Eigentumswiderspruchsklage

Der Begriff des Eigentumswiderspruchs und die Eigentumswiderspruchsklage

„Istihkak“ bedeutet wörtlich Anspruch oder das Erwerben eines Rechts.

Die Eigentumswiderspruchsklage (İstihkak davası) ist eine Klage, die dazu dient, festzustellen, wem das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zusteht, deren Eigentum umstritten ist. Eine solche Klage kann z. B. wegen einer Zwangsvollstreckung, im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder weil eine Sache ohne Zustimmung aus dem Besitz gelangt ist, erhoben werden.

In der türkischen Rechtsordnung wird die Eigentumswiderspruchsklage jedoch am häufigsten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckung und Erbschaft erhoben.

EIGENTUMSWIDERSPRUCHSKLAGE IM ERBRECHT (İstihkak-Klage bei Erbschaften)

Sie wird erhoben, wenn sich Vermögenswerte des Erblassers nach dessen Tod im Besitz Dritter befinden. Durch diese Klage können die Erben ihre Rechte nachweisen und die Herausgabe der betreffenden Gegenstände an sich erwirken.

DIE EIGENTUMSKLAGE BEI DER PFÄNDUNG

Im Vollstreckungsverfahren wird durch die Eigentumsklage festgestellt, wem ein gepfändeter Gegenstand gehört, wenn ein Dritter Eigentumsanspruch an dem gepfändeten Gegenstand erhebt.

WAS IST DER ZWECK DER EIGENTUMSKLAGE?

  • Der Zweck der Eigentumsklage aufgrund einer Erbschaft besteht darin, festzustellen, dass sämtliche Nachlassgegenstände Teil des Nachlasses sind.
  • Der Zweck der Eigentumsklage aufgrund einer Pfändung besteht darin, die Pfändung derjenigen Gegenstände aufzuheben, auf die ein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

GEGEN WEN WIRD DIE EIGENTUMSKLAGE ERHOBEN?

  • Die Eigentumsklage aufgrund des Erbes wird gegen jede Person erhoben, die Nachlassvermögen ohne eine rechtliche Grundlage in ihrem Besitz hat.
  • Die Eigentumsklage aufgrund einer Pfändung wird erhoben, wenn das gepfändete Gut im Besitz des Schuldners ist, von einer dritten Person gegen den Gläubiger. Wenn der Schuldner jedoch der Eigentumsklage des Dritten widersprochen hat, muss auch der Schuldner als Beklagter benannt werden. Im Fall, dass sich das gepfändete Gut im Besitz einer dritten Person befindet, wird die Eigentumsklage vom Gläubiger gegen die dritte Person erhoben.

Fristen in der Eigentumsklage

Fristen aufgrund des Erbes

Der Zeitraum beginnt 1 Jahr nach dem Datum, an dem der Kläger erfahren hat, dass er Erbe ist und der gutgläubige Beklagte das Erbe oder Erbvermögen in seinem Besitz hat.

Unabhängig davon beträgt die Frist 10 Jahre ab dem Tod des Erblassers oder der Öffnung des Testaments.

Gegen unredliche Personen beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre.

Fristen aufgrund der Pfändung

Frist zur Geltendmachung des Istihkak-Anspruchs – 7 Tage nach Bekanntwerden der Pfändung

Frist zur Einspruch gegen den Istihkak-Anspruch – 3 Tage nach Mitteilung des Istihkak-Anspruchs an die Parteien

Frist zur Einreichung einer Istihkak-Klage – 7 Tage nach Zustellung der Entscheidung über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Vor welchem Gericht wird eine Istihkak-Klage eingereicht?

Im Fall einer Istihkak-Klage aufgrund von Erbschaft ist das zuständige Gericht das Zivilgericht erster Instanz. Das zuständige Gericht ist das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Im Fall einer Istihkak-Klage aufgrund von Pfändung ist das zuständige Gericht das Vollstreckungsgericht. Das zuständige Gericht ist entweder das Gericht am Ort der Vollstreckung oder das Gericht am Wohnsitz des Beklagten.

Beispielhafte Entscheidungen des Kassationsgerichts

8.Zivilsenat 2016/6066 E., 2019/1107 K.

