Klage auf Namens- und Nachnamensänderung (Vor- und Nachname)

Was ist eine Klage auf Namens- und Nachnamensänderung (Vor- und Nachname)?

Die Klage auf Namens- und Nachnamensänderung ist eine im Artikel 27 des Türkischen Zivilgesetzbuchs geregelte Klage, mit der der Kläger sein eng verbundenes Persönlichkeitsrecht ausübt, um den im Personalausweis eingetragenen Vor- oder Nachnamen zu ändern. Es ist auch zu wissen, dass der Kläger am Ende dieses rechtlichen Verfahrens entweder seinen Vor- und Nachnamen vollständig ändern oder einen neuen Namen hinzufügen kann.

Das Vorliegen eines berechtigten Grundes im Verfahren zur Änderung von Vor- und Nachname

Wie in Artikel 27 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) ausgedrückt, „kann die Namensänderung nur aus berechtigten Gründen beim Gericht beantragt werden.“ Da der Begriff des berechtigten Grundes sehr umfassend ist, wird er nicht speziell geregelt, sondern umfasst allgemein die subjektiven, also persönlichen Gründe der Person.

In diesem Zusammenhang hat der 8. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) in seinem Urteil vom 08.02.2018, Aktenzeichen 2017/6911 (Hauptsache), 2018/1819 (Beschluss), Folgendes ausgeführt:

„In Artikel 27 des TMK ist geregelt, dass eine Namensänderung nur aus berechtigten Gründen beim Gericht beantragt werden kann, die Änderung im Personenregister eingetragen und veröffentlicht wird und die Namensänderung keine Änderung des Personenstandes bewirkt. Personen, die durch diese Änderung benachteiligt werden, können ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme innerhalb eines Jahres die Aufhebung der Namensänderungsklage einreichen. Welche Fälle als berechtigte Gründe anerkannt werden, entscheidet das Gericht je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Dabei sind weniger objektive Umstände als vielmehr die besonderen Gründe, die der Antragsteller dem Gericht vorlegt, zu berücksichtigen. Diese besonderen und individuellen Gründe müssen unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des sozialen Status und der familiären Beziehungen des Antragstellers vom Gericht bewertet werden. Vorname und Nachname sind ein untrennbarer Bestandteil der Persönlichkeit. Die Person wird dadurch genannt und definiert. Vor- oder Nachname haben nur dann Bedeutung, wenn sie von der Person angenommen werden, die sie trägt. Wer seinen Namen nicht annimmt und sich nicht mit ihm identifiziert, hat das natürliche Recht, seinen Namen ändern zu wollen. In solchen Fällen müssen bei Klagen auf Namensänderung der Wunsch und die Präferenz des Klägers vorrangig berücksichtigt werden.“

Beispiele für solche Gründe sind beispielsweise: das Gefühl der Nichtzugehörigkeit zum Vor- und/oder Nachnamen, dass Vor- oder Nachname lustig, traumatisch oder schwer auszusprechen ist, die Bekanntheit der Person im sozialen Umfeld unter einem anderen Namen als dem im Ausweis stehenden und dass dieser Name der Karriere der Person schadet.

Dauer des Verfahrens zur Änderung von Vor- und Nachname

Das Verfahren zur Änderung von Vor- und Nachname wird, sofern die zuständigen Behörden das Verfahren zügig bearbeiten, in der ersten oder zweiten Verhandlung abgeschlossen. Die Verfahrensdauer variiert je nach Gericht, beträgt aber in der Regel 3 bis 5 Monate.

Zuständiges und örtlich zuständiges Gericht bei der Klage auf Namensänderung

Bei der Klage auf Namensänderung ist das zuständige Gericht das Landgericht für Zivilsachen (Asliye Hukuk Mahkemesi), während das örtlich zuständige Gericht das Gericht am Wohnsitz des Klägers ist. In diesem Zusammenhang benötigen die Parteien möglicherweise einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die betreffende Klage einreicht und verfolgt.

Häufig gestellte Fragen

1. Wer kann eine Klage auf Namensänderung einreichen?

Die Klage auf Namensänderung kann entweder von der betroffenen Person selbst oder von einem Anwalt eingereicht werden, dem eine spezielle Vollmacht erteilt wurde. In diesem Zusammenhang haben für Personen unter 18 Jahren die Erziehungsberechtigten oder deren bevollmächtigte Anwälte das Recht, die Klage einzureichen.

