Deutsche Klage auf Zugehörigkeit der Muhdesat

Muhdesat wird in unserem Rechtssystem gemäß Artikel 718 des Türkischen Zivilgesetzbuches als „wesentlicher Bestandteil“ betrachtet. Basierend auf dem Türkischen Zivilgesetzbuch und dem Katastergesetz werden Personen als Eigentümer nicht nur der Sachen, die sie besitzen, sondern auch der wesentlichen Bestandteile dieser Sachen angesehen. Das Eigentumsrecht umfasst sowohl die Sache selbst als auch deren wesentliche Bestandteile.

Gemäß Artikel 684/2 des Türkischen Zivilgesetzbuches wird ein wesentlicher Bestandteil wie folgt definiert: Ein wesentlicher Bestandteil ist ein Element, das nach den örtlichen Gepflogenheiten als Hauptbestandteil der Sache angesehen wird und ohne deren Zerstörung, Beschädigung oder strukturelle Veränderung nicht von ihr getrennt werden kann.

Artikel 718: Das Eigentum an einem Grundstück umfasst in dem Maße, in dem es für die Nutzung von Vorteil ist, die Luft darüber sowie die darunter liegenden Erdschichten. In den Geltungsbereich dieses Eigentums fallen auch Bauwerke, Pflanzen und Quellen, sofern keine gesetzlichen Einschränkungen bestehen.

Muhdesat wird gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Katastergesetzes im Anmerkungsbereich des Grundbuchs vermerkt. Die Aufnahme von Muhdesat in das Anmerkungsverzeichnis dient der Klarstellung und erleichtert den Nachweis.

Um die Zugehörigkeit von Muhdesat unter bestimmten Bedingungen festzustellen, sieht das türkische Recht die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat vor. Diese Klage wird in der Lehre und in den gefestigten Entscheidungen des Kassationshofs als eine Ausnahme betrachtet und unterliegt bestimmten Einschränkungen.

Zudem wurde in den Urteilen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Kassationshofs die Auffassung vertreten, dass Muhdesat als „wesentlicher Bestandteil“ gilt. Aufgrund dieser Einstufung wird Muhdesat nicht als eine vom Grundstück getrennte Einheit angesehen, weshalb seine Zugehörigkeit nicht festgestellt wird. In der Praxis handelt es sich bei den meisten Klagen um Feststellungsklagen zur Muhdesat.

In diesem Zusammenhang unterliegt das Recht, eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat zu erheben, bestimmten Einschränkungen und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Fälle, in denen eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erhoben werden kann

Damit eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erhoben werden kann, müssen die in Artikel 106/2 der Zivilprozessordnung (HMK) für Feststellungsklagen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Demnach ist für die Erhebung einer Feststellungsklage ein rechtliches Interesse erforderlich. Zudem muss dieses rechtliche Interesse bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben.

Das bedeutet, dass die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat nach der Zivilprozessordnung nur möglich ist, wenn ein rechtliches Interesse als Prozessvoraussetzung vorliegt und dieses Interesse während des gesamten Verfahrens aktuell bleibt.

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat, die in den Urteilen des Kassationshofs und in der Lehre anerkannt sind, sind folgende:

  • Das Vorliegen einer anhängigen Klage auf Aufhebung der Miteigentümerschaft an der Immobilie,
  • Das Vorhandensein einer städtischen Umstrukturierungsmaßnahme,
  • Das Vorliegen eines Enteignungsverfahrens,
  • Die Möglichkeit der Anwendung der in Artikel 19 des Enteignungsgesetzes genannten Fälle
  • ermöglichen die Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat.

Es muss mindestens einer der genannten Vorgänge vorliegen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Person eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erheben.

Obwohl diese Voraussetzungen von der Rechtsprechung des Kassationshofs und der Lehre anerkannt werden, sind sie weiterhin diskutierbar.