„Rechtsprechungstext“

GERICHT: Zwangsvollstreckungsgericht

KLAGEART: Herausgabeklage

Am Ende des Verfahrens in der oben erläuterten Klage, die zwischen den Parteien geführt wurde, hat das Gericht entschieden, die Klage abzuweisen. Nachdem das Urteil vom Anwalt des klagenden Gläubigers angefochten wurde, wurde die Akte vom Senat geprüft und die erforderlichen Überlegungen angestellt.

ENTSCHLUSS

Der Anwalt des klagenden Gläubigers hat vorgebracht, dass die Drittpartei im Zusammenhang mit der Pfändung vom 11.05.2015 eine Herausgabeanspruch geltend gemacht hat, um dem Gläubiger Vermögenswerte zu entziehen, und beantragt, den Herausgabeanspruch abzuweisen.

Der Anwalt der beklagten Drittpartei hat argumentiert, dass die Klage abgewiesen werden sollte.

Nach der Verhandlung entschied das Gericht, dass dem klagenden Gläubiger während der Pfändung am 11.05.2015 durch die Vollstreckungsbehörde eine Frist zur Erhebung einer Herausgabeklage eingeräumt wurde. Da der Gläubiger die Klage nicht innerhalb von 7 Tagen erhoben hat, sondern am 03.08.2015, was die 7-tägige Frist überschritt, wurde die Klage aus Fristgründen abgewiesen. Das Urteil wurde von dem Anwalt des klagenden Gläubigers angefochten.

Die Klage wurde vom Gläubiger gemäß Artikel 99 der Insolvenzordnung (İİK) erhoben, um den Herausgabeanspruch abzuweisen.

Es wurde entschieden, dass die Pfändung vom 11.05.2015 gemäß Artikel 99 der İİK als vorgenommen gilt, und die Klage wurde am 03.08.2015 eingereicht.

In Artikel 99 der İİK heißt es: „Befindet sich das gepfändete Gut nicht im Besitz des Schuldners, sondern in den Händen eines Dritten, der Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an dem Gut geltend macht, … so gibt der Vollstreckungsbeamte dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen, um eine Herausgabeklage gegen den Dritten vor dem Vollstreckungsgericht zu erheben. Wird innerhalb dieser Frist keine Herausgabeklage beim Vollstreckungsgericht erhoben, gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt…“

Demnach ist es notwendig, dass die Entscheidung der Behörde zur Anwendung von Artikel 99 der İİK rechtlich wirksam ist, wenn dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen eingeräumt wird, um eine Herausgabeklage gegen den Dritten beim Vollstreckungsgericht zu erheben. Wird keine Klage erhoben, muss ausdrücklich erklärt werden, dass der Anspruch des Dritten akzeptiert wird.

Im vorliegenden Fall wurde dem Gläubiger im Zuge der Pfändung weder die Klagefrist mitgeteilt noch eine Mahnung ausgesprochen.

In diesem Fall ist die ergangene Entscheidung rechtlich nicht wirksam, da sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Unter diesen Umständen muss das Gericht die Klage als innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht anerkennen und je nach den Ergebnissen der zu erhebenden Beweise eine Entscheidung über den Streitgegenstand treffen.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wird die Berufung des Gläubigervertreters gemäß den Artikeln 366 der İİK und 428 des HUMK angenommen und das Urteil aufgehoben. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 366/3 der İİK die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils des Kassationsgerichts einen Antrag auf Entscheidungskorrektur stellen können. Bei Antrag wird die Vorausgebühr dem Berufungskläger zurückerstattet. Das Urteil wurde am 06.02.2019 einstimmig gefällt.

8. Zivilsenat 2015/22516 E., 2018/14476 K.

„Rechtsprechungstext“

GERICHT : Vollstreckungsrechtliches Gericht

KLAGEART : Herausgabeklage

Nach der Durchführung des Verfahrens in der oben erläuterten Klage zwischen den Parteien entschied das Gericht, die Klage abzuweisen. Nach der Revision des Urteils durch den Anwalt des Klägers wurde die Akte von der Kammer geprüft und die erforderlichen Überlegungen angestellt.

Entscheidung

Der Kläger, der Gläubigervertreter, hat beantragt, die Drittparteiansprüche auf den 08.01.2015 datierten Pfändungsgütern als rechtsmissbräuchlich abzuweisen, da diese angeblich dazu dienten, Vermögenswerte vor dem Gläubiger zu verbergen.

