
Was ist ein Strafregistereintrag?
Der Strafregistereintrag, auch Führungszeugnis genannt, ist eine Art von Registrierung, die im Strafregistergesetz Nr. 9391 geregelt ist und Informationen über rechtskräftige Verurteilungen und Sicherheitsmaßnahmen einer Person enthält. In diesem Zusammenhang bietet der Strafregistereintrag eine rechtliche Zusammenfassung der Strafhistorie einer Person und kann sowohl Verurteilungen enthalten, die von türkischen Gerichten als auch von ausländischen Gerichten erlassen wurden (vorausgesetzt, diese werden nach türkischem Recht anerkannt).
Es ist außerdem zu beachten, dass für die Entstehung des Strafregistereintrags die Rechtskraft der entsprechenden Gerichtsentscheidung erforderlich ist. Nicht rechtskräftige Gerichtsentscheidungen werden im Strafregister nicht erfasst.
Aussprechweise der im Strafregistereintrag enthaltenen Codes
Im Strafregistereintrag befinden sich verschiedene Buchstaben und Zahlen, die kompliziert erscheinen können. Die Bedeutung der betreffenden Zeichen werden wir anhand des folgenden Beispiels erläutern:
● C: 009999998C0017319 10.06.2016 5607SA 3/5-1.C 62/1 52/2-4 53/3 54/1
MERSİN; 1. ASLCM 2Y6A HP 13/09/2017 2016/341 2017/492 28/12/2017
Bezüglich der am 10.06.2016 begangenen Straftat wurde gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes Nr. 5607 (Gesetz zur Bekämpfung von Schmuggel) eine Bestrafung verhängt; gemäß Artikel 62/1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wurde eine Strafmilderung gewährt, Artikel 52/2-4 wurde angewandt, gemäß Artikel 53/3 wurde der Entzug bestimmter Rechte angeordnet und gemäß Artikel 54/1 die Beschlagnahme von Gegenständen angeordnet. Das Urteil wurde vom 1. Strafgericht erster Instanz in Mersin gefällt und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Das Urteil wurde am 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 2016/341 (Hauptsache) und 2017/492 (Entscheidung) verkündet und am 28.12.2017 rechtskräftig.
Wie wird das Führungszeugnis gelöscht und welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Die Bedingungen für die Löschung des Führungszeugnisses sind vom Gesetzgeber im Artikel 9 des Führungszeugnisgesetzes geregelt. Demnach sind die Informationen im Führungszeugnis;
- Die Löschung erfolgt durch die Generaldirektion für Strafregister und Statistik nach Vollstreckung der Strafe oder Sicherheitsmaßnahme, durch Rücknahme der Anzeige, die die strafrechtliche Verurteilung mit allen Folgen aufhebt, durch wirksame Reue, durch Verjährung der Strafe oder im Falle einer allgemeinen Amnestie.
- Im Todesfall der betreffenden Person wird der Eintrag vollständig gelöscht.
- Freiheitsentziehende Strafen, die von ausländischen Gerichten gegen türkische Staatsbürger verhängt wurden, werden nach Ablauf der im Urteil angegebenen Frist ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft durch die Generaldirektion für Strafregister und Statistik aus dem Strafregister entfernt und ins Archiv übernommen.
Wann wird der Strafregistereintrag gelöscht?
Grundsätzlich wird der Strafregistereintrag nach Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Strafe gelöscht und ins Archiv übernommen. Dementsprechend wird der Archiv-Eintrag des Verurteilten nach 5 Jahren gelöscht.
Häufig gestellte Fragen
1.Wie und wann wird der Strafregistereintrag gelöscht?
Im Strafregister eingetragene Verurteilungsentscheidungen werden nicht automatisch durch das Eintreten eines anderen Ereignisses gelöscht. Jeder Verurteilungseintrag entfaltet seine eigene Wirkung, und ein neuer Eintrag beeinflusst den vorherigen nicht. Dennoch kann der Strafregistereintrag in den unten aufgeführten Fällen gelöscht oder ins Archiv überführt werden:
- Die vollständige Vollstreckung der Strafe oder Sicherheitsmaßnahme, der Verzicht auf die Beschwerde oder aktive Reue, die Verjährung der Strafe sowie allgemeine Amnestien führen dazu, dass der Eintrag im Strafregister vom Amt für Strafregister und Statistik gelöscht und ins Archiv überführt wird.
- Im Todesfall der betroffenen Person wird der Eintrag vollständig gelöscht.
- Für türkische Staatsbürger verhängte Freiheitsstrafen durch ausländische Gerichte werden vom Amt für Strafregister und Statistik aus dem Strafregister entfernt und ins Archiv überführt, wenn die im Urteil festgelegte Frist nach Rechtskraft des Urteils abgelaufen ist.
2.Wann wird der Archiv-Eintrag im Strafregister gelöscht?