Neben den im Gesetz über die Zivilprozessordnung als Klagevoraussetzung vorgesehenen Bedingungen (wie das Vorliegen einer anhängigen Klage auf Aufhebung der Miteigentümerschaft, das Vorhandensein einer städtischen Umstrukturierungsmaßnahme, eines Enteignungsverfahrens und der Anwendungsbereich der in Artikel 19 des Enteignungsgesetzes genannten Fälle) sind diese von der Lehre und dem Kassationshof in der Praxis akzeptierte Voraussetzungen.

DIE PARTEIEN DER KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT

In der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat ist die klagende Partei diejenige, die behauptet, dass das strittige Muhdesat von ihr errichtet oder gepflanzt wurde. Jeder, der geltend macht, dass das Muhdesat von ihm errichtet oder gepflanzt wurde, kann eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erheben. Die Kläger, die eine solche Klage einreichen, sind gemäß der Zivilprozessordnung verpflichtet, ihre Behauptung zu beweisen.

Die klagende Partei, die behauptet, dass das strittige Muhdesat von ihr errichtet wurde, muss ihre Klage gegen alle im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Personen richten, die nicht anerkennen, dass das Muhdesat dem Kläger gehört. Falls die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer ausdrücklich erklären, dass das Muhdesat dem Kläger gehört, kann der Kläger keine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat mehr gegen diese Eigentümer erheben.

ZUSTÄNDIGES UND BEFUGTES GERICHT IN DER KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT

Das zuständige Gericht für die Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat ist das Amtsgericht für Zivilsachen (Asliye Hukuk Mahkemesi). Das örtlich zuständige Gericht für diese Klage wird in der Regel als das Gericht des Ortes angesehen, an dem sich das Muhdesat befindet. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln erfolgen, wobei jedoch keine zwingende Zuständigkeit besteht.

BEWEIS IN DER KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT

In der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat muss festgestellt werden, wem das streitgegenständliche Muhdesat gehört. Bei der Feststellung von Muhdesat werden die im Zivilprozessgesetz (Hukuk Muhakemeleri Kanunu) vorgesehenen Beweisregeln angewandt. Grundsätzlich ist nach dem Gesetz die beweisbelastete Partei verpflichtet, ihre Behauptung zu beweisen.

Die Beweisführung in der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat unterliegt keiner bestimmten Form. Der Kläger, der behauptet, das Muhdesat selbst errichtet oder gepflanzt zu haben, kann seine Behauptung mit allen Beweismitteln nachweisen. In diesem Zusammenhang kann auch Zeugenbeweis zur Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat herangezogen werden.

In der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat kann die Vermutung gemäß Artikel 19/2 des Katastergesetzes (Kadastro Kanunu) genutzt werden. Gemäß dieser gesetzlichen Vermutung kann für die Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat auf die Vermutung des Grundbuchauszugs zurückgegriffen werden. Allerdings stellt die in der Gesetzesvorschrift geregelte Vermutung keine zwingende Vermutung dar. Es ist möglich, das Gegenteil der Vermutung zu behaupten, wobei die beweisbelastete Partei ihre Behauptung entsprechend nachweisen muss.

VERJÄHRUNG IN DER KLAGE AUF FESTSTELLUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT

Im Gesetz ist keine Ausschlussfrist für die Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat vorgesehen. Allerdings gibt es gemäß dem Katastergesetz (Kadastro Kanunu) eine von der Rechtsprechung und der Lehre anerkannte Ausschlussfrist.

Falls das Muhdesat vor der Katasterfeststellung errichtet oder gepflanzt wurde, besteht keine Ausschlussfrist, und die Klage kann jederzeit erhoben werden. Liegt jedoch eine rechtskräftige Katasterfeststellung vor, gilt die im Katastergesetz vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist. In diesem Fall muss die Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat innerhalb dieser Frist eingereicht werden.

Gemäß Artikel 12/3 des Katastergesetzes können nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Datum der Rechtskraft der im Katasterprotokoll festgehaltenen Rechte, Begrenzungen und Feststellungen keine Einwendungen und Klagen auf der Grundlage rechtlicher Gründe vor der Katasterfeststellung mehr erhoben werden. Wird die Klage nach Ablauf dieser zehnjährigen Frist eingereicht, muss die Klage abgewiesen werden, selbst wenn die beklagte Partei anerkennt, dass das Muhdesat dem Kläger gehört, da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.