Der Beklagte, der Vertreter der Drittpartei, hat beantragt, die Klage abzuweisen, da diese nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingereicht wurde.

Nach der durchgeführten Gerichtsverhandlung hat das Gericht festgestellt, dass dem Kläger vom Vollstreckungsamt bei der Pfändung vom 08.01.2015 eine Frist für die Einreichung einer Klage zur Feststellung des Herausgabeanspruchs gesetzt wurde, dass der Kläger jedoch den Antrag erst am 15.01.2015 und damit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von sieben Tagen eingereicht hat. Aus diesem Grund wurde die Klage aus zeitlichen Gründen abgewiesen. Das Urteil wurde vom Klägervertreter angefochten.

Die Klage bezieht sich auf den Antrag des Gläubigers auf Ablehnung des Herausgabeanspruchs gemäß Artikel 99 der Insolvenzordnung (İİK).

Während der Pfändung am 08.01.2015 wurde dem Gläubiger gemäß Artikel 99 der İİK eine Frist für die Einreichung einer Klage gewährt, und die Klage wurde am 15.01.2015 eingereicht.

Artikel 99 der İİK lautet: „Wenn das gepfändete Gut nicht im Besitz des Schuldners ist, sondern bei einem Dritten, der Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an dem Gut beansprucht, … so gewährt der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen, um vor dem Vollstreckungsgericht eine Herausgabeklage gegen den Dritten einzureichen. Wird innerhalb dieser Frist keine Klage vor dem Vollstreckungsgericht eingereicht, so gilt der Anspruch des Dritten als anerkannt…“

Dementsprechend muss die Entscheidung der Behörde zur Anwendung von Artikel 99 der İİK rechtlich wirksam sein, wenn dem Gläubiger eine Frist von sieben Tagen zur Einreichung einer Herausgabeklage gegen den Dritten eingeräumt wird und der Hinweis erfolgt, dass, wenn keine Klage eingereicht wird, der Anspruch des Dritten als akzeptiert gilt.

Im vorliegenden Fall wurde dem Gläubiger während der Pfändung keine Mahnung erteilt. In diesem Fall hat die getroffene Entscheidung keine rechtliche Wirkung, da sie nicht die oben genannten Voraussetzungen enthält.

Außerdem enthält Artikel 19 der İİK die Bestimmung: „Bei Fristen, die in Tagen festgelegt sind, wird der erste Tag nicht mitgerechnet…“

Nach dieser Bestimmung fällt der letzte Tag der Klagefrist auf den 15.01.2015, weshalb die Klage als fristgerecht eingereicht gilt.

Des Weiteren ist in Herausgabeklagen eine gültige Pfändung eine Voraussetzung für die Klage, und diese muss in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt werden, bis das Urteil rechtskräftig wird.

Im vorliegenden Fall wurde bei der Prüfung der zugrunde liegenden Vollstreckungsakte festgestellt, dass während der Pfändungsmaßnahme vom 08.01.2015 seitens der Vollstreckungsbehörde nur die Erklärungen der anwesenden Parteien aufgenommen wurden und keine beweglichen Güter gepfändet wurden. Daher ist es offensichtlich, dass von einer gültigen Pfändung nicht gesprochen werden kann.

In diesem Fall hätte das Gericht die Klage aufgrund des Fehlens der Voraussetzung einer gültigen Pfändung nach Verfahrensrecht abweisen müssen. Es ist jedoch nicht korrekt, die Klage wegen Fristüberschreitung abzulehnen. Da jedoch keine neue Verhandlung erforderlich ist und die Entscheidung über die Ablehnung in Bezug auf das Ergebnis als korrekt angesehen wird, wurde gemäß Artikel 438/7 des HUMK der Urteilsspruch in der Begründung geändert und das Urteil in korrigierter Form bestätigt.

ERGEBNIS: Die Berufungseinwände des klagenden Gläubigers werden abgewiesen, und das Urteil wird in der geänderten Begründung gemäß den oben genannten Gründen bestätigt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Parteien gemäß Artikel 366/3 der İİK innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Urteils durch die Kassationskammer einen Antrag auf Berichtigung des Urteils stellen können. Die Vorauszahlung von 27,70 TL wird auf die Bestätigungskosten angerechnet, und die verbleibenden 8,20 TL werden vom Berufungskläger verlangt. Das Urteil wurde am 27.06.2018 einstimmig getroffen.

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