
Was ist ein „Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende“?
Allgemein ist der „Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende“ ein Vertrag, der von Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln abgeschlossen wird, weil sie insbesondere im Alter und bei Krankheit jemanden benötigen, der sich um sie kümmert, ihnen Fürsorge bietet und ihnen persönliche Aufmerksamkeit schenkt.
In diesem Vertrag verpflichtet sich eine Person (die pflegebedürftige Person), einen Vermögenswert auf eine andere Person zu übertragen. Die andere Person übernimmt im Gegenzug die Verpflichtung, die pflegebedürftige Person bis zu deren Lebensende zu pflegen, für ihre Bedürfnisse zu sorgen und sie zu betreuen.
Der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende ist in Artikel 611 des türkischen Obligationenrechts geregelt.
Artikel 611 – Der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende ist ein Vertrag, bei dem sich der Pflegeverpflichtete dazu verpflichtet, den Pflegegläubiger bis zu dessen Lebensende zu betreuen und zu versorgen, während sich der Pflegegläubiger verpflichtet, ihm ein Vermögen oder bestimmte Vermögenswerte zu übertragen.
Wie wird ein „Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende“ abgeschlossen?
In Artikel 612 des Türkischen Obligationenrechts ist festgelegt, dass der Vertrag in Form eines „Erbvertrags“ abgeschlossen werden muss. Diese Vorschrift stellt eine Gültigkeitsvoraussetzung des Vertrags dar.
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Wenn der Vertrag von einer staatlich anerkannten Pflegeeinrichtung unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen abgeschlossen wird, genügt die Schriftform für seine Gültigkeit.
Der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende muss durch einen Friedensrichter, einen Notar oder eine andere durch Gesetz dazu ermächtigte Person beurkundet werden. Bei der Beurkundung des Vertrags müssen zwei Zeugen anwesend sein.
In der Praxis wird der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende in der Regel offiziell von Notaren erstellt.
Voraussetzungen des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende
- Abschluss des Vertrags durch gegenseitiges Einvernehmen: Der Vertrag muss im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen werden; der Wille beider Parteien muss vorhanden sein.
- Geschäftsfähigkeit der Parteien: Sowohl der Pflegegläubiger als auch der Pflegeverpflichtete müssen gesetzlich befugt sein, einen Vertrag abzuschließen.
- Anwesenheit von Zeugen: Der Vertrag wird in Form eines öffentlichen Testaments errichtet. Daher müssen zwei Zeugen im Beisein der beurkundenden Amtsperson anwesend sein, die ordnungsgemäße Erstellung des Vertrags bezeugen und diesen unterschreiben.
- Eigentum der Vermögenswerte beim Pflegegläubiger: Die im Vertrag genannten Vermögenswerte müssen dem Pflegegläubiger gehören. Vermögenswerte Dritter können im Rahmen dieses Vertrags nicht verwendet werden. Rechte an unbeweglichem Eigentum können nicht durch diesen Vertrag übertragen werden.
- Gemeinsames Wohnen der Parteien im selben Haushalt
- Schriftliche Abfassung des Vertrags
Die Parteien des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende
Die Parteien des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende sind der Pflegegläubiger und der Pflegeverpflichtete. Die Parteien müssen geschäftsfähig, volljährig und nicht entmündigt sein.
Beendigung des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende
Nach Artikel 616 des Türkischen Obligationenrechts hat die Partei, die eine erhebliche Unausgewogenheit bei den Verpflichtungen zwischen dem Pflegeverpflichteten und dem Pflegegläubiger feststellt und wenn die Partei, die durch den Vertrag einen größeren Vorteil erzielt hat, nicht nachweisen kann, dass es sich dabei um eine Schenkung handelt, das Recht, den Vertrag jederzeit durch eine Kündigung zu beenden. Der Vertrag endet in diesem Fall rückwirkend sechs Monate nach Zugang der Kündigung wegen der Unausgewogenheit.
Nach Artikel 617 des Türkischen Obligationenrechts ist die Kündigung auch ohne Fristsetzung geregelt. Demnach kann jede Partei den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrags aufgrund einer Vertragsverletzung unmöglich geworden ist oder wenn wichtige Gründe die Fortsetzung unzumutbar machen. Wird der Vertrag aus einem dieser Gründe ohne Fristsetzung gekündigt, muss die schuldhafte Partei das Erhaltene an die schuldlose Partei zurückgeben und für den daraus entstandenen Schaden angemessenen Ersatz leisten.
Tod des Pflegeverpflichteten:
Im Falle des Todes des Pflegeverpflichteten kann der Pflegegläubiger innerhalb eines Jahres die Kündigung des Vertrags verlangen. In diesem Fall kann der Pflegegläubiger im Falle der Insolvenz des Pflegeverpflichteten von der Insolvenzmasse einen Betrag verlangen, der dem entspricht, was er im Rahmen des Vertrags erhalten hätte, und diesen Betrag von den Erben des Pflegeverpflichteten fordern.
