
Was ist eine Klage auf Eheschließungserlaubnis?
Die Klage auf Eheschließungserlaubnis ist ein Rechtsweg, der es einer minderjährigen oder eingeschränkt geschäftsfähigen Person ermöglicht, heiraten zu können. Wenn die Person urteilsfähig ist und keine Ehehindernisse vorliegen, kann sie ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Zustimmung einer anderen Person heiraten.
Die Klage auf Eheschließungserlaubnis unterscheidet sich in zwei Arten: den regulären und den außergewöhnlichen Fall. Im türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) Artikel 124 Absatz 1 heißt es: „Ein Mann oder eine Frau darf nicht heiraten, bevor er/sie das 17. Lebensjahr vollendet hat.“ Nach dieser Bestimmung ist es möglich, dass Personen ab 17 Jahren heiraten, allerdings nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dies ist der reguläre Fall.
Im zweiten Absatz desselben Artikels, TMK Artikel 124 Absatz 2, steht: „Der Richter kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen und aus sehr wichtigen Gründen einem Mann oder einer Frau, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Eheschließung erlauben. Sofern möglich, werden vor der Entscheidung die Eltern oder der Vormund gehört.“ Dies stellt den außergewöhnlichen Fall dar.
Was sind die Voraussetzungen für eine Klage auf Eheschließungserlaubnis?
Voraussetzungen im regulären Fall der Eheschließung:
- Die Person muss das 17. Lebensjahr vollendet haben.
- Der gesetzliche Vertreter darf keine Erlaubnis erteilen.
- Es darf kein triftiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis durch den gesetzlichen Vertreter vorliegen.
- Der gesetzliche Vertreter muss vor Gericht unbedingt angehört werden.
Voraussetzungen im außergewöhnlichen Fall der Eheschließung:
- Die Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss ein sehr wichtiger und außergewöhnlicher Grund für die Eheschließung vorliegen.
- Die Mutter, der Vater oder der Vormund müssen angehört werden.
Wer kann eine Klage auf Eheschließungserlaubnis einreichen?
- Im regulären Fall der Eheschließung ist der Kläger das Kind. Die Klage wird gegen die Elternteile erhoben, die die Eheschließung nicht erlauben.
- Im außergewöhnlichen Fall der Eheschließung wird die Klage vom gesetzlichen Vertreter des Kindes eingereicht. Wenn der gesetzliche Vertreter nicht bereit ist, die Klage einzureichen, wird dem Kind ein Vormund bestellt, der die Klage einreicht.
Frist bei der Klage auf Eheschließungserlaubnis
Für diese Klage ist im Gesetz keine Höchstfrist vorgesehen. In der Praxis werden diese Verfahren in der Regel innerhalb weniger Monate abgeschlossen, sofern keine gegenteiligen Umstände vorliegen.
Zuständiges Gericht bei der Klage auf Eheschließungserlaubnis
Sowohl im regulären als auch im außergewöhnlichen Fall der Eheschließung ist das Familiengericht zuständig. Das zuständige Gericht ist das Gericht am Wohnsitz der Person, die die Eheschließungserlaubnis beantragt.
Beispielhafte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
2.Zivilsenat 2015/3626 E., 2015/9331 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT: Familiengericht
ART DER KLAGE: Klage auf Eheschließungserlaubnis
Nach Durchführung der Verhandlung in der zwischen den Parteien anhängigen Sache wurde das örtliche Gerichtsurteil, dessen Datum und Aktenzeichen oben angegeben sind, von einem der Kläger, …, angefochten; die Akten wurden gelesen und der Sachverhalt geprüft und erwogen:
Artikel 124/2 des Türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 lautet: „Der Richter kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen und aus sehr wichtigen Gründen einem männlichen oder weiblichen Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, die Ehegenehmigung erteilen. Vor der Entscheidung werden, soweit möglich, die Mutter und der Vater oder der Vormund angehört.“
Damit ein Richter die Erlaubnis zur Eheschließung erteilen kann, ist neben dem Vollenden des sechzehnten Lebensjahres auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und eines sehr wichtigen Grundes zwingend erforderlich. Das Zusammenleben der Parteien wie Eheleute kann nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 124 des Türkischen Zivilgesetzbuches anerkannt werden. Ohne Berücksichtigung dieser Tatsache wurde die schriftliche Erlaubnis zur Eheschließung als nicht richtig erachtet.
ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wurde aus den oben genannten Gründen AUFGEHOBEN, die im Voraus gezahlte Beschwerdegebühr wird auf Antrag an den Einzahler zurückerstattet, und gegen diese Entscheidung steht innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Rechtsmittel ein; der Beschluss wurde mit Mehrheit gefasst. 06.05.2015 (Mittwoch)
Zivilsenat Aktenzeichen 2011/4235 E., 2011/7649 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT: Ardahan 1. Zivilgericht (Familiengericht)
DATUM: 11.06.2009
AKTENZEICHEN: Hauptsache Nr.: 2005/592, Urteil Nr.: 2009/133
Im Nachgang zur Verhandlung der Streitigkeit zwischen den Parteien wurde das vom örtlichen Gericht ergangene Urteil, dessen Datum und Aktenzeichen oben angegeben sind, von den Klägern … angefochten, die Akten wurden gelesen und der Sachverhalt erörtert und geprüft.
1- Der Ehevertrag der Parteien wurde am 14.09.2005 geschlossen. Mit dem Urteil des Schweren Strafgerichts Ardahan vom 19.06.2009, Aktenzeichen 2005/102 Hauptsache, 2009/90 Entscheidungsnummer, wurde die Klage auf Berichtigung des Geburtsdatums des Klägers E. von ursprünglich 13.01.1991 auf 13.01.1988 abgelehnt. Diese Angelegenheit wurde vom Beklagten in der Strafsache zusammen mit dem Haupturteil angefochten. Die Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung des Alters wird das Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen. Daher muss das Verfahren als aussetzungsbedürftige Frage angesehen und bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts ausgesetzt werden, um danach das Urteil zu fällen. Es war nicht richtig, ein Urteil ohne Beachtung dieser Angelegenheit zu fällen.
2- Im Übrigen gilt:
Die Erfüllung des Ehealters (Art. 124 Türkisches Zivilgesetzbuch) durch die Ehewilligen ist ein wesentlicher und konstitutiver Bestandteil der gültigen Ehe, die vor dem zuständigen Standesbeamten durch Willenserklärung geschlossen wird. Das Fehlen konstitutiver Elemente führt zur Nichtigkeit der Ehe. Zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Kläger E. das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet und nicht einmal das sechzehnte Lebensjahr, für das eine richterliche Erlaubnis möglich wäre, erreicht (Art. 124/2 Türkisches Zivilgesetzbuch). In diesem Fall ist der geschlossene Ehevertrag nicht anfechtbar wegen Nichtigkeit, sondern gilt als nicht existent. (Urteile des 2. Zivilsenats vom 14.04.2003, Aktenzeichen 2003/4315-5370, und vom 30.10.2006, Aktenzeichen 2006/6049-14441). Daher hätte nicht die Anordnung der Aufhebung, sondern die Feststellung des Fehlens der Ehe erfolgen müssen, da die Anordnung der Aufhebung auch verfahrens- und gesetzeswidrig ist.
ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wurde aus den oben unter Punkt 1 genannten Gründen aufgehoben, eine Prüfung der übrigen Punkte aufgrund des Aufhebungsgrundes als entbehrlich angesehen, die vorab gezahlte Revisionsgebühr auf Antrag zurückzuerstatten und mit der Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die Möglichkeit der Berichtigung der Entscheidung zugelassen. Beschluss einstimmig gefasst. 03.05.2011 (Dienstag).
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