
In unserem Rechtssystem ist das Delikt der Bestechung bei Ausschreibungen im türkischen Strafgesetzbuch (TCK), Artikel 235, geregelt. Es ist im Abschnitt der Gesellschaftsverbrechen unter der Kategorie der Wirtschafts-, Industrie- und Handelsdelikte verankert. Der durch diese Straftat geschützte Rechtswert ist das wirtschaftliche Wohl und die Sicherheit der Gesellschaft. Daher ist in einem weiteren Sinne die Gesellschaft selbst das Opfer dieser Straftat. Hinsichtlich des Täters wird keine besondere Eigenschaft vorausgesetzt. Somit kann jeder Täter dieser Straftat sein.
Artikel 235 Absatz 1 des TCK lautet: „Wer bei Ausschreibungen für den Erwerb oder Verkauf oder die Vermietung von Waren oder Dienstleistungen im Namen einer öffentlichen Institution oder Einrichtung sowie bei Bauausschreibungen Bestechung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft.“
TCK Artikel 235/2: „In den folgenden Fällen gilt eine Ausschreibung als bestochen:“
a) Durch betrügerische Handlungen;
1. Personen, die zur Teilnahme an der Ausschreibung befugt oder berechtigt sind, an der Ausschreibung oder den Abläufen des Ausschreibungsverfahrens zu hindern,
2. Personen, die nicht zur Teilnahme an der Ausschreibung befugt oder berechtigt sind, die Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen,
3.Angebote für Waren, die die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Eigenschaften besitzen, fälschlicherweise mit der Begründung auszuschließen, dass sie diese Eigenschaften nicht besitzen,
4. Angebote für Waren, die die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Eigenschaften nicht besitzen, fälschlicherweise mit der Begründung in die Bewertung einzubeziehen, dass sie diese Eigenschaften besitzen.
b) Dritten den Zugang zu Informationen ermöglichen, die im Zusammenhang mit den Angeboten stehen und gemäß Vergaberecht oder den Ausschreibungsunterlagen geheim zu halten sind.
c) Durch Gewalt oder Drohung oder andere rechtswidrige Handlungen Personen, die zur Teilnahme an der Ausschreibung befugt oder berechtigt sind, an der Teilnahme an der Ausschreibung oder an den Abläufen des Ausschreibungsverfahrens zu hindern.
d) Personen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen oder teilgenommen haben, schließen offene oder geheime Absprachen untereinander, um die Ausschreibungsbedingungen und insbesondere den Preis zu beeinflussen.
So wird erläutert, durch welche Handlungen die genannte Straftat begangen werden kann.
TCK Artikel 235/3 Die Straftat der Manipulation bei Ausschreibungen;
a) Wird die Tat unter Anwendung von Gewalt oder Drohung begangen, darf die Mindeststrafe nicht unter fünf Jahren liegen. Ergeben sich jedoch erschwerende Umstände bei den Delikten der vorsätzlichen Körperverletzung oder Bedrohung, die eine schwerere Strafe erfordern, so wird zusätzlich auch wegen dieser Delikte bestraft.
b) Führt die Tat zu keinem Schaden für die betreffende öffentliche Institution oder Einrichtung, wird der Täter, mit Ausnahme der in Absatz (a) genannten Fälle, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren bestraft.
(4) Personen, die durch die Manipulation von Ausschreibungen einen Vorteil erlangen, werden zudem gemäß den einschlägigen Strafbestimmungen bestraft.
(5) Die Bestimmungen der obigen Absätze gelten auch für Manipulationen bei Versteigerungen oder Ausschreibungen, die über öffentliche Institutionen oder Organisationen durchgeführt werden, sowie bei Ausschreibungen für den Einkauf, Verkauf oder die Vermietung von Waren oder Dienstleistungen im Namen von berufsständischen Organisationen mit öffentlichem Charakter, Unternehmen, die in Beteiligung solcher öffentlichen Institutionen oder berufsständischer Organisationen gegründet wurden, Stiftungen, die innerhalb dieser Organisationen tätig sind, gemeinnützigen Vereinen oder Genossenschaften.
Das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen ist im Türkischen Strafgesetzbuch in Artikel 235/2 als sogenanntes Wahlhandlungdelikt geregelt. Wahlhandlungdelikte sind Straftatbestände, bei denen die zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Handlungen im Gesetz abschließend aufgezählt sind.
