Vollstreckung speziell für Wechselurkunden

Wechselurkunden sind in den Artikeln 670 bis 823 des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 geregelt. Laut diesem Gesetz sind Wechselurkunden auf eine begrenzte Anzahl beschränkt. Nach dem Gesetz Nr. 6102 bestehen Wechselurkunden aus einem Wechsel (Poliçe), einem Eigenwechsel (Bono) und einem Scheck (Çek). Die Vollstreckung der im Gesetz in begrenzter Anzahl geregelten Urkunden findet im Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs eine besondere Regelung.
Da Wechselurkunden im Handelsgesetzbuch geregelt sind, gelten sie als Handelsgeschäfte. Ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben ergibt sich daraus, dass sie sowohl als Zahlungsmittel als auch als Kreditinstrument verwendet werden können. Der wichtigste Unterschied von Wechselurkunden zu anderen Wertpapieren besteht in ihrer Umlauffähigkeit. Dank dieser Eigenschaft handelt es sich um Wertpapiere, die auf dem Markt den Besitzer wechseln und übertragen werden können.
Die in einer Wechselurkunde enthaltene Schuld ist unabhängig vom ursprünglichen Vertrag und bleibt auch dann gültig, wenn der Vertrag selbst ungültig ist. Aus diesen Gründen sind Wechselurkunden als eine Art von Wertpapieren für das Wirtschaftsleben von großer Bedeutung.
Die Verfolgung von Wechselurkunden, die für das Wirtschaftsleben von Bedeutung sind, findet ebenfalls einen besonderen Regelungsbereich. Im Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs ist unter dem Titel „Pfändung, die Wechselurkunden betrifft“ ein besonderes Vollstreckungsverfahren für Wechselurkunden festgelegt.

Das besondere Vollstreckungsverfahren für Wechselurkunden im Gesetz über Zwangsvollstreckung und Konkurs unterteilt sich in zwei verschiedene Wege:

Pfändungsverfahren gemäß den Artikeln 168 bis 170b des Gesetzes (İİK), die unter dem Titel „Vollstreckung durch Insolvenz“ geregelt sind, und

Insolvenzverfahren gemäß Artikel 171 ff. des Gesetzes.

Die Vollstreckung von Wechselurkunden kann sowohl gemäß den unter dem Titel „Vollstreckung durch Insolvenz“ geregelten Vorschriften zwangsweise durchgesetzt als auch durch das allgemeine Pfändungsverfahren vollstreckt werden. Allerdings ist für die Durchführung eines besonderen Vollstreckungsverfahrens für Wechselurkunden, insbesondere für die Insolvenzvollstreckung, erforderlich, dass der Schuldner eine insolvenzfähige Person ist.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des besonderen Vollstreckungsverfahrens für Wechselurkunden

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des besonderen Vollstreckungsverfahrens für Wechselurkunden sind in Artikel 167 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK) geregelt. Gemäß Artikel 167 İİK lautet die Regelung wie folgt:

Der Gläubiger, dessen Forderung auf einem Scheck, einem Wechsel oder einem Orderpapier beruht, kann die Zwangsvollstreckung nach den besonderen Vorschriften dieses Abschnitts entweder durch Pfändung oder, falls der Schuldner insolvenzpflichtig ist, durch das Insolvenzverfahren betreiben, selbst wenn die Forderung durch ein Pfand gesichert ist.

Der Gläubiger ist verpflichtet, in seinem Vollstreckungsantrag neben den in Artikel 58 aufgeführten Angaben anzugeben, ob er gegen seinen insolvenzpflichtigen Schuldner die Vollstreckung durch Pfändung oder durch Insolvenz betreiben möchte. Zudem muss er dem Antrag das Original der Wechselurkunde sowie eine beglaubigte Kopie für jeden Schuldner beifügen.

Wie aus dem genannten Artikel hervorgeht, ist die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme des besonderen Vollstreckungsverfahrens für Wechselurkunden – sei es durch allgemeine Pfändung oder durch Insolvenz –, dass die betreffende Forderung auf einer Wechselurkunde basiert. Daher kann dieses besondere Verfahren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Forderung auf einem im Türkischen Handelsgesetzbuch (TTK) geregelten Wechsel, Scheck oder einer Anweisung basiert.

Die Beurteilung, ob das der Schuld zugrunde liegende Dokument eine Wechselurkunde darstellt, obliegt dem Vollstreckungsbeamten unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Bestimmungen des TTK festgelegten zwingenden Voraussetzungen: Artikel 671 ff. für Wechsel, Artikel 776 ff. für Schuldverschreibungen und Artikel 780 ff. für Schecks.

Dementsprechend kann das besondere, titellose Vollstreckungsverfahren für Wechselurkunden nicht für Wertpapiere angewendet werden, die nicht die rechtliche Eigenschaft einer Wechselurkunde besitzen.
TTK Art. 671 – (1) Der Wechsel;
a) Im Text des Wechsels das Wort „Wechsel“, wenn der Wechsel in einer anderen Sprache als Türkisch verfasst ist, das Wort, das in dieser Sprache als Entsprechung für „Wechsel“ verwendet wird,
b) Die bedingungslose und unbefristete Anweisung zur Zahlung eines bestimmten Betrags,
c) Den Namen der Person, die zahlen muss, also des „Bezugsnehmers“,
d) Das Fälligkeitsdatum,
e) Den Zahlungsort,
f) Den Namen des Empfängers oder der Person, an deren Order bezahlt wird,
g) Das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort,
h) Die Unterschrift des Ausstellers,
beinhaltet.(Pflichtbestandteile, die in einem Wechsel enthalten sein müssen)
TTK § 776 – (1) Der Wechsel oder die auftragsgemäß ausgestellte Urkunde;
a) Der Urkundentext muss das Wort „Bono“ oder „auftragsgemäß ausgestellte Urkunde“ enthalten, und falls das Dokument in einer anderen Sprache als Türkisch verfasst ist, das entsprechende Wort für „Bono“ oder „auftragsgemäß ausgestellte Urkunde“ in dieser Sprache.

b) Das bedingungslose und unbegrenzte Versprechen, einen bestimmten Betrag zu zahlen.

c) Das Fälligkeitsdatum.

d) Der Zahlungsort.

e) Der Name des Empfängers oder der Person, an deren Order die Zahlung erfolgen soll.

f) Das Ausstellungsdatum und der -ort.

g) Die Unterschrift des Ausstellers.

