Klage zur Korrektur des Personenstandsregisters

Klage zur Korrektur des Personenstandsregisters

Wie bekannt ist, werden in unserem Land die Bevölkerungsdaten jeder Einzelperson von den Standesämtern geregelt und aufgezeichnet. Um die Persönlichkeitsrechte einer Person, die sich aus dem Zivilgesetzbuch ergeben, ausüben zu können, muss diese Klage eingereicht werden, um materielle Fehler, die vom Standesamt gemacht wurden, zu korrigieren oder die Abstammung eines Kindes festzustellen. Das korrigierte oder geänderte Personenstandseintrag trägt insbesondere im Hinblick auf Abstammung und Erbschaft zur rechtlichen Interessen der Parteien bei.

Welche Informationen können mit einer Klage auf Korrektur des Personenstandes geändert werden?

Eine Klage auf Korrektur des Personenstandes kann eingereicht werden, um Änderungen an folgenden Informationen vorzunehmen: Namensänderung, Geschlechtsänderung, Korrektur des Geburtsdatums und Alters, Annullierung des Personenstandseintrags, Vaterschaft, Ablehnung der Abstammung, Religionswechsel, Abwesenheit, auf Basis der persönlichen Standesregister gehaltene Informationen, Altersänderung und Änderung der Namen der Eltern.

Die Änderung des Namens und Nachnamens kann sowohl durch eine Heirat als auch auf Wunsch der betroffenen Person erfolgen. Details zur Geschlechtsänderung werden später in unserem Artikel behandelt. Auch das Korrigieren eines fehlerhaft im Register erfassten Geburtsdatums ist durch diese Klage möglich. In unserem Artikel werden wir auch ausführlich auf die Themen Vaterschaft und Ablehnung der Abstammung eingehen. Der Fall der Abwesenheit wird innerhalb eines Jahres für eine Person eingereicht, die nach einem wahrscheinlich tödlichen Vorfall verschwunden ist; für eine Person, von der seit längerer Zeit nichts gehört wurde, aber deren Tod noch nicht sicher festgestellt wurde, wird die Klage innerhalb von fünf Jahren eingereicht.

Wer sind die Parteien in einem Verfahren zur Korrektur des Personenstandes?

Die Parteien des Verfahrens können die Person sein, deren Personenstand geändert werden soll, sowie diejenigen mit rechtlichem Interesse, oder das zuständige Standesamt. Die Nennung des Standesamtes als Gegner ist eine in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannte Praxis.

Die Klage auf Berichtigung des Personenstandes wird vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben.

Im Verfahren zur Berichtigung des Personenstandes ist das Zivilgericht am Wohnsitz des Klägers zuständig und befugt. Personen, die im Ausland leben, müssen diese Klage bei den Zivilgerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir einreichen.

Wie lange beträgt die Verjährungsfrist für die Klage zur Berichtigung des Personenstandes?

Da die Klage zur Berichtigung des Personenstandes mit Fragen zu untrennbar mit der Person verbundenen Rechten zu tun hat, unterliegt sie keiner Verjährungsfrist. Sie kann jederzeit eingereicht werden.

Was sind die Unterschiede zwischen einer Vaterschaftsklage und einer Klage zur Berichtigung des Personenstandes?

Eine Vaterschaftsklage ist eine Klage, die von der Mutter oder dem Kind gegen eine Person erhoben wird, die sich weigert, die Vaterschaft anzuerkennen. Wenn in einer Vaterschaftsklage der Beklagte als Vater festgestellt wird, wird entschieden, dass der Beklagte der Vater des Kindes ist, das ohne eheliche Verbindung zur Welt gekommen ist.

Wenn der männliche Ehepartner behauptet, dass das Kind nicht von ihm stammt, kann er eine Klage auf Ablehnung der Vaterschaft einreichen, um die Vermutung der Vaterschaft zu widerlegen. Die Klage auf Ablehnung der Vaterschaft wird gegen die Mutter und das Kind erhoben.