Kürzungs-/Herabsetzungsklage im Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende
Wegen des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende können die Erben des Pflegegläubigers eine Kürzungsklage (Tenkis-Klage) erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Pflichtteilsansprüche im Erbe gefährdet sind. Wenn das einzige Vermögen des Pflegegläubigers ein Auto ist und dieser das Auto an den Pflegeverpflichteten überträgt, können die Erben durch eine Kürzungsklage ihre Pflichtteilsansprüche im Erbe schützen.
Zuständiges Gericht
Nach der im Gesetz enthaltenen Regelung ist das zuständige und sachlich zuständige Gericht im Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende das Landgericht für Zivilsachen (Asliye Hukuk Mahkemesi) am Ort des Grundstücks, das im Vertrag übertragen wird.
Scheinvertrag im Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende
Muvazaa (Scheinvertrag) liegt vor, wenn die Parteien in Wirklichkeit einen anderen Willen haben, aber nach außen einen anderen Vorgang vortäuschen. Es ist eine häufige Praxis, dass ein Erblasser zur Vermögensverschiebung gegenüber seinen Erben auf Muvazaa zurückgreift. Wenn der Erblasser beabsichtigt, seinen Erben Vermögen zu entziehen, überträgt er unter dem Deckmantel eines Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende, obwohl tatsächlich keine Pflegeverpflichtung besteht, sein Vermögen durch einen Scheinvorgang auf eine dritte Person.
Wenn die Erben behaupten, dass dieser Vorgang zum Zweck der Vermögensverschiebung von ihnen vorgenommen wurde, können sie eine Klage wegen Erbmasse-Scheinvertrags (muris muvazaa) erheben, um die Löschung der Grundbucheintragung und die Umschreibung auf ihren Namen zu verlangen.
Beispielhafte Entscheidungen des Kassationshofs
14.Zivilsenat, Aktenzeichen 2016/13864 E., Urteil 2019/6362 K.
„Entscheidungstext“
Auf Antrag des Klägers mit Eingabe vom 13.01.2016 auf Eröffnung und Verlesung des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende wurde in der anschließenden Verhandlung nach Prüfung festgestellt, dass das Urteil vom 25.05.2016 über die Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags vom Kassationsgerichtshof auf Antrag des Pflegeverpflichteten überprüft werden soll. Nach Feststellung der fristgerechten Einlegung der Revision wurde der Antrag angenommen. Anschließend wurden die Akte und alle darin befindlichen Schriftstücke geprüft und der Sachverhalt entsprechend bewertet.
_ B E S C H L U S S _
Der Antrag betrifft die Eröffnung und Verlesung des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende.
Mit Schreiben vom 13.01.2016 der Notariatsstelle wurde mitgeteilt, dass der Erblasser … am 14.12.2015 verstorben ist und dass ein Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende des Erblassers besteht. Dies wurde gemäß Artikel 69/2 des Notargesetzes dem Schreiben beigefügt.
Das Gericht stellte fest, dass …, geboren am 17.03.1923, wohnhaft in …, Ortsteil …, im Haus Nr. 495, am 14.12.2015 verstorben ist und dass die betreffende Immobilie, die Gegenstand des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende mit dem Notariat …, Urkunde Nr. 6554 vom 28.08.2012 ist, vor dem Tod auf … übertragen wurde. Daher wurde die Nichtigkeit des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende festgestellt.
Das Urteil wurde vom Pflegeverpflichteten angefochten.
In Artikel 69 des Notargesetzes heißt es:
„Notare bewahren Testamente, die offen oder verschlossen abgegeben wurden, auf und fertigen darüber ein Protokoll an. Sowohl die auf diese Weise aufbewahrten Testamente als auch sonstige vom Notar beurkundete letztwillige Verfügungen werden im Todesfall der betreffenden Person den zuständigen Meldebehörden schriftlich gemeldet. Bei Vorlage einer Todesanzeige oder eines amtlichen Dokuments durch die Meldebehörde übergeben die Notare beglaubigte Abschriften der bei ihnen verwahrten Testamente und der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft, damit diese sie dem zuständigen Friedensrichter vorlegt.“
Ein Testament ist eine unentgeltliche Verfügung einer Person über ihr Vermögen, die nach ihrem Tod mit den gesetzlichen Schranken wirksam wird. Ein Testament ist eine schriftliche Willenserklärung, die letztwillige Verfügungen enthält, den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und vom Erblasser bis zu seinem Tod widerrufen werden kann. Eine letztwillige Verfügung sind Rechtsgeschäfte wie Testamente und Erbverträge, durch die die Rechtswirkungen nach dem Tod natürlicher Personen eintreten.
