
Das Verbraucherrecht hat bestimmte Regelungen eingeführt, um zu verhindern, dass der Verkäufer oder Anbieter, der in einer stärkeren Position steht, den Verbraucher ausbeutet. Ein Verbraucher ist eine natürliche oder juristische Person, die ohne kommerzielle oder berufliche Absicht handelt. Als Verbraucher gilt eine Person, die eine Ware oder Dienstleistung erwirbt und diese im Alltag nutzt oder konsumiert, ohne dabei kommerzielle oder berufliche Zwecke zu verfolgen. Eine der Regelungen, die eingeführt wurden, um den Verbraucher als schwächere Vertragspartei vor rechtswidrigen Praktiken des Verkäufers zu schützen, ist die Zinsregelung im Verbraucherschutz.
Die Artikel 3 und 83/1 des Gesetzes Nr. 6502 zum Schutz der Verbraucher (TKHK) verhindern, dass Verträge, die zwischen einem Händler und einem Verbraucher geschlossen werden, aus Verbrauchersicht als Handelsgeschäfte gelten. Das maßgebliche Gesetz für Handelsgeschäfte ist das Türkische Handelsgesetzbuch. Da jedoch das TKHK ein spezielles Gesetz im Vergleich zum Türkischen Handelsgesetzbuch ist, finden die Bestimmungen des TKHK auf Verträge zwischen Verbraucher und Händler Anwendung. In Fällen, in denen das TKHK keine Regelungen enthält, gilt das Türkische Obligationenrecht.
Der jährliche Zinssatz, der auf eine Zinszahlungspflicht angewendet wird, wird, sofern er nicht im Vertrag vereinbart wurde, nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der Zinsforderung geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestimmt. Der im Vertrag vereinbarte jährliche Zinssatz darf den nach dem ersten Absatz festgelegten jährlichen Zinssatz um nicht mehr als fünfzig Prozent überschreiten. Darüber hinaus darf in Verbrauchergeschäften, einschließlich des Verzugsfalls, kein Zinseszins angewendet werden.
Wie wird der auf den Verbraucher anzuwendende Zinssatz bestimmt?
Obwohl in unserem türkischen Handelsgesetz geregelt ist, dass Verträge, die nur für eine der Parteien als Handelsgeschäft gelten, als Handelsgeschäfte betrachtet werden, stellen die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Verbraucher eine Ausnahme dar. Da das Gesetz zum Schutz der Verbraucher ein spezielles Gesetz ist, hat die Anwendung des speziellen Gesetzes Vorrang. Die Zinssätze sind im Gesetz zum Schutz der Verbraucher nicht klar geregelt. In diesem Zusammenhang werden die einschlägigen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts berücksichtigt.
Kapitalzinsen
Nach Artikel 88/2 des türkischen Obligationenrechts darf der vertraglich vereinbarte jährliche Zinssatz den um fünfzig Prozent erhöhten jährlichen Zinssatz gemäß Absatz eins nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang wird der aktuelle gesetzliche Zinssatz von 9 % zugrunde gelegt. Nach der Berechnung auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes beträgt die Höchstgrenze für die Kapitalzinsen 9 % + 4,5 % = 13,5 %. Ein Zinssatz, der diese Grenze überschreitet, wird auch dann als ungültig angesehen, wenn er vertraglich vereinbart wurde.
Verzugszinsen
Nach Artikel 120 des türkischen Obligationenrechts darf der vertraglich vereinbarte jährliche Verzugszinssatz den doppelten jährlichen Zinssatz nicht überschreiten. Das bedeutet, dass der vertragliche Verzugszinssatz 9 % + 9 % = 18 % nicht übersteigen darf. Selbst wenn im Vertrag ein Zinssatz über diesem Wert vereinbart wurde, wird der darüber hinausgehende Teil als rechtswidrig angesehen.
Der auf Wechselurkunden anzuwendende Zinssatz
Im Rahmen der vom Verbraucher getätigten Geschäfte können Wertpapiere in Form von Wechselurkunden ausgestellt werden. Damit diese Urkunden in Verbrauchergeschäften gültig sind, muss jedoch für jede Ratenzahlung jeweils eine eigene Urkunde ausgestellt werden. Zudem dürfen die in Verbrauchergeschäften verwendeten Wechselurkunden nur auf den Namen des Verbrauchers lauten. In unserem Rechtssystem gelten Urkunden, die diesen Bedingungen widersprechen, aus Sicht des Verbrauchers als ungültig. Auch im Falle des Verzugs darf in Verbrauchergeschäften kein Zinseszins angewendet werden.
Darüber hinaus wurden zum Schutz des Verbrauchers einige Beschränkungen hinsichtlich des Zinssatzes auf Wechselurkunden eingeführt. Die auf Wechselurkunden anzuwendenden Kapitalzinsen dürfen fünfzig Prozent des gesetzlichen Zinssatzes nicht überschreiten. Demnach ist der Teil, der den gesetzlichen Zinssatz von 9 % plus 4,5 % (insgesamt 13,5 %) übersteigt, gesetzlich ungültig.
In einem Verbrauchervertrag, der mit Wechselurkunden verbunden ist, darf der Verzugszins, der gegenüber dem Verbraucher bei Zahlungsverzug der Wechselbeträge geltend gemacht werden kann, den doppelten gesetzlichen Zinssatz nicht überschreiten. Das bedeutet, dass Verzugszinsen, die den doppelten gesetzlichen Zinssatz von 9 % (also 18 %) übersteigen, selbst wenn sie vertraglich vereinbart wurden, aus Sicht des Verbrauchers als ungültig gelten. Außerdem ist es wichtig zu betonen, dass in Verbrauchergeschäften unter keinen Umständen Zinseszinsen angewendet werden dürfen.
