er seine Bereitschaft zur Rückgabe der Ware mitteilt,
b) Die Ware behalten und eine Minderung des Kaufpreises entsprechend dem Mangel verlangen,
c) Sofern keine übermäßigen Kosten anfallen, die kostenlose Reparatur der Ware verlangen, wobei alle Kosten vom Verkäufer zu tragen sind,
d) Falls möglich, den Austausch der mangelhaften Ware gegen eine mangelfreie gleichartige Ware verlangen.

2-a) Der Verbraucher kann die Ware vollständig und im Originalzustand zurückgeben und den gezahlten Preis zurückfordern.
b) Der Verbraucher gibt die Ware nicht zurück, kann aber vom Verkäufer einen Teil des gezahlten Preises entsprechend dem Mangel verlangen.
c) Der Verbraucher kann die Reparatur der mangelhaften Ware verlangen, wobei die Kosten vom Verkäufer getragen werden. Wenn jedoch die Reparaturkosten dem Wert der Ware nahekommen oder diesen übersteigen, kann das Gericht die Ausübung dieses Rechts verhindern und dem Verbraucher andere Wahlrechte einräumen.
d) Der Verbraucher kann die erhaltene Ware zurückgeben und vom Verkäufer verlangen, ihm eine mangelfreie gleichartige Ware zu liefern.

Diese Wahlrechte können auch bei versteckten Mängeln angewendet werden. Die Ausübung dieser Wahlrechte beeinträchtigt nicht das Recht des Verbrauchers auf Schadensersatz. Der Verbraucher, der sein Wahlrecht ausübt, kann zusätzlich eine Schadensersatzforderung stellen.

Was ist der Unterschied zwischen offenem Mangel und verstecktem Mangel?

Ein offener Mangel liegt vor, wenn der Mangel bei der Übergabe der Ware deutlich sichtbar ist oder durch eine einfache Sichtprüfung erkannt werden kann. ARTIKEL 10- (1) Mängel, die innerhalb von sechs Monaten ab dem Lieferdatum auftreten, werden als zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden angesehen. In diesem Fall obliegt dem Verkäufer der Nachweis, dass die Ware mangelfrei ist. Aus diesem Artikel geht hervor, dass eine Meldung eines einfachen Mangels innerhalb von 6 Monaten möglich ist. Wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass der Mangel nicht von der Ware, sondern durch einen Fehler des Verbrauchers verursacht wurde, hat der Verbraucher das Recht, seine Wahlrechte auszuüben.

Ein versteckter Mangel hingegen bezeichnet Mängel, die nach der Übergabe der Ware oder während der Nutzung der Ware auftreten. Sobald ein versteckter Mangel entdeckt wird, muss der Verkäufer unverzüglich informiert werden.

Garantiezeitraum

Verbraucherschutzgesetz ARTIKEL 12- (1) Sofern in den Gesetzen oder im Vertrag zwischen den Parteien keine längere Frist festgelegt ist, unterliegt die Haftung für mangelhafte Ware, auch wenn der Mangel erst später auftritt, einer Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Verbraucher. Bei Immobilien, die als Wohn- oder Ferienobjekte dienen, beträgt diese Frist fünf Jahre ab dem Übergabedatum der Immobilie.

Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit können die Parteien diese Frist bestimmen, jedoch legt das Verbraucherschutzgesetz eine Mindestfrist von zwei Jahren fest. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegenen Mängeln gibt es keine Verjährungsfrist.

15.Hukuk Dairesi 2015/2137 E. , 2016/228 K.

    Im Zusammenhang mit dem konkreten Streitfall wurde in der Akte Nr. 2012/150 D. des Amtsgerichts … festgestellt und im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweiserhebung sowie im technischen Sachverständigengutachten eines Maschinenbauingenieurs festgestellt, dass der Mangel am Werk einen verdeckten Mangel darstellt und ein Schaden in Höhe von 5.989,00 TL entstanden ist. Der Inhalt und die Berechnungsweise beider Gutachten sind mit dem Akteninhalt vereinbar und für die Überprüfung durch das Kassationsgericht (Yargıtay) geeignet. Das Werk wurde am 17.10.2012 übergeben, und das Vorhandensein des verdeckten Mangels wurde durch das Gutachten mit Stand vom 03.12.2012 festgestellt. Somit liegt der Zeitpunkt der Entdeckung des verdeckten Mangels innerhalb der zweijährigen Garantiezeit. Es bestehen weder verfahrensrechtliche noch gesetzliche Einwände gegen die Forderung des Schadens, der auf Basis der Marktwerte innerhalb einer angemessenen Frist ab Entdeckung des verdeckten Mangels entstanden ist.