DAS URTEIL IM FESTSTELLUNGSVERFAHREN DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT

Wie bereits aus dem Namen ersichtlich, handelt es sich bei der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat um eine Feststellungsklage. Daher wird das Gerichtsurteil eine feststellende und nicht eine rechtsbegründende Entscheidung sein. Das Urteil hat einen deklaratorischen und keinen konstitutiven Charakter. Infolgedessen wird durch die gerichtliche Entscheidung keine Änderung der dinglichen Rechte erfolgen.

Da das Urteil im Feststellungsverfahren der Zugehörigkeit von Muhdesat lediglich deklaratorisch ist, kann es nicht vollstreckt werden. Falls jedoch im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft (ortaklığın giderilmesi davası) eine Entscheidung über die Zugehörigkeit des Muhdesat getroffen wurde, wird die Aufteilung im Aufhebungsverfahren unter Berücksichtigung dieser Feststellung vorgenommen. Nach dem Urteil der Feststellungsklage kann der daraus resultierende Anspruch vom Kläger im Wege einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht und vollstreckt werden.

Das im Feststellungsverfahren der Zugehörigkeit von Muhdesat ergehende Urteil hat gemäß Artikel 303 der türkischen Zivilprozessordnung (Hukuk Muhakemeleri Kanunu) die Rechtskraft einer endgültigen Entscheidung und stellt ein unwiderlegbares Beweismittel dar. Daher ist es nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich, eine weitere Klage zur Feststellung der Zugehörigkeit des betreffenden Muhdesat zu erheben.

DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER KLAAGE AUF FESTSTELLUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT VON MUHDESAT UND DER KLAAGE AUF AUFHEBUNG DER GEMEINSCHAFT

Wie bereits erwähnt, gibt es bestimmte Bedingungen, unter denen eine Person eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erheben kann, die sowohl von der Lehre als auch von der Rechtsprechung anerkannt wurden. Eine dieser Bedingungen ist das Vorliegen einer laufenden Klage auf Aufhebung einer Gemeinschaft (ortaklığın giderilmesi davası). Es wird angenommen, dass die klagende Partei in diesem Fall eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erheben kann, wenn eine solche laufende Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht.

In diesem Zusammenhang wird das Vorliegen einer laufenden Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat anerkannt und erfüllt die Anforderungen an das aktuelle rechtliche Interesse gemäß der türkischen Zivilprozessordnung (HMK). Daher kann in diesem Fall eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat erhoben werden.

Wie auch in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs anerkannt, ist die Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat möglich, wenn eine laufende Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft, eine Enteignung oder städtische Umgestaltungsmaßnahmen vorliegen. Fehlen diese Bedingungen jedoch, ist aufgrund des Fehlens des aktuellen rechtlichen Interesses die Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat gemäß HMK zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall wurde in Bezug auf die betroffene Immobilie beschlossen, dass die Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft, die beim Friedensgericht Hendek unter der Nummer 2015/207-550 eingereicht wurde, als nicht erhoben gilt. Der entsprechende Gerichtsbeschluss wurde am 01.12.2015 endgültig, ohne dass eine Revision eingelegt wurde. Da keine laufende Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft vorliegt, kann nicht von einem aktuellen rechtlichen Interesse des Klägers gesprochen werden, um eine Feststellungsklage zu erheben. Anstatt die Klage aufgrund des Fehlens eines rechtlichen Interesses gemäß Artikel 115 der Zivilprozessordnung (HMK) abzuweisen, wurde die Hauptsache nach eingehender Prüfung angenommen, was als unzutreffend angesehen wurde (Y14HD-Entscheidung: 2018/589).

