Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Verbraucher-Schiedsgerichts

Die Verbraucher-Schlichtungsausschüsse sind Einrichtungen, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 6502 zum Schutz der Verbraucher eingerichtet wurden, um die rechtliche Beilegung von Streitigkeiten zu gewährleisten, die sich aus Geschäften zwischen gesetzlich als Verbraucher geltenden Personen und Gewerbetreibenden ergeben.

Artikel 66 des Gesetzes Nr. 6502:

(1) (Geändert durch Gesetz Nr. 7392 vom 24.03.2022, Artikel 12) Das Ministerium ist dafür zuständig, Verbraucher-Schlichtungsausschüsse einzurichten, um Streitigkeiten zu lösen, die sich aus Verbrauchergeschäften und verbraucherbezogenen Praktiken ergeben können. Der Zuständigkeitsbereich und die Arbeitsverteilung der Verbraucher-Schlichtungsausschüsse werden vom Ministerium festgelegt.

(2) Der Verbraucher-Schlichtungsausschuss, dessen Vorsitz in den Provinzen vom Provinzdirektor für Handel und in den Bezirken vom Landrat oder einem von ihnen zu bestimmenden Beamten geführt wird, besteht aus fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, und setzt sich wie folgt zusammen:

a) Ein Mitglied, das vom Bürgermeister aus dem fachlich qualifizierten Personal der Gemeinde benannt wird,

b) Ein Mitglied, das von der Anwaltskammer aus ihren Mitgliedern benannt wird,

c) In Streitigkeiten, bei denen der Verkäufer ein Kaufmann ist, ein Mitglied, das von der Handels- und Industriekammer oder, sofern diese getrennt organisiert sind, von der Handelskammer; in Streitigkeiten, bei denen der Verkäufer ein Handwerker oder Kleingewerbetreibender ist, ein Mitglied, das in Provinzen vom Verband der Handwerks- und Kleingewerbekammern und in Bezirken von der Handwerkskammer mit den meisten Mitgliedern benannt wird,

ç) Ein Mitglied, das von den Verbraucherorganisationen aus ihren Reihen gewählt wird.

Ersatzmitglieder mit denselben Qualifikationen wie der Vorsitzende und die Mitglieder gemäß diesem Absatz werden ebenfalls benannt.
(Zusätzliche Sätze: 11.07.2020 – Gesetz Nr. 7249, Art. 26) In Provinzen, in denen mehr als eine Anwaltskammer eingerichtet wurde, erfolgt die Entsendung von Mitgliedern in die Verbraucher-Schlichtungsausschüsse auf Provinz- und Bezirksebene im Rahmen eines gleichberechtigten und rotierenden Vertretungssystems der Kammern. Die Verfahren und Grundsätze für die Entsendung werden in der von der Union der türkischen Anwaltskammern erlassenen Verordnung geregelt.

(3) In Gebieten, in denen die Bildung eines Verbraucher-Schlichtungsausschusses nicht gewährleistet werden kann, werden fehlende Mitglieder vom Provinzdirektor für Handel in den Provinzen bzw. vom Landrat in den Bezirken aus den Beamten mit den in der Verordnung festgelegten Qualifikationen ergänzt.

Gemäß dem Gesetz Nr. 6502 ist für die Antragstellung bei einem Verbraucher-Schlichtungsausschuss eine finanzielle Grenze vorgesehen. Nach Artikel 67 des Gesetzes Nr. 6502 muss der Streitwert der Angelegenheit, die Gegenstand des Antrags an den Verbraucher-Schlichtungsausschuss ist, unter 66.000,00 TL liegen. Für Streitigkeiten mit einem Wert unter 66.000,00 TL kann ein Antrag beim zuständigen Verbraucher-Schlichtungsausschuss gestellt werden.