(Dies sind die erforderlichen Merkmale für eine Urkunde, um als „Bono“ anerkannt zu werden.)
TTK m.770 – (1) Scheck;
a) Der Text des Dokuments muss das Wort „Scheck“ enthalten, und wenn das Dokument in einer anderen Sprache als Türkisch verfasst ist, das in dieser Sprache verwendete Wort für „Scheck“,
b) Eine unbedingte und bedingungslose Weisung zur Zahlung eines bestimmten Betrages,
c) Den Handelsnamen des Zahlenden (Bezugsnehmers),
d) Den Zahlungsort,
e) Das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort,
f) Die Unterschrift des Ausstellers,
g) (Hinzugefügt: 15.07.2016-6728/70 Art.) Die von der Bank vergebene Seriennummer,
h) (Hinzugefügt: 15.07.2016-6728/70 Art.) Den QR-Code,
Enthält. (Die erforderlichen Elemente, damit ein Dokument ein Scheck sein kann)
Die in den genannten Artikeln enthaltenen Elemente verleihen einem Wertpapier die Eigenschaft eines Wechsel- oder Scheckpapiers, und für diese Papiere kann das spezielle Verfahren für Wechselpapiere angewendet werden.

Eine weitere Voraussetzung für die zwangsweise Vollstreckung eines auf einem Wechsel basierenden Anspruchs ist, dass die durchgeführte Vollstreckung die in Art. 58 des IİK festgelegten Aufzeichnungen enthält und der Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde eingereicht wurde.

Nach Art. 58 des IİK sind die erforderlichen Aufzeichnungen bei einem Vollstreckungsantrag wie folgt:

  1. (Geändert: 2.7.2012-6352/9 Art.) Der Name und Nachname des Gläubigers sowie, falls vorhanden, seines gesetzlichen Vertreters und Bevollmächtigten; der Name der Bank, bei der die Zahlung im Namen des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten vorgenommen wird, sowie die Kontoinformationen; falls vorhanden, die türkische Identifikationsnummer oder Steuernummer; Ruhm und Wohnsitz; falls der Gläubiger im Ausland wohnt, die Adresse, die er in der Türkei angeben wird (wenn er keinen Wohnsitz angeben kann, gilt der Ort, an dem sich die Vollstreckungsbehörde befindet, als Wohnsitz).
  2. (Geändert: 2.7.2012-6352/9 Art.) Der Name und Nachname des Schuldners sowie, falls vorhanden, seines gesetzlichen Vertreters, die türkische Identifikationsnummer oder Steuernummer, der Ruhm und der Wohnsitz, soweit dem Gläubiger bekannt; Bei Forderungen gegen ein Erbe, die Namen und Nachnamen der Erben, an die die Zustellung erfolgen soll, die türkische Identifikationsnummer oder Steuernummer, der Ruhm und der Wohnsitz, falls bekannt.
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  3. (Geändert: 17.7.2003-4949/12 Art.) Die Höhe der Forderung oder der verlangten Sicherheit in türkischer Währung sowie der Betrag der Zinsen und der Beginn der Zinsberechnung. Falls die Forderung oder Sicherheit in ausländischer Währung besteht, der Wechselkurs, auf den sich die Forderung bezieht, sowie die Zinsen.
  4. Der Schein, oder falls kein Schein vorliegt, der Grund der Schuld;
  5. Der gewählte Vollstreckungsweg; Wenn die Forderung auf einem Dokument basiert, muss das Original des Dokuments oder eine beglaubigte Kopie davon durch den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten in der erforderlichen Anzahl der Schuldnerexemplare zum Zeitpunkt des Vollstreckungsantrags an die Vollstreckungsbehörde übergeben werden. Dem Gläubiger wird eine Quittung ohne Gebühr und kostenlos für seinen Antrag sowie die eingereichten Dokumente und die damit verbundenen Kosten ausgestellt. Ein Gläubiger, der den Vollstreckungsweg für eine auf einem Wechsel basierende Forderung einleitet, muss das Original des betreffenden Wechseldokuments und so viele Kopien wie der Schuldner hat der zuständigen Vollstreckungsbehörde vorlegen. Der Grund, warum die Vollstreckungsbehörde das Original des Wechseldokuments anfordert, besteht darin, das Dokument zu überprüfen, um festzustellen, ob es die Eigenschaften eines Wechseldokuments hat, und um die Umsetzbarkeit des Dokuments auf dem Markt zu verhindern. Das Original des Wechseldokuments wird von der zuständigen Vollstreckungsbehörde entgegengenommen, um zu verhindern, dass die Umsetzbarkeit des Dokuments beeinträchtigt wird und die Rechte des Gläubigers gewahrt bleiben. Wie auch in Artikel 58 des IİK (Türkisches Insolvenzgesetz) festgelegt, ist eine der Voraussetzungen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens über einen Wechsel, dass der Gläubiger im Antrag auf das Verfahren angibt, dass der Schuldner eine insolvente Person ist. Damit diese Voraussetzung im Verfahren berücksichtigt werden kann, muss der Schuldner eine insolvente Person sein. Ist der Schuldner keine insolvente Person, hat diese Bedingung keine Bedeutung für den Vollstreckungsweg, der auf einem Wechsel basiert. Ein weiterer Faktor, der für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens auf Grundlage einer Wechselforderung erforderlich ist, ist, dass das Fälligkeitsdatum des betreffenden Wechseldokuments erreicht sein muss. Das bedeutet, dass ein Vollstreckungsverfahren nur dann eingeleitet werden kann, wenn das Fälligkeitsdatum des Wechseldokuments erreicht ist. Wenn der Gläubiger den Vollstreckungsantrag stellt, muss der Vollstreckungsbeamte prüfen, ob das Wechseldokument fällig ist. Wenn ein Vollstreckungsverfahren für ein noch nicht fälliges Wechseldokument eingeleitet wird, kann der Schuldner eine Beschwerde einreichen und die Einstellung des Verfahrens beantragen. Im Vollstreckungsverfahren für einen Wechsel muss der Gläubiger der autorisierte Inhaber und der Schuldner der Verantwortliche des betreffenden Wechseldokuments sein. Ob die Parteien des Gläubigers und des Schuldners die autorisierten Inhaber und Verantwortlichen des Wechseldokuments sind, wird durch das Handelsgesetzbuch festgelegt. Wenn die Vollstreckungsbehörde ein Vollstreckungsverfahren einleitet, bei dem der betreffende Wechsel nicht von einem autorisierten Inhaber oder der betreffende Schuldner nicht verantwortlich ist, kann die betreffende Partei innerhalb von 5 Tagen durch Beschwerde bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens beantragen. Gemäß Artikel 170a/2 des IİK ist das zuständige Vollstreckungsgericht verpflichtet, den autorisierten Inhaber und den Verantwortlichen des Wechseldokuments von Amts wegen zu berücksichtigen.

