
Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens zur Eintreibung von Unterhaltsforderungen
Unterhalt ist eine regelmäßige finanzielle Unterstützung, die dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner, dem Kind oder manchmal den Eltern nach einer Scheidung oder Trennung durch Gerichtsbeschluss zugesprochen wird. Im Türkischen Zivilgesetzbuch Nr. 4721 sind vier Arten von Unterhalt geregelt. Diese sind:
- Vorsorglicher Unterhalt
- Teilunterhalt
- Armutsunterhalt
- Unterstützungsunterhalt
Vorsorglicher Unterhalt
Artikel 169 des Türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 lautet: „Wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage eingereicht wird, trifft der Richter während des Fortgangs des Verfahrens von Amts wegen die notwendigen vorläufigen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Unterkunft und den Lebensunterhalt der Ehepartner, die Verwaltung ihres Vermögens sowie die Pflege und den Schutz der Kinder.“
Im Verlauf der Scheidungs- oder Trennungsverfahren kann der Richter im Rahmen dieses Artikels vorläufigen Unterhalt für die Ausgaben der Ehepartner oder Kinder anordnen. Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils endet der vorläufige Unterhalt. Der Richter kann jedoch entscheiden, dass der vorläufige Unterhalt nach Rechtskraft des Scheidungsurteils als Bedürftigkeitsunterhalt oder Teilunterhalt fortgesetzt wird.
Teilunterhalt
Artikel 182/3 des Türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 lautet: „Bei der Regelung des persönlichen Umgangs des Ehegatten, dem das Sorgerecht nicht übertragen wurde, mit dem Kind werden insbesondere die Interessen des Kindes hinsichtlich Gesundheit, Bildung und Moral berücksichtigt. Dieser Ehegatte ist verpflichtet, sich entsprechend seiner Leistungsfähigkeit an den Pflege- und Ausbildungskosten des Kindes zu beteiligen.“
Nach dieser Bestimmung ist der Ehegatte, dem im Scheidungsverfahren das Sorgerecht nicht übertragen wurde, verpflichtet, die Pflege- und Ausbildungskosten der Kinder entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu tragen. Diese Art von Unterhalt wird als Teilunterhalt bezeichnet.
Bedürftigkeitsunterhalt
Der Bedürftigkeitsunterhalt ist in Artikel 175 des Türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 wie folgt geregelt: „Die Partei, die durch die Scheidung in Not gerät, kann unter der Voraussetzung, dass ihr Verschulden nicht schwerwiegender ist, von der anderen Partei entsprechend deren finanzieller Leistungsfähigkeit unbefristet Unterhalt verlangen.“
Um Bedürftigkeitsunterhalt zu erhalten, müssen die Parteien einen Antrag stellen, und der antragstellende Ehepartner muss im Vergleich zum anderen Ehepartner weniger schuldhaft sein. Darüber hinaus muss der antragstellende Ehepartner durch die Scheidung in Not geraten sein. Der Richter bestimmt die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage der Parteien.
Unterstützungsunterhalt
Unterstützungsunterhalt ist eine Art von Unterhalt, der an Nachkommen, Vorfahren und Geschwister gezahlt wird, die in Armut geraten können. Gemäß Artikel 364 des Türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 hängt die Unterhaltspflicht der Geschwister jedoch davon ab, ob sie sich in Wohlstand befinden.
Bei Nichtzahlung des Unterhalts kann ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Der vorsorgliche Unterhalt ist eine Zwischenentscheidung und enthält keinen endgültigen Beschluss, weshalb er ohne Vollstreckungstitel vollstreckt werden kann. Für andere Unterhaltsarten kann ein Vollstreckungsverfahren mit Vollstreckungstitel eingeleitet werden, sofern ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.
Welche Informationen und Dokumente sind für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens wegen Unterhaltsforderungen erforderlich?
Um ein Vollstreckungsverfahren wegen unbezahlter Unterhaltsforderungen einzuleiten, sind die vollständigen Namen, die türkischen Personalausweisnummern (T.C. Kimlik Nummer) und die Adressdaten der Parteien erforderlich. Liegt ein rechtskräftiges Gerichtsurteil für den Unterhalt vor, also wird ein Vollstreckungsverfahren mit Vollstreckungstitel eingeleitet, so muss dieses Urteil als Grundlage dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden. Wurde vorsorglicher Unterhalt angeordnet, ist dem Vollstreckungsantrag die entsprechende Zwischenentscheidung des Gerichts beizufügen.