    Zuständiges Gericht


    Im Falle eines Mangels ist das Verbraucherschiedsgericht für die Ausübung der Wahlrechte des Verbrauchers zuständig. Allerdings muss vor der Anrufung des Verbraucherschiedsgerichts eine Voraussetzung für die Klage erfüllt sein, nämlich die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegungsverfahren. Es besteht die Verpflichtung, sich zunächst an das Verbraucherschlichtungsgremium, die Schiedsgerichtsbarkeit oder einen Mediator zu wenden. Wird dies nicht beachtet, wird die Klage aus Verfahrensgründen abgewiesen.

    Relevante Entscheidungen des Kassationshofs (Yargıtay)

    13.Zivilsenat 2013/26934 E., 2013/33340 K.

      „…Ob ein Mangel als versteckter oder offener Mangel einzustufen ist, wird durch gerichtliche Entscheidung festgelegt. In der Regel gilt das Gutachten des Sachverständigen als Maßstab, und auch die Lebenserfahrung kann die Art des Mangels aufzeigen. Zum Beispiel, wenn festgestellt wird, dass am Kilometerstand eines Fahrzeugs manipuliert wurde, sollte dies als versteckter Mangel und nicht als offener Mangel angesehen werden. Der Sachverständige kann hier als Experte seine Meinung darüber abgeben, ob die Handlung tatsächlich stattgefunden hat und ob ein durchschnittlicher Nutzer dies hätte bemerken können. Andernfalls ist es rechtlich angemessener, wenn das Gericht die Unterscheidung zwischen offenem und verstecktem Mangel trifft, das heißt, wenn das Gericht das letzte Wort hat. Tatsächlich wird im Urteil festgestellt, dass der Mangel als versteckter Mangel anerkannt wurde und die Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Rückforderung des Kaufpreises vom Beklagten beschlossen wurde. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein, und unser Gericht hob das Urteil auf. Im Aufhebungsbeschluss heißt es wörtlich: „Der Kläger verlangte vom Beklagten wegen eines versteckten Mangels am gekauften Fahrzeug die Rückerstattung des Kaufpreises. Aus der Akte geht jedoch hervor, dass einer der Zeugen des Klägers aussagte, dass das Fahrzeug einen Monat nach dem Kauf Wasser aufgenommen habe. Dennoch wurde der Mangel nicht unverzüglich gemeldet, sondern die erste Reklamation erfolgte am 12.05.2011 bei der Werkstatt. Daher wäre die Klage wegen verspäteter Mängelanzeige abzuweisen gewesen, die Annahme der Klage ist verfahrens- und gesetzeswidrig und erfordert die Aufhebung.“ In unserem Aufhebungsbeschluss wurde ebenfalls festgestellt, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt und wegen der verspäteten Anzeige die Klage abgewiesen werden muss. An keiner Stelle unseres Urteils wird festgestellt, dass es sich um einen „offenen Mangel“ handelt. Da die Beklagtenseite keinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen dieses Urteil gestellt hat, sprich keinen Antrag auf Änderung mit der Begründung „der Mangel ist ein offener Mangel, kein versteckter“, ist der Charakter des Mangels durch Rechtskraft endgültig festgestellt. Der Mangel am Streitgegenstand ist ein „versteckter Mangel“ und kann nicht als offener Mangel qualifiziert werden. Wie oben bereits erläutert, gilt die Frist nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4077 bei versteckten Mängeln nicht, weshalb die Klage wegen der nicht zu berücksichtigenden Frist nicht abzuweisen ist. Aus diesem Grund kann ich der Auffassung der Mehrheit, die die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses abgelehnt hat und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils fordert, nicht zustimmen.“

      13.Zivilsenat, Aktenzeichen 2015/24044 E., 2015/34589 K.

        Die Beweislast dafür, dass der Kläger die Mängelanzeige innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemacht hat, liegt beim Kläger. Nachdem das Gericht die Beweise des Klägers bezüglich der fristgerechten Mängelanzeige gesammelt hat, hätte es ein für die Parteien und die gerichtliche Kontrolle geeignetes Gutachten über das Auftreten der Mängel einholen müssen. Außerdem wäre die am 16.09.2008 eingereichte Anzeige des Klägers, die gewisse Mängel und Unvollständigkeiten am Grundstück und den Gemeinschaftsflächen betrifft, zu berücksichtigen gewesen. Anstatt dies zu tun, wurde ein Urteil mit unzureichender Prüfung gefällt, was verfahrens- und gesetzeswidrig ist und eine Aufhebung erforderlich macht.

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