Klage auf Unterlassung der Besitzstörung (Verhinderung widerrechtlicher Eingriffe)

Artikel 683 des Türkischen Zivilgesetzbuches: Wer Eigentümer einer Sache ist, hat innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung das Recht, diese Sache nach Belieben zu benutzen, zu verwerten und darüber zu verfügen. Der Eigentümer kann gegen die Person, die sein Eigentum unrechtmäßig besitzt, sowohl eine Herausgabeklage (Eigentumsklage) als auch eine Klage auf Unterlassung jeglicher widerrechtlicher Eingriffe erheben.

Wie aus dem entsprechenden Gesetzesartikel hervorgeht, ist das Eigentumsrecht ein umfassendes und uneingeschränktes dingliches Recht, das dem Eigentümer die Befugnis gibt, die Sache nach Belieben zu „benutzen“, von ihr zu „profitieren“ und jegliche Art von „Verfügungen“ darüber vorzunehmen. Ebenso ist im Gesetzesartikel festgelegt, dass der Eigentümer gegen die Person, die sein Eigentum unrechtmäßig innehat, zwei Arten von Klagen erheben kann: Die erste ist die Herausgabeklage (Eigentumsklage), die auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse abzielt, die zweite ist die Klage auf Unterlassung widerrechtlicher Eingriffe. Während die Herausgabeklage der Klärung der Eigentumsfrage dient, zielt die Klage auf Unterlassung darauf ab, widerrechtliche Angriffe zu verhindern.

Klage auf Unterlassung der Besitzstörung


Eine Klage auf Unterlassung der Besitzstörung, auch als Klage auf Unterlassung der Eingriffe bezeichnet, ist eine Klage, die darauf abzielt, gegen Eingriffe vorzugehen, die den Eigentümer daran hindern oder einschränken, seine aus dem Eigentumsrecht resultierenden Befugnisse auszuüben, ohne dass hierfür ein berechtigter Grund vorliegt, und die derzeit andauern.

Gegenstand der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung sind jegliche unrechtmäßigen Eingriffe, wie etwa der unrechtmäßige Bau eines Gebäudes auf dem Grundstück eines anderen, die Nutzung eines Nachbarfeldes unter Verletzung der Grenzen oder der Bau von Anlagen durch die Verwaltung auf oder unter einem Grundstück ohne Enteignungsbeschluss.

Die Voraussetzungen für eine Klage auf Unterlassung der Besitzstörung

1- Die Störung muss unrechtmäßig sein: Die Besitzstörung kann direkt an einem dinglichen oder persönlichen Recht erfolgen, aber auch indirekt durch verschiedene Mittel oder Personen. Wichtig ist, dass die Besitzstörung unrechtmäßig gegenüber dem dinglichen oder persönlichen Recht ist. Damit die Störung als unrechtmäßig gilt, darf sie keine rechtliche Grundlage haben. Wenn die Störung auf einer gesetzlichen Vorschrift oder einem Vertrag beruht, kann nicht von unrechtmäßiger Besitzstörung gesprochen werden.

2- Die unrechtmäßige Störung muss andauern: Ziel der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung ist die Beendigung einer bestehenden Störung. Eine bereits abgeschlossene oder vergangene Störung berechtigt nicht zur Klage. Es muss eine aktuelle und andauernde Störung vorliegen.

3- Der Kläger muss Inhaber eines dinglichen oder persönlichen Rechts wie Miete sein: Bei Immobilien können nur diejenigen klagen, die als Eigentümer oder dinglich Berechtigte im Grundbuch eingetragen sind. Bei beweglichen Sachen können Personen klagen, die ihr dingliches Recht durch Besitz nachweisen können, da Besitz als Indiz für Eigentum gilt. Bei Gesamthand- und Miteigentum kann jeder Miteigentümer die Klage auf Unterlassung der Besitzstörung erheben. Die Miteigentümer können diese Klage gegen Dritte oder auch gegeneinander richten. Dabei ist zu beachten, dass wenn ein Miteigentümer die Klage erhebt, das Urteil nicht nur für seinen Anteil, sondern für das gesamte Objekt ergehen muss.

Oberster Gerichtshof 8. Zivilkammer, Aktenzeichen 2020/1664 E., 2021/5160 K., Datum 16.06.2021
„…Es ist sofort darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 693 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) jeder Miteigentümer im Namen der anderen Miteigentümer den Schutz unteilbarer gemeinsamer Interessen gewährleisten kann. Mit anderen Worten ist es klar, dass ein oder mehrere Miteigentümer in solchen Klagen befugt sind, die anderen Miteigentümer zu vertreten. Gemäß dem Urteil zur Vereinigung der Rechtsprechung vom 21.06.1994 mit dem Aktenzeichen 13/24 ist die von einem Miteigentümer erhobene Klage auf Unterlassung der Besitzstörung auf der Grundlage des aus dem Eigentumsrecht herrührenden dinglichen Rechts nicht anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, sondern absolut für das gesamte Grundstück zu akzeptieren…“

Große Zivilkammer 2017/2113 E. 2019/965 K.


