
Was ist die Straftat der Beleidigung?
Die Straftat der Beleidigung bedeutet gemäß Artikel 125 des Türkischen Strafgesetzbuches, dass der Täter einer Person gegenüber beleidigende Äußerungen über deren Ehre, Würde und Ansehen macht oder durch Beschimpfung deren Ehre, Würde und Ansehen angreift.
Demnach kann die Beleidigung sowohl im direkten persönlichen Kontakt als auch über Online-Plattformen durch Nachrichten, Mitteilungen oder Kommentare erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird im Einzelfall durch das Gericht und den zuständigen Richter bestimmt, welche Äußerungen als Beleidigung gelten.
Außerdem hat die 18. Strafkammer des Kassationshofs in ihrer Entscheidung vom 30.04.2019, Aktenzeichen 2017/3992, Entscheidungsnummer 2019/8024, klargestellt:
„Schwere Kritik oder unangenehme Äußerungen gegenüber Beamten oder Zivilpersonen sind nicht automatisch im Kontext der Beleidigungsstraftat zu bewerten; die Aussagen müssen eindeutig eine konkrete Handlung oder Tatsache unterstellen oder eine Beschimpfung darstellen, die geeignet ist, Ehre, Würde und Ansehen zu verletzen.“
Worte und Ausdrücke, die nicht als Beleidigung (Straftat) gelten
Das Thema der Wörter und Ausdrücke, die nicht als Beleidigung gelten, ist eine Angelegenheit, die sich gemäß der Rechtsprechung des Kassationshofs (Yargıtay) entwickelt hat. Nachfolgend sind Beispiele für Wörter und Ausdrücke aufgeführt, die nicht als Beleidigung angesehen werden, zusammen mit den entsprechenden Entscheidungen des Kassationshofs:
- „Allah verfluche dich“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 08.09.2021, Aktenzeichen 2021/20901, Entscheidungsnummer 2021/21086),
- „Mögest du blind werden“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 12.04.2017, Aktenzeichen 2016/5820, Entscheidungsnummer 2017/11725),
- „Gottlos, gewissenlos“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 15.06.2017, Aktenzeichen 2015/33137, Entscheidungsnummer 2017/7985),
- „Ungezogen, ungezogen“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 02.05.2017, Aktenzeichen 2015/41771, Entscheidungsnummer 2017/4861),
- „Sei nicht ungezogen“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 11.03.2021, Aktenzeichen 2020/11502, Entscheidungsnummer 2021/8900),
- „Charakterlos“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 16.10.2017, Aktenzeichen 2015/42880, Entscheidungsnummer 2017/11006),
- „Du bist kein Mann“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 24.05.2021, Aktenzeichen 2020/19688, Entscheidungsnummer 2021/15090),
- „Ihr seid Schmeichler“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 22.11.2021, Aktenzeichen 2019/4890, Entscheidungsnummer 2021/27093),
- „Verdammt“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 09.11.2021, Aktenzeichen 2021/31536, Entscheidungsnummer 2021/26608),
- „Wer seid ihr verdammt?“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 25.05.2021, Aktenzeichen 2020/14705, Entscheidungsnummer 2021/15523),
- „Ungebildet, unerfahren“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 14.01.2014, Aktenzeichen 2012/31789, Entscheidungsnummer 2014/354),
- „Unmoralisch“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 23.01.2020, Aktenzeichen 2019/9065, Entscheidungsnummer 2020/1934),
- „Unwissend“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 06.04.2023, Aktenzeichen 2021/8577, Entscheidungsnummer 2023/16952),
- „Betrüger“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 12.04.2023, Aktenzeichen 2021/8598, Entscheidungsnummer 2023/17156),
- „Faschist“ (Kassationshof Generalversammlung, Urteil vom 21.10.2021, Aktenzeichen 2018/407, Entscheidungsnummer 2021/492),
- „Diktator“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 29.05.2023, Aktenzeichen 2023/2186, Entscheidungsnummer 2023/19046),
- „Lavuk“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 18.03.2024, Aktenzeichen 2021/24565, Entscheidungsnummer 2024/3467),
- „Krätze“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 12.02.2024, Aktenzeichen 2021/21845, Entscheidungsnummer 2024/1556),
- „Zibidi“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 03.04.2019, Aktenzeichen 2017/1806, Entscheidungsnummer 2019/6629),
- „Oha“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 27.04.2023, Aktenzeichen 2021/8716, Entscheidungsnummer 2023/17684),
- „Schmeichler“ (Kassationshof Generalversammlung, Urteil vom 22.03.2022, Aktenzeichen 2020/428, Entscheidungsnummer 2022/199),
- „Ist er verrückt, ist er wahnsinnig?“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen 2016/897, Entscheidungsnummer 2017/14472),