Ist es notwendig, für die spezielle Verfolgung von Wechseln auf Pfand zurückzugreifen?

   Nach dem Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz muss ein Gläubiger, dessen Forderung durch Pfand gesichert ist, zunächst den Pfandvollstreckungsweg beschreiten, um die Forderung zu begleichen. Allerdings sieht das Gesetz über Zwangsvollstreckung und Insolvenz eine Ausnahme für Wechsel vor. Nach Artikel 167 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung und Insolvenz kann ein Gläubiger, dessen Forderung durch einen Wechsel gesichert ist, ohne den Weg der Pfandverwertung zu gehen, direkt den speziellen Vollstreckungsweg für Wechsel wählen, um seine Forderung zu realisieren.                        

Vollstreckungsverfahren für Wechsel

Zahlungsbefehl

Der berechtigte Inhaber eines Wechselpapiers (Gläubiger), der ein spezielles Zwangsvollstreckungsverfahren für das Wechselpapier einleiten möchte, reicht seinen Antrag auf Zwangsvollstreckung, der gemäß den in Art. 58 der Zwangsvollstreckungsgesetzes (İİK) genannten Angaben vorbereitet wurde, bei der zuständigen Zwangsvollstreckungsbehörde ein. Der Zwangsvollstreckungsbeamte der zuständigen Behörde prüft den Antrag des Gläubigers sowie das eingereichte Wechselpapier und stellt fest, ob das Wechselpapier die Merkmale eines Wechselpapiers aufweist und ob das Fälligkeitsdatum des betreffenden Wechselpapiers erreicht ist. Nachdem dies festgestellt wurde, wird gemäß Art. 168 Abs. 1 und Art. 171 Abs. 1 des İİK ein Zahlungsbefehl an den Schuldner, der für das Wechselpapier verantwortlich ist, verschickt.

Artikel 168 – (Änderung: 18.02.1965-538/81 Art.) Wenn der Vollstreckungsbeamte feststellt, dass das Dokument ein Wechselpapier ist und dass es fällig ist, sendet er dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zusammen mit einer Kopie des Wechselpapiers. Folgendes wird in diesen Zahlungsbefehl aufgenommen:

  1. (Änderung: 02.07.2012-6352/33 Art.) Mit Ausnahme der Bankkontonummer des Gläubigers oder seines Vertreters sind die Aufzeichnungen, die in der Antragstellung für die Vollstreckung angegeben werden müssen, folgend:
  2. (Änderung: 02.07.2012-6352/33 Art.) Die Mahnung, dass die Schuld und die Vollstreckungskosten innerhalb von zehn Tagen auf das im Zahlungsbefehl angegebene Bankkonto der zuständigen Vollstreckungsbehörde zu zahlen sind,
  3. Wenn das Dokument, auf dem die Vollstreckung basiert, nicht die Eigenschaft eines Wechselpapiers hat, ist es erforderlich, innerhalb von fünf Tagen beim Vollstreckungsgericht Beschwerde einzulegen.
  4. (Änderung: 9.11.1988-3494/31 Art.) Wenn die Person behauptet, dass die Unterschrift auf dem Wechsel, der der Vollstreckung zugrunde liegt, nicht von ihr stammt, muss sie dies innerhalb von fünf Tagen ausdrücklich in einem Schreiben dem Vollstreckungsgericht mitteilen; andernfalls wird die Unterschrift auf dem Wechsel im Rahmen der Vollstreckung nach diesem Abschnitt als von ihr stammend angesehen, und wenn sie ihre Unterschrift unrechtmäßig bestreitet, wird sie mit einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des Betrags der Forderung, die der Vollstreckung auf Grundlage des genannten Wechsels zugrunde liegt, belegt. Wenn keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Anerkennung ihres Einspruchs getroffen wird, wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
  5. (Änderung: 6.6.1985-3222/21 Art.) Wenn der Schuldner behauptet, dass er nicht verpflichtet ist oder dass die Schuld beglichen, eine Frist gewährt oder die Forderung verjährt ist oder er Einwände gegen die Zuständigkeit erhebt, muss er dies innerhalb von fünf Tagen schriftlich dem Vollstreckungsgericht mitteilen. Andernfalls wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt, wenn keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Anerkennung seines Einspruchs getroffen wird.
  6. (Änderung: 17.7.2003-4949/45 Art.) Wenn kein Einspruch erhoben wird und die Schuld nicht beglichen wird, muss innerhalb von zehn Tagen eine Vermögensoffenlegung gemäß Artikel 74 erfolgen. Wenn Einspruch erhoben und abgelehnt wurde, muss innerhalb von drei Tagen eine Vermögensoffenlegung gemäß Artikel 75 erfolgen. Andernfalls wird der Schuldner zur Zwangshaft veranlasst, und wenn er keine Vermögensoffenlegung macht oder eine falsche Erklärung abgibt, wird er zusätzlich mit Haft bestraft.
  7. Die letzten zwei Absätze von Artikel 60 finden hier ebenfalls Anwendung.
  8. Artikel 171 – (Änderung: 18.2.1965-538/86 Art.) Wenn der Vollstreckungsbeamte feststellt, dass das Dokument ein Wechsel ist und die Fälligkeit eingetreten ist, sendet er dem Schuldner sofort ein Zahlungsgebot zusammen mit einer Kopie des Dokuments. Auf dem Zahlungsgebot werden folgende Informationen vermerkt:
  9. (Änderung: 2.7.2012-6352/36 Art.) Mit Ausnahme der Bankkontonummer des Gläubigers oder seines Bevollmächtigten sind die folgenden Angaben in den Antrag auf Vollstreckung aufzunehmen:
  10. (Änderung: 2.7.2012-6352/36 Art.) Die Mahnung, dass die Schuld und die Vollstreckungskosten innerhalb von fünf Tagen auf das im Zahlungsbefehl angegebene Bankkonto der Vollstreckungsbehörde zu zahlen sind.
  11. Die Mahnung, dass alle Einwände und Beschwerden bezüglich des Wechselpapiers und der Schuld innerhalb von fünf Tagen mit einer Kopie der Mitteilung an die andere Partei und unter Angabe der Gründe beim Vollstreckungsamt einzureichen sind.
  12. Die Mahnung, dass, wenn die Schuld innerhalb von fünf Tagen nicht beglichen oder Einwände und Beschwerden nicht eingelegt werden, der Gläubiger die Insolvenz des Schuldners vor dem Handelsgericht beantragen kann. Die letzten beiden Absätze von Artikel 60 finden hier ebenfalls Anwendung.
  13. Der Schuldner hat das Recht, gegen die gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckung Einwände zu erheben. Der Schuldner kann innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim zuständigen Vollstreckungsgericht Einwände gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung einlegen. Die Einwände können auf zwei Arten erhoben werden: Einwände gegen die Unterschrift oder Einwände gegen die Schuld. Wenn der Schuldner innerhalb der Frist keine Einwände beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhebt, wird die Zwangsvollstreckung rechtskräftig und der Schuldner muss die Schuld, die auf einem Wechselpapier basiert, innerhalb von 10 Tagen begleichen. Ebenso muss der Schuldner, wenn er dem Zahlungsbefehl nicht widerspricht, nach der rechtskräftigen Zwangsvollstreckung innerhalb dieser 10 Tage eine Vermögensoffenbarung beim Vollstreckungsamt machen. Wenn der Schuldner nach der rechtskräftigen Zwangsvollstreckung innerhalb dieser 10 Tage keine Vermögensoffenbarung macht, wird er mit Haftstrafe belegt. Ein Einwand, der innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingelegt wird, befreit den Schuldner von der Verpflichtung, eine Vermögensoffenbarung zu machen und kann verhindern, dass der Gläubiger mit der Verkaufsabwicklung oder der Zahlung des Geldes aus der Kasse des Vollstreckungsamts an den Gläubiger fortfährt. (IİK Artikel 169 Der Schuldner meldet seine Einwände gegen die Schuld gemäß Artikel 168 Absatz 5 mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht. Dieser Einwand unterbricht nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, außer den Verkauf.)