Wie zu sehen ist, wird in einer Vaterschaftsklage versucht, die Vaterschaft zu beweisen, während in einer Klage auf Ablehnung der Vaterschaft der männliche Ehepartner versucht zu beweisen, dass er nicht der Vater ist.

Der Wunsch des echten Vaters, im Personenstandsregister eingetragen zu werden, bedeutet die Ablehnung der Vaterschaft, und die Klage sollte nicht vor dem Zivilgericht, sondern vor dem Familiengericht als Klage zur Berichtigung des Personenstandes erhoben werden.

Was ist eine Klage zur Änderung des Personenstandes aufgrund einer Geschlechtsänderung?

Die Geschlechtsänderungsklage besteht aus zwei Phasen. In der ersten Phase stellt die betroffene Person, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, einen Antrag beim Gericht und erhebt eine Klage auf Genehmigung der Geschlechtsänderung. Nach der Annahme dieser Klage und den notwendigen medizinischen Verfahren erfolgt die Geschlechtsänderung. Nach der Geschlechtsänderung wird in der zweiten Phase die Änderung des Namens relevant. Die Geschlechtsänderungsklage kann entweder zusammen mit einem Antrag auf Namensänderung erhoben oder auf Grundlage des Urteils der ersten Klage eingereicht werden.

Die Klage zur Berichtigung des Personenstandsregisters und die entsprechenden Entscheidungen des obersten Gerichtshofs

Türkisches Oberstes Gericht, 8. Zivilabteilung, E. 2019/5440, K. 2021/3370, Urteil vom 12.04.2021

  • ANTRAG AUF KORREKTUR DER MELDEDATEN (Wenn berücksichtigt wird, dass das Kind nicht den im Register angegebenen Eltern gehört und seine wahre Mutter eine andere Person ist, fällt die Klage unter den 36. Artikel des Gesetzes Nr. 5490 über die Bevölkerungsdienste, und daher sollte die Klage mit der Teilnahme eines Vertreters des Standesamtes vor dem Zivilgericht behandelt werden.)
  • FEHLERHAFTE BEVÖLKERUNGSMELDUNG (Da der Antrag insgesamt die Berichtigung des Registers aufgrund einer falschen Angabe darstellt, die von Anfang an falsch war, fällt die Klage unter den 36. Artikel des Gesetzes Nr. 5490 über die Bevölkerungsdienste – Klagen zur Berichtigung von Meldedaten sollten vor dem Zivilgericht mit der Teilnahme eines Vertreters des Standesamtes behandelt werden.)
  • ZUSTÄNDIGKEIT (Es wurde entschieden, dass das Gericht eine Zuständigkeitsentscheidung treffen muss, um den Fall an das Zivilgericht zu verweisen, wenn die Anträge hinsichtlich des fehlerhaften Registers des Kindes und der wahren Mutter nicht berücksichtigt wurden. Eine Entscheidung ohne Berücksichtigung dieser Frage wird als fehlerhaft angesehen.)

5490/m.36

ZUSAMMENFASSUNG: Die Klage bezieht sich auf den Antrag auf Berichtigung der Meldedaten.

Zusammenfassung: Die Klage bezieht sich auf den Antrag auf Berichtigung der Meldedaten gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 5490 über die Bevölkerungsdienste. Im Fall von Berichtigungen der Bevölkerungsdaten muss der Vertreter des Bevölkerungsamts an der Anhörung des Falles vor dem Zivilgericht teilnehmen. Das Gericht hätte nicht ohne weiteres eine Zuständigkeitsentscheidung treffen dürfen, ohne zu berücksichtigen, dass der Fall bezüglich der Feststellung, dass das Kind nicht die Eltern im Register hat und die wahre Mutter eine andere Person ist, an das Zivilgericht verwiesen werden muss. Daher wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung abzuweisen, aufgehoben, und das Urteil des Erstgerichts musste aufgehoben werden.

