Der Fall der Erlaubnis zur Besichtigung der Mietwohnung

Die Verpflichtung zur Duldung der Behebung von Mängeln und der Besichtigung der Mietwohnung ist im türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch (TBK) Artikel 319 definiert.

Artikel 319 TBK: Der Mieter ist verpflichtet, Arbeiten zur Behebung von Mängeln oder zur Vermeidung von Schäden zu dulden. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, in dem Maße, wie es für Wartungsarbeiten, Verkäufe oder zukünftige Vermietungen erforderlich ist, dem Vermieter und einer von ihm bestimmten dritten Person die Besichtigung der Mietwohnung zu gestatten. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter rechtzeitig über die Arbeiten und die Besichtigung der Mietwohnung zu informieren und dabei die Interessen des Mieters zu berücksichtigen. Die Rechte des Mieters auf Mietminderungen und Schadenersatz bleiben unberührt.

Laut den Bestimmungen in den Artikeln 319/2-3 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches (TBK) ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter und einer von ihm bestimmten dritten Person die Besichtigung der Mietwohnung für Wartungsarbeiten, Verkäufe oder spätere Vermietungen zu gestatten. Neben dieser Verpflichtung des Mieters gibt es auch eine Verpflichtung des Vermieters. Die Verpflichtung des Vermieters besteht darin, dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen, dass die Mietwohnung besichtigt wird, und dabei den Mieter nicht unter Druck zu setzen, sondern seine Interessen zu berücksichtigen.

Das gemeinsame Ergebnis aus den oben erklärten Bestimmungen der Artikel 319/2-3 des Gesetzes ist, dass es rechtswidrig wäre, wenn der Mieter Verhaltensweisen zeigt, die der Besichtigung der Mietwohnung entgegenstehen, und wenn der Vermieter dem Mieter unter Zwangsfristen vorschreibt, wann die Mietwohnung besichtigt wird, ohne die Interessen des Mieters zu berücksichtigen.

Zuständiges Gericht
Wenn der Mieter die Wohnung nicht zeigt, kann der Vermieter beim Friedensgericht eine Klage einreichen, um die Anzeige der Mietsache vor Gericht zu verlangen.

Beispielhafte Entscheidungen des Kassationsgerichts

  1. Rechtsabteilung 2015/6282 E., 2015/6125 K.

„Rechtsprechungstext“
GERICHT: . Friedensgericht

Das Urteil in der oben genannten Klage bezüglich der Genehmigung zur Besichtigung und Festlegung der Zeiten, das vom zuständigen Gericht ergangen ist, wurde vom Beklagten fristgerecht angefochten. Alle Akten im Fall wurden gelesen und es wurde über die Sache nachgedacht und beraten.
Die Klage betrifft die Anfrage nach der Genehmigung, das Mietobjekt gemäß Artikel 319/2 des türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu besichtigen. Das Gericht entschied, der Anfrage stattzugeben, und das Urteil wurde von der Vertretung des Beklagten angefochten.
Der Kläger beantragte, dass für die Besichtigung des gemieteten Grundstücks bis zum Verkauf ein Termin und eine Uhrzeit festgelegt werden, um potenziellen Käufern das Grundstück zu zeigen. Der Anwalt des Beklagten wies darauf hin, dass der Beklagte und seine Frau Berufstätige sind, und argumentierte, dass eine Besichtigung nur an Feiertagen für eine angemessene Dauer erfolgen sollte. Das Gericht entschied, dass das Grundstück für einen Zeitraum von sechs Monaten samstags und mittwochs jeweils zwischen 12 und 14 Uhr zur Besichtigung bereitgestellt werden sollte.