- „Hanzo“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 05.11.2018, Aktenzeichen 2016/13348, Entscheidungsnummer 2018/14285),
- „Seid ihr Räuber?“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 06.04.2021, Aktenzeichen 2021/8757, Entscheidungsnummer 2021/11917),
- „Ungläubiger“ (Kassationshof 18. Strafkammer, Urteil vom 27.03.2017, Aktenzeichen 2017/1772, Entscheidungsnummer 2017/3352),
- „Betrüger“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 12.04.2023, Aktenzeichen 2021/8598, Entscheidungsnummer 2023/17156),
- „Eine Persönlichkeit mit gestörter Charakter“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 19.02.2024, Aktenzeichen 2021/21750, Entscheidungsnummer 2024/1887),
- „Seid nicht dumm“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 20.03.2024, Aktenzeichen 2021/29004, Entscheidungsnummer 2024/3631),
- „Ein Hund beißt keinen Hund“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 24.12.2024, Aktenzeichen 2022/2408, Entscheidungsnummer 2024/17634),
- „Unverschämt, hässliches, hilfloses Entlein“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 14.02.2024, Aktenzeichen 2021/23724, Entscheidungsnummer 2024/1748),
- „Schakal“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 12.03.2024, Aktenzeichen 2021/24594, Entscheidungsnummer 2024/3125),
- „Hungriger Anwalt“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 02.05.2023, Aktenzeichen 2021/11221, Entscheidungsnummer 2023/17767),
- „Schande für Ärzte“ (Kassationshof 4. Strafkammer, Urteil vom 01.03.2023, Aktenzeichen 2020/30293, Entscheidungsnummer 2023/15562).
Beleidigende (strafbare) Wörter und Ausdrücke
Im Gegensatz zu den oben genannten Ausdrücken, die nicht als Beleidigung gelten, können die genannten Wörter wie „Ehrenloser“, „gemein“, „würdelos“, „geistig zurückgeblieben“, „dumm“, „blöd“, „Tier“, „Drecksack“, „Niederträchtiger“, „Hure“, „Dieb“, „Esel“, „Hund“, „ Köter“ und „Ochse“ als Beispiele angeführt werden.
Häufig gestellte Fragen
1. Was ist die Strafe für die Beleidigung?
Die Strafe für das Beleidigungsdelikt ist gemäß Artikel 125 des Türkischen Strafgesetzbuchs Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Wenn das Delikt jedoch gegenüber einem Amtsträger im Zusammenhang mit seiner Diensthandlung begangen wird, wird der Angeklagte mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 2 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
2. Wie kann ich die Beleidigung beweisen?
Der Nachweis einer Beleidigung kann durch rechtlich zulässige Methoden erbracht werden und wird vom Gericht als Beweismittel anerkannt. Zu den wichtigsten Methoden gehören: Whatsapp, Instagram, Twitter, SMS, E-Mail, Kamera- und Tonaufnahmen, Radio- oder Fernsehsendungsaufzeichnungen sowie Zeugenaussagen.
3. Welches Gericht ist zuständig und befugt bei Beleidigungsdelikten?
Das zuständige Gericht für Beleidigungsdelikte ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi); das örtlich zuständige Gericht ist jedoch das Gericht des Ortes, an dem die visuelle oder auditive Veröffentlichung vom Opfer wahrgenommen wurde, also dort, wo das Opfer wohnt oder sich aufhält.
4. Wird eine Beleidigungsklage in das Führungszeugnis (GBT) des Angeklagten eingetragen?
Im Rahmen des Strafregistergesetzes Nr. 5352 wird eine im Zusammenhang mit einer Beleidigungsklage verhängte Freiheitsstrafe in das Führungszeugnis (GBT) des Angeklagten eingetragen. Ebenso werden Freiheitsstrafen, die in Geldstrafen umgewandelt und vollstreckt wurden, in das Strafregister eingetragen.
5. Führt ein Fluch zu einer Beleidigung?
Wie bereits erwähnt, stellen Fluchworte gemäß der Rechtsprechung des Kassationshofs keine Beleidigung dar. In diesem Zusammenhang hat die 4. Strafkammer des Kassationshofs in ihrem Beschluss Nr. 2012/17017, Urteil Nr. 2014/1282 entschieden:
„Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Opfer M. B., das als Opfer einer Körperverletzung während seiner Anzeige ein Polizeibeamter war, in der Form ‚…ihr tut nichts, möge Allah euch bestrafen…‘, stellt keine Ehrverletzung oder Beleidigung dar, sondern ist als Fluch zu werten. Ohne Berücksichtigung dieser Tatsache und ohne das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Beleidigung zu prüfen, wurde eine Verurteilung mit unzulässiger Begründung erlassen. Dies ist gesetzeswidrig. Aufgrund der Revision des Staatsanwalts und der Stellungnahme im Revisionsbericht wurde das Urteil aufgehoben.“
Diese Entscheidung hat in dieser Hinsicht Klarheit geschaffen.
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