Unterschlagung

Definition

The crime of embezzlement is outlined in Article 247 of the Turkish Penal Code under the fourth part titled „Crimes Against the Nation and the State and Final Provisions,“ in the first section entitled „Crimes Against the Reliability and Functioning of Public Administration.“

According to the relevant article, the crime occurs when a public official embezzles property that has been entrusted to them due to their official duties or which they are responsible for protecting and overseeing, for their own use or that of someone else.

Article 247- (1) A public official who embezzles property that has been entrusted to them due to their official duties or property for which they are responsible for protection and oversight, for their own use or that of someone else, shall be punished with imprisonment from five to twelve years.

(2) If the crime is committed by fraudulent behavior to conceal the embezzlement, the sentence shall be increased by half.

(3) If the crime of embezzlement is committed for the temporary use of the property with the intention of returning it later, the sentence may be reduced by up to half.

Ist das Vergehen der Unterschlagung an eine Anzeige gebunden?

Das Vergehen der Unterschlagung fällt unter die Vergehen gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung und ist daher nicht an eine Anzeige gebunden. Es kann von Amts wegen ermittelt und verfolgt werden.

Ist das Vergehen der Unterschlagung für eine Mediation geeignet?

Das Vergehen der Unterschlagung gehört nicht zu den Straftaten, die einer Mediation unterliegen.

Kann das Vergehen der Unterschlagung fahrlässig begangen werden?

Das Vergehen der Unterschlagung ist eine vorsätzlich begangene Straftat. Es kann nicht fahrlässig begangen werden.

Einfache Form des Verbrechens

Nach Artikel 247 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK):

„Ein öffentlicher Beamter, dem aufgrund seiner Amtsaufgabe der Besitz von Vermögensgegenständen übertragen wurde oder für deren Schutz und Aufsicht er verantwortlich ist, der diese in seine eigene oder die des Dritten Unterschlagung überführt, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zwölf Jahren bestraft.“

Fälle, die eine höhere Strafe erfordern

Wenn das Verbrechen durch betrügerische Handlungen begangen wird, die darauf abzielen, das Unterschlagen zu verbergen, wird die Strafe um die Hälfte erhöht (TCK Art. 247/2).

Fälle, die eine geringere Strafe erfordern

  1. Wenn das Vermögen im Rahmen des Verbrechens des Unterschlagens nach einer vorübergehenden Nutzung zur Rückgabe verwendet wird, kann die Strafe um bis zu die Hälfte reduziert werden (StGB Art. 247/3).
  2. Wird das Vermögen, das den Gegenstand des Unterschlagungsverbrechens bildet, aufgrund seines geringen Wertes, kann die Strafe um ein Drittel bis zur Hälfte reduziert werden (StGB Art. 249).

Aktive Reue

Die Regelungen zur aktiven Reue im Zusammenhang mit dem Unterschlagungsverbrechen sind in Artikel 248 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) festgelegt.

Wenn das unterschlagene Vermögen vor Beginn der Ermittlung in gleicher Form zurückgegeben oder der erlittene Schaden vollständig ersetzt wird, wird die Strafe um zwei Drittel reduziert.

Wenn vor Beginn des Verfahrens freiwillig das unterschlagene Vermögen in gleicher Form zurückgegeben oder der erlittene Schaden vollständig ersetzt wird, wird die Strafe um die Hälfte reduziert. Wenn die aktive Reue vor der Verurteilung stattfindet, wird die Strafe um ein Drittel reduziert.

Versuch

Das Unterschlagungsverbrechen ist ein Verbrechen, das für einen Versuch geeignet ist. Wenn das unterschlagene Geld, die Ware oder das Wertpapier nicht das betreffende Objekt ist, sondern es sich um andere Güter handelt, ist es erforderlich, dass diese Güter in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen, um das Verbrechen zu vollenden. Wenn jedoch das Eindringen der Güter in den Herrschaftsbereich des Täters aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, verhindert wird, kann dies als ein Fall des Versuchs des Verbrechens betrachtet werden.

Vorsätzliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und Unterschlagung

Ein öffentlicher Beamter, der vorsätzlich die Aufsichtspflicht vernachlässigt und die Begehung eines Unterschlagungsverbrechens ermöglicht, wird als gemeinschaftlicher Täter für das begangene Verbrechen verantwortlich gemacht (TCK § 251/1).