Beispiel für ein Urteil des Obersten Gerichts zur Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat

8. Zivilsenat 2014/25941 E., 2016/7641 K.
„Rechtsprechungstext“

GERICHT: Zivilgericht
KLAGEART: Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat




…… und … zwischen den Parteien der Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit von Muhdesat … Die von der 3. Zivilkammer ergangene Entscheidung Nr. … wurde auf Antrag des Beklagtenvertreters … fristgerecht vom Kassationsgerichtshof überprüft; die Akte wurde geprüft und es wurde entschieden:


URTEIL

Der Anwalt des Klägers beantragte, dass die Zugehörigkeit des Hauses und der Nebengebäude auf einem nicht vermessenen Grundstück im Zentrum des Stadtteils … im Landkreis … mit den Grundstücken … im Norden und … im Süden zum Kläger festgestellt wird.

Der Anwalt des Beklagten … behauptete, dass die Klage unbegründet und rechtswidrig sei und abgewiesen werden sollte.

Das Gericht entschied, der Klage stattzugeben; das Urteil wurde jedoch vom Anwalt des Beklagten … in Berufung zum Kassationsgerichtshof eingelegt.

Wer Eigentümer einer Sache ist, ist auch Eigentümer der ergänzenden Teile dieser Sache. (Artikel 684/1 des türkischen Zivilgesetzbuchs – TMK) Das Eigentum an Land umfasst, soweit es für die Nutzung vorteilhaft ist, die darüber liegende Luft und die darunter liegenden Schichten der Erde. Dieses Eigentum umfasst, mit Ausnahme gesetzlicher Einschränkungen, auch Gebäude, Pflanzen und Ressourcen (Artikel 718 TMK). Wie auch in der vereinigten Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs vom 22.12.1995, Nr. 1/3, betont wurde, versteht man im Sachenrecht unter „Muhdesat“ die auf einem Grundstück errichteten Gebäude, Einrichtungen und die aufgebrachten Bäume in Form von Obst- und Gemüseplantagen. Muhdesat verleiht dem Eigentümer des Grundstücks kein separates oder unabhängiges Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht. Das Recht des Eigentümers von Muhdesat ist nur ein persönliches Recht (Artikel 722, 724, 729 TMK). Bei Gebäuden und Bäumen, die als ergänzende Teile des Grundstücks gelten, kann nicht von einem separaten Eigentum des Grundstücks gesprochen werden.

Nach den genannten Prinzipien und Grundsätzen ist es grundsätzlich nicht möglich, die Zugehörigkeit von Muhdesat zu einem anderen als dem Eigentümer des Grundstücks festzustellen.

Jedoch muss gemäß dem Prinzip, dass in der Mehrheit auch die Minderheit enthalten ist, der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit des Muhdesat auch die Feststellung desjenigen beinhalten, der das Muhdesat geschaffen hat. In solchen Klagen zur Feststellung der Zugehörigkeit des Muhdesat muss, wenn ein aktuelles rechtliches Interesse besteht und die Behauptung bewiesen wird, entschieden werden, dass das Muhdesat vom Kläger geschaffen wurde.
.//..


1- Im vorliegenden Fall wurde anhand des Akteninhalts, der gesammelten Beweise und der Zeugenaussagen festgestellt, dass die strittigen Bäume, das kellerartige, gemauerte Haus, der Hof, die Steinmauer und der überdachte Tandoor vom Kläger errichtet und gepflanzt wurden. Daher wurden die Berufungsbeschwerden des Beklagten, die nicht unter den folgenden Punkt fallen, als unbegründet angesehen.

2- Obwohl das Gericht hätte entscheiden müssen, dass die Muhdesat vom Kläger errichtet wurden, war die Entscheidung über die Zugehörigkeit des Muhdesat zwar nicht korrekt, jedoch führte dieser Punkt nicht zu einer Neuverhandlung des Falls, weshalb gemäß Artikel 438/7 der Zivilprozessordnung (HUMK) die Entscheidung in diesem Abschnitt berichtigt und bestätigt werden musste.

ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wurde gemäß der Übergangsbestimmung 3 des Zivilprozessgesetzes (HUMK) unter Bezugnahme auf Artikel 438/7 des 1086-zähligen HUMK geändert. Der Satz „Die Zugehörigkeit der Muhdesat gehört dem Kläger“ in der Entscheidung wurde aus dem Urteil entfernt und durch „Es wurde festgestellt, dass sie vom Kläger errichtet wurden“ ersetzt. Das Urteil wurde in dieser Form berichtigt und bestätigt. Die anderen Berufungsbeschwerden des Beklagten wurden aus den im Punkt 1 genannten Gründen abgelehnt. Das Urteil wurde einstimmig am 25.04.2016 beschlossen.

