
Was ist eine Vaterschaftsklage?
Die Vaterschaftsklage ist ein Verfahren zur Feststellung der Abstammung zwischen dem Vater und dem Kind. Sie wird von der Mutter und dem Kind gegen den Mann erhoben, wenn dieser die Vaterschaft nicht anerkennt. Ziel der Vaterschaftsklage ist es, den Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes festzustellen und die rechtliche Beziehung zwischen dem Kind und dem Vater durch ein Gerichtsurteil herzustellen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Vaterschaftsklage erfüllt sein?
1 – Die erste Voraussetzung für die Erhebung einer Vaterschaftsklage ist, dass die Mutter des Kindes feststeht.
2 – Zwischen dem betreffenden Kind und einem anderen Mann darf keine rechtliche Abstammung bestehen.
Wer kann eine Vaterschaftsklage erheben?
Das Recht, eine Vaterschaftsklage zu erheben, steht der Mutter und dem Kind zu. Die Mutter und das Kind können die Klage gemeinsam oder jeweils getrennt einreichen. Das Klagerecht der Mutter ist unabhängig vom Klagerecht des Kindes. Daher kann die Mutter auch dann eine Vaterschaftsklage erheben, wenn das Kind verstorben ist. Wird die Klage von der Mutter eingereicht, wird das Kind im Verfahren durch einen Vormund vertreten.
Das Klagerecht der Mutter und des Kindes geht nicht auf die Erben über. Wenn die Klage jedoch bereits eingereicht wurde und Mutter oder Kind danach versterben, geht das Verfahren auf die Erben über.
Die Klage wird gegen den Vater oder, falls dieser verstorben ist, gegen dessen Erben erhoben. Wenn mehrere Männer als Vater in Frage kommen, kann die Vaterschaftsklage gegen jeden einzeln oder in einem einzigen Verfahren gegen alle gemeinsam erhoben werden.
Fristen in der Vaterschaftsklage
– Eine Vaterschaftsklage kann vor oder nach der Geburt des Kindes erhoben werden. Wenn die Mutter die Klage einreicht, muss sie dies innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes tun.
– Die einjährige Frist für das Kind beginnt erst zu laufen, wenn das Kind volljährig wird, sofern kein Vormund bestellt wurde. Wurde dem Kind ein Vormund bestellt, beginnt die Frist ab dem Datum, an dem die Bestellung dem Vormund mitgeteilt wurde.
– Wenn das Kind bereits durch eine rechtliche Abstammung mit einem anderen Mann verbunden ist, kann es keine Vaterschaftsklage erheben, ohne zuvor eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft dieses Mannes erhoben zu haben. In einem solchen Fall beginnt die einjährige Frist mit dem Wegfall dieser rechtlichen Abstammung. Zum Beispiel: Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet ist, gilt das Kind als in der Ehe geboren und wird rechtlich dem Ehemann der Mutter zugeordnet. In einem solchen Fall muss zunächst die rechtliche Abstammung zwischen dem Kind und dem Ehemann aufgehoben werden, bevor eine Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann erhoben werden kann.
– Die einjährige Verjährungsfrist gilt nur für die Mutter. Für das Kind besteht keine solche Frist.
Beweis in der Vaterschaftsklage
Die Mutter und das Kind, die die Vaterschaftsklage erheben, müssen die Vaterschaft der Person, die sie als Vater benennen, beweisen. Da dies oft sehr schwierig ist, hat der Gesetzgeber die sogenannte Vaterschaftsvermutung eingeführt. Nach dieser Vermutung wird angenommen, dass zwischen dem angeblichen Vater und der Mutter eine sexuelle Beziehung zwischen 180 und 300 Tagen vor der Geburt des Kindes stattgefunden hat, was als Beweis für die Vaterschaft gilt.
Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden. Um die Vaterschaftsvermutung zu widerlegen, muss nachgewiesen werden, dass entweder keine sexuelle Beziehung stattgefunden hat oder, falls doch, das betreffende Kind nicht aus dieser Beziehung stammt.
Die Person, die als Vater gilt, kann die Vaterschaftsvermutung auch dadurch widerlegen, dass sie beweist, dass ein anderer Mann der Vater sein könnte.
In Fällen, in denen keine Vermutungen gelten, ist der DNA-Test die zuverlässigste und am häufigsten verwendete Beweismethode, die bei den Parteien durchgeführt wird.
Rechtsabteilung 2017/11626 E., 2019/4901 K.
Gemäß Artikel 325 der Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht, dass die für Beweismittel erforderlichen Kosten, die von Amts wegen in Verfahren verwendet werden, bei Prozessen und Angelegenheiten, über die die Parteien nicht frei verfügen können, innerhalb einer Frist von einer Woche von einer oder, sofern festgelegt, beiden Parteien zu bezahlen sind. Wenn innerhalb dieser Frist keine Anzahlung zur Deckung dieser Kosten geleistet wird, entscheidet das Gericht, dass die Kosten vorerst vom Staatshaushalt (Schatzamt) übernommen werden und später von der Partei zurückgefordert werden, die verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.