A) WIDERSPRUCH GEGEN DEN ZAHLUNGSBEFEHL

Der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl wird durch den Schuldner in schriftlicher Form bei dem Vollstreckungsgericht eingelegt. Je nach der Begründung des Widerspruchs kann das Vollstreckungsgericht von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch anordnen. Wenn das Vollstreckungsgericht den Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl abweist, ist der Schuldner verpflichtet, innerhalb von 3 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung eine Vermögensoffenlegung vorzunehmen. Andernfalls wird der Schuldner erneut mit Haft zur Zwangsvollstreckung verpflichtet.

Wie bereits erwähnt, kann der Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl gemäß den Artikeln 169a und 170 der İİK entweder als Widerspruch gegen die Schuld oder gegen die Unterschrift erfolgen.

Artikel 169/a – (Ergänzung: 18.02.1965-538/83 Art.)
(Änderung des ersten Absatzes: 17.07.2003-4949/46 Art.) Der Richter des Vollstreckungsgerichts lädt die Parteien spätestens innerhalb von dreißig Tagen zur Anhörung ein, um die Gründe des Widerspruchs zu überprüfen. Wenn der Richter nach der Anhörung nachweist, dass keine Schuld besteht oder die Schuld beglichen oder verjährt ist, und wenn dies durch ein offizielles oder unterzeichnetes Dokument anerkannt wird, akzeptiert er den Widerspruch. Der Richter des Vollstreckungsgerichts trifft auch dann die erforderliche Entscheidung, wenn die Parteien zur Prüfung der Zuständigkeit nicht erscheinen.

(Änderung des zweiten Absatzes: 17.07.2003-4949/46 Art.)
Wenn der Richter des Vollstreckungsgerichts aufgrund der vom Schuldner vorgelegten Dokumente zu der Auffassung gelangt, dass die Schuld beglichen oder verjährt ist, dass der Schuldner nicht der Schuldner ist oder dass das Vollstreckungsgericht nicht zuständig ist, kann er die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorübergehend aussetzen.
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(Änderung: 09.11.1988-3494/32 Art.)
Wenn der Gläubiger die Unterschrift auf dem vom Schuldner vorgelegten Dokument bestreitet, entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts nach der Untersuchung gemäß Artikel 68/a, dass die Unterschrift dem Gläubiger gehört, so wird der Widerspruch des Schuldners angenommen und der Gläubiger wird zu einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des Wertes oder Betrags des betreffenden Dokuments verurteilt.
Wenn der Gläubiger nicht zur Anhörung erscheint, die ihn gemäß dem ersten Absatz aufgefordert wurde, wird der Richter des Vollstreckungsgerichts die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung für den angefochtenen Teil des Anspruchs anordnen. Infolgedessen kann der Gläubiger spätestens innerhalb von sechs Monaten vor dem Vollstreckungsgericht eine Anhörung beantragen und durch Beweisführung, dass die Unterschrift nicht von ihm stammt, die Fortsetzung der Vollstreckung erreichen.
Wenn das Vollstreckungsgericht entscheidet, dass die Unterschrift nicht dem Gläubiger gehört, wird es den Schuldner zu einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des Wertes oder Betrags des betreffenden Dokuments verurteilen.
Der Vollstreckungsrichter wird den Einwand der Verjährung des Schuldners auf der Grundlage des Datums des vom Gläubiger vorgelegten Wechselpapiers beurteilen und, falls der Gläubiger nicht beweisen kann, dass die Verjährung unterbrochen oder ausgesetzt wurde, entweder den Widerspruch annehmen oder ablehnen.
Mit der Annahme des Widerspruchs wird die Vollstreckung gestoppt. Das Recht des Gläubigers, gemäß den allgemeinen Bestimmungen Klage zu erheben, bleibt unberührt.


Der Gläubiger, wenn er eine Klage vor einem allgemeinen Gericht erhebt, wird die Einziehung des Entschädigungsgeldes und der Geldstrafe bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt, und wenn er den Prozess gewinnt, wird die ihm auferlegte Entschädigungszahlung und Geldstrafe aufgehoben.

(Zusätzlicher Absatz: 09.11.1988-3494/32 Art.) (Änderung des ersten Satzes: 17.07.2003-4949/46 Art.) Wenn der Widerspruch des Schuldners vom Vollstreckungsgericht aus materiellen Gründen angenommen wird und der Gläubiger böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit hat, wird der Gläubiger zu einer Entschädigung in Höhe von mindestens zwanzig Prozent des vollstreckbaren Anspruchs verurteilt; wenn die Vollstreckung vorübergehend ausgesetzt wurde, wird im Falle der Ablehnung des Widerspruchs der Schuldner auf Antrag der anderen Partei zu einer Entschädigung in Höhe von mindestens zwanzig Prozent des vollstreckbaren Anspruchs verurteilt. Wenn der Schuldner eine negative Feststellungsklage und eine Rückforderungsklage erhebt oder der Gläubiger eine Klage vor dem allgemeinen Gericht erhebt, wird die Einziehung der festgelegten Entschädigung bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt, und für die Partei, die den Fall zu ihren Gunsten entschieden bekommt, wird die zuvor verhängte Entschädigung aufgehoben.

(Änderung des letzten Absatzes: 02.03.2005-5311/13 Art.) Die Einlegung eines Berufungsantrags gegen die Entscheidung zur Ablehnung des Widerspruchs stoppt keine Vollstreckungsmaßnahme. Es sei denn, der Schuldner stellt gemäß Absatz 3 von Artikel 33 eine Sicherheit, in diesem Fall wird die Vollstreckung gestoppt.
b) Widerspruch gegen die Unterschrift:
Artikel 170 – (Änderung: 09.11.1988-3494/33 Art.)
Der Schuldner teilt dem Vollstreckungsgericht seinen Widerspruch gegen die Unterschrift auf dem Wechsel gemäß Absatz 4 von Artikel 168 mit, dass die Unterschrift nicht von ihm stammt, durch eine schriftliche Erklärung mit. Dieser Widerspruch stoppt keine Vollstreckungsmaßnahmen außer dem Verkauf.
Das Vollstreckungsgericht kann vor der Anhörung auf Grundlage der Einsicht in die Widerspruchsschrift und der beigefügten Dokumente, wenn es den Widerspruch für ernsthaft hält, ohne den Gläubiger zu benachrichtigen, vorläufig entscheiden, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen.
(Änderung des dritten Absatzes: 17.07.2003-4949/47 Art.)
Das Vollstreckungsgericht entscheidet nach der Prüfung gemäß Absatz 4 von Artikel 68/a, dass die bestrittene Unterschrift nicht vom Schuldner stammt, wird den Widerspruch annehmen. Mit der Annahme des Widerspruchs wird die Vollstreckung gestoppt. Das Recht des Gläubigers, gemäß den allgemeinen Bestimmungen eine Klage zu erheben, bleibt unberührt. Wenn festgestellt wird, dass die bestrittene Unterschrift tatsächlich vom Schuldner stammt und die Vollstreckung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgesetzt wurde, wird der Schuldner zu einer Entschädigung in Höhe von mindestens zwanzig Prozent des vollstreckbaren Anspruchs und einer Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent des vollstreckbaren Anspruchs verurteilt, und der Widerspruch wird abgelehnt. Wenn der Schuldner eine negative Feststellungsklage oder eine Rückforderungsklage erhebt, wird die Einziehung der Entschädigung und der Geldstrafe bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt. Wenn das Verfahren zugunsten des Schuldners endet, wird die zuvor verhängte Entschädigung und Geldstrafe aufgehoben.


Der Schuldner muss, wenn er gegen die Unterschrift auf dem Wechsel vor dem zuständigen Vollstreckungsgericht Widerspruch einlegen möchte, dies ausdrücklich in dem Antrag an das zuständige Vollstreckungsamt angeben. Wird im Antrag nicht ausdrücklich erwähnt, dass gegen die Unterschrift Widerspruch eingelegt wird, wird das Gericht davon ausgehen, dass die Unterschrift auf dem Wechsel dem Schuldner gehört, und den Widerspruch ablehnen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch gegen die Unterschrift keine Vollstreckungsmaßnahmen außer dem Verkaufstermin stoppt. Wird der Widerspruch vom Gericht akzeptiert, entscheidet das Gericht, dass die Vollstreckung ausgesetzt wird, wobei die allgemeinen Rechte des Schuldners erhalten bleiben. Wird der Widerspruch vom Gericht abgelehnt, wird der Schuldner zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 20 % des vollstreckbaren Anspruchs und einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des vollstreckbaren Anspruchs verurteilt. Der Schuldner kann die Zahlung der verurteilten Entschädigung und Geldstrafe nur durch eine negative Feststellungsklage oder Rückforderungsklage vor den allgemeinen Gerichten im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren aussetzen. Wird der Widerspruch des Schuldners vom zuständigen Vollstreckungsgericht angenommen, so wird der bösgläubige und grob fahrlässige Gläubiger zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 20 % des vollstreckbaren Anspruchs und einer Geldstrafe in Höhe von 10 % des vollstreckbaren Anspruchs verurteilt. Wenn der Gläubiger nach der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts das allgemeine Gericht anruft, wird die Zahlung dieser Beträge bis zum Ende des Verfahrens ausgesetzt.
Wenn der Schuldner gegen die Forderung Einspruch vor dem Vollstreckungsgericht einlegt, muss er in seinem Einspruchsantrag ausdrücklich angeben, dass er gegen die Forderung an sich Einspruch erhebt. Der Gegenstand des Einspruchs gegen die Forderung kann die Nicht-Existenz der Forderung, die Verjährung der Forderung, die Stundung der Forderung, die bereits erfolgte Zahlung der Forderung und die Unzuständigkeit des Vollstreckungsamts umfassen. Als Ergebnis des Einspruchs gegen die Forderung kann, ebenso wie bei einem Einspruch gegen die Unterschrift, eine Entschädigung wegen Leugnung und eine Geldstrafe gegen den Schuldner oder Gläubiger verhängt werden, je nachdem, wie das Gericht entscheidet.