Klage: In dem oben erläuterten Fall wurde vom 16. Familiengericht Ankara mit Urteil vom 06.11.2018 (2018/47) und der Entscheidung 2018/146 die Klage aus verfahrenstechnischen Gründen abgewiesen. Nach der Berufung des Klägers gegen das Urteil wies das Berufungsgericht Ankara die Berufung ab. In der Folge legte der Anwalt des Klägers Berufung gegen das Berufungsgerichtsurteil ein, und das Gericht prüfte die Akte und entschied wie folgt:

Entscheidung: Der Anwalt des Klägers trug in der Klageschrift vor, dass die in den Bevölkerungsdaten als gemeinsame Kinder von Nazmiye und ihrem Ehemann Umut eingetragenen Edanur sowie das Kind E., das im ledigen Haushalt des Klägers eingetragen war, aus der nicht ehelichen Beziehung von R. und dem Beklagten … hervorgingen. Der Anwalt forderte die Berichtigung der Bevölkerungsdaten für Edanur sowie die Feststellung der Vaterschaft für beide Kinder, Edanur und E.

Das Familiengericht entschied nach der Prüfung der Klage, dass die Vollmacht keine spezielle Berechtigung zur Feststellung der Vaterschaft enthielt und dass trotz der festgelegten Frist die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht wurden. Daher wurde die Klage aus verfahrenstechnischen Gründen abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde vom Anwalt des Klägers erneut angefochten.

  1. Nach Prüfung der Akte, der Klageschrift, der Verhandlungsprotokolle und der vorgelegten Beweismittel, die vom Gericht gewürdigt und in der Entscheidung berücksichtigt wurden, sowie der Tatsache, dass keine Fehler in der Beurteilung festgestellt wurden, wurden die anderen Berufungsanträge, die nicht unter den folgenden Absatz fallen, als unbegründet erachtet.
  2. Gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 6100 über die Zivilprozessordnung, der die Bestimmung und die Art der Gerichtszuständigkeit regelt, wurde festgelegt, dass die Zuständigkeit der Gerichte nur durch Gesetz geregelt werden kann und die Vorschriften zur Zuständigkeit von öffentlichem Interesse sind. Daher muss dieser Aspekt von den Gerichten in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt werden.

Nach der Zivilprozessordnung (HMK) obliegt es den Parteien, die Ereignisse darzulegen, während die rechtliche Qualifikation dem Richter zusteht.

Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei der Klage um eine Klage auf Ablehnung der Abstammung-Vaterschaft oder um eine Klage zur Berichtigung der Standesamtsregister handelt. Wie bekannt, drückt die Abstammung die Beziehung zwischen Personen aus, die von denselben Vorfahren abstammen. Daher muss in diesem Begriff neben dem Blutsverwandtschaftsverhältnis auch ein rechtliches Verhältnis bestehen, mit anderen Worten, die Blutsverwandtschaft muss unter den Bedingungen des Rechtssystems bestehen. Gemäß Artikel 282 des türkischen Zivilgesetzbuches wird die Abstammung zwischen dem Kind und der Mutter durch die Geburt und zwischen dem Vater und dem Kind durch die Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder durch ein Gerichtsurteil hergestellt. Abstammung kann auch durch Adoption etabliert werden, und auch nach den Gesetzen, die sich auf die Korrektur der Abstammung von Kindern beziehen, die aus nicht ehelichen Verbindungen hervorgehen, die als Amnestiegesetze bezeichnet werden, kann eine Abstammung festgestellt werden (Entscheidung des HGK vom 30.01.2008, Nr. 2008/2-36-47). Die Abstammung zwischen dem Kind und der Mutter wird durch die Geburt automatisch hergestellt, und da keine andere Bestimmung erforderlich ist, kann die Klage nicht die Feststellung der Abstammung zwischen dem Kind und seiner Mutter, sondern die Identifizierung der Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, betreffen.

Andererseits wird gemäß Artikel 36/1 des türkischen Zivilgesetzbuches der persönliche Status durch das offizielle Register bestimmt, das zu diesem Zweck geführt wird. Nach den Artikeln 39 des gleichen Gesetzes und 35/1 des Gesetzes über die Bevölkerungserfassung können ohne ein endgültiges Gerichtsurteil keine Eintragungen in den Personenstandsregistern korrigiert werden, und es dürfen keine Bemerkungen vorgenommen werden, die die Bedeutung und die darin enthaltenen Informationen verändern. Fehler, die während der Registrierung von Ereignissen in den Familienregistern gemacht werden, können jedoch durch das Standesamt gemäß den unterstützenden Dokumenten korrigiert werden.