Dementsprechend haben die Gerichte in Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Pflicht, ein korrektes Register ohne Zweifel und Verzögerung zu führen. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelung ist es nicht richtig, zu entscheiden, dass bei Nichterbringung der erforderlichen Vorauszahlung durch die Parteien die notwendigen Kosten vom Staatshaushalt getragen werden, um einen DNA-Test durchführen zu lassen, und das Ergebnis unter Berücksichtigung des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage herangezogen wird, ohne die spätere Rückforderung der Kosten von der dafür verpflichteten Partei vorzusehen.
ERGEBNIS: Vor diesem Hintergrund ist die ergangene Entscheidung, ohne Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze, rechtsfehlerhaft. Die Revisionseinwände sind aus diesen Gründen begründet, weshalb die Entscheidung gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.
Zuständiges Gericht bei der Vaterschaftsklage
Das zuständige Gericht für Vaterschaftsklagen sind die Familiengerichte. An Orten, an denen keine Familiengerichte vorhanden sind, werden die Verfahren von den Landgerichten als Familiengericht behandelt.
Das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht am Wohnsitz eines der Parteien zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Was sind die Folgen einer Vaterschaftsklage?
Ergeht im Ergebnis der Vaterschaftsklage ein Urteil, dass der Beklagte der Vater ist, erlangt die Mutter bestimmte finanzielle Ansprüche. Die Mutter kann im Rahmen der Vaterschaftsklage oder separat von dem Vater oder dessen Erben die Übernahme der folgenden Kosten verlangen:
- Geburtshilfekosten,
- Lebenshaltungskosten für jeweils sechs Wochen vor und nach der Geburt,
- Weitere durch Schwangerschaft und Geburt bedingte Kosten.
Auch wenn das Kind tot geboren wurde, kann das Gericht die Übernahme dieser Kosten anordnen.
Durch das Urteil im Vaterschaftsverfahren, das den Beklagten als Vater feststellt, entstehen auch für das Kind bestimmte rechtliche Folgen:
Das Kind erwirbt das Recht, Erbe des Vaters zu sein.
Der als Vater festgestellte Mann kann beim Gericht die Ermöglichung des Umgangs mit dem Kind beantragen.
Das Gericht kann anordnen, dass der als Vater festgestellte Mann Unterhalt zugunsten des Kindes zahlt.
Beispielhafte Entscheidungen des Kassationshofs
Zivilsenat 2009/11660 E., 2010/13456 K.
„Entscheidungstext“
Nach Durchführung des Verfahrens zwischen den Parteien wurde das am örtlichen Gericht ergangene Urteil mit oben angegebener Aktennummer im Hinblick auf die Vaterschaftsklage angefochten; die Akten wurden gelesen, und der Sachverhalt wurde geprüft und erwogen.
Die vom Kind erhobene Klage auf Ablehnung der Vaterschaft (TMK Art. 286/2) und die von der Mutter erhobene Vaterschaftsklage (TMK Art. 301) wurden zusammengeführt, und es wurde entschieden, beide Klagen zu akzeptieren. Das Urteil wurde von dem als Vater festgestellten Beklagten Yener angefochten.
Die vorrangige Voraussetzung für die Verhandlung der Vaterschaftsklage ist, dass die Abstammungsverbindung zwischen dem Kind und dem im Personenstand als Vater eingetragenen Mann aufgehoben sein muss (TMK Art. 303, 2. Zivilkammer, Urteil vom 18.10.2004, Az. 10284-11937).
Da der Ablehnungsbeschluss der Abstammung nicht angefochten wurde und somit rechtskräftig ist, ist die Vaterschaftsklage nun prüfbar geworden. Der Beklagte verweigerte jedoch zunächst die Zustimmung zur DNA-Untersuchung mit der Begründung, dass der Ablehnungsbeschluss der Abstammung rechtskräftig sein müsse.
Aus den genannten Gründen hätte zunächst das Ergebnis der Klage auf Ablehnung der Abstammung abgewartet werden müssen, um anschließend alle Beweise gemeinsam zu bewerten und auf dieser Grundlage über die Vaterschaftsklage zu entscheiden. Ohne diese Berücksichtigung wurde jedoch schriftlich auch über die Vaterschaftsklage entschieden, was eine Aufhebung erforderlich macht.
ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wird aus den oben genannten Gründen aufgehoben; wegen des Aufhebungsgrundes ist eine Prüfung weiterer Rechtsmittel nicht erforderlich; bei Antrag wird die Vorauszahlung der Rechtsmittelgebühr zurückerstattet; gegen diese Entscheidung steht ab Zustellung ein Rechtsbehelf der Entscheidungsberichtigung innerhalb von 15 Tagen offen. Einstimmiger Beschluss vom 05.07.2010 (Montag).