Artikel 172 der Zivilprozessordnung (İİK) regelt das Verfahren für Einsprüche gegen die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Wechselvollstreckungsverfahrens. Laut dieser Bestimmung kann der Einspruch gegen die Vollstreckung aufgrund eines Wechsels innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner bei dem zuständigen Vollstreckungsamt zur Prüfung an das zuständige Handelsgericht eingereicht werden. Der Einspruch muss durch einen schriftlichen Antrag erfolgen. Wird der Einspruch nicht schriftlich eingereicht, wird der Einspruch ohne Prüfung des Grundes abgelehnt, und die Vollstreckung des Wechselvollstreckungsverfahrens wird endgültig.

Die ordnungsgemäße Durchführung der Wechselvollstreckung führt jedoch zur Aussetzung des Insolvenzverfahrens. Wenn der Schuldner Einspruch gegen die Wechselvollstreckung erhebt, kann der Gläubiger beim Handelsgericht eine Insolvenzklage einreichen. Wenn der Einspruch des Schuldners unbegründet ist, wird das Gericht die Insolvenz des Schuldners anordnen. Um sich von der Insolvenzentscheidung zu befreien, muss der Schuldner die auf dem Wechsel beruhende Forderung samt Zinsen und Kosten an den Gläubiger zahlen und den Betrag gemäß der Anordnung des Gerichts auf das Gerichtskonto einzahlen.
Artikel 172 – (Änderung: 18.02.1965-538/87)
Möchte der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erheben oder eine Beschwerde einlegen, so ist er verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen ab der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Einspruch oder seine Beschwerde mit den Gründen in einer zusätzlichen Kopie des Antrags, der der anderen Partei zugestellt wird, dem Vollstreckungsamt mitzuteilen. Eine Kopie dieses Antrags wird unverzüglich dem Gläubiger zugestellt.

Artikel 173 – (Änderung: 18.02.1965-538/88)
Zahlt der Schuldner innerhalb von fünf Tagen nicht und erhebt er auch keinen Einspruch oder keine Beschwerde, so kann der Gläubiger bei dem Handelsgericht die Erklärung der Insolvenz des Schuldners unter Vorlage einer Kopie des Zahlungsbefehls, die die Nichtzahlung belegt, beantragen.
(Zusatz: 09.11.1988-3494/35)
Sobald das Insolvenzverfahren endgültig geworden ist, wird dies gemäß der zweiten Bestimmung des Artikels 166 bekannt gemacht. Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung des Insolvenzantrags können andere Gläubiger durch Intervention oder Einspruch vorbringen, dass kein Grund für die Insolvenz vorliegt, und beim Gericht die Ablehnung des Antrags beantragen.
Das Gericht wird die Akte anfordern und nach einer einfachen Prüfung feststellen, ob die Forderung nicht bezahlt wurde und auch kein Einspruch oder keine Beschwerde eingelegt wurde. In diesem Fall wird es innerhalb von sieben Tagen anordnen, dass die Forderung samt Zinsen und Vollstreckungskosten entweder ausgezahlt oder der Betrag gemäß Artikel 158 in die Gerichtskasse eingezahlt wird. Wird diese Anordnung nicht ausgeführt, wird die Insolvenz des Schuldners erklärt. Sollte der Schuldner nach Ablauf der im Zahlungsbefehl angegebenen Frist ein offizielles Dokument vorlegen, das die Zahlung der Forderung belegt, wird der Antrag auf Insolvenzverfahren und die Insolvenzklage abgewiesen.
Der Schuldner kann gemäß Artikel 65 beim Handelsgericht einen verspäteten Einspruch einlegen.
Das Gericht wird, wenn es den Entschuldungsgrund für akzeptabel hält, die Insolvenzklage gemäß Artikel 174 entscheiden.

b) Einspruch oder Beschwerde:
Artikel 174 – (Änderung: 18.02.1965-538/89)
Der Gläubiger kann beim Handelsgericht die Aufhebung des Einspruchs und der Beschwerde des Schuldners und die Entscheidung über seine Insolvenz beantragen. Das Gericht wird die Insolvenzklage gemäß Artikel 158 entscheiden.

B) BESCHWERDE GEGEN DEN ZAHLUNGSBEFEHL
Für eine Forderung, die auf einem Wechsel basiert, hat die Gläubigerseite die Möglichkeit, gegen den an den Schuldner gerichteten Zahlungsbefehl, der im Rahmen einer speziellen Vollstreckung auf Wechsel eingeleitet wurde, eine Beschwerde wegen rechtswidriger Handlungen der Vollstreckungs- und Insolvenzbehörden einzulegen. Die Vorschriften zur Beschwerde im Rahmen der Vollstreckung oder Insolvenz auf Wechsel basieren auf Artikel 171 des IİK (Türkisches Vollstreckungs- und Insolvenzgesetz). Nach Artikel 170a IİK (Ergänzung: 18.02.1965-538/85, Abs. 1), kann der Schuldner geltend machen, dass der Gläubiger kein Recht auf Verfolgung gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels hat, und dies gemäß Absatz 3 von Artikel 168 des IİK durch eine Beschwerde vorbringen.

Das Vollstreckungsgericht kann im Rahmen einer innerhalb der Frist eingereichten Beschwerde oder Einspruchs, wenn es zu der Feststellung kommt, dass der Wechsel, auf dem die Vollstreckung basiert, diese Eigenschaft nicht aufweist oder dass der Gläubiger nach Wechselrecht kein Verfolgerecht hat, die Vollstreckung gemäß diesem Kapitel aufheben.

(Ergänzung: 09.11.1988-3494/34 Artikel) In jedem Fall, wenn der Einspruch gegen die Unterschrift zurückgenommen oder die Schuld teilweise oder vollständig anerkannt wurde, findet diese Regelung keine Anwendung. Die Grundvorschriften zur Beschwerde im Vollstreckungsverfahren auf Wechsel basieren auf den Artikeln 16-18 und 22 des IİK. Nach diesen Vorschriften betrifft die Beschwerde Verstöße gegen das Gesetz oder unangemessene Handlungen der Vollstreckungs- oder Insolvenzbehörden, die Nichtdurchsetzung oder Verzögerung eines Rechts. Die Frist für die Beschwerde beträgt gemäß Artikel 16/1 IİK sieben Tage. Für das Vollstreckungsverfahren auf Wechsel gibt es jedoch Ausnahmen hinsichtlich der Frist. In der Beschwerde, dass das zu verfolgende Dokument nicht als Wechsel gilt, dass der berechtigte Inhaber des Wechsels nicht der Gläubiger ist oder dass der Schuldner nicht der Schuldner des Wechsels ist, beträgt die Frist für die Beschwerde im Fall einer Insolvenz auf Wechsel 5 Tage. Andere Beschwerdegründe unterliegen den Fristen, die in den übrigen Bestimmungen des IİK zur Beschwerde festgelegt sind.