Im Miteigentum kann ein Miteigentümer, der das Grundstück nicht nutzen kann, jederzeit die Unterlassung der Beeinträchtigung durch den anderen Miteigentümer oder die anderen Miteigentümer in seinem Anteil verlangen. Selbst im Gesamthandeigentum kann ein Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer oder ohne Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft eine Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung gegen Miteigentümer erheben, die ihn daran hindern, das gemeinsame Grundstück zu nutzen. Hat dieser Miteigentümer jedoch Teile des Grundstücks unstreitig und entsprechend seinem Anteil genutzt, so ist die Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung nicht zulässig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und übereinstimmender wissenschaftlicher Ansicht muss ein Miteigentümer, der geltend macht, er nutze weniger als seinen Anteil, sein Problem nicht durch eine Unterlassungsklage, sondern durch eine endgültige Teilungsklage oder eine Klage auf Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf lösen.

Ziel der Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung ist die Beendigung der unrechtmäßigen Einwirkung. Diese unrechtmäßige Einwirkung kann jedoch auch einen Schaden verursacht haben. Der Inhaber eines persönlichen oder dinglichen Rechts kann die Beseitigung dieses Schadens verlangen.

Ansprüche, die der Inhaber eines persönlichen oder dinglichen Rechts zur Schadensersatzforderung geltend machen kann

  • Wenn auf dem unrechtmäßig beeinträchtigten Grundstück Baulichkeiten vorhanden sind, kann der Eigentümer den Abriss (Kal’i) oder die Entfernung dieser Baulichkeiten verlangen. Baulichkeiten umfassen Gebäude, Anlagen sowie gepflanzte Pflanzen wie Bäume und Weinreben auf einem Grundstück.
  • Der Inhaber eines persönlichen oder dinglichen Rechts kann die Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache aufgrund der unrechtmäßigen Besitzstörung verlangen.
  • Der Inhaber eines persönlichen oder dinglichen Rechts kann für die unrechtmäßige Nutzung des Eigentums eine Entschädigung (Ecrimisil) fordern.

Entschädigung für unrechtmäßige Nutzung (Nutzungsentschädigung)

Eine Entschädigung, die dem Eigentümer zu zahlen ist, wenn eine Sache von einem bösgläubigen unrechtmäßigen Besitzer ohne Zustimmung und Einwilligung des tatsächlichen Rechtsträgers genutzt wird. Zur Geltendmachung der Entschädigung muss eine Ecrimisil-Klage eingereicht werden. Diese Klage wird vom Eigentümer der Sache gegen die Person erhoben, die die Sache unrechtmäßig nutzt. Für die Erhebung der Ecrimisil-Klage müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Die Besitznahme muss unrechtmäßig sein, der Eigentümer darf keine Zustimmung erteilt haben, der Besitzer muss bösgläubig handeln und der Eigentümer muss durch die unrechtmäßige Besitznahme einen Schaden erlitten haben.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Inhaber eines dinglichen oder persönlichen Rechts, der Schadensersatz verlangt, diese Forderungen im Klageschrift gesondert vorbringen muss, da das Gericht sonst nicht von sich aus entscheidet.

Enteignung ohne Entschädigung

Verwaltungsbehörden benötigen viele Dinge, um ihre öffentlichen Dienstleistungen erfüllen zu können, wobei der Bedarf an Grundstücken zu den wichtigsten gehört. Der rechtliche Weg, den die Verwaltungen nutzen müssen, um ihren Bedarf an Grundstücken zu decken, ist die Enteignung. Allerdings wählen die Verwaltungen nicht immer den rechtlichen Weg und greifen auf Grundstücke zu, ohne eine Enteignung durchzuführen. Dies nennt man „Enteignung ohne Entschädigung“ (Enteignung ohne förmliches Verfahren).

Wir können „Enteignung ohne Entschädigung“ definieren als die Situation, in der eine der Parteien die Verwaltung ist und diese ohne jegliche Enteignungsmaßnahme in das Grundstück einer Privatperson eingreift. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifikation als „Enteignung ohne Entschädigung“ erforderlich ist, dass die Verwaltung mit der Absicht eines dauerhaften Besitzergreifens auf dem Grundstück tätig wird, indem sie beispielsweise Bauarbeiten durchführt oder eine Infrastruktur errichtet. Es genügt, dass die Verwaltung unrechtmäßig handelt; es ist nicht erforderlich, dass sie schuldhaft handelt.

Personen, deren Grundstücke ohne förmliche Enteignung in Besitz genommen wurden, sind vor dem Gesetz geschützt und können vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Unterlassung der Besitzstörung oder eine Klage wegen Besitzstörung ohne Enteignung und auf Entschädigung (Ecrimisil) erheben, um ihren Schaden zu beheben. (Beschluss des Großen Senats des Obersten Gerichtshofs vom 16.05.1956) In einem solchen Fall bewirkt die erhobene Klage auf Unterlassung der Besitzstörung, dass die unrechtmäßige Eingriffe der Verwaltung in das Grundstück ohne förmliche Enteignung eingestellt und das Grundstück dem tatsächlichen Eigentümer wieder zur Verfügung gestellt wird.

Beschluss des Großen Senats des Obersten Gerichtshofs, 16.05.1956, Aktenzeichen 1956/1 E. 1956/6 K.

Es ist anzunehmen, dass eine Person, deren Grundstück durch ein Wegerecht (z.B. Straßenbau) beeinträchtigt wurde, gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Grundstück beeinträchtigt hat, ausschließlich eine Klage auf Unterlassung dieser Beeinträchtigung oder ausschließlich eine Klage auf Zahlung des Entschädigungsbetrags erheben kann. Ebenso ist denkbar, dass der Eigentümer je nach den Umständen des Falles zwischen diesen beiden Rechtsmitteln wählen kann und entweder eine Unterlassungsklage oder eine Entschädigungsklage erheben darf.

Das zuständige und örtlich zuständige Gericht im Verfahren zur Unterlassung der Besitzstörung


Im Verfahren zur Unterlassung der Besitzstörung ist das zuständige Gericht das Zivilgericht erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi).
Das örtlich zuständige Gericht ist bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) das Gericht am Ort, an dem sich die Immobilie befindet; bei beweglichen Sachen (Mobilien) ist es das Gericht am Wohnsitz des Beklagten.

Beschluss des 1. Zivilsenats des Kassationshofs (Yargıtay)
Az.: 2013/19685 E. und 2014/6897 K.:

„Der Kläger hat die vorliegende Klage mit der Behauptung erhoben, dass der Beklagte das in seinem Eigentum stehende Grundstück unrechtmäßig besetzt. Es ist eindeutig, dass sich die Klage auf ein dingliches Recht an der Immobilie und damit auf das Vermögen bezieht. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klage vor dem Zivilgericht erster Instanz zu verhandeln ist.“

Verjährung im Verfahren zur Unterlassung der Besitzstörung

Da die Klage auf Unterlassung der Besitzstörung auf einem dinglichen Recht beruht, kann sie jederzeit erhoben werden und unterliegt keiner Verjährungsfrist. Solange der unrechtmäßige Eingriff andauert, kann Klage erhoben werden.

Urteil des 8. Zivilsenats des Kassationshofs, Az. 2018/3804 E und 2019/7229 K.:

„Es handelt sich um ein Begehren auf Räumung der unbeweglichen Sache und Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Ecrimisil). Das Eigentumsrecht, das zu den dinglichen Rechten an Sachen zählt, kann gegenüber jedermann geltend gemacht werden. Im Falle eines Eingriffs in dieses Recht besteht kein Zweifel daran, dass der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bestehende Rechtsinhaber jederzeit Schutz verlangen kann – unabhängig davon, wann der Eingriff erfolgte. In einem solchen Fall kann auch rechtlich nicht von einer missbräuchlichen Rechtsausübung gesprochen werden. Der Eigentümer hat im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, die Sache nach Belieben zu nutzen, darüber zu verfügen und sie zu verwerten. Gegenüber einer Person, die die Sache unrechtmäßig innehat, kann er jederzeit Klage auf Unterlassung der Besitzstörung erheben.“

Rechtskraft der Entscheidung in der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung

Wenn das Gericht der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung stattgibt und die Unterlassung der Eingriffe anordnet, ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung möglich, und die beklagte Partei kann die Entscheidung an das übergeordnete Gericht weiterleiten. Wenn der Fall an das übergeordnete Gericht weitergeleitet wurde, wird die Entscheidung erst nach Abschluss der Berufungs- und Revisionsverfahren rechtskräftig.

Vollstreckung des Urteils in der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung

Ob eine Rechtskraft des Urteils für dessen Vollstreckung erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Streit über das Eigentum besteht oder nicht. Wenn kein Streit darüber besteht, wem das Eigentum gehört, ist eine Rechtskraft des Urteils für die Vollstreckung nicht erforderlich. Besteht jedoch ein Streit darüber, wem das Eigentum zusteht, ist die Vollstreckung des Urteils erst nach dessen Rechtskraft zulässig.

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