Die Korrektur von Einträgen im Standesregister bezieht sich auf die Berichtigung oder Änderung eines Teils des Eintrags im Familienregister. Um fehlerhafte Einträge im Bevölkerungregister zu korrigieren, ist es erforderlich, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. An diesem Punkt können die fehlerhaften Einträge im Standesregister durch eine Klage auf Korrektur des Registers, die von den Betroffenen eingereicht wird, auf den tatsächlichen Zustand angepasst werden. Diese Klage wird in der Praxis als „Klage auf Berichtigung des Standesregisters“ bezeichnet, und in Verfahren zur Berichtigung des Standesregisters, die nicht der Verjährung und Ausschlussfristen unterliegen, können alle Arten von Beweisen herangezogen werden (YHGK, Entscheidung vom 11.02.1998, Nr. 2-87/77). Die Klage auf Ablehnung der Abstammung und die Klage auf Korrektur des Registers zeigen hinsichtlich ihrer Ergebnisse (das Entfernen aus dem Haushalt) Ähnlichkeiten, unterliegen jedoch inhaltlich und hinsichtlich der Verfahrensregeln ihren eigenen speziellen Vorschriften. Bei der Ablehnung der Abstammung wurde die im Standesregister enthaltene Information zum persönlichen Status korrekt erfasst und ins Register eingetragen. Diese korrekte Information wurde jedoch später durch die Klage auf Ablehnung der Abstammung technisch gesehen in einen Fehler umgewandelt. Bei der Klage auf Berichtigung des Standesregisters hingegen geht es darum, dass der Standesregistereintrag den tatsächlichen Zustand nicht widerspiegelt und von Anfang an fehlerhaft ins Register eingetragen wurde (HGK Entscheidung vom 30.01.2008, Nr. 2008/2-36-47). Klagen zur Berichtigung von Standesregistereinträgen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 4 des Gesetzes Nr. 4787 und unterliegen nicht der Zuständigkeit der Familiengerichte. Bei Klagen auf Berichtigung von Standesregistereinträgen, die in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fallen, ist es gemäß Artikel 36 des Gesetzes über die Bevölkerungsdienste erforderlich, dass der Standesbeamte oder ein Angestellter des Standesamtes anwesend ist und die Entscheidung vor ihnen getroffen wird.

Im konkreten Fall bezieht sich eine der vorgebrachten Forderungen auf die Annullierung des Eintrags im Standesregister, der auf einer falschen Erklärung basiert und das Kind … als Sohn der … und … verzeichnet, sowie auf die Feststellung, dass die wahre Mutter des Kindes die Klägerin … ist, und die Berichtigung des Standesregisters entsprechend dieser Feststellung.

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erklärungen wird der Verwandtschaftsstatus zwischen der Mutter und dem Kind durch die Geburt begründet, und die wahre Mutter des Kindes ist …, nicht …, und auch der wahre Vater des Kindes ist nicht …. Daher handelt es sich bei der vorliegenden Forderung um eine Klage zur Berichtigung des Standesregisters, da die falsche Erklärung von Anfang an zu einem fehlerhaften Eintrag im Register geführt hat. Diese Forderung fällt unter die Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 5490 über die Bevölkerungsdienste, das Verfahren zur Berichtigung von Standesregistereinträgen.

In Klagen zur Berichtigung des Standesregisters wird festgestellt, dass die im offiziellen Register dokumentierte Tatsache nicht korrekt ist und der Eintrag von Anfang an fehlerhaft war. Nach den Bestimmungen des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 5490 über die Bevölkerungsdienste muss die Klage zur Berichtigung des Standesregisters mit der Teilnahme eines Vertreters des Standesamtes vor dem Zivilgericht verhandelt werden.

Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erklärungen wurde es als nicht korrekt angesehen, dass das Gericht die Klage nicht zur Zuständigkeit des Zivilgerichts überweist, um festzustellen, dass … nicht das Kind von … und … ist und dass seine wahre Mutter … ist. Daher wurde beschlossen, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichts zu kassieren.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wurde die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß Artikel 373/1 des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100 AUFGEHOBEN.

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kassationshofs, vom 15.10.2018, Aktenzeichen 2017/7945 E., 2018/17302 K.:

„… Die Klage ist, wie im Urteil des Gemeinsamen Zivilsenats des Kassationshofs vom 30.01.2008, Aktenzeichen 2008/2-36-47, dargelegt, eine Klage zur Berichtigung des Standesregisters, da der im offiziellen Register dokumentierte Sachverhalt nicht korrekt ist und der Eintrag von Anfang an fehlerhaft vorgenommen wurde. Das bedeutet, dass die Person, deren Eintrag berichtigte werden soll, von dem Haushalt, in dem sie bis zu diesem Zeitpunkt verzeichnet war, entfernt wird und in einen anderen Haushalt eingetragen wird. Dies verwandelt die Klage jedoch nicht in eine Klage auf Abstammung.“

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kassationshofs, vom 14.01.2019, Aktenzeichen 2017/8217 E., 2019/284 K.:

„Der Klägervertreter führte im Klageantrag aus, dass die verstorbene Person …, die in den Bevölkerungsregistern als Tochter von … aufgeführt war, in Wirklichkeit eine andere Mutter hatte, und beantragte die Berichtigung der Bevölkerungsregister. Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen werde, da … verstorben sei. Da das Erbrecht der Kläger betroffen ist, wurde festgestellt, dass sie ein rechtliches Interesse an der Berichtigung der Register haben und daher aktiv klageberechtigt sind. Das Gericht hätte jedoch in der Sache entscheiden müssen, anstatt die Klage mit unbegründeten Argumenten abzuweisen.“

Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kassationshofs, Aktenzeichen: 2014/11217, Entscheidung: 2014/17316, Entscheidung vom 01.12.2014:

„… Im Fall der Klage zur Berichtigung des Bevölkerungsregisters wurde aufgrund der Entscheidung von sowohl dem Familiengericht als auch dem 1. Zivilgericht über die Zuständigkeit ein Zuständigkeitsbeschluss erlassen. Das Gericht prüfte alle im Aktenordner enthaltenen Dokumente, die zur Feststellung des richtigen Gerichtsstandes geschickt wurden, und entschied entsprechend.“

URTEIL

Die Klage betrifft den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Namens der Mutter im Bevölkerungsregister.

Das Familiengericht entschied, dass der Antrag auf Berichtigung des Vaternamen nicht in Bezug auf die Abstammung, sondern auf die Berichtigung des Bevölkerungsregisters gerichtet sei, und entschied in Bezug auf die Zuständigkeit.

Das Zivilgericht entschied ebenfalls, dass es sich bei der Klage um einen Antrag zur Berichtigung der Abstammung handele und sprach sich gegen die Zuständigkeit aus.

Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger behauptet, dass seine leibliche Mutter … sei, aber die Eltern nicht offiziell verheiratet waren, und dass er als Tochter von … (dem Großvater) eingetragen wurde, fordert er die Berichtigung des Familienregisters, um die Mutter in das Register als … einzutragen.

Die Klage ist in dieser Hinsicht keine Abstammungsklage, sondern bezieht sich auf die Berichtigung eines fehlerhaften Eintrags im Bevölkerungsregister. Gemäß Artikel 36 des Gesetzes über Bevölkerungsdienste Nr. 5490 muss die Klage zur Berichtigung des Bevölkerungsregisters, die nicht mit der Regelung der Abstammung gemäß den Artikeln 282 und folgenden des Türkischen Zivilgesetzbuchs in Verbindung steht, nach den allgemeinen Vorschriften vor dem Zivilgericht behandelt und entschieden werden.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wird gemäß den Artikeln 21 und 22 des 6100 Zivilprozessgesetzes das 1. Zivilgericht als zuständiges Gericht bestimmt und die Entscheidung einstimmig am 01.12.2014 getroffen.

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