WECHSELBEZOGENE VOLLSTRECKUNG: ANWENDUNG ANDERER UND GEMEINSAMER BESTIMMUNGEN
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Die anderen Bestimmungen, die auf die Vollstreckung von Wechseln angewendet werden, sind in Artikel 170/b des Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İcra İflas Kanunu) festgelegt. (Ergänzung: 18.02.1965-538/85 Art.; geändert: 17.07.2003-4949/48 Art.)

Die Absätze zwei, drei, vier und fünf des Artikels 61 sowie die Artikel 62 bis 72 finden Anwendung auf die Vollstreckung durch Pfändung im Zusammenhang mit Wechseln, sofern sie nicht den Bestimmungen dieses Kapitels widersprechen. Wie im Artikel angegeben, können die Artikel 62 bis 72 des Gesetzes auch auf die Vollstreckung von Wechseln angewendet werden, solange sie nicht den relevanten Bestimmungen des Gesetzes zu Wechseln widersprechen.

Die anwendbaren gemeinsamen Bestimmungen für die Vollstreckung von Wechseln sind in den Artikeln 176/a und 176/b des Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İcra İflas Kanunu) festgelegt. Gemäß diesen Artikeln können diese Bestimmungen angewendet werden, solange sie nicht den spezifischen Bestimmungen zur Vollstreckung von Wechseln widersprechen. Diese Bestimmungen finden sowohl bei der Vollstreckung durch allgemeine Pfändung als auch bei der Vollstreckung von Wechseln Anwendung.

Artikel 176/a – (Ergänzung: 18.02.1965-538/92. Artikel)
Die Vollstreckungsbehörde gibt dem Gläubiger eine Kopie des Zahlungsbefehls gemäß den Artikeln 60 und 64.
Dem Schuldner wird ein kostenloses Dokument ausgestellt, das bestätigt, dass er Widerspruch eingelegt hat.

Mehrere Schuldner:
Artikel 176/b – (Ergänzung: 18.02.1965-538/92. Artikel)
Wenn der Schuldner eines Schecks, Wechsels oder einer Orderpapiere mehr als eine Person ist und alle dieser Personen insolvenzpflichtig sind, muss der Gläubiger dieselbe Forderung (Pfändung oder Insolvenz) gegen alle stellen. In diesem Fall, wenn der Schuldner Widerspruch einlegt, werden je nach Art der Forderung die Bestimmungen der Artikel 169, 169a, 170 oder 174 angewendet.
Wenn unter den Schuldnern, gegen die auf Grundlage eines Wechselpapiers vorgegangen wird, eine Person nicht insolvenzpflichtig ist und der Gläubiger gegen die insolvenzpflichtigen Schuldner die Insolvenz und gegen die nicht insolvenzpflichtigen Schuldner die Pfändung beantragen möchte, muss er zwei separate Anträge stellen. In diesem Fall wird dem Antrag eine von der Vollstreckungsbehörde beglaubigte Kopie des Wechselpapiers beigefügt. Der Vollstreckungsbeamte schreibt auf diese Kopie, dass das Original des Wechselpapiers bei ihm vorliegt.

  1. PFÄNDUNG Nachdem der berechtigte Inhaber des Wechselpapiers (Gläubiger) beim Vollstreckungsamt einen Vollstreckungsantrag gestellt hat, wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt. Nach der Rechtskraft des Zahlungsbefehls wird dem Schuldner eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Forderung zu begleichen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist die Schuld nicht begleicht, kann der Gläubiger innerhalb eines Jahres beim zuständigen Vollstreckungsamt die Pfändung beantragen. Um die Pfändung beantragen zu können, muss der Gläubiger die erforderlichen Pfändungskosten beim zuständigen Vollstreckungsamt hinterlegen (Art. 59 IİK).Nach dem Antrag auf Pfändung beginnt der Vollstreckungsbeamte mit den Pfändungsmaßnahmen und erstellt gemäß den Bestimmungen des Art. 102 IİK ein Pfändungsprotokoll. Das Protokoll wird dem Gläubiger im Rahmen einer Ladung zugestellt, wobei der Gläubiger aufgefordert wird, etwaige Einwände oder Beschwerden gegen die Pfändungsmaßnahme innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen.Wenn der Vollstreckungsbeamte bei der Durchführung der Pfändung keine pfändbaren Vermögenswerte beim Schuldner findet, wird ein Verzeichnis der Zahlungsunfähigkeit (aciz vesikası) erstellt. Wenn die gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Schuld zu begleichen, wird ein vorläufiges Verzeichnis der Zahlungsunfähigkeit (geçici aciz vesikası) erstellt.
  2. VERKAUFANTRAG
  3. Nach der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsamt im Rahmen des speziellen Verfahrens für Wechselpapiere ist ein Verkaufsantrag erforderlich, wenn die gepfändeten Vermögenswerte nicht in bar sind. Dieser Antrag kann entweder vom Gläubiger oder vom Schuldner beim Vollstreckungsamt gestellt werden. Denn die betreffende Schuld kann nur mit einer Geldzahlung beglichen werden, die dem Betrag der Schuld entspricht. Beim Antrag auf Verkauf müssen, wie auch bei der Pfändung, die Kosten des Verkaufs vom Gläubiger getragen werden.
  4. Der Antrag auf Verkauf beim Vollstreckungsamt muss innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Pfändungsmaßnahmen für bewegliche Sachen und innerhalb von 1 Jahr nach Abschluss der Pfändungsmaßnahmen für Immobilien gestellt werden. Andernfalls könnte der Gläubiger mit einem Verlust seines Rechts konfrontiert werden.