Der Kausalzusammenhang ist die Verbindung, die zwischen der tatbestandlichen Handlung und der eingetretenen Rechtsgutverletzung hergestellt wird und die eine Zuschreibung der Tat zum Täter ermöglicht. Deshalb wird erwartet, dass für die Verantwortlichkeit des Täters ein geeigneter Kausalzusammenhang zwischen seiner Handlung und der Tatfolge besteht. Führt der Täter zwar durch Gewalt, Täuschung oder Drohung tatbestandsmäßige Handlungen aus, nimmt das Opfer jedoch aus anderen Gründen nicht an der Ausschreibung teil, so kann kein geeigneter Kausalzusammenhang hergestellt werden. Der Täter haftet in diesem Fall nur wegen eines Versuchs seiner Tat.
Abhängigkeit der Strafverfolgung vom Strafantrag
Da die Strafart im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, ist die Verfolgung nicht vom Strafantrag abhängig. Die Ermittlungen und die Anklageerhebung erfolgen von Amts wegen. Der Staatsanwalt kann ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Tat Kenntnis erlangt, eigenständig Ermittlungen und Untersuchungen durchführen.
Anwendbarkeit des Vergleichsverfahrens
Im Türkischen Strafgesetzbuch ist für das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen kein Vergleichsverfahren vorgesehen. Da die Strafverfolgung und Anklageerhebung für dieses Delikt nicht von einem Strafantrag abhängig sind und es nicht zu den im Artikel 253 der Strafprozessordnung (CMK) aufgeführten Katalogstraftaten gehört, ist ein Vergleichsverfahren für dieses Delikt nicht möglich.
STRAFTAT „MANIPULATION VON AUSSCHREIBUNGEN“ HINSICHTLICH DER BEGEHUNGSFORM
Das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei der allgemeine Vorsatz ausreichend ist. Die Tat kann sowohl mit Eventualvorsatz als auch mit direktem Vorsatz begangen werden. Das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen ist hinsichtlich der Art der Handlung gebunden und hinsichtlich der Anzahl der möglichen Handlungen ein fakultatives Tatbestandsmerkmal. Werden mehrere der fakultativen Handlungen begangen, entsteht dadurch nicht mehrere Straftaten.
Mildernde Umstände beim Straftatbestand der Manipulation von Ausschreibungen
Im Absatz 235/3(b) des Türkischen Strafgesetzbuches ist eine minder schwere Qualifikation des Straftatbestands der Manipulation von Ausschreibungen geregelt. Nach dem Artikel wird, sofern durch die Tat kein Schaden für die betreffende öffentliche Institution oder Einrichtung entstanden ist, mit Ausnahme der in Absatz (a) genannten Fälle, gegen den Täter eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren verhängt.
Qualifizierte Fälle, die im Strafgesetzbuch für das Vergehen der Manipulation von Ausschreibungen eine höhere Strafe erfordern
Im Absatz 235/3(a) des Türkischen Strafgesetzbuches ist die qualifizierte Form des Vergehens der Manipulation von Ausschreibungen geregelt, die eine höhere Strafe erfordert. Demnach darf die Mindeststrafe bei Begehung der Tat durch Anwendung von Drohung oder Gewalt nicht weniger als fünf Jahre betragen. Ergeben sich jedoch qualifizierte Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung oder Bedrohung, die eine höhere Strafe erfordern, so wird zusätzlich für diese Straftaten eine Strafe verhängt.
Institution des wirksamen Rücktritts
Die Institution des wirksamen Rücktritts ist im Gesetz nicht für jede Straftat geregelt. Sie ist nur auf die Straftatbestände anwendbar, für die eine entsprechende Regelung besteht. Für das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen gibt es im Gesetz keine Bestimmung über den wirksamen Rücktritt.
Das Vollzugsregime, dem die Straftat unterliegt
Der zuständige Gericht für das Verbrechen der Bestechung bei Ausschreibungen ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi), wobei das zuständige Gericht das Gericht am Tatort ist. Bei Fällen von echter Kumulation, bei denen auch Bestechung, Erpressung, Urkundenfälschung oder andere in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 5235 genannte Straftaten vorliegen, ist das zuständige Gericht das Schwerstgericht (Ağır Ceza Mahkemesi).
Wer bei Ausschreibungen für den Kauf, Verkauf oder die Vermietung von Waren oder Dienstleistungen im Namen einer öffentlichen Institution oder Organisation oder bei Bauausschreibungen manipuliert, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft (TCK Art. 235/1).