2.Zivilsenat 2021/5941 E., 2021/8069 K.
Nach Durchführung des Verfahrens zwischen den Parteien wurde das am örtlichen Gericht ergangene Urteil mit oben angegebenem Datum und Aktenzeichen durch den Erben … angefochten, die Akten wurden gelesen und der Sachverhalt geprüft und erwogen:
Die Klage betrifft die Feststellung der Vaterschaft. In Artikel 301 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) heißt es: „Die Mutter und das Kind können beim Gericht die Feststellung der Abstammung zwischen Kind und Vater beantragen. Die Klage wird gegen den Vater oder, falls dieser verstorben ist, gegen seine Erben erhoben. Die Vaterschaftsklage wird dem Staatsanwalt und dem Finanzministerium sowie, wenn die Klage von der Mutter erhoben wird, dem Vormund und wenn vom Vormund, der Mutter angezeigt.“
Außerdem kann ein Vertreter ohne ausdrückliche Vollmacht keine Klagen erheben oder verfolgen, die streng an die Person gebundene Rechte betreffen (ZPO Art. 74). Gemäß Artikel 301 TMK kann die Abstammung zwischen außerhalb der Ehe geborenem Kind und Vater durch richterlichen Beschluss festgestellt werden. Dafür dient die Vaterschaftsklage, die die Ausübung eines streng an die Person gebundenen Rechts ist.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht dem Staatsanwalt und dem Finanzministerium angezeigt. Obwohl die Anzeige der Vaterschaftsklage beim Staatsanwalt und Finanzministerium zwingend vorgeschrieben ist (TMK Art. 301 letzter Absatz), wurde ohne Anzeige an Finanzministerium und Staatsanwalt sowie ohne Erteilung einer besonderen Vollmacht an den Klägervertreter, die Vaterschaftsklage zu erheben, das Verfahren fortgesetzt und in der Sache entschieden, was verfahrens- und gesetzeswidrig ist.
Aus den genannten Gründen ist das Urteil ausschließlich aus diesem Grund aufzuheben.
ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wird aus den oben genannten Gründen aufgehoben; aufgrund des Aufhebungsgrundes besteht vorerst keine Notwendigkeit zur Prüfung weiterer Rechtsmittel; die im Voraus gezahlte Rechtsmittelgebühr wird auf Antrag zurückerstattet; gegen diese Entscheidung steht ab Zustellung ein Rechtsbehelf der Entscheidungsberichtigung innerhalb von 15 Tagen offen. Einstimmiger Beschluss vom 03.11.2021 (Mittwoch).
2.Zivilsenat 2008/10260 E., 2008/10063 K.
Nach Durchführung der Verhandlung in der zwischen den Parteien anhängigen Rechtssache wurde das örtliche Gerichtsurteil, dessen Datum und Aktenzeichen oben angegeben sind, mit der Berufung angefochten; die Akten wurden gelesen, der Sachverhalt erörtert und erwogen.
- Die Klage auf Feststellung der Abstammungslosigkeit zwischen dem minderjährigen Müslüm und dem Beklagten … wurde durch den Vormund des Kindes gegen die Mutter und den ehemaligen Ehemann erhoben. Im Verfahren zur Feststellung der Abstammungslosigkeit hat … keinen Parteistatus. Da im selben Verfahren auch die Vaterschaft verlangt wurde, ist … als Beteiligter im Sinne der „Vaterschaftsklage“ in den Prozess eingetreten. Der Beteiligtenstatus bezieht sich jedoch nicht auf die Klage zur Feststellung der Abstammungslosigkeit. Daher fehlt … die Befugnis, das Urteil in Bezug auf den Teil der Feststellung der Abstammungslosigkeit anzufechten, weshalb der Antrag von … auf Berufung gegen diesen Teil des Urteils abgelehnt werden musste.
- Mit der Klage wurde neben der Feststellung der Abstammungslosigkeit auch die Feststellung der Vaterschaft beantragt. Da das Urteil zur Feststellung der Abstammungslosigkeit nicht von den Parteien angefochten wurde und somit rechtskräftig ist, kann die Vaterschaftsklage nun geprüft werden. Infolgedessen hätte in der Vaterschaftssache eine positive oder negative Entscheidung getroffen werden müssen; die schriftliche Urteilsfindung war jedoch nicht zutreffend.
ERGEBNIS: Die Berufungsbegehren des Beteiligten … werden aus den oben im zweiten Punkt genannten Gründen ZURÜCKGEWIESEN; aufgrund des Ablehnungsgrundes ist eine Prüfung der weiteren Aspekte der Vaterschaftsklage derzeit nicht erforderlich; der Antrag von … auf Berufung gegen die Feststellung der Abstammungslosigkeit wird aus den im ersten Punkt genannten Gründen EINSTIMMIG ABGELEHNT.

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