Der Archiv-Eintrag stellt ein rechtlich anderes Konzept als der Eintrag im Strafregister dar. Demnach werden Verurteilungsentscheidungen zunächst im Strafregister eingetragen und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in das Archiv überführt. Die Löschung des betreffenden Eintrags aus dem Archiv erfolgt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a. Verurteilungen, die vom Strafregister in das Archiv des Verurteilten überführt wurden, werden nach 5 Jahren gelöscht.
b. Führt die Verurteilung zu einem Verlust von Rechten, der durch Gesetze außerhalb des Türkischen Strafgesetzbuches mit einer Strafverurteilung verbunden ist, so wird der Archiv-Eintrag gelöscht:
Falls keine Entscheidung über die Wiederherstellung der entzogenen Rechte getroffen wurde, wird der Archiv-Eintrag 30 Jahre nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Archivierungsbedingungen gelöscht.
c. Der Archiv-Eintrag wird auch gelöscht bei Tod des Verurteilten oder wenn die Tat nicht mehr strafbar ist.
nach 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Bedingungen für die Archivierung erfüllt sind, sofern mit der Vollstreckung der Strafe und auf Antrag des Verurteilten vom Gericht die Wiederherstellung der entzogenen Rechte beschlossen wurde.
3.Welche Straftaten sind nicht im Strafregister eingetragen?
Wie im Artikel 5 des Strafregistergesetzes ausgedrückt,
„a) Verurteilungen wegen Disziplinarstrafen und ausschließlich militärischer Straftaten,
b) Entscheidungen über Disziplinar- oder Zuchthausstrafen,
c) Entscheidungen über Verwaltungsbußgelder,
werden nicht in das Strafregister eingetragen.“
4.Wird der Beschluss über den Aufschub der Urteilsverkündung (HAGB) im Strafregister eingetragen?
Der Beschluss über den Aufschub der Urteilsverkündung ist im Wesentlichen eine Entscheidung, die dafür sorgt, dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe innerhalb einer bestimmten Bewährungszeit keine rechtsverbindlichen Folgen hat.
Erfüllt der Angeklagte während dieser Bewährungszeit bestimmte Bedingungen, wird die verhängte Strafe aufgehoben und das Verfahren somit eingestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der HAGB-Beschluss nicht im Strafregister des Angeklagten eingetragen wird.
5. Wo soll man sich wenden, um die Löschung des Strafregistereintrags zu beantragen?
Wie oben erwähnt, wird die Löschung des Strafregistereintrags vom Amt für Strafregister und Statistik durchgeführt, daher ist es nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang eine Klage einzureichen oder ähnliche Verfahren einzuleiten.
Einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Strafregistereintrag
- „Im Fall des Angeklagten M… K…, der wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 6136 über Schusswaffen, Messer und andere Werkzeuge gemäß den Artikeln 13/1 des Gesetzes Nr. 6136, 4 des Gesetzes Nr. 647 über die Vollstreckung von Strafen und 72 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 765 mit einer hohen Geldstrafe von 4.070.000 Türkischen Lira bestraft wurde, und nach der Vollstreckung des Urteils des Strafgerichts 1. Instanz Sincan vom 16.10.1997 mit dem Aktenzeichen 1996/622 und dem Entscheidungszeichen 1997/645, wurde der Antrag auf Löschung des Strafregister- und Archiv-Eintrags durch den Beschluss des Strafgerichts 1. Instanz Sincan vom 18.03.2011 mit dem Aktenzeichen 1996/622 abgelehnt. Im Widerspruch gegen diesen Ablehnungsbescheid erging der Beschluss des 2. Schwurgerichts Sincan vom 04.04.2011 mit dem Aktenzeichen 2011/962 zur Löschung des Archiv-Eintrags (SINCAN). Im Zusammenhang mit der Akte, die diesen Beschluss umfasst, wurde der Inhalt der Anzeige der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts, basierend auf dem Antrag des Justizministeriums auf Nichtigerklärung zum Wohl des Gesetzes, als begründet angesehen. Daher wurde der Beschluss des 2. Schwurgerichts Sincan vom 04.04.2011 mit dem Aktenzeichen 2011/962 gemäß Artikel … der Strafprozessordnung (CMK) aufgehoben (BOZULMASINA) …“ (Yargıtay 8. Ceza Dairesi, 15.12.2011, Aktenzeichen 2011/16743, Entscheidungsnummer 2011/16146)