Der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende ist ein Vertrag, durch den eine Vertragspartei der anderen bis zum Tod Pflege und Fürsorge zusichert und im Gegenzug Vermögen oder einzelne Vermögenswerte überträgt. Das heißt, der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende ist ein gegenseitiger und zweiseitiger Vertrag, der seine Wirkung nicht erst mit dem Tod entfaltet, wie eine letztwillige Verfügung, sondern bereits mit Unterzeichnung. Somit ist der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende keine letztwillige Verfügung.
Vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen ist im konkreten Fall die Ablehnung des Antrags der Notariatsstelle … auf Eröffnung des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende durch das Gericht nicht gerechtfertigt, sodass die Entscheidung aufgehoben werden muss.
ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wird das Urteil aufgehoben und die im Voraus entrichtete Gebühr auf Antrag zurückerstattet. Die Entscheidung wurde am 08.10.2019 einstimmig getroffen.
16.Zivilsenat, Aktenzeichen 2007/1263 E., Urteil 2007/1380 K.
Einspruch gegen die Katasterfeststellung
Entscheidungstext
Im Anschluss an die Klage der Parteien aufgrund der Katasterfeststellung wurde die Überprüfung des Urteils vom Kassationsgerichtshof beantragt; es wurde festgestellt, dass der Antrag auf Revision fristgerecht eingereicht wurde. Der Prüfbericht und die Akten wurden gelesen und die Angelegenheit erörtert.
Im Revisionsbeschluss des Kassationsgerichtshofs wurde zusammenfassend festgestellt: „Es müssen alle Beweismittel bezüglich der Behauptungen und Verteidigungen der Parteien eingeholt und geprüft werden; falls vorhanden, ist die Vorlage des Vertrags über die Pflege bis zum Lebensende zu verlangen und die Akte entsprechend zu ergänzen, bevor eine Ortsbesichtigung durchgeführt wird. Bei Vorlage des Vertrags soll geprüft werden, ob der Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende zusammen mit dem Kaufvertrag Anwendung findet und deren Umfang bestimmt werden. Von den örtlichen Sachverständigen und Zeugen der Parteien sind detaillierte Informationen über den Verkauf der Immobilie, gegebenenfalls bestehende Pflegeverträge, die Erfüllung der dem Beklagten auferlegten Verpflichtungen aus dem Vertrag, sowie die Übergabe und Nutzung der Immobilie einzuholen. Da das Ergebnis der Feststellung abweichend war, sollen die Gutachter als Zeugen angehört werden.“
Nach der Beachtung des Kassationsurteils wurde im Prozess entschieden, das umstrittene Grundstück wie festgestellt einzutragen; das Urteil wurde vom Kläger İbrahim angefochten.
Das Gericht hat entschieden, dass zwischen den Parteien hinsichtlich des streitigen Grundstücks kein Vertrag über die Pflege bis zum Lebensende besteht, jedoch das streitige Grundstück dem Beklagten im Austausch für das Versprechen zur Pflege bis zum Lebensende übergeben wurde. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte etwa 1,5 Jahre lang seine Mutter gepflegt hat und dass der Beklagte Osman das von der Klägerin Fatma am 31.10.2002 erworbene Grundstück mit seinem eigenen Grundstück verbunden hat. Obwohl das Urteil unter diesen Annahmen gefällt wurde, entspricht das Ergebnis nicht dem Akteninhalt.
Es wurde erkannt, dass die vom Beklagten vorgelegte Kaufurkunde vom 31.10.2002 nicht die in Artikel 297 der Zivilprozessordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und daher keine gültige Urkunde darstellt. Zudem erklärte die Klägerin Fatma, dass die Kaufurkunde im Austausch für die Pflege und Fürsorge durch ihren Sohn Osman bis zu ihrem Lebensende ausgestellt wurde. Die vernommenen örtlichen Sachverständigen und Zeugen bestätigten dies, berichteten jedoch, dass der Beklagte die Verpflichtung zur Pflege und Fürsorge für seine Mutter bis zum Lebensende nicht erfüllt habe.
In diesem Fall ist die Bedingung des Schenkungsvertrags nicht eingetreten. Daher hätte gemäß dem Lageplan-Gutachten des Sachverständigen vom 15.12.2006 der mit dem Buchstaben (G) gekennzeichnete Teil von 953,27 Quadratmetern vom Grundstück abgetrennt und auf die Erben der Klägerin Fatma im Verhältnis ihrer Erbanteile eingetragen werden müssen, während der mit dem Buchstaben (F) gekennzeichnete Teil auf den Beklagten Osman eingetragen werden sollte. Da das Urteil anders gefasst wurde, ist es fehlerhaft, weshalb die Revision aus diesen Gründen angenommen und das Urteil aufgehoben wurde. Die Entscheidung wurde einstimmig am 19.04.2007 getroffen.

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