Im türkischen Bürgerlichen Gesetzbuch (TBK) wird unter der Überschrift „Pflichten des Mieters“ die Verpflichtung zur Duldung der Besichtigung des Mietobjekts angesprochen, was in Artikel 319 des TBK erläutert wird. In Absatz 2 des Artikels 319 des TBK heißt es: „Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und einer von ihm benannten dritten Person die Besichtigung des Mietobjekts zu gestatten, soweit dies für Wartungsarbeiten, Verkauf oder eine spätere Vermietung erforderlich ist.“ In Absatz 3 des gleichen Artikels heißt es: „Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Besichtigung des Mietobjekts und die Arbeiten, die durchgeführt werden, rechtzeitig mitzuteilen und dabei die Interessen des Mieters zu berücksichtigen.“
Der Anwalt des Beklagten erwähnte während des Verfahrens, dass der Beklagte und seine Frau berufstätig sind, und legte im Berufungsverfahren Dokumente vor, die bestätigen, dass der Beklagte und seine Frau weiterhin in ihren Arbeitsstellen beschäftigt sind. In diesem Fall muss das Gericht, unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen des Beklagten und seiner Frau, und wie im Gesetzestext erklärt, unter Wahrung der Interessen des Mieters, eine faire Entscheidung treffen, indem sowohl die Dauer als auch die Tage und Uhrzeiten für die Besichtigung des Mietobjekts angemessen festgelegt werden. Es ist daher nicht korrekt, eine Entscheidung zu treffen, ohne auf diese Aspekte einzugehen.

Das Urteil sollte aus diesem Grund aufgehoben werden.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wurden die Berufungseinwände angenommen und das Urteil gemäß Artikel 428 des HUMK unter Berücksichtigung der Bestimmung des vorläufigen Artikels 3 des Gesetzes Nr. 6217, der zum Gesetz Nr. 6100 hinzugefügt wurde, aufgehoben. Weitere Berufungseinwände werden vorerst nicht geprüft, und bei Antrag wird die vorab gezahlte Berufungsgebühr an den Berufungsführer zurückerstattet. Das Urteil wurde einstimmig am 18.06.2015 gefällt.

(Kaputierte) 6. Zivilkammer 2014/10759 E., 2014/11968 K.

„Rechtsprechungstext“
GERICHT: Friedensgericht
KLAGEART: Antrag auf Erlaubnis zur Besichtigung der Mietimmobilie

Die Entscheidung des örtlichen Gerichts, die oben genannte Klage bezüglich der Erlaubnis zur Besichtigung der gemieteten Immobilie, wurde vom Beklagten innerhalb der Frist angefochten. Alle Akten wurden gelesen und das erforderliche Verfahren wurde geprüft.
Die Klage betrifft das Ersuchen um Erlaubnis zur Besichtigung der gemieteten Immobilie durch Dritte. Das Gericht entschied, der Klage stattzugeben, und das Urteil wurde vom Anwalt des Beklagten angefochten.
Unter Berücksichtigung der im Akteninhalt und der gesammelten Beweise sowie der Begründung des Urteils, sind die Einwände des Beklagten zur Hauptsache des Urteils unbegründet. Der Kläger beantragte jedoch die Erlaubnis zur Besichtigung der gemieteten Immobilie zum Zwecke des Verkaufs, und das Gericht entschied, dass es nicht der Erlaubnis zur Besichtigung durch den Vermieter zur Förderung der Suche nach einem geeigneten Mieter unter dem Rahmen der Verpflichtung des Mieters zur Duldung entsprach. Es wurde jedoch entschieden, dass keine neue Verhandlung zur Berichtigung dieses Fehlers erforderlich ist. Daher wird der Wortlaut im ersten Absatz des Urteils, der „die Erlaubnis zur Besichtigung durch den Vermieter, um einen geeigneten Mieter zu finden“ betrifft, durch den Wortlaut „die Erlaubnis zur Besichtigung durch den Vermieter, um einen geeigneten Käufer zu finden“ ersetzt. Das Urteil wird in dieser korrigierten Form gemäß Artikel 428 des alten Zivilprozessgesetzes (HUMK) nach Artikel 3 des Übergangsgesetzes des Gesetzes Nr. 6217 und unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 6100 bestätigt.
Es wurde einstimmig entschieden, dass die gegebenenfalls im Voraus gezahlten Berufungsgebühren dem Berufungskläger zurückerstattet werden. Das Urteil wurde am 05.11.2014 gefällt.

Views: 1