7. Zivilabteilung 2021/6702 E., 2021/2895 K. „Rechtsprechungstext“

GERICHT: Friedensgericht

Der Anwalt des Klägers beantragte am 02.12.2011 mit einer Klageschrift, die Beendigung der Gemeinschaft. Nach der Anhörung wurde das Urteil vom 20.10.2015 erlassen, das den Antrag auf Beendigung der Gemeinschaft bestätigte. Die Prüfung dieses Urteils durch den Kassationsgerichtshof wurde auf Antrag des Beklagtenanwalt … durchgeführt, und nach Feststellung, dass die Berufung fristgerecht eingelegt wurde, wurde dem Berufungsantrag stattgegeben. Anschließend wurde die Akte und alle darin enthaltenen Dokumente geprüft und es wurde entschieden.

B E S C H L U S S

Die Klage betrifft die Beendigung der Gemeinschaft. Der Anwalt des Klägers beantragte in der Klageschrift, dass die Gemeinschaft über den Verkauf des Grundstücks mit der Parzellenummer 411 aufgelöst wird. In den späteren Phasen des Verfahrens behauptete der Kläger, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten (Muhdesat) ihm gehören, und beantragte daher die Auflösung der Gemeinschaft durch Zuteilung.

Einige Beklagte erhoben einen Anspruch auf die Baulichkeiten des betreffenden Grundstücks. Das Gericht entschied, die Klage anzunehmen und die Gemeinschaft durch den Verkauf des Grundstücks aufzulösen.

Das Urteil wurde von der Anwältin des Beklagten … angefochten. Klagen zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Gemeinschaft) sind zweiseitig und führen zu ähnlichen Ergebnissen für beide Parteien. In diesen Klagen hat der Beklagte dieselben Rechte wie der Kläger. Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft durch den Verkauf muss, falls das betreffende Grundstück Gebäude, Bäume usw. wie ergänzende Teile (Muhdesat) aufweist, diese zusammen mit dem Grundstück verkauft werden. Wenn jedoch im Grundbuch ein Vermerk darüber existiert, dass ein Teil der Muhdesat den Miteigentümern (Mitgliedern) gehört oder wenn alle Miteigentümer in dieser Frage übereinstimmen und die Muhdesat eine Wertsteigerung des Grundstücks bewirkt, werden der Wert des Grundstücks und der Muhdesat zum Zeitpunkt der Klageeinreichung getrennt ermittelt. Diese festgelegten Werte werden addiert, um den Gesamtwert des Grundstücks zu ermitteln. Der Anteil des Gesamtwerts, der auf das Grundstück und der, der auf die Muhdesat entfällt, wird in Prozent (%) bestimmt. Die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf erfolgt dann auf Grundlage dieser Prozentsätze. Der Teil des Erlöses, der der Muhdesat zugeordnet wird, wird dem Eigentümer der Muhdesat zugeteilt, während der verbleibende Betrag unter den Miteigentümern (Mitgliedern) entsprechend ihren Anteilen verteilt wird.

In lawsuits regarding the resolution of co-ownership (partnership) through the sale of the property, if there is a dispute about the ownership of the buildings, trees, etc. (complementary parts or „muhdesat“) on the property and some co-owners (partners) claim rights over these parts and primarily seek the resolution of this dispute, a reasonable period should be granted according to Article 165 of the Civil Procedure Law (HMK) for the concerned co-owner to file a lawsuit in the competent court. If a lawsuit is filed within the given period, its outcome should be awaited; if no lawsuit is filed, the case should proceed as if there were no dispute regarding that issue.

If it is understood that the complementary part (muhdesat) belongs to a third party rather than the co-owners (partners) of the property, it is not possible to include this third party as the owner of the muhdesat in the lawsuit or to give them a share of the sales proceeds.