Ein öffentlicher Beamter, der seine Aufsichtspflicht vernachlässigt und dadurch die Begehung des Unterschlagungsverbrechens ermöglicht, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft (TCK § 251/2).

Das Vollzugsregime für das Unterschlagungsverbrechen

Wie in Artikel 247 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) angegeben, wird im Falle der Begehung des Unterschlagungsverbrechens eine Freiheitsstrafe verhängt. Aufgrund der Höhe der Strafe für das Unterschlagungsverbrechen ist eine Umwandlung in eine Geldstrafe nicht möglich.

Laut Artikel 231 des Gesetzes über das Strafverfahren (Ceza Muhakemeleri Kanunu) kann das Gericht, wenn das Urteil in Bezug auf das dem Angeklagten vorgeworfene Verbrechen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger oder eine Geldstrafe verhängt, entscheiden, die Verkündung des Urteils zu verschieben. Bestimmungen zum Vergleich bleiben unberührt. Die Verschiebung der Verkündung des Urteils bedeutet, dass das ergangene Urteil keine rechtlichen Folgen für den Angeklagten hat.

Um die Verschiebung der Urteilsverkündung zu entscheiden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der Angeklagte darf nicht zuvor wegen eines vorsätzlichen Verbrechens verurteilt worden sein,

b) Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Merkmale sowie seines Verhaltens während der Verhandlung nicht wieder straffällig wird,

c) Der durch das Verbrechen verursachte Schaden für das Opfer oder die Öffentlichkeit muss vollständig durch Rückgabe, Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder vollständige Entschädigung behoben worden sein,

d) Der Angeklagte muss der Verschiebung der Urteilsverkündung zustimmen.

Um eine Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) im Fall eines Verbrechens der Unterschlagung anzuwenden, müssen bestimmte Strafmilderungen angewendet werden. Allerdings wurde mit dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 01.08.2023 die Regelung zur Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) für verfassungswidrig erklärt, und diese Regelung wird ab dem 01.08.2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten dieses Datums können die HAGB-Vorschriften unter den entsprechenden Voraussetzungen angewendet werden, jedoch wird die Anwendung der HAGB ab dem Inkrafttreten (01.08.2024) nicht mehr möglich sein.

Während des Verfahrens kann eine Person, die wegen eines begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger verurteilt wurde, ihre Strafe aufgeschoben bekommen (TCK § 51). Die Obergrenze für diese Frist beträgt drei Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt oder bereits 65 Jahre alt sind.

Um eine Aussetzungsentscheidung treffen zu können, muss die Person:

  1. Die Person darf zuvor nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein.
  2. Es muss der Eindruck entstehen, dass die Person aufgrund der Reue, die sie im Verlauf des Verfahrens gezeigt hat, nicht erneut eine Straftat begehen wird.

Die Institution der Strafaussetzung kann im Falle des grundlegenden Diebstahlsdelikts nicht angewendet werden. Allerdings kann eine Entscheidung zur Strafaussetzung getroffen werden, wenn bestimmte Milderungsgründe vorliegen und die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind.

Relevante Entscheidungen des Kassationsgerichts

„In den Gesetzen Nr. 4389 und Nr. 5411 wurde im Gegensatz zum Türkischen Strafgesetzbuch keine Unterscheidung zwischen normalem Zimmet oder Gebrauchszimmet vorgenommen. Da jede Zimmet-Handlung ein Verbrechen darstellt, wurde anhand des im Aktenvorliegen gesetzlichen Erhebungsberichts und der Aussagen des Kunden … festgestellt, dass der betreffende Kunde unbefugt Geld von seinem Konto abgehoben und es anschließend wieder eingezahlt hat;

a) Wenn durch die Vorlage des Kontopapier des Kunden und durch eine ordnungsgemäße Überprüfung der Bankdaten durch eine normale Kontrolle, Untersuchung und den Vergleich der Aufzeichnungen des Bankinstituts der Zimmet eindeutig festgestellt werden kann, kann dies als einfache Zimmet qualifiziert werden. Zudem;

Im Hinblick auf die Bewertung, ob die Handlung bei der Abhebung von Bankgeldern mit der Verwendung von Zahlungsbelegen als einfache oder qualifizierte Zimmet betrachtet wird:

Wenn keine Zahlungsbelege vorliegen oder die vorgefundenen Zahlungsbelege keine Unterschrift des Kunden aufweisen, ist die Handlung als einfache Zimmet anzusehen;