BEISPIELE FÜR URTEILE ZUR SPEZIFISCHEN DURCHFÜHRUNG VON WECHSELPAPIEREN

: Andere Revisionsbeschwerden sind zwar unbegründet, jedoch…

Im Verfahren, das von der Gläubigerbank mittels der Zwangsvollstreckung aus einem Wechsel eingeleitet wurde, beantragten die Schuldner vor dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Zwangsvollstreckung, da sie argumentierten, dass der Wechsel als Sicherheit für den Kreditvertrag verpfändet worden sei, die Gläubigerbank jedoch mit einer anderen Akte eine Zwangsvollstreckung durch Verwertung des Pfandes für denselben Anspruch eingeleitet habe. Sie führten weiter aus, dass der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Wechsel aus dem Kreditvertrag stamme und keine abstrakte Forderung sei. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Schuldner den Beweis, dass der Wechsel als Sicherheit diente, nicht erbringen konnten. Nach der Berufung der Schuldner stellte das Berufungsgericht fest, dass die Gläubigerbank gemäß § 45 der Insolvenzordnung zunächst eine Zwangsvollstreckung aus dem Hypothekendarlehen eingeleitet hatte und daher die Zwangsvollstreckung aus dem Wechsel ohne vorherige Feststellung, dass der Pfandbetrag nicht ausreicht, nicht zulässig sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Frage von öffentlichem Interesse ist und von Amts wegen geprüft werden muss. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Schuldner statt, hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und entschied, dass die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Wechsels aufgehoben wird.

In Artikel 45 der Insolvenzordnung (İİK) wird geregelt, dass ein Gläubiger, der eine Forderung, die durch ein Pfand besichert ist, verfolgt, auch dann nur das Pfand in Geld verwerten kann, wenn der Schuldner zu den insolvenzfähigen Personen gehört. Die Regelung in Artikel 167 bleibt jedoch für Wechsel und Orderpapiere sowie Schecks bestehen. In Artikel 167 des gleichen Gesetzes wird festgelegt, dass ein Gläubiger, dessen Forderung auf einem Scheck, Wechsel oder Orderpapier beruht, auch dann eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage von Wechseln einleiten kann, wenn die Forderung durch ein Pfand gesichert ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Zwangsvollstreckung auf Grundlage von Wechseln von der Gläubigerbank gegen die Begünstigten A. Otomotiv İnşaat ve Pazarlama Ticaret Limited Şirketi sowie H.A. und Türkan A. eingeleitet. Bei der Prüfung der in der Beschwerde erwähnten hypothekarischen Zwangsvollstreckung wurde festgestellt, dass der Hauptschuldner und Eigentümer der belasteten Immobilie A. Otomotiv İnşaat ve Pazarlama Ticaret Limited Şirketi ist. In der Mahnung, die als Grundlage für das Verfahren diente, wurden die beschwerdeführenden Schuldner H.A. und T.A. als gemeinsame und unbeschränkte Bürge aufgeführt. In der Beispiel 6 Zwangsvollstreckung wurde jedoch nur der beschwerdeführende Schuldner A. Otomotiv İnşaat ve Pazarlama Ticaret Limited Şirketi verfolgt.

Obwohl die Forderung durch eine Hypothek gesichert sein mag, kann der Gläubiger, der ein Wechselpapier besitzt, eine Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften für Wechselpapiere einleiten. Hat der Gläubiger jedoch für dieselbe Forderung die Pfandverwertung eingeleitet, so hat er sich für diese Art der Verfolgung entschieden und kann daher für dieselbe Schuld keine Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften für Wechselpapiere durchführen. Diese Frage betrifft die öffentliche Ordnung und unterliegt keiner Frist für eine Beschwerde. In der Praxis unseres Gerichts liegt jedoch keine Entscheidung vor, dass dieser Punkt von Amts wegen berücksichtigt wird.

Im Lichte dieser Erläuterungen und bei der Beurteilung des konkreten Falls; die beschwerdeführenden Schuldner haben im Beispiel 10 nach Zustellung des Zahlungsbefehls innerhalb der gesetzlichen Frist vorgebracht, dass das zugrunde liegende Papier ein Pfandpapier ist, dass es sich nicht um einen isolierten Anspruch handelt und dass für dieses Papier keine Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften für Wechselpapiere durchgeführt werden könne. Zur Stützung dieses Arguments haben sie auch eine hypothekarische Verfolgung für dieselbe Forderung angegeben. Sie behaupteten jedoch nicht, dass eine doppelte Verfolgung vorliegt. Das Erstgericht hat zu Recht entschieden, dass der Anspruch auf Sicherstellung nicht bewiesen wurde, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht hat jedoch von Amts wegen die doppelte Verfolgung geprüft und die Zwangsvollstreckung aufgehoben, obwohl die Berufungsprüfung auf die Klageschrift und die Berufungsgründe beschränkt sein sollte. Da das Berufungsgericht nicht von Amts wegen die Zwangsvollstreckung aufgrund einer doppelten Verfolgung aufheben durfte, war es unzutreffend, die Berufung abzuweisen.

ERGEBNIS: Die Annahme der Revisionsbeschwerde des Gläubigers und die Aufhebung der Entscheidung des 22. Zivilgerichts des Berufungsgerichts Istanbul vom 06.07.2021, Aktenzeichen 2021/283 E. – 2021/1961 K., aus den oben genannten Gründen gemäß den Artikeln 364/2 des IİK, geändert durch das Gesetz Nr. 5311, unter Bezugnahme auf Artikel 373/2 des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100, die anzuwenden sind, wird beschlossen. Die Rückzahlung der im Voraus gezahlten Gebühr wird auf Antrag vorgenommen, und die Akte wird an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückgesandt. Der Beschluss wurde einstimmig am 16. Februar 2022 gefasst. (T.C. YARGITAY 12. ZIVILGERICHT, Aktenzeichen E. 2021/8538, K. 2022/1907, Datum: 16.02.2022)

Für die Einziehung einer durch Pfand gesicherten und zusätzlich mit einem Wechselpapier verbundenen Forderung kann keine gleichzeitige Verfolgung sowohl durch Pfandverwertung als auch durch Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften für Wechselpapiere erfolgen, es sei denn, es liegt keine doppelte Verfolgung vor und die Reihenfolge wird nicht beachtet.
(VEREINIGTER BESCHLUSS DES GROSSEN GENERALRATS DES HOHEN KURSES DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES, AKTENZEICHEN: 2021/2, BESCHLUSSKENNZEICHEN: 2023/1, BESCHLUSSDATUM: 20.01.2023)

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