2. Kann gegen die Entscheidung zur Namensänderung Widerspruch eingelegt werden?

Wie in Artikel 27 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) geregelt ist; kann die Person, die durch die Namensänderung des Klägers einen Nachteil erlitten hat, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem sie davon Kenntnis erlangt, eine Klage auf Aufhebung der betreffenden Änderungsentscheidung einreichen.

3. Wie wird die Namensänderung bekannt gemacht?

Die Bekanntmachung der Namensänderung ist im Artikel 27 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) wie folgt geregelt:
„Die Änderung des Namens wird im Personenstandsregister eingetragen und im Anzeigebereich der Presseankündigungsbehörde veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthält das entscheidende Gericht, das Datum der Entscheidung, die Aktennummer und Entscheidungsnummer, den Ort der Registrierung der betreffenden Person im Personenstandsregister, das Geburtsdatum, den Namen der Mutter und des Vaters, den vorherigen Vor- und Nachnamen sowie den durch Gerichtsbeschluss festgelegten neuen Vor- und Nachnamen.“

4. Ist die Klage auf Berichtigung des Vor- und Nachnamens von der Klage auf Änderung des Vor- und Nachnamens unterschiedlich?

Wie bereits erwähnt, zielt die Klage auf Änderung des Vor- und Nachnamens darauf ab, den gesamten Vor- und Nachnamen des Klägers zu ändern oder einen neuen Namen hinzuzufügen. Im Gegensatz dazu wird die Klage auf Berichtigung des Vor- und Nachnamens eröffnet, um einen bestehenden Namensfehler zu korrigieren. Beide Klagen sind jedoch hinsichtlich ihrer rechtlichen Natur gleich, wobei bei Berichtigungsklagen in der Regel keine Zeugen gehört werden müssen, um die Fehler zu korrigieren.

5. Kann ich in einer Namensänderungsklage einen neuen Namen hinzufügen?

Wie oben erläutert, kann der Kläger in einer Klage auf Namensänderung nicht nur seinen Vor- und Nachnamen vollständig ändern, sondern auch einen neuen Namen zu seinem bestehenden Namen hinzufügen.

6. Was passiert mit dem Nachnamen der Frau, wenn der Ehemann seinen Nachnamen ändert?

Wenn der Ehemann durch eine Klage auf Namens- und Nachnamensänderung seinen Nachnamen ändert, ändert sich der Nachname der Frau während der Ehezeit automatisch. Ähnlich verhält es sich bei Minderjährigen unter 18 Jahren oder bei Adoptivkindern, deren Nachname ebenfalls ohne weitere Maßnahmen geändert wird.

7. Kann eine geschiedene Frau den Nachnamen, den sie während der Ehe verwendet hat, weiterhin benutzen oder ihren Nachnamen ändern?

Der Gesetzgeber bestimmt im Art. 173 Abs. 1 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK), dass die geschiedene Frau zu ihrem vor der Ehe getragenen Nachnamen zurückkehrt, welcher ihr Witwen- oder Junggesellinnenname ist. Allerdings regelt derselbe Gesetzesartikel in Abs. 2, dass „wenn nachgewiesen wird, dass die Frau ein berechtigtes Interesse daran hat, den Nachnamen ihres geschiedenen Mannes weiterhin zu benutzen und dies dem Ehemann keinen Schaden zufügt, der Richter auf Antrag der Frau ihr die Verwendung des Nachnamens des Mannes erlauben kann.“ Damit ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Nutzung des Nachnamens des Ex-Ehemanns durch richterliche Entscheidung möglich.

Einige Entscheidungen des Kassationshofs zum Verfahren der Namens- und Nachnamensänderung