Wenn ein leerer Zahlungsbeleg, der dem Kunden unter falschen oder betrügerischen Umständen zur Unterschrift vorgelegt wurde, verwendet wird und Geld vom Konto ohne Wissen und Anweisung des Kunden abgehoben und unrechtmäßig erlangt wird, stellt die Handlung eine qualifizierte Zimmet dar;“

„In Bezug auf die Handlungen, bei denen Zahlungsbelege mit gefälschten Unterschriften anstelle des Kunden verwendet wurden, ist zu entscheiden, ob die gefälschten Unterschriften auf den Belegen bei einem ersten Blick und einer einfachen Prüfung als Fälschung erkennbar sind. In diesem Fall würde die Handlung als einfache Zimmet qualifiziert werden. Wenn jedoch eine betrügerische Täuschung vorliegt, würde die Handlung als qualifizierte Zimmet zu werten sein. Es hätte daher ein Urteil auf Grundlage dieser Überlegungen getroffen werden müssen, anstatt das Urteil in der schriftlichen Form freizusprechen.

Da die Berufung des Klägers im Hinblick auf diese Gründe als begründet angesehen wird, wird gemäß Artikel 321 des 1412 Nr. Gesetzes (CMUK) in Übereinstimmung mit Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 das Urteil aufgehoben. Es wurde am 28. Mai 2013 einstimmig beschlossen.“ (Oberstes Gericht 7. Strafkammer 2012/28265 E., 2013/15410 K.)

„Im Gutachten des Expertenausschusses vom 02.02.2017, das dem Urteil zugrunde gelegt wurde, wurde festgestellt, dass der Angeklagte von dem Entschädigungsbetrag, der auf das Sammelkonto der Bank des Klägers eingezahlt wurde, insgesamt 44.584 TL, wovon 27.530 TL durch sieben gefälschte Unterschriften auf den Zahlungsbelegen in seine eigene Tasche steckte. Die Unterschriften auf den Belegen wurden in einer Weise gefälscht, dass sie den Unterschriften des Klägers ähnlich waren, weshalb diese Handlungen als qualifizierte Zimmet eingestuft wurden. Jedoch ergab die externe Untersuchung durch unsere Kammer, dass die Unterschriften auf den Belegen nicht den Vergleichsunterschriften des Klägers entsprachen, weshalb die Transaktionen, die nicht als betrügerisch einzustufen sind, im Rahmen der einfachen Zimmet verbleiben sollten. Das Urteil wurde ohne Berücksichtigung dieser Überlegungen in der schriftlichen Form erlassen.“

„Im Zuge der Untersuchung der Handlung, bei der der Angeklagte am 06.12.2007 mit einer gefälschten Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg Nr. … 8.332 TL von dem auf den Namen … eingezahlten Entschädigungsbetrag auf dem Sammelkonto der Bank des Klägers für sich veruntreute, wurde im Gutachten des Expertenausschusses vom 02.02.2017 festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Beleg aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit den Vergleichsunterschriften des Klägers als qualifizierte Zimmet betrachtet wurde. Jedoch wurde durch unsere Kammer bei einer externen Überprüfung festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Beleg nicht eindeutig mit den Vergleichsunterschriften des Klägers übereinstimmte. Infolgedessen wurde die Handlung, die keine betrügerische Täuschung beinhaltete, im Rahmen der einfachen Zimmet betrachtet, was bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigt werden müssen.

Im Zuge der Untersuchung der Handlung, bei der der Angeklagte am 08.01.2008 mit einer gefälschten Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg Nr. … 9.804,60 TL von dem auf den Namen … eingezahlten Entschädigungsbetrag auf dem Sammelkonto der Bank des Klägers für sich veruntreute, wurde im Gutachten des Expertenausschusses vom 02.02.2017 festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Beleg aufgrund ihrer Ähnlichkeit mit den Vergleichsunterschriften des Klägers als qualifizierte Zimmet betrachtet wurde. Jedoch wurde durch unsere Kammer bei einer externen Überprüfung festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Beleg nicht eindeutig mit den Vergleichsunterschriften des Klägers übereinstimmte. Infolgedessen wurde die Handlung, die keine betrügerische Täuschung beinhaltete, im Rahmen der einfachen Zimmet betrachtet, was bei der Urteilsfindung hätte berücksichtigt werden müssen.

Bei der Untersuchung der Dekonten der Handlung, bei der der Angeklagte am 19.02.2007 9.575 TL und am 05.12.2007 5.000 TL von dem Kreditkonto des Klägers für sich veruntreute, wurde es versäumt, den Kläger zu fragen, ob die Unterschriften auf den betreffenden Belegen von ihm stammen und, falls dies der Fall ist, den Angeklagten zu befragen, warum er ihm leere Belege gegeben hat, um daraufhin die Art der Handlung zu bestimmen.“

„Bei der Untersuchung der Transaktionen des Angeklagten, bei denen er am 05.03.2007 mit der Quittung Nr. … 2.250 TL und mit der Quittung Nr. … 250 TL von dem Kreditkonto des Klägers abgehoben hat, wurde im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 26.10.2011 festgestellt, dass keine Vergleichsunterschriften des Klägers vorliegen, sodass keine Untersuchung der Unterschriften auf den Belegen durchgeführt wurde. In Anbetracht dessen hätte das Gericht die Unterschriftenproben und die Unterschriftenkarten des Klägers anfordern und überprüfen müssen, um festzustellen, ob die Unterschriften zugeordnet werden können und ob eine betrügerische Täuschung vorliegt. Dies hätte protokolliert und eine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Untersuchung getroffen werden müssen. Stattdessen wurde im Gutachten des Expertenausschusses vom 02.02.2017 die Schlussfolgerung gezogen, dass die Unterschriften auf den Belegen dem Kläger ähneln und die Handlungen daher als qualifizierte Zimmet betrachtet wurden. Dies führte zu einem Urteil, das auf einer unzureichenden Untersuchung beruhte.

Bei der Untersuchung der Transaktion des Angeklagten, bei der er am 19.04.2007 mit der Quittung Nr. … 1.000 TL von dem Kreditkonto des Klägers abgehoben hat, wurde festgestellt, dass das Original des Belegs nicht gefunden werden konnte. Da die Fotokopie des Belegs nicht an das Institut für Rechtsmedizin gesendet werden konnte, konnte keine Unterschriftenprüfung durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der festen Rechtsprechung unserer Kammer, dass eine Fotokopie des Belegs nicht als Grundlage für die qualifizierte Zimmet-Strafbarkeit dienen kann, wurde im Gutachten des Expertenausschusses vom 02.02.2017 jedoch festgestellt, dass die Fälschung auf dem Zahlungsbeleg mit bloßem Auge leicht erkennbar war. Im Widerspruch zu dieser Feststellung wurde jedoch die Unterschrift als eine nachgeahmte echte Unterschrift akzeptiert, was zu der Annahme führte, dass es sich um qualifizierte Zimmet handelt.“

„Bei der Transaktion des Angeklagten, bei der er am 29.11.2007 mit der Quittung Nr. … 11.535 TL von dem Kreditkonto abgehoben hat, wurde festgestellt, dass keine Unterschrift des Klägers auf dem Beleg vorhanden war. Daher hätte die Handlung nicht als betrügerisch angesehen werden dürfen, sondern als einfache Zimmet betrachtet werden müssen. Stattdessen wurde diese Transaktion als Teil des Betrages für qualifizierte Zimmet aufgenommen.

Bei der Transaktion des Angeklagten, bei der er am 24.03.2008 mit der Quittung Nr. … 2.975 TL von dem Kreditkonto abgehoben hat, wurde festgestellt, dass keine Unterschrift des Klägers auf dem Beleg vorhanden war. Daher hätte die Handlung nicht als betrügerisch angesehen werden dürfen, sondern als einfache Zimmet betrachtet werden müssen. Stattdessen wurde diese Transaktion als Teil des Betrages für qualifizierte Zimmet aufgenommen.

Bei der Transaktion des Angeklagten, bei der er am 01.05.2008 mit der Quittung Nr. … 9.700 TL von dem Kreditkonto abgehoben hat, wurde festgestellt, dass keine Unterschrift des Klägers auf dem Beleg vorhanden war. Daher hätte die Handlung nicht als betrügerisch angesehen werden dürfen, sondern als einfache Zimmet betrachtet werden müssen. Stattdessen wurde diese Transaktion als Teil des Betrages für qualifizierte Zimmet aufgenommen.

Bezüglich der Zimmet-Transaktion von 4.100 TL, die der Angeklagte am 30.11.2007 von dem Konto des Klägers durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass der Beleg in der Filiale nicht vorhanden war. Daher hätte die Handlung nicht als betrügerisch angesehen werden dürfen, sondern als einfache Zimmet betrachtet werden müssen. Stattdessen wurde diese Transaktion als Teil des Betrages für qualifizierte Zimmet aufgenommen.“

Nach der Annahme:

Für den Angeklagten sollte gemäß Artikel 160 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5411 eine Strafe verhängt werden, wobei zunächst der Betrag der Geldstrafe festgelegt und dann in eine Geldbuße umgewandelt werden muss. Nachdem die erforderlichen Erhöhungs- und Minderungsvorschriften gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) angewendet wurden, hätte der Betrag der zu verhängenden Geldstrafe aufgrund der Handlungen, die unter qualifizierte Zimmet fallen und den nicht erstatteten Schaden betreffen, auf das Dreifache des entstandenen Schadens erhöht werden müssen. Stattdessen wurde das Urteil in der schriftlichen Form gefällt.

Bezüglich der Festlegung der Geldstrafe: Gemäß der gesetzlichen Regelung in Artikel 160 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5411, dass „… jedoch der Betrag der Geldstrafe nicht weniger als das Dreifache des Schadens sein darf, den die Bank erlitten hat“, sollte bei der Anwendung des Dreifachen der Schaden berücksichtigt werden, der durch die Handlungen im Rahmen des qualifizierten Zimmet verursacht wurde und nicht erstattet wurde. Dabei wurde im Antwortschreiben der teilnehmenden Bank vom 05.01.2009, Nr. 15/2, berücksichtigt, dass der Angeklagte einen Betrag von 38.058,10 YTL gezahlt hat. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung und der Tatsache, dass 104.926,50 YTL des gesamten Zimmetbetrags von 344.470,78 TL als qualifizierter Zimmetbetrag anerkannt wurden, hätte der Betrag von 66.868,40 TL, der den Verlust der Bank im Zusammenhang mit dem qualifizierten Zimmet betrifft, mit dem Dreifachen, also 200.605 TL, als Grundlage für die Geldstrafe genommen werden müssen. Es wurde jedoch fälschlicherweise ohne Abzug der Zahlung des Angeklagten von 38.058,10 YTL das Dreifache des qualifizierten Zimmetbetrags von 104.926,50 YTL auf 314.779 TL als Grundstrafe festgelegt, wodurch dem Angeklagten eine zu hohe Geldstrafe auferlegt wurde.

Gemäß der gesetzlichen Regelung in Satz 2 von Artikel 160/2 des Gesetzes Nr. 5411; „… Darüber hinaus wird im Falle der Nichtzahlung des entstandenen Schadens vom Gericht von Amts wegen angeordnet, dass dieser gezahlt wird“, hat das Gericht nach der Abrechnung des Gesamtbetrags des Zimmetbetrags von 344.470,78 TL und dem Abzug von 4.450,00 TL für die Rückzahlung den verbleibenden Betrag von insgesamt 340.020,28 TL, der auf den Angeklagten entfällt und in … Schaden umgewandelt wurde, nach Abzug des vom Angeklagten gezahlten Betrags von 38.058,10 YTL, wie in dem Antwortschreiben des klagenden … angegeben, als Schaden des … anerkannt und der Betrag dem Angeklagten zur Zahlung auferlegt. Ebenso sollte die Berechnung der Verhältnismäßigen Gebühren und der Anwaltskosten zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung des Betrags von 301.962,18 TL erfolgen. Es wurde jedoch ohne Abzug des angegebenen Betrags von 38.058,10 YTL in schriftlicher Form entschieden, dass der Angeklagte einen überhöhten Betrag des … Schadens zahlt und gegen den Angeklagten zu hohe Verhältnismäßige Anwaltsgebühren und Verhältnismäßige Gerichtskosten verhängt wurden.

Das Gesetz wurde verletzt, und die Berufung des Angeklagten verteidigend wird in diesem Zusammenhang als gerechtfertigt angesehen. Daher wurde das Urteil gemäß Artikel 321 des in Kraft stehenden Gesetzes Nr. 1412 (CMUK) und Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 einstimmig am 04.07.2019 aufgehoben. (Kasationsgericht 7. Strafkammer 2018/18008 E., 2019/33821 K.)


[1] ÖZBEK, Veli Özer; DOĞAN, Koray; BACAKSIZ, Pınar; MERAKLI, Serkan; BAŞBÜYÜK, İsa; Pratik Çalışma Kitabı Ceza Hukuku Özel Hükümler, Seçkin Yayınları, 18. Baskı, s.271.

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