- „Da die dem Angeklagten auferlegte Strafe zu den in Artikel 76 der Verfassung aufgeführten Verurteilungen gehört und gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6290 in Verbindung mit Artikel 2/2 des vorläufigen Artikels des Gesetzes Nr. 5352 nur unter den in Artikel 12/1-b desselben Gesetzes genannten Voraussetzungen aus dem Archiv gelöscht werden kann, und da die Bedingungen für die Löschung des betreffenden Verurteilungseintrags aus dem Archiv noch nicht erfüllt sind, außerdem gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 6290 und Artikel 2/3 des vorläufigen Artikels des Gesetzes Nr. 5352 die Löschung durch die Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 6290 am 11.04.2012 möglich ist, wurde festgestellt, dass die Entscheidung in der vorliegenden Form nicht zutreffend ist. Daher wurde unter Berufung auf den Artikel … der Strafprozessordnung (5271 sayılı Ceza Muhakemesi Kanunu) die Aufhebung der genannten Entscheidung beantragt. Die der Kammer vorgelegte Akte wurde geprüft und folgendermaßen erwogen: Gemäß dem am 11.04.2012 im Amtsblatt Nr. 28261 veröffentlichten und in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6290 über das Strafregister und die Änderung des Gesetzes zur Verhinderung von Gewalt und Unruhen im Sport ist die Löschung von Strafregister- und Archivdaten ab dem 11.04.2012 durch die Generaldirektion für Strafregister und Statistik des Justizministeriums vorzunehmen. Die dem Verurteilten zuzurechnende Urkundenfälschung stellt eine in Artikel 76 der Verfassung genannte Straftat dar. Gemäß Absatz 2 des vorläufigen Artikels 2 des Gesetzes Nr. 5352 ist daher nach Artikel 12 desselben Gesetzes zu verfahren. Ohne dies zu berücksichtigen, ist die Ablehnung des Antrags rechtswidrig. Die auf Antrag des Gesetzeswohls verfasste Stellungnahme im Berichtigungsantrag wird als zutreffend angesehen. Daher wird der ergänzende Beschluss des 5. Schwurgerichts Istanbul vom 31.05.2012 mit den Aktenzeichen 1996/89 und 2000/70 gemäß Artikel 309 der Strafprozessordnung (CMK) aufgehoben (BOZULMASINA)…“ (Yargıtay 11. Ceza Dairesi, 05.06.2013, Aktenzeichen 2013/11054, Entscheidungsnummer 2013/9374)
- „Nach diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung des konkreten Falles ist festzustellen, dass die dem Verurteilten … wegen versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikts auferlegte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 1 Monat und 15 Tagen aufgrund ihrer Dauer unter Artikel 76 der Verfassung fällt und dass die im Artikel 12 des Strafregistergesetzes vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist. Somit ist gemäß Absatz 2 des vorläufigen Artikels 2 des Gesetzes Nr. 5352 eine Löschung aus dem Archivregister nicht möglich. Daher war es nicht zutreffend, dass das Gericht die Löschung des Archivregisters angeordnet hat. Aus diesem Grund wurde beschlossen, den Beschluss des 1. Schweren Strafgerichts vom 31.10.2013 mit dem Aktenzeichen 2013/945 im Interesse des Gesetzes aufzuheben.“ (Yargıtay 1. Strafsenat, 04.07.2014, Aktenzeichen 2014/3725, Entscheidungsnummer 2014/3727)
- „Da die Löschung des Archivregisters für die Verurteilung beantragt wurde, die sich auf die im Artikel 359 des Gesetzes Nr. 213 über das Steuerverfahren geregelte Straftat des „Steuerbetrugs“ bezieht und diese Verurteilung im Artikel 3 des Gesetzes Nr. 5684 über die Versicherungswirtschaft als Entzug von Rechten vorgesehen ist, ist gemäß der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden vorläufigen Vorschrift 2 Absatz 2 des Strafregistergesetzes Nr. 5352 eine Löschung des Archivregisters in Bezug auf diese Verurteilung nicht möglich. Ohne dies zu beachten und stattdessen die Löschung des Archivregisters anstelle der Ablehnung des Antrags zu beschließen, verstößt der Beschluss gegen das Gesetz.“ (Yargıtay 11. Strafsenat, 05.04.2017, Aktenzeichen 2017/1485, Entscheidungsnummer 2017/2541)
- „Obwohl das Gericht gemäß dem vor dem 05.04.2012 durch das Gesetz Nr. 6290 geänderten vorläufigen Artikel 2/2 des Gesetzes Nr. 5352 die Löschung des Strafregisters angeordnet hat, ist dieser zum Zeitpunkt des Urteils geltende Artikel für Straftaten, die nach dem 01.06.2005 begangen wurden, nicht anwendbar. In Anbetracht dessen, dass das in dem angefochtenen Urteil zur Löschung des Straf- und Archivregisters behandelte Tatdatum nach dem 01.06.2005 liegt, wäre der Antrag des Verurteilten zur Prüfung an die Generaldirektion für Strafregister und Statistik weiterzuleiten gewesen. Die fehlerhafte Auslegung des Artikels des Gesetzes Nr. 5352 sowie des zum Zeitpunkt des Urteils geltenden vorläufigen Artikels 2/2, ohne Berücksichtigung der Voraussetzungen des Artikels 12 desselben Gesetzes, und die daraufhin getroffene Entscheidung zur Löschung des Straf- und Archivregisters verstoßen gegen das Recht.“ (Yargıtay 18. Strafsenat, 12.03.2018, Aktenzeichen 2017/5885, Entscheidungsnummer 2018/3392)
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