Bei welchem Vollstreckungsamt wird der Unterhalt vollstreckt?
Wenn es sich bei der betreffenden Unterhaltsforderung um vorsorglichen Unterhalt handelt, ist grundsätzlich das Vollstreckungsamt am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Bei Unterhalt wegen Teilhabe, Bedürftigkeit oder Unterstützung jedoch, da ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt, sind alle Vollstreckungsämter zuständig. Das bedeutet, dass Unterhaltsvollstreckungen mit Vollstreckungstitel bei jedem Vollstreckungsamt eingeleitet werden können.
Was passiert, wenn die Unterhaltsschuld nicht bezahlt wird?
Nachdem ein Vollstreckungsverfahren wegen Nichtzahlung der Unterhaltsschuld eingeleitet wurde, wird das Verfahren rechtskräftig, wenn der Schuldner innerhalb von 7 Tagen keinen Einspruch erhebt. Bei Unterhaltsvollstreckungen mit Vollstreckungstitel ist es dem Schuldner nicht möglich, eine Aussetzung der Vollstreckung (tehir-i icra) zu beantragen.
Mit der Rechtskraft der Vollstreckung kann das Gehalt und das Vermögen des Schuldners gepfändet werden. Unterhaltsforderungen werden gemäß Artikel 206 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 zu den vorrangigen Forderungen gezählt. Grundsätzlich kann das Rentengehalt nicht gepfändet werden, jedoch ist eine Pfändung des Rentengehalts für Unterhaltsforderungen möglich.
Darüber hinaus sieht Artikel 344 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes Nr. 2004 vor: „Wenn der Schuldner einer Entscheidung über Unterhalt nicht nachkommt, kann auf Antrag des Gläubigers eine Ordnungshaft von bis zu drei Monaten verhängt werden.“
Einspruch gegen das Unterhaltsvollstreckungsverfahren
Der Schuldner kann innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bezüglich des vorsorglichen Unterhalts beim zuständigen Vollstreckungsamt mündlich oder schriftlich Einspruch gegen das Vollstreckungsverfahren einlegen. Wird der Einspruch fristgerecht erhoben, wird das Vollstreckungsverfahren ausgesetzt. In diesem Fall kann der Gläubiger Klage auf Aufhebung des Einspruchs oder auf dessen Zurückweisung erheben.
Aufgelaufene Unterhaltsforderungen und Zinsen
Der Unterhaltsberechtigte kann ein Vollstreckungsverfahren sowohl für aufgelaufene Unterhaltsrückstände als auch für noch nicht fällige Unterhaltsforderungen einleiten. In diesem Fall werden zunächst die aufgelaufenen Unterhaltsrückstände eingetrieben. Für die Unterhaltsforderungen kann der gesetzliche einfache Zinssatz angewendet werden. Der derzeitige gesetzliche Zinssatz beträgt jährlich 24 %. Anschließend muss der Schuldner für die fälligen Forderungen monatliche Zahlungen auf das Vollstreckungsverfahren leisten. In Fällen mit Gehaltspfändung erfolgt diese Zahlung monatlich durch Abzug vom Gehalt durch den Arbeitgeber oder die zuständige Institution.
Entscheidungen des Kassationshofs
1- Bei der Prüfung der Beschwerdeakte wurde festgestellt, dass die Unterhaltsklage für vorläufigen Unterhalt, die vom Gläubiger während der Fortdauer der Ehe eigenständig eingereicht wurde und in der Akte Nr. 2017/50 E. des Familiengerichts Karadeniz Ereğli behandelt wird, mit der Scheidungsklage des Schuldners, die in der Akte Nr. 2017/27 E. desselben Gerichts verhandelt wird, verbunden wurde. Die Grundlage der Vollstreckung bildet die einstweilige Verfügung vom 25.05.2017 in der Akte Nr. 2017/27 E. des Familiengerichts Karadeniz Ereğli, mit der ab dem 13.01.2017 monatlich 450,00 TL vorläufiger Unterhalt im Rahmen der Scheidungsklage festgelegt wurde. Es wurden die vorläufigen Unterhaltszahlungen für die Monate 13.01.2017, 13.02.2017, 13.03.2017, 13.04.2017, 13.05.2017 sowie die nach dem Vollstreckungsdatum 01.06.2017 fällig werdenden Unterhaltszahlungen verlangt.