Die Mindeststrafe für das Verbrechen der Bestechung bei Ausschreibungen beträgt fünf Jahre. Bei Vorliegen qualifizierter Fälle von vorsätzlicher Körperverletzung oder Drohung, die eine schwerere Strafe erfordern, wird zusätzlich eine Strafe für diese Vergehen verhängt.
Wenn bei der Ausführung der unten beschriebenen Tat kein Schaden für die öffentliche Institution oder Organisation entstanden ist, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft (TCK Art. 235/3(b)):
- Personen den Zugang zu Informationen ermöglichen, die Angebote betreffen und gemäß den Ausschreibungsbestimmungen oder dem Leistungsverzeichnis geheim zu halten sind.
- Durch Anwendung von Gewalt oder Drohungen oder durch andere rechtswidrige Handlungen verhindern, dass Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen oder -bedingungen für die Ausschreibung erfüllen, an der Ausschreibung oder den Ausschreibungsverfahren teilnehmen.
Das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen gehört nicht zu den Antragsdelikten. Daher gibt es keine Antragsfrist für die Verfolgung dieser Straftat. Die Straftat kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist strafrechtlich verfolgt und verhandelt werden. Die Verjährungsfrist für die Manipulation von Ausschreibungen beträgt 15 Jahre.
Nach dem Türkischen Strafgesetzbuch wird eine Geldstrafe als Umwandlung von Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr verhängt. Gemäß Art. 235/3-b TCK kann eine Freiheitsstrafe, die verhängt wird, wenn kein Schaden für eine öffentliche Institution oder Einrichtung entstanden ist, in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Für alle anderen Fälle der Manipulation von Ausschreibungen, die nicht unter Art. 235/3-b fallen, ist eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nicht möglich.
Die im Türkischen Strafgesetzbuch geregelte Entscheidung über den Aufschub der Strafverkündung wird bei Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren erlassen. Sofern kein Schaden für eine öffentliche Institution oder Einrichtung entstanden ist, kann bei der verhängten Freiheitsstrafe des Angeklagten eine Entscheidung über den Aufschub der Strafverkündung getroffen werden. Für alle anderen Fälle der Manipulation von Ausschreibungen, die nicht unter Art. 235/3(b) fallen, ist eine solche Entscheidung nicht möglich.
Nach dem Türkischen Strafgesetzbuch bedeutet die Aussetzung der Freiheitsstrafe, dass die Vollstreckung der Strafe im Gefängnis unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt wird. Gemäß Art. 235/3(b) TCK ist bei fehlendem Schaden für eine öffentliche Institution oder Einrichtung die Aussetzung der Freiheitsstrafe beim Angeklagten möglich. Für alle anderen Manipulationshandlungen bei Ausschreibungen außerhalb des Art. 235/3(b) ist eine Aussetzung der Freiheitsstrafe nicht zulässig.
Eine Person, gegen die eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann bedingte Entlassung (bedingte Strafaussetzung) erhalten, wenn während der Haftzeit festgestellt wird, dass sie sich gut führt und in der Lage ist, sich in das soziale Leben einzugliedern; die Reststrafe wird dann unter der Bedingung verbüßt, dass sie außerhalb des Gefängnisses verbracht wird. Eine andere Bezeichnung dafür ist „bedingte Entlassung“. Bei dem Delikt der Manipulation von Ausschreibungen (İhaleye Fesat Karıştırma) ist die bedingte Entlassung möglich, allerdings muss der Verurteilte etwa die Hälfte seiner Strafe in der Vollzugsanstalt verbüßt haben.
Nach dem Strafvollzugsgesetz Nr. 5275 muss eine verurteilte Person für die Anwendung von Bewährungshilfe nach dem 30.03.2020 in einer offenen Vollzugsanstalt untergebracht sein oder ein Recht auf Unterbringung in einer solchen erhalten haben und sich gut führen. Das Delikt der Manipulation von Ausschreibungen ist ebenfalls für die Bewährungshilfe geeignet. Für Personen, bei denen die Resthaftzeit ein Jahr oder weniger beträgt, ist die Bewährungshilfe gesetzlich vorgesehen. Der Gesetzgeber hat einige Ausnahmen für diese Frist festgelegt: Frauen mit Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren, die nach dem 30.03.2020 eine Straftat begangen haben, unterliegen einer zweijährigen Bewährungszeit. Wenn der Verurteilte über 65 Jahre alt ist und aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht alleine leben kann, beträgt die erforderliche Dauer der Bewährungshilfe drei Jahre.
BEISPIELURTEILE DES OBERSTEN GERICHTSHOFS ZUM DELIKT DER MANIPULATION VON AUSSCHREIBUNGEN
- Manipulation von Ausschreibungen in der Vollstreckungsbehörde
Im Zusammenhang mit den Vollstreckungsverfahren wegen der Schuld des Angeklagten A. kam es bei der Versteigerung der zur Zwangsversteigerung stehenden Immobilien im Vollstreckungsamt zu folgender Situation: Der als Gläubigervertreter anwesende und Gebote abgebende Rechtsanwalt wurde vom Angeklagten mit den Worten „Wenn du an der Ausschreibung teilnimmst, werde ich dich nicht mehr lebend nach Kırıkhan bringen, du kommst hier nicht raus, das wird schwere Folgen für dich haben, du bist ein Mafia-Anwalt, du hast ohnehin als Mafia-Anwalt gearbeitet, unverschämter Mensch“ bedroht. Später wurde der Angeklagte durch die Polizei vom Ort entfernt, und der Beteiligte konnte an der Ausschreibung teilnehmen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Handlung gemäß Artikel 235 Absatz 5 des Türkischen Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Absatz 2/c desselben Artikels den Tatbestand des versuchten Vergehens „durch Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch andere rechtswidrige Handlungen die Teilnahme von Personen, die die Eignung oder Bedingungen zur Teilnahme an der Ausschreibung besitzen, an der Ausschreibung oder an den Vorgängen im Ausschreibungsverfahren zu verhindern“ erfüllt (Oberster Gerichtshof 5. Strafsenat – Entscheidung: 2013/878).
- Körperverletzungsdelikt und Kumulation
„Da im Gesetz vorgesehen ist, dass bei Vorliegen der qualifizierten Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung, die eine schwerere Strafe erfordern, zusätzlich wegen dieser Straftaten eine Bestrafung erfolgen soll, und in der Praxis kein Zweifel besteht, dass die aufgrund der Folge gemäß Art. 87 StGB verschärfte vorsätzliche Körperverletzung, wenn sie nicht als ein zusammengesetztes Delikt unter Anwendung von Gewalt angesehen wird, nicht unter Art. 235/2-c StGB als Gewalt im Sinne dieser Vorschrift fällt, sowie unter Berücksichtigung, dass die Lehre überwiegend feststellt, dass eine Körperverletzung, die unter Art. 87 fällt, nicht als Gewalt im Sinne von Art. 235/2-c StGB angesehen werden kann, wurde bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Handlungen des Angeklagten sowohl den Tatbestand der Manipulation bei Ausschreibungen als auch die dadurch verschärfte vorsätzliche Körperverletzung erfüllen.
Die Verurteilung wegen Manipulation bei Ausschreibungen und die Einstellung des Verfahrens wegen Körperverletzung sind daher gesetzeswidrig. Da die Rechtsmittel des Verteidigers des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers in dieser Hinsicht begründet sind, wurde gemäß Art. 321 der CMUK unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 am 31.12.2013 einstimmig beschlossen, das Urteil aufzuheben.“ (Oberstes Gericht 5. Strafkammer – Urteil: 2013/12664).
- Teilnahme an der Ausschreibung durch Gewalt und Drohung verhindern
… Das Staatliche Krankenhaus hat eine Ausschreibung für Reinigungsleistungen durchgeführt. Es wurde behauptet, dass die Mitbewerber, die an der Reinigungsausschreibung teilnehmen wollten, von den Angeklagten mittels Gewalt und Drohung daran gehindert wurden. Im Verfahren wegen Manipulation bei der Ausschreibung wurde vor dem Schwere Strafgericht verhandelt und ein Schuldspruch erlassen. Gegen den Schuldspruch wurde Revision mit dem Antrag auf Aufhebung eingelegt. Aus dem Schreiben der Behörde vom 02.05.2014 geht hervor, dass die als Tatzeit angenommene Reinigungsausschreibung am 28.06.2005 nicht stattfand, sondern die Ausschreibung am 28.12.2004 durchgeführt wurde. Das Oberste Gericht stellte fest, dass im Aktenbestand keine 344 Exemplare der Ausschreibungsunterlagen vorgefunden wurden. Deshalb entschied das Oberste Gericht, dass zur Feststellung der Tat und der Verjährungsfrist beglaubigte Exemplare der Ausschreibungsunterlagen in die Akten aufgenommen werden müssen, die zur Überprüfung offenliegen, bevor die Akten zur erneuten Vorlage an die Kammer zurückgesandt werden. (Oberstes Gericht, 5. Strafsenat, Beschluss Nr. 2018/8117)

Views: 2