Bei der Bestimmung des zuständigen Ausschusses wird entweder der Wohnsitz des Verbrauchers oder der Ort, an dem das Verbrauchergeschäft abgeschlossen wurde, berücksichtigt. Falls an diesen Orten kein Verbraucher-Schlichtungsausschuss vorhanden ist, kann der Antrag bei der Bezirksverwaltung (Kaymakamlık) des gewählten Ortes eingereicht werden.

Gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses, die auf Grundlage einer ordnungsgemäßen Prüfung durch den Ausschuss getroffen wurde, steht der Rechtsweg offen. Der Einspruch gegen Entscheidungen des Verbraucher-Schlichtungsausschusses ist in Artikel 70 des Gesetzes Nr. 6502 über den Verbraucherschutz geregelt.

Artikel 70 – (1) (Geänderter Satz: 24.03.2022 – Gesetz Nr. 7392, Art. 14) Die Entscheidungen des Verbraucher-Schlichtungsausschusses sind für die Parteien bindend. (Zusätzlicher Satz: 10.09.2014 – Gesetz Nr. 6552, Art. 140) Die Verbraucher-Schlichtungsausschüsse dürfen keine Entscheidung über die Zahlung von Anwaltsgebühren treffen.

(2) (Geänderter Satz: 24.03.2022 – Gesetz Nr. 7392, Art. 14) Die vom Verbraucher-Schlichtungsausschuss zuzustellenden Unterlagen werden den Parteien oder deren Bevollmächtigten gemäß Artikel 107/A des Gesetzes Nr. 213 elektronisch zugestellt. Falls eine elektronische Zustellung in diesem Rahmen nicht möglich ist, finden die Bestimmungen des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 vom 11.02.1959 Anwendung.
Die Entscheidungen des Verbraucher-Schlichtungsausschusses werden gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung und Insolvenz über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen vollstreckt.

(3) Die Parteien können innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses beim Verbrauchergericht am Sitz des Schlichtungsausschusses oder am Wohnsitz des Verbrauchers Einspruch einlegen.
Ein solcher Einspruch hemmt die Vollstreckung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nicht.
Allerdings kann das Gericht auf Antrag die Vollstreckung der Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung aussetzen.

(4) Wenn die angefochtene Entscheidung in der Sache dem Gesetz entspricht, jedoch ein Fehler bei der Anwendung des Gesetzes auf den Fall vorliegt oder der Gesetzesverstoß keine erneute Verhandlung erfordert, kann das Verbrauchergericht durch Aktenlage die Entscheidung bestätigen, indem es sie ändert oder berichtigt.
Diese Regelung gilt auch für Fehler in den Angaben zur Identität der Parteien, zu Firmennamen sowie für Schreib-, Rechen- oder sonstige offensichtliche Fehler.
Wenn die Entscheidung in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, aber die Begründung fehlerhaft ist, wird die Entscheidung mit einer geänderten oder berichtigten Begründung bestätigt.

(5) Die Entscheidung des Verbrauchergerichts über den Einspruch gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses ist endgültig.

(6) In Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Verbraucher-Schlichtungsausschusses zugunsten des Verbrauchers wird im Falle einer Aufhebung der Entscheidung zu Lasten des Verbrauchers eine Anwaltsvergütung gemäß dem relativen Gebührentarif der Mindestvergütungstabelle für Rechtsanwälte festgesetzt.
(Hinzugefügter Satz: 24.03.2022 – Gesetz Nr. 7392, Art. 14) Wird die Entscheidung jedoch aufgrund der Vorlage einer Information oder eines Dokuments aufgehoben, das dem Verbrauchergericht vorgelegt wurde, obwohl es bereits existierte, aber dem Verbraucher-Schlichtungsausschuss nicht vorgelegt wurde, so kann dem Verbraucher keine Prozesskosten oder Anwaltsgebühren auferlegt werden.

(7) In Fällen, in denen der Verbraucher-Schlichtungsausschuss eine Entscheidung gegen den Verbraucher trifft, werden die Zustellungs- und Sachverständigenkosten vom Ministerium getragen. Im Falle eines für den Verbraucher positiven Ergebnisses des Streitfalls werden diese Kosten jedoch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6183 vom 21.07.1953 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen vom Gegner eingezogen und dem Haushalt gutgeschrieben.

Personen, die gegen den Verbraucher-Schlichtungsausschuss Einspruch erheben können

Gegen die Entscheidung des zuständigen Verbraucher-Schlichtungsausschusses, die infolge eines Antrags aufgrund eines Streits zwischen Verbraucher und Unternehmer ergangen ist, kann Einspruch erhoben werden. Zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses sind gemäß dem Gesetz berechtigt: die Partei, die in dem Streitfall als Verbraucher auftritt, sowie die andere Partei des Streitfalls – also der Verkäufer, der Dienstleister oder die natürlichen oder juristischen Personen, die in deren Namen handeln.

Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses

Um Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses bezüglich eines Streits zwischen Verbraucher und Verkäufer/Dienstleister erheben zu können, muss eine Entscheidung des zuständigen Verbraucher-Schlichtungsausschusses über den betreffenden Streitfall vorliegen.

Ein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses ist, dass die Klage von den Parteien erhoben wird, die in der Entscheidung des Ausschusses als Beteiligte genannt sind. Berechtigt, eine Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses einzureichen, sind die Parteien des streitigen Falls, auf den sich die Entscheidung bezieht.

Ein weiteres Erfordernis für die Zulässigkeit einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses ist, dass die Entscheidung den Parteien ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Damit eine Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses erhoben werden kann, müssen die Parteien ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Klage haben. Das rechtliche Interesse ist eine allgemeine Klagevoraussetzung, die im Zivilprozessrecht geregelt ist. Wenn die klagende Partei kein rechtliches Interesse an der Klage hat, wird die Klage vom Gericht abgewiesen.

Eines der wichtigsten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses ist die Einhaltung der Fristen. Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung des Schlichtungsausschusses an die Parteien haben diese eine Frist von 15 Tagen, um gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben. Der Richter wird die Frist von Amts wegen berücksichtigen und die Klage abweisen, wenn er feststellt, dass die Klage nicht innerhalb der entsprechenden Frist eingereicht wurde.

Gerichtszuständigkeit und zuständiges Gericht im Fall einer Klage gegen den Verbraucher-Schlichtungsausschuss

Im Fall einer Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses aufgrund eines zwischen den Parteien entstandenen Streits ist gemäß dem Gesetz über die Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu) das zuständige Gericht das Verbraucherschutzgericht. Sollte am Klageort jedoch kein Verbraucherschutzgericht vorhanden sein, wird die Klage vor dem Zivilgericht des betreffenden Ortes als Verbraucherschutzgericht erhoben. Welches Verbraucherschutzgericht für die Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses zuständig ist, kann gemäß dem Gesetz über die Zivilprozessordnung festgelegt werden. Demnach ist das zuständige Gericht für die Klage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses entweder das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher-Schlichtungsausschuss tätig ist, oder das Gericht des Wohnorts des Verbrauchers.

Verfahren im Widerspruchsverfahren gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses

Im Verfahren gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses wird grundsätzlich das vereinfachte Verfahren angewendet. Die vom Gericht getroffenen Entscheidungen sind endgültig. Daher gibt es in der Widerspruchsklage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Gerichts Berufung einzulegen. Das bedeutet, dass gegen das Urteil des Gerichts kein Einspruch erhoben werden kann. In der Widerspruchsklage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses müssen die Widerspruchsgründe detailliert und begründet mit konkreten Fakten dargelegt werden. Andernfalls kann das Urteil, das eine endgültige Entscheidung darstellt, zu einem Verlust der Rechte der Parteien führen.

Nach dem Ergebnis der eingereichten Widerspruchsklage wird das Verbrauchergericht gemäß Art. 70/4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz (TKHK) ein Urteil fällen. Laut Art. 70/4 des TKHK: „Wenn die Entscheidung in der Sache gesetzeskonform ist, jedoch aufgrund eines Anwendungsfehlers des Gesetzes zur Sache eine Widerspruchsannahme erforderlich ist oder keine neue Verhandlung zu einem nicht gesetzestreuen Punkt erforderlich ist, kann das Verbrauchergericht das Urteil durch Änderung oder Berichtigung des Beschlusses bestätigen. Dieser Beschluss gilt auch für Fehler in den Identitäten der Parteien, den Geschäftsbezeichnungen sowie für Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offensichtliche Fehler. Wenn das Urteil sowohl in Bezug auf das Verfahren als auch das Gesetz korrekt ist, jedoch die begründete Argumentation als fehlerhaft angesehen wird, wird die Begründung geändert oder korrigiert, um das Urteil zu bestätigen.“

Demnach wird das Verbrauchergericht das Urteil entweder ändern, korrigieren oder bestätigen, ohne dass eine neue Verhandlung erforderlich ist.

Hält die Widerspruchsklage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses die Vollstreckung der Entscheidung auf?

Nachdem die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses den Parteien zugestellt wurde, kann die Partei, die mit der Entscheidung zufrieden ist, gegen die andere Partei, die eine nachteilige Situation durch die Entscheidung erleidet, die entsprechenden rechtlichen Schritte (wie Vollstreckungsverfahren) einleiten, um die Durchführung der Entscheidung zu gewährleisten. Nachdem die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses zugestellt wurde, führt die Einreichung einer Widerspruchsklage gegen die Entscheidung beim Verbrauchergericht grundsätzlich nicht dazu, dass die Vollstreckung der Entscheidung automatisch gestoppt wird. Die Partei, die die Aussetzung der Vollstreckung der Entscheidung beantragen möchte, muss in ihrer Klageschrift beim Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, um die Vollstreckung der Entscheidung bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Andernfalls wird die Vollstreckung der Entscheidung nicht automatisch gestoppt.

Ergebnis der Widerspruchsklage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses und Anwaltsgebühren

Das Ergebnis der Widerspruchsklage gegen die Entscheidung des Verbraucher-Schlichtungsausschusses und die Anwaltsgebühren

Wenn eine Partei oder beide Parteien sich von einem Anwalt vertreten lassen, wird das Anwaltshonorar gemäß Artikel 70/4 des Gesetzes über den Verbraucherschutz (TKHK) festgelegt. Demnach:

„In den Widerspruchsklagen gegen Entscheidungen der Verbraucher-Schlichtungsausschüsse, die zugunsten des Verbrauchers ergangen sind, wird bei einer Aufhebung des Urteils zugunsten des Verbrauchers und gegen den Verbraucher das Anwaltshonorar gemäß dem Mindesttarif für Anwaltshonorare und nach der proportionalen Tarifregelung festgesetzt. (Zusätzlicher Satz: 24.03.2022-7392/14. Artikel.) Wenn jedoch eine Information oder ein Dokument, das dem Verbraucher-Schlichtungsausschuss zur Verfügung stand, nicht vorgelegt wurde und dann vor dem Verbrauchergericht eingereicht wird, kann das Urteil im Falle seiner Aufhebung nicht zu Lasten des Verbrauchers zu Prozesskosten und Anwaltsgebühren führen.

Wie zu sehen ist, wird in einem Widerspruchsverfahren vor dem Verbrauchergereicht, wenn ein Dokument, das dem Schlichtungsausschuss nicht vorgelegt wurde, vor Gericht eingereicht wird, und keine Änderung der Entscheidung erfolgt, im Falle einer Entscheidung zugunsten des Verbrauchers, aber einer Entscheidung des Gerichts gegen den Verbraucher nach der Einreichung der Widerspruchsklage, der Partei, die zugunsten des Verbrauchers entschieden wurde, zur Zahlung von Anwaltsgebühren gemäß dem proportionalen Tarif für die Anwaltshonorare verurteilt. In diesem Fall wird bei der Festsetzung des Anwaltsgebühren das Mindesttarif für Anwaltshonorare berücksichtigt.