Im Verlauf der Vollstreckung entschied das Familiengericht Karadeniz Ereğli in der Akte Nr. 2017/27 E. mit Beschluss vom 19.04.2018, die Hauptklage der Scheidung abzuweisen und die verbundene Klage auf vorläufigen Unterhalt anzunehmen, wobei ab dem 24.01.2017 monatlich 450,00 TL vorläufiger Unterhalt zugesprochen wurde. Es wurde zudem festgelegt, dass die Ausführung dieses Unterhalts mit der einstweiligen Verfügung vom 25.05.2017 nicht in Doppelvollstreckung gerät.
Nach der Berufung gegen das Urteil der Ablehnung der Scheidung sprach das Berufungsgericht Ankara, 28. Zivilsenat, mit Urteil vom 17.03.2021 (2019/1186 E. – 2021/398 K.) die Scheidung zu und ordnete an, dass der vom Klägerin zugunsten verurteilte monatliche vorläufige Unterhalt von 450,00 TL bis zur Rechtskraft des Urteils weitergezahlt wird. Hinsichtlich der verbundenen Klage auf vorläufigen Unterhalt wurde diese teilweise angenommen, und es wurde bestimmt, dass der ab dem 24.01.2017 festgelegte monatliche vorläufige Unterhalt von 450,00 TL vom angeschlossenen Beklagten mit der Auflage einzuziehen ist, dass keine Doppelvollstreckung mit der einstweiligen Verfügung im Scheidungsverfahren erfolgt.
Das Urteil wurde vom 2. Zivilsenat des Kassationshofs mit Entscheidung vom 06.10.2021 (2021/5060 E. – 2021/6906 K.) aufgehoben. Daraufhin beschloss der 28. Zivilsenat des Berufungsgerichts Ankara mit Entscheidung vom 21.01.2022 (2021/1633 E. – 2022/45 K.), dass das Urteil der verbundenen Klage rechtskräftig ist und keine erneute Entscheidung erforderlich ist. Es wurde beschlossen, der Aufhebung des Kassationshofs zu widerstehen und das frühere Urteil hinsichtlich Scheidung und Folgesachen erneut aufzustellen. Diese Entscheidung wurde vom 2. Zivilsenat des Kassationshofs am 28.04.2022 (2022/3172 E. – 2022/4087 K.) bestätigt und am 28.04.2022 rechtskräftig.
Demnach wurde festgestellt, dass das Urteil des Familiengerichts bezüglich der verbundenen Klage auf vorläufigen Unterhalt am 17.03.2021 und das Urteil hinsichtlich der Scheidungsklage und des vorläufigen Unterhalts am 28.04.2022 rechtskräftig wurden. Daraus folgt, dass der Gläubiger die während der letzten fünf Monate fälligen vorläufigen Unterhaltszahlungen sowie die noch fälligen Zahlungen bis zum Rechtskraftdatum der Scheidung am 28.04.2022 geltend machen kann, was eine zwingende Folge des rechtskräftigen Urteils ist.
Ferner wurde festgestellt, dass der Gläubiger zwei weitere Urteile betreffend die Erhöhung des vorläufigen Unterhalts (Aktenzeichen: 24.10.2019, 2019/427 E. – 2019/963 K. und 03.06.2022, 2022/82 E. – 2022/485 K., jeweils Familiengericht Karadeniz Ereğli) dem hier streitigen Vollstreckungsverfahren vorgelegt hat und deren Einziehung verlangt.
Andererseits wurde zwar vom Gläubiger vorgebracht, dass die laufenden Unterhaltszahlungen auf den vom Familiengericht festgesetzten vorläufigen Unterhalt gestützt seien und der Unterhalt solange fortbestehe, wie der entsprechende Titel nicht aufgehoben werde; jedoch bilden die vor der Scheidungsklage gestellten Ansprüche auf finanzielle Beiträge einen eigenständigen Rechtsstreit und beruhen auf Artikel 197 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) und gelten für die Dauer der getrennten Lebensführung der Ehegatten. Der nach Artikel 169 desselben Gesetzes festgesetzte vorläufige Unterhalt hingegen ist eine vorläufige Maßnahme im Rahmen der eingereichten Scheidungsklage und endet mit Rechtskraft des Urteils, sofern er nicht während des Verfahrens vom Richter aufgehoben wird.
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen und bei Prüfung des konkreten Streitfalls ist festzustellen, dass der nach Artikel 169 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) gewährte vorläufige Unterhalt mit dem Rechtskraftdatum der Scheidungsentscheidung, dem 28.04.2022, endet, während der nach Artikel 197 desselben Gesetzes gewährte Unterhalt naturgemäß für die Dauer des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft fortbesteht. Da die Scheidung der Parteien beschlossen wurde, muss anerkannt werden, dass der Gläubiger in beiden Fällen nach dem Rechtskraftdatum der Scheidungsentscheidung keine Möglichkeit hat, das streitgegenständliche Vollstreckungsverfahren fortzusetzen.
In diesem Fall hätte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Berechtigung der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, die Beschwerde anzunehmen, die Berufung des Gläubigers in der Sache abweisen müssen. Das schriftlich dargestellte Fehlurteil stellt somit eine Fehlentscheidung dar.
ERGEBNIS: Mit Annahme der Revision des Schuldners wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Berufungsgerichts Sakarya vom 11.01.2024, Aktenzeichen 2023/1183 E. – 2024/37 K., aus den oben genannten Gründen unter Verweis auf Artikel 364/2 der geänderten Vollstreckungsordnung (IİK) durch das Gesetz Nr. 5311 und unter Anwendung der Artikel 373/2 der Zivilprozessordnung (HMK) Nr. 6100 AUFGEHOBEN… (Revisionsgericht 12. Zivilsenat, 2024/2007 E., 2024/7495 K., 19.09.2024)
2- „Es ist ersichtlich, dass der Titel, wonach der gemeinsame Kindergeldunterhalt von der Gläubigerin, der Mutter, zu zahlen ist, vollstreckt wurde und nach Bestätigung des Vollstreckungsverfahrens zwei unabhängige Einheiten mit den Nummern Orion-52/A 1 und Orion-53/A 2, eingetragen im … … … Viertel, … Block, … Parzelle, auf den Schuldner gepfändet wurden. Als die Gläubigerin beim Vollstreckungsamt wegen des Verkaufs der gepfändeten Immobilien vorstellig wurde, erfuhr sie, dass die Pfändungen auf Antrag des gemeinsamen Kindes aufgehoben wurden. Daraufhin beantragte sie beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung dieser Maßnahme, woraufhin das Gericht die Klage mit der Begründung abwies, dass das gemeinsame Kind Gläubiger sei.
Im Falle einer Scheidung oder Trennung ist diejenige Partei, der das Kind nicht anvertraut wurde, verpflichtet, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zur Pflege und Erziehung des Kindes beizutragen (Art. 182 TMK). Gemäß dieser Vorschrift ist der Gläubiger des im Titel festgelegten Unterhalts nicht das gemeinsame Kind, sondern derjenige Elternteil, dem das Sorgerecht übertragen wurde. Da das Sorgerecht mit der Volljährigkeit des Kindes endet, endet zu diesem Zeitpunkt auch der Unterhaltspflicht. Sollte jedoch ein Rückstand an Unterhaltszahlungen bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bestehen, kann der Elternteil mit dem Sorgerecht die ausstehenden Beträge auch nach Volljährigkeit des Kindes geltend machen und die Vollstreckung betreiben. Der Unterhalt wird dem Elternteil mit dem Sorgerecht zur Verfügung gestellt, damit dieser die Pflege und Erziehung des Kindes sicherstellt, und kann nur von ihm eingeklagt werden.
Im konkreten Fall ist in dem zur Vollstreckung stehenden Beschluss des 2. Familiengerichts mit dem Aktenzeichen 2013/23 E. – 2014/277 K. die Gläubigerin die Mutter mit dem Sorgerecht, der Schuldner hingegen der Vater. Daher kann die Mutter für Unterhaltsansprüche, die vor der Volljährigkeit des Kindes entstanden sind, die Vollstreckung betreiben. Das Kind selbst kann den Unterhaltstitel nicht vollstrecken. Selbst wenn das Kind volljährig ist, kann eine Pfändung wegen Unterhaltsrückständen, die vor der Volljährigkeit entstanden sind, ohne Antrag der gläubigerberechtigten Mutter nicht aufgehoben werden. Denn in diesem Fall ist das gemeinsame Kind trotz Volljährigkeit nicht Partei (Gläubiger) im Vollstreckungsverfahren.
In diesem Fall wäre das Gericht verpflichtet gewesen, der Beschwerde stattzugeben; die schriftlich begründete Ablehnung des Antrags ist daher fehlerhaft.
ERGEBNIS: Mit Annahme der Revision des Gläubigers wird das Urteil aus den oben genannten Gründen gemäß den Artikeln 366 der ZPO (İİK) und 428 der ZPO (HUMK) aufgehoben… (Revisionsgericht 12. Zivilsenat 2018/4140 E., 2018/7227 K., 03.07.2018)
Anwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Züleyha APAYDIN

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