Im konkreten Fall; der Anwalt des Beklagten … und einige Beklagte haben behauptet, dass die auf dem betreffenden Grundstück befindlichen Muhdesat teilweise den Eigentümern des Grundbuchs gehören, jedoch wurde dem Gericht zufolge keine Frist gesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit der Muhdesat einzureichen.

In diesem Fall sollte das Gericht zunächst die Erklärungen aller Parteien bezüglich der Anerkennung der Muhdesat-Ansprüche feststellen und denjenigen, die einen Anspruch auf die Muhdesat erheben, gemäß Artikel 165 der Zivilprozessordnung (HMK) eine angemessene Frist zur Einreichung einer Klage auf Feststellung der Zugehörigkeit der Muhdesat einräumen. Wenn eine Klage eingereicht wird, sollte das Ergebnis abgewartet werden. Wenn alle Parteien den Anspruch auf die Muhdesat anerkennen oder eine Klage auf die Zugehörigkeit der Muhdesat eingereicht wird und entschieden wird, dass die Muhdesat den betreffenden Parteien gehören, sollten unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze ein Gutachten eingeholt und der Prozentsatz des Verkaufsbetrags, der auf die Muhdesat entfällt, bestimmt werden. Der Anteil, der auf die Muhdesat entfällt, sollte den Eigentümern der Muhdesat zugewiesen werden, der verbleibende Betrag sollte entsprechend den Anteilen unter den übrigen Parteien aufgeteilt werden. Die Verteilungsquote sollte im Urteil ausdrücklich angegeben werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass in der schriftlichen Entscheidung, während noch ein Streit über die Muhdesat zwischen den Parteien besteht, diese Aspekte nicht berücksichtigt wurden, was die Entscheidung fehlerhaft und daher aufzuheben ist.

ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wurde die Berufung des Anwalts des Beklagten angenommen und das Urteil aufgelöst. Die im Voraus gezahlte Gebühr wird an den Zahler zurückerstattet. Das Urteil wurde am 10.11.2021 einstimmig getroffen.

7. Rechtliche Kammer 2021/3854 E., 2021/2854 K. „Rechtsprechungstext“

7. Rechtliche Kammer
GERICHT: Diyarbakir Regional Appellate Court, 4. Civil Chamber
KLAEGER: Schatzamt und andere

ERSTE INSTANZ GERİCHT: Solhan Zivilgericht
Der Anwalt des Klägers hat am 28.01.2019 mit einem Antrag die Feststellung des Eigentums an den Bauwerken beantragt. Nach der Anhörung, in der das Urteil am 03.12.2019 die Klage abwies, wurde von der Anwalt des Klägers die Überprüfung des Urteils durch Berufung beantragt.
Das Diyarbakir Regional Appellate Court, 4. Zivilkammer entschied, die Berufung grundsätzlich abzulehnen. Nach Überprüfung des fristgerecht eingereichten Berufungsantrags wurde dieser angenommen, und das Aktenmaterial sowie alle Dokumente wurden geprüft.

ENTSCHEIDUNG

  1. KLAGE
    1.1. Der Anwalt des Klägers führte aus, dass das Grundstück mit der Nummer 102, Parzelle 37 sich im Besitz des Klägers befindet, obwohl das Grundstück im Grundbuch auf die Verwaltung des Beklagten eingetragen ist. Es wurde jedoch von den Erblassern des Klägers seit über hundert Jahren genutzt und auf den Kläger vererbt. Aufgrund der Katasterarbeiten im Jahr 2006 wurde das Grundstück als Staatswald für das Finanzministerium registriert. Der Kläger hatte daraufhin Klage auf Aufhebung der Registrierung und deren Korrektur gemäß Fallnummer 2013/8 beim Solhan Zivilgericht eingereicht, was jedoch abgelehnt wurde. Der Kläger beantragte die Feststellung des Eigentums an den von ihm gutgläubig errichteten Bauwerken wie Wasserleitungen, Bäumen, Steinmauern und Zäunen.
  1. ANTWORT
    2.1. Der Anwalt der Beklagten, der Generaldirektion …, gab an, dass die betreffende Parzelle Staatswald sei und öffentliches Eigentum darstelle. Er führte aus, dass gemäß den stabilen Entscheidungen des Kassationsgerichts Grundstücke, die den Charakter von Wäldern haben, nicht in Privatbesitz übergehen können, und beantragte die Abweisung der Klage.
    2.2. Der Anwalt des Finanzministeriums erklärte, dass das betroffene Grundstück durch Besitz erlangt wurde und zu den Staatswaldflächen gehört, die nicht in Privatbesitz übergehen können. Er beantragte ebenfalls die Abweisung der Klage.
  2. ERSTE INSTANZ ENTSCHEIDUNG
    3.1. Nach der Durchführung des Verfahrens entschied das Gericht, dass keine rechtliche Bedeutung den auf den Staatswaldflächen errichteten Bauwerken beigemessen werden könne, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

4. ENTSCHEIDUNG DES LANDESGERICHTS
4.1. Die Überprüfung des Urteils durch das Berufungsgericht wurde vom Anwalt des Klägers beantragt.
4.2. Das 4. Zivilkammer des Landgerichts Diyarbakır hat, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das betroffene Grundstück als Staatswald auf den Namen der Finanzbehörde eingetragen ist, festgestellt, dass in der Tatsachen- und Rechtsbewertung des Gerichts keine Verstöße gegen das Verfahren und die Substanz des Gesetzes vorliegen. Daher wurde der Berufungsantrag des Klägers gemäß Artikel 353/1-b.1 des Gesetzes Nr. 6100 in der Sache abgewiesen.

5. REVISION
5.1. Der Anwalt des Klägers hat innerhalb der Frist Revision gegen die oben genannte Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegt.
5.2. Revisionsgründe
5.2.1. Der Anwalt des Klägers erklärt in seiner Revisionsschrift, dass die eingereichte Klage keine Klage auf Feststellung und Erhebung des Wertes des Bauwerks sei, sondern darauf abziele, festzustellen, von wem das Bauwerk errichtet wurde. Nachdem das Gericht ein Gutachten eingeholt hatte und dem Kläger eine Frist zur Zahlung der Gerichtsgebühren gesetzt wurde, sei das Urteil jedoch vorschnell und unter Verstoß gegen das Verfahren gefällt worden, ohne dass die Gebühren vollständig entrichtet wurden. In der Entscheidung des Kassationsgerichts, 5. Zivilkammer, vom 04.05.2006, Aktenzeichen 2006/1307 und Entscheidung Nr. 2006/5553, wurde klar festgelegt, dass im Fall der Nutzung eines als Wald bezeichneten Gebiets durch einen Dritten für die Errichtung von Bauwerken der Wert dieser Bauwerke an den Eigentümer gezahlt werden muss. Trotzdem wurde die Klage abgewiesen. Der Anwalt des Klägers beantragt daher die Annahme der Klage

6.KASATIONSGERICHTSENTSCHEIDUNG
6.1. Die Klage bezieht sich auf die Feststellung von Bauwerken, die auf der Grundlage des Enteignungsrechts errichtet wurden.
6.2. Aus den Akten und den gesammelten Beweisen geht hervor, dass das betroffene Grundstück mit der Parzelle 102, Flur 37, im Rahmen der Katasterarbeiten vom 05.05.2006 als Staatswald mit einer Fläche von 1.196.809 m² auf den Namen der Staatskasse eingetragen wurde und dass der Bereich im Besitz des Klägers im Enteignungsgebiet des Stausees liegt.
6.3. Wie bekannt, gilt: Wer Eigentümer einer Sache ist, ist auch Eigentümer der Bestandteile dieser Sache (Artikel 684/1 des Türkischen Zivilgesetzbuchs – TMK). Das Eigentum an einem Grundstück umfasst auch die Luft und die darunter liegenden Erdschichten, soweit diese von Nutzen sind. Diese Eigentumserweiterung schließt unter Beachtung gesetzlicher Beschränkungen auch dauerhafte Bauten, Pflanzen und Ressourcen ein (TMK, Art. 718). Wie in der Entscheidung der Vereinigung der Rechtsprechung des Kassationsgerichts vom 22.12.1995 (Nr. 1/3) betont wurde, versteht man unter „Bauwerken“ im Sachenrecht alle permanenten Bauten und Anlagen sowie Bäume, die als Teil eines Gartens oder einer Plantage auf dem Land gepflanzt wurden.
6.4. Bauwerke sind persönliche Rechte (TMK, Art. 722, 724 und 729) und gewähren ihrem Besitzer kein unabhängiges Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht, das von dem Eigentum an dem Land getrennt ist. Es kann nicht von einer separaten Eigentümerschaft der Bauwerke, Bäume und anderen Bestandteile auf einem Grundstück gesprochen werden. Nach den oben genannten Prinzipien und Grundlagen kann grundsätzlich keine Feststellung darüber verlangt werden, dass Bauwerke einem anderen als dem Grundstückseigentümer gehören.
6.5. Die Feststellungsklage ist eine spezifische Klageart, bei der das ergangene Urteil keine Vollstreckbarkeit oder Vollstreckungsfähigkeit hat. Folglich ist der Anwendungsbereich dieser Klagen begrenzt. Wie bekannt, muss für die Einreichung einer Feststellungsklage ein aktuelles rechtliches Interesse bestehen (Artikel 106/2 des Gesetzes Nr. 6100), und dieses muss bis zum Abschluss der Klage bestehen bleiben. Feststellungsklagen sind Vorläufer von Leistungsansprüchen, weshalb in Fällen, in denen eine Klage auf Leistung möglich ist, ein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage nicht gegeben ist. Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist eine Voraussetzung für die Klage, die von den Parteien zu jedem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht werden kann und auch vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt wird. Wenn festgestellt wird, dass kein rechtliches Interesse vorliegt, sollte die Klage aus Verfahrensmangel abgewiesen werden (Artikel 114/1-h, 115 des HMK).
6.6. In der Rechtsprechung und den fortlaufenden Entscheidungen des Kassationsgerichts wird anerkannt, dass in außergewöhnlichen Fällen, wie z.B. bei der Durchführung einer städtebaulichen Umgestaltung oder einer Enteignung, eine Feststellungsklage bezüglich Bauwerken erhoben werden kann, wenn ein aktuelles rechtliches Interesse vorliegt.
6.7. Nach der zusätzlichen Bestimmung des Artikels 35 des Gesetzes Nr. 5177 vom 26.05.2004, die der Artikel 19 des Enteignungsgesetzes Nr. 2942 hinzugefügt wurde, haben Personen, die nicht Eigentümer eines Grundstücks sind, aber Bauwerke auf diesem errichtet haben, das Recht, eine Feststellungsklage einzureichen, um den Wert der Bauwerke im Rahmen der Enteignung festzustellen. Wenn das Grundstück jedoch unter der Kontrolle des Staates steht und es sich um staatliches Weideland, Wald, Winterlager oder Flächen mit aktiven Flussbetten handelt, kann dieses Grundstück nicht in Privatbesitz übergehen, und die Bauwerke darauf können nicht durch Besitz erworben werden. Es wird auch festgestellt, dass Bauwerke auf solchen Grundstücken keinen wirtschaftlichen Wert haben und daher keine rechtliche Anerkennung finden. Aus diesem Grund ist die Ablehnung der Klage in solchen Fällen gerechtfertigt.
6.8. Aufgrund der durchgeführten Verhandlungen, der gesammelten Beweise, der Akteninhalte und der in der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts angegebenen Begründung sowie der korrekten Bewertung der Beweise wird die Revision abgelehnt und das Berufungsurteil im Einklang mit dem Verfahren und dem Gesetz bestätigt. Die mit der Bestätigung verbundene Gebühr wird dem Revisionskläger auferlegt. Das Aktenmaterial wird an das Erstgericht zurückgesendet, und eine Kopie des Urteils wird an das zuständige Berufungsgericht gesendet. Die Entscheidung wurde einstimmig am 09.11.2021 getroffen.

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