VERJÄHRUNG IN EINEM WIDERSPRUCHSVERFAHREN GEGEN EINEN BESCHLUSS DES VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSAUSSCH

Wie bereits erwähnt, muss die Partei, die gegen einen Beschluss des Verbraucherschlichtungsausschusses Einspruch einlegen möchte, die festgelegten Fristen einhalten. Gemäß Artikel 70/3 des türkischen Gesetzes über den Verbraucherschutz (TKHK) muss die Partei, die gegen den Beschluss des Verbraucherschlichtungsausschusses Einspruch einlegen möchte, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Beschlusses an sie beim zuständigen Verbrauchsgericht einen Antrag stellen. Diese 15-tägige Frist, die im Gesetz festgelegt ist, ist eine Frist mit Ausschlusswirkung, die von dem Gericht während des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt wird. Wenn die 15-tägige Ausschlussfrist versäumt wird, führt dies zur Rechtskraft des Beschlusses des Schlichtungsausschusses, und der Einspruchsweg entfällt.

Beispielhafte Urteile des Kassationsgerichts (Yargıtay) im Zusammenhang mit der Einspruchsklage gegen einen Beschluss des Verbraucherschlichtungsausschusses

T.C. KASATIONSGERICHT 14. Zivilkammer Aktenzeichen: 2014/23288 Urteil: 2014/22727 Urteilsdatum: 03.07.2014

EINSPRUCHSKLAGE GEGEN DAS SCHIEDSENFELD – WENN FESTGESTELLT WIRD, DASS DAS DARLEHEN KEIN KONSUMDARLEHEN WAR, MUSS DER FALL ALS ALLGEMEINER PROZESS VON DEM GERICHT BEHANDELT WERDEN – ABLEHNUNG DER KLAGE OHNE PRÜFUNG DER RECHTSMÄSSIGKEIT UND DES RECHTSINTERESSES DURCH DAS GERICHT – AUFHEBUNG DES URTEILS.

ZUSAMMENFASSUNG: Aus dem vorgelegten Kreditvertragstext kann die Art des Kredits nicht ermittelt werden. Das Gericht muss sich mit dem Vorbringen des Klägers befassen und, wenn durch die Beweisaufnahme festgestellt wird, dass es sich nicht um einen Verbraucherkredit handelt, den Fall als allgemeinen Gerichtsprozess behandeln. Die Zuständigkeit ist eine Frage der öffentlichen Ordnung und kann in jeder Phase des Verfahrens vorgebracht werden, muss aber auch vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden. Wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Verbraucherkredit handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts keine endgültige Entscheidung ist und die ergangene Entscheidung lediglich Beweischarakter hat. Da die Bank kein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Verbraucherschiedsgerichtsentscheids hat, muss die Klage wegen mangelnden rechtlichen Interesses abgewiesen werden. Die Entscheidung des Gerichts, die Klage ohne Prüfung der Art des Kredits, der Zuständigkeit und des rechtlichen Interesses abzuweisen, ist prozess- und gesetzeswidrig und erfordert eine Aufhebung.

Der Klägervertreter hat in seiner Klageschrift angegeben, dass aufgrund des Antrags des beklagten Verbrauchers mit dem Beschluss der Verbraucherprobleme-Schiedsgerichtsleitung der Provinzverwaltung Afyonkarahisar vom 07.05.2012, Aktenzeichen 2012/1107 K., entschieden wurde, dass dem Verbraucher (Abonnent) insgesamt 577,94 TL, die unter den Bezeichnungen Verlust-Diebstahl, Verteilung, Zählerablesung und Systemnutzungsgebühr auf den Rechnungen der Abonnementen berechnet wurden, zurückerstattet werden sollen. Er hat angegeben, dass der Schiedsspruch gegen das Verfahren und Gesetz verstößt und hat die Aufhebung des Urteils beantragt und verklagt.

Der Beklagtenvertreter hat in seiner Klageschrift die Abweisung der Klage verteidigt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung über die Abweisung der Klage festgestellt, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts mit Schreiben vom 13.11.2013, Nr. 2013/298323, auf die Tatsache hingewiesen hat, dass das Gericht die Klage abgewiesen hat und festgestellt wurde, dass, obwohl der Beklagte sich durch einen Anwalt vertreten ließ, kein Anwaltsgebühr zugunsten des Beklagten festgelegt wurde. Daher wurde ein Antrag auf Aufhebung des Urteils im Interesse des Gesetzes gestellt. Es wurde verstanden, dass das 19.03.2014 Urteil des 19.03.2014, Aktenzeichen 2013/20196, Entscheidung 2014/4330, aufgrund des Artikels 427/6 des Zivilprozessgesetzbuches (HUMK) entschieden wurde, dass der Antrag auf Aufhebung des Urteils im Interesse des Gesetzes zugelassen wurde, da nach der geltenden Mindestvergütung für Anwälte eine Anwaltsgebühr zugunsten des Beklagten festgelegt werden musste.

Nach der Aufhebung des Urteils wurde im erneuten Verfahren eine Entscheidung zur Abweisung der Klage getroffen. Nachdem der Anwalt des Beklagten aufgrund des Grundes, dass zugunsten des Beklagten eine Pauschalgebühr von 1.500 TL für die Anwaltsgebühren festgelegt werden sollte, erneut einen Antrag auf Aufhebung des Urteils im Interesse des Gesetzes stellte, wurde mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts vom 19.03.2015, Nr. 2015/38228, der Antrag auf Aufhebung des Urteils im Interesse des Gesetzes erneut gestellt, mit der Begründung, dass „eine erneute Verhandlung im Interesse des Gesetzes nach einer Aufhebung des Urteils nicht durchgeführt werden könne und ein neues Urteil nicht im Einklang mit der Aufhebung ergehen könne.“

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren gemäß dem Urteil der 19.03.2014, Aktenzeichen 2013/20196, Entscheidung 2014/4330 des Senats, nach erneuter Prüfung mit der Entscheidung vom 16.07.2014, Aktenzeichen 2014/382, Entscheidung 2014/465 zur Abweisung der Klage fortgesetzt.

Jedoch dient die Revision im Interesse des Gesetzes nicht dazu, die Rechtsfolgen des Urteils zu ändern oder für oder gegen die Parteien zu entscheiden, sondern dazu, festzustellen, dass das Urteil, das nicht durch den Kassationsgerichtshof überprüft wurde, rechtswidrig ist, und die Gerichte zu warnen, dass das Gesetz nicht korrekt angewendet wurde. Im Fall einer Revision im Interesse des Gesetzes darf keine neue Verhandlung durchgeführt oder ein neues Urteil im Einklang mit der Aufhebung erlassen werden. Da das Gericht diesen Punkt unbeachtet ließ und das Urteil schriftlich erließ, wurde dies als fehlerhaft angesehen und erfordert eine Aufhebung.

ERGEBNIS: Aus diesem Grund wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts auf Aufhebung des Urteils gemäß Artikel 427/6 des HUMK aus den genannten Gründen angenommen, das Urteil jedoch ohne Auswirkungen auf das Ergebnis AUFGEHOBEN, und eine Kopie der Entscheidung an die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts gesendet, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Es wurde einstimmig am 29.03.2016 entschieden. (Kassationsgerichtshof 3. Zivilsenat, E: 2015/4968, K: 2016/4783)

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