  1. „Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegenüber der … Behörde geltend gemacht, dass er keine Meldung abgegeben habe und die Unterschriften nicht von ihm stammen. Daher hätten das Geburtsprotokoll von … sowie gegebenenfalls die zugrunde liegenden Dokumente, in denen die dem Kläger zugeschriebenen Unterschriften enthalten sind, im Original der Akte beigebracht werden müssen. Anschließend wäre eine Unterschriftsprüfung durchzuführen und nach Sammlung aller Beweismittel eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis zu treffen gewesen. Stattdessen wurde durch unzureichende Prüfung und Untersuchung das Urteil wie schriftlich festgelegt gefällt, was als nicht richtig erachtet wird. Aus diesem Grund ist die ergangene Entscheidung unter Missachtung der oben erläuterten Grundsätze fehlerhaft, die Revision begründet und das Urteil gemäß § 428 der Zivilprozessordnung aufzuheben…“ (Oberster Gerichtshof, 18. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.2010, Aktenzeichen 2010/6385, Entscheidungsnummer 2010/10787)
  2. „Der Klägervertreter hat in der Klageschrift vorgebracht, dass der Kläger unter dem Namen … bekannt sei und beantragt, den im Personenstandsregister eingetragenen Namen … in … zu ändern. Gemäß Artikel 27 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 kann eine Person aus berechtigtem Grund die Änderung ihres Namens beim Gericht beantragen. Nach der Praxis des Kassationshofs kann eine Person, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, den Namen verwenden, unter dem sie in ihrem Umfeld bekannt ist, und die Eintragung dieses Namens im Personenstand verlangen. Da aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Kläger unter dem Namen … bekannt ist, besteht ein berechtigter Grund für die Namensänderung, weshalb der Antrag stattgegeben werden muss. Die Abweisung der Klage mit nicht gerechtfertigten Gründen wurde als nicht zutreffend angesehen.“ (Kassationshof, 18. Zivilsenat, Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen 2010/1532, Entscheidungsnummer 2010/3572)
  3. „Der Klägervertreter hat in der Klageschrift vorgetragen, dass der Name des Sohnes der Kläger von seinem gesamten Umfeld als „…“ bekannt sei und beantragt, den Namen des Minderjährigen von „…“ in „…“ zu ändern. Gemäß Artikel 27 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 kann die Berichtigung des Vor- und Nachnamens aus berechtigtem Grund vom Richter verlangt werden. Im vorliegenden Fall sind die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen, die gesammelten Informationen und Beweismittel in der Akte sowie die Zeugenaussagen nach der genannten gesetzlichen Bestimmung als berechtigter Grund anzusehen, weshalb dem Antrag stattgegeben und der Name des Sohnes der Kläger entsprechend geändert werden müsste. Die Abweisung der Klage aus nicht zutreffenden Gründen wird als nicht richtig erachtet. Aus diesem Grund ist die getroffene Entscheidung unter Missachtung der oben erläuterten Grundsätze fehlerhaft. Die Revision wird daher aus den genannten Gründen angenommen und das Urteil gemäß § 428 der Zivilprozessordnung aufgehoben.“ (Oberster Gerichtshof, 18. Zivilsenat, Urteil vom 05.07.2011, Aktenzeichen 2011/6254, Entscheidungsnummer 2011/8238)
  4. „Der Kläger hat in der Klageschrift angegeben, dass sein eingetragener Name zwar „…“ lautet, er jedoch unter dem Namen „…“ bekannt ist, und beantragt, seinen Namen in „…“ ändern zu lassen. Gemäß Artikel 27 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 kann die Berichtigung von Vor- und Nachname aus berechtigtem Grund beim Gericht beantragt werden. Im vorliegenden Fall sind die vom Kläger in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen, die im Aktenzeichen gesammelten Beweise sowie insbesondere die Zeugenaussagen und die polizeiliche Ermittlung nach der genannten gesetzlichen Bestimmung als berechtigter Grund anzusehen. Daher wäre dem Antrag stattzugeben und der Name des Klägers entsprechend zu ändern gewesen. Die Abweisung der Klage aus nicht gerechtfertigten Gründen wurde als nicht zutreffend angesehen.“ (Oberster Gerichtshof, 18. Zivilsenat, Urteil vom 06.03.2012, Aktenzeichen 2011/11361, Entscheidungsnummer 2012/2297)
  5. „Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, dass der Name ihrer Tochter im Melderegister zwar als ‚Fatma‘ eingetragen sei, sie jedoch im Umfeld unter dem Namen ‚Gizem‘ bekannt sei. Sie führten aus, dass die Differenz zwischen dem im Umfeld bekannten Namen und dem im Melderegister eingetragenen Namen zu Verwirrung führe, und beantragten die Namensänderung ihrer Tochter Fatma in ‚Gizem‘. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Gemäß Artikel 27 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 kann die Berichtigung von Vor- und Nachnamen aus berechtigtem Grund vom Richter verlangt werden. Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerseite in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachen, die in der Akte gesammelten Beweise und insbesondere die Zeugenaussagen nach der genannten gesetzlichen Bestimmung als berechtigter Grund anzusehen. Deshalb wäre dem Antrag stattzugeben und der Name der Tochter Fatma entsprechend geändert werden müssen. Die Abweisung der Klage aus nicht zutreffenden Gründen wurde als nicht richtig erachtet.“ (Oberster Gerichtshof, 18. Zivilsenat, Urteil vom 03.05.2012, Aktenzeichen 2012/2238, Entscheidungsnummer 2012/4978)

Views: 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert