
Ungerechtfertigte Bereicherung
Die Quellen, aus denen eine Schuld entsteht, also der Ursprung der Verpflichtung, lassen sich in drei Kategorien einteilen: Vertrag, unerlaubte Handlung und ungerechtfertigte Bereicherung. Für das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine Person muss bereichert worden sein, die andere Person muss durch diese Bereicherung entreichert worden sein, und zwischen der Bereicherung und der Entreicherung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Zudem darf die Bereicherung nicht auf einem rechtlich gültigen Grund beruhen. Denn was zu einem rechts- oder sittenwidrigen Zweck geleistet wurde, kann nicht zurückgefordert werden (Art. 81 des türkischen Obligationenrechts – TBK).
Die Regelungen über Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung finden sich in den Artikeln 77 bis 82 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098. Nach Art. 77 Abs. 1 ist „wer ohne rechtmäßigen Grund aus dem Vermögen oder der Arbeitsleistung eines anderen bereichert wurde, verpflichtet, diese Bereicherung zurückzuerstatten“.
Ungerechtfertigte Bereicherung ist ein ungerechtfertigter Vermögenszuwachs einer Person auf Kosten einer anderen. Damit eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 77 Abs. 2 TBK):
- Die Bereicherung muss auf einem ungültigen Rechtsgeschäft beruhen,
- Die Bereicherung muss auf einem nicht verwirklichten Grund beruhen,
- Die Bereicherung muss auf einem weggefallenen Grund beruhen.
Bereicherungsrechtliche Klage (aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung)
Der ungerechtfertigt Bereicherte ist verpflichtet, das Erlangte zurückzugeben, mit Ausnahme desjenigen Teils, von dem er nachweist, dass es ihm zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr zur Verfügung steht. Hat der Bereicherte das Erlangte ohne guten Glauben veräußert oder musste er bei der Veräußerung damit rechnen, es später zurückgeben zu müssen, so ist er zur Rückgabe des gesamten Erlangten verpflichtet. (Art. 79 Türkisches Obligationenrecht – TBK)
Ist der Bereicherte gutgläubig, kann er die notwendigen und nützlichen Aufwendungen vom Rückfordernden ersetzt verlangen. Ist der Bereicherte hingegen nicht gutgläubig, so kann er nur den Wertzuwachs verlangen, der zum Zeitpunkt der Rückgabe noch vorhanden ist, und zwar nur für notwendige Ausgaben und für den Teil der nützlichen Ausgaben, der noch besteht.
Unabhängig davon, ob der Bereicherte gutgläubig ist oder nicht, kann er die Erstattung anderer Aufwendungen nicht verlangen. Hat er jedoch mit dem Erlangten etwas verbunden, das ohne Schaden abgetrennt werden kann, so darf er diese Anfügungen abtrennen und behalten, sofern ihm keine Gegenleistung angeboten wird (Art. 80 TBK).
Eine zum Zweck der Herbeiführung eines rechts- oder sittenwidrigen Erfolgs geleistete Sache kann nicht zurückgefordert werden. In einem solchen Fall kann das Gericht jedoch auf Antrag entscheiden, dass die Sache dem Staat zufällt.
Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist in einer Klage auf Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte von seinem Rückforderungsrecht Kenntnis erlangt, und in jedem Fall zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Bereicherung eingetreten ist. Wenn jedoch die Bereicherung durch den Erwerb eines Forderungsrechts durch den Bereicherten erfolgt ist, kann die andere Partei die Erfüllung dieser Schuld jederzeit verweigern, auch wenn das Rückforderungsrecht verjährt ist.
Ungerechtfertigte Bereicherung in Handelssachen
Im Allgemeinen besteht in Handelssachen und Arbeitssachen eine Pflicht zur Schlichtung (obligatorische Mediation). In diesen Fällen ist der Antrag auf Mediation eine Prozessvoraussetzung. Reicht der Kläger Klage ein, ohne zuvor einen Mediator angerufen zu haben, wird das Gericht die Klage aus prozessualen Gründen abweisen. Im Artikel 732 des türkischen Handelsgesetzbuches wird die ungerechtfertigte Bereicherung erwähnt:
„(1) Auch wenn der Aussteller oder der Bezogene aufgrund der Verjährung oder wegen der Unterlassung der zur Wahrung der aus dem Wechsel resultierenden Rechte erforderlichen Handlungen von den Verpflichtungen aus dem Wechsel befreit ist, bleiben sie dem Inhaber des Wechsels in dem Umfang verpflichtet, in dem sie sich zu dessen Nachteil bereichert haben könnten.“
„(2) Der aus ungerechtfertigter Bereicherung resultierende Anspruch kann auch gegen den Bezogenen, die Person, die einen am Wohnort zahlbaren Wechsel einlöst, sowie – falls der Aussteller den Wechsel im Namen einer anderen Person oder eines Handelsunternehmens ausgestellt hat – gegen diese Person oder das Handelsunternehmen geltend gemacht werden.“
„(3) Ein solcher Anspruch kann gegenüber einem Wechselbürgen, dessen Verbindlichkeit aus dem Wechsel erloschen ist, nicht geltend gemacht werden.“
„(3) Ein solcher Anspruch kann gegenüber einem Wechselbürgen, dessen Verbindlichkeit aus dem Wechsel erloschen ist, nicht geltend gemacht werden.“
Im Bürgerlichen Gesetzbuch: Ungerechtfertigte Bereicherung
Das türkische Zivilgesetzbuch Nr. 4721 erwähnt in den Artikeln zur Verlobung und zum Ausgleich im Erbrecht die ungerechtfertigte Bereicherung. Nach Artikel 122 gilt: Wenn die Verlobung aus einem anderen Grund als der Heirat endet und Geschenke nicht in natura oder in gleichwertiger Art zurückgegeben werden können, finden die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung. Der Artikel 673 zum Ausgleich im Erbrecht lautet wie folgt: „Der Ausgleich erfolgt nach dem Wert des Erwerbs zum Zeitpunkt des Ausgleichs. Hinsichtlich Nutzen und Schaden sowie Erträgen und Aufwendungen finden die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung unter den Erben Anwendung.“
In den Artikeln 775 und 776 des dritten Buches des Zivilgesetzbuchs über das Sachenrecht an beweglichen Sachen sind die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung in diesem Zusammenhang vorbehalten.
Relevante Entscheidungen des Kassationshofs
Die Klage ist eine Forderungsklage, die auf dem rechtlichen Grund der ungerechtfertigten Bereicherung beruht. Bei Klagen aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung muss das Vermögen der einen Partei auf Kosten des Vermögens der anderen Partei vermehrt sein. Das heißt, die Bereicherung muss eine Entsprechung in der Vermögensminderung darstellen. Anders ausgedrückt, es muss ein Kausalzusammenhang zwischen beiden bestehen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rückzahlungspflicht ist zunächst der Zeitpunkt der Vermögensminderung und der Bereicherung festzulegen.
Im konkreten Fall geht aus den im Aktenbestand befindlichen Informationen und Unterlagen hervor, dass die streitgegenständliche Immobilie zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Verfügungshand des Klägers war. Anders gesagt, zu diesem Zeitpunkt hat die ungerechtfertigte Bereicherung noch nicht stattgefunden.
In diesem Fall hätte das Gericht wegen der noch nicht eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung die Klage abweisen müssen. Auch wenn die Abweisung wegen fehlender Parteifähigkeit nicht korrekt war, wurde wegen der letztlich richtigen Abweisung kein Grund zur Aufhebung gesehen, weshalb unser Senat die Entscheidung bestätigt hat. Da die im Antrag auf Berichtigung vorgebrachten Gründe keinem der in Artikel 440 der Zivilprozessordnung genannten Fälle entsprechen, wurde der Berichtigungsantrag abgelehnt, die Geldbuße in Höhe von 219,00 TL vom Antragsteller eingezogen und dem Staatshaushalt zugeführt. Über diese Entscheidung wurde am 03.10.2013 einstimmig beschlossen. (3. Zivilsenat 2013/14339 E., 2013/13780 K.)
Der Klägervertreter gab an, dass der Beklagte als Aussteller einen Scheck über 10.000 TL mit Ausstellungsdatum vom 10.02.2006 nicht bezahlt habe und dass der Beklagte gegen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren unberechtigterweise Einspruch eingelegt habe. Er beantragte die Aufhebung des Einspruchs, die Fortsetzung des Verfahrens sowie die Verhängung einer Vollstreckungsversäumnisentschädigung und erhob Klage. Später änderte er mit einer Berichtigungsanzeige seine Klage und machte daraus eine Forderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Artikel 644 des Türkischen Handelsgesetzbuchs (TTK).
Der Beklagtenvertreter beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, der Scheck sei verjährt und sein Mandant habe keine Schuld.
Das Gericht entschied unter Berücksichtigung der Behauptungen, der Antwort und der erhobenen Beweise, dass der Scheck, der Gegenstand des Verfahrens und der Klage ist, als schriftliches Beweismittel anerkannt werde. Daher könne gemäß Artikel 644 TTK die Klage gegen den ausstellenden Beklagten erhoben werden. Da der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, wurde die Klage angenommen. Das Urteil wurde vom Beklagtenvertreter angefochten.
Die Kammer hat einstimmig am 05.04.2012 beschlossen, dass unter Berücksichtigung der im Aktenzeichen enthaltenen Schriftsätze, der Beweismittel, auf denen die Entscheidung beruht, der zwingenden Gründe sowie insbesondere der Tatsache, dass der klägerische Inhaber gemäß Artikel 644 des Türkischen Handelsgesetzbuches (TTK) den ausstellenden Beklagten in Anspruch nehmen kann, und dass die Klage durch Berichtigung auf den Klagegrund der ungerechtfertigten Bereicherung geändert werden kann, sämtliche vom Beklagtenvertreter vorgebrachten, unbegründeten Revisionsbegehren zurückgewiesen und das Verfahren sowie das gesetzeskonforme Urteil bestätigt werden. (Ehemaliges 19. Zivilgericht, Aktenzeichen 2011/14339 E., 2012/5760 K.)
Der Klägervertreter … beantragte die Löschung des Grundbucheintrags über den halben Anteil am Streitobjekt, der Wohnung Nr. 3 im Block 1303, Parzelle 24, die aufgrund der religiösen Überzeugungen und Traditionen, die als „Drahoma“ bezeichnet werden, vor der Ehe von beiden Familien gemeinsam erworben und auf den Namen des Beklagten eingetragen wurde, und die Umschreibung zugunsten seines Mandanten. Für den Fall, dass dies nicht möglich sei, wurde unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche zunächst die Zahlung von 6.000 TL vom Beklagten verlangt, welche mit Schriftsatz vom 05.03.2010 auf 60.000 TL erhöht wurde.
Der Beklagte … hat erklärt, dass die Immobilie vor der Ehe erworben wurde, dass keine „Drahoma“ erforderlich sei und dass der Kläger aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht in der Lage sei, eine Drahoma zu leisten, und hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Gericht hat entschieden, dass die vom Kläger behauptete Drahoma im religiösen Ehevertrag (Ketubah) der Parteien festgehalten ist, dass die Unterschrift in diesem Dokument auch vom Beklagten anerkannt wird, dass die Wohnung zwar eine Woche vor der Ehe erworben wurde, aber die Beteiligung aus Gewissensgründen als Beitrag zur Ehevorbereitung zu akzeptieren ist und der Beteiligungsanteil 50 % beträgt, dass ein Rückforderungsanspruch nicht besteht, und hat daher die Klage auf Löschung und Umschreibung des Grundbucheintrags abgewiesen, die Klage auf Zahlung von Beiträgen jedoch teilweise angenommen und entschieden, dass der Beklagte dem Kläger einen Beitrag von 42.500 TL zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem 27.03.2006 zu zahlen hat. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte den Rechtsweg bezüglich des anerkannten Forderungsteils eingelegt.
Die Parteien haben am 20.08.1982 geheiratet und sind durch das am 13.09.2007 rechtskräftig gewordene Urteil über die am 17.02.2005 eingereichte Scheidungsklage geschieden worden. Zwischen den Ehegatten galt vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zum 01.01.2002 Gütertrennung (Art. 170 TKM), da kein anderer Güterstand vereinbart wurde. Ab diesem Datum bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage galt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Art. 225/2 TMK) (Art. 202 TMK).
Die streitgegenständliche Wohnung Nr. 3 auf dem Grundstück mit der Parzellennummer 1303/24 wurde am 13.08.1982 vom Beklagten … erworben und ins Grundbuch eingetragen, später am 31.07.1992 an Korin Biton verkauft und am 05.05.1995 wurde das nackte Eigentum der Wohnung wieder auf … übertragen.
Wie aus der Klageschrift und dem Akteninhalt ersichtlich ist, hat die Klägerin erklärt, sie habe mit der im religiösen Trauungsdokument (Ketuba) genannten Drahoma zum Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung beigetragen und beantragt die Anfechtung der Eintragung und im Falle eines Scheiterns die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beitragserstattung. Nach den Bestimmungen der Artikel 134 ff. des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK), die die Ehe regeln, wird die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen und erst danach gelten die Parteien als verheiratet. Gemeinschaften, die außerhalb der gesetzlich anerkannten und vorgeschriebenen Form der Eheschließung zustande kommen, können unter keinem Titel als Ehe bewertet werden. Im Hinblick auf das während solcher nicht gesetzlich anerkannter Gemeinschaften erworbene Vermögen kann kein Anspruch auf Beitragserstattung, Wertsteigerungsanteil oder Beteiligungsanspruch geltend gemacht werden, die auf den Regeln und Bewertungen basieren, die für während der Ehe erworbenes Vermögen gelten.
Für die Auflösung des Güterstandes zwischen den Parteien muss die streitgegenständliche Wohnung entweder während der Ehe erworben worden sein oder – wenn vor der Ehe erworben – die Zahlungen müssen während der Ehe erfolgt sein, damit sie bei der Aufteilung berücksichtigt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die streitgegenständliche Wohnung vor der Ehe erworben, es liegen keine Zahlungen während der Ehe vor, und die Aufteilung des vor der Ehe erworbenen Eigentums unter Berücksichtigung der für die Ehe geltenden Regeln ist nicht möglich. Daher kann die Wohnung nicht in die Güteraufteilung einbezogen werden. In diesem Fall ist der Beitragserstattungsanspruch der Klägerin im Rahmen der Güterstandaufteilung zum Zeitpunkt des Ersterwerbs der Wohnung abzuweisen.
Die Klägerin hat außerdem die Möglichkeit, bezüglich des vor der Ehe beim Erwerb der Wohnung geleisteten Betrags vor den ordentlichen Gerichten eine Forderungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu erheben, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.
Andererseits galt zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs des nackten Eigentums derselben Wohnung zwischen den Parteien der Güterstand der Gütertrennung, und es ist möglich, im Falle eines Nachweises eines Beitrags der Klägerin zum Erwerb einen Anspruch auf Beitragserstattung geltend zu machen. Da jedoch aus dem Akteninhalt und den gesammelten Beweisen hervorgeht, dass die Klägerin nicht arbeitet, Hausfrau ist und kein Einkommen hat, sowie ein materieller und konkreter Beitrag zum Erwerb nicht nachgewiesen wurde, ist auch der Anspruch auf Beitragserstattung bezüglich des Erwerbs des nackten Eigentums abzuweisen. Die vom Gericht dargelegten Umstände und das offizielle Heiratsdatum sind zu berücksichtigen, und es hätte eine Abweisung der Klage erfolgen müssen; dass dem im Vorfeld der Ehe behaupteten Drahoma-Wert zugestanden und das Urteil wie schriftlich gefällt wurde, war nicht zutreffend.
Aus den oben genannten Gründen werden die Berufungen des Beklagtenvertreters als begründet angesehen, das Urteil wird gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung (HUMK) aufgehoben, und es wurde einstimmig am 28.06.2011 beschlossen, dass die Anwaltsgebühr in Höhe von 825 TL gemäß der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden Mindestanwaltsgebührenordnung von der Klägerin einzuziehen und dem bei der Yargıtay-Verhandlung anwaltlich vertretenen Beklagten zu übergeben ist sowie die im Voraus gezahlten Kosten in Höhe von 632,00 TL auf Antrag an den Beklagten zurückzuerstatten sind. (8. Zivilkammer 2011/2857 E., 2011/3782 K.)

Views: 0