
§ 67 der Zivilprozessordnung – Aufhebung des Widerspruchs
Der Gläubiger, gegen dessen Forderung Widerspruch eingelegt wurde, kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Widerspruchs beim Gericht unter Beweis der Existenz seiner Forderung nach den allgemeinen Vorschriften die Aufhebung des Widerspruchs klagen.
Wird in diesem Verfahren entschieden, dass der Widerspruch des Schuldners unrechtmäßig ist, wird der Schuldner verurteilt; wird der Gläubiger als unrechtmäßig und in böser Absicht bei der Vollstreckung angesehen, so wird er auf Antrag der Gegenseite, unter Berücksichtigung der Situation beider Parteien sowie der Belastbarkeit des Verfahrens und des festgesetzten Betrags, zu einer angemessenen Entschädigung verurteilt, die mindestens zwanzig Prozent des abgelehnten oder festgesetzten Betrags beträgt.
Ist der Widerspruch durch einen Vormund, Betreuer oder Erben eingelegt worden, hängt die Verurteilung des Schuldners zur Entschädigung vom Nachweis der bösen Absicht ab.
Dem Gläubiger, der die Frist zur Aufhebung des Widerspruchs gemäß Absatz 1 versäumt hat, bleibt das Recht vorbehalten, seine Forderung im Rahmen der allgemeinen Vorschriften geltend zu machen.
Was ist eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs?
Es handelt sich um eine Klage, die eingereicht wird, um den Widerspruch aufzuheben, wenn das vom Gläubiger eingeleitete Vollstreckungsverfahren aufgrund des Widerspruchs des Schuldners zum Stillstand kommt, damit das Verfahren fortgesetzt werden kann.
Zuständiges Gericht für die Widerspruchsaufhebungsklage
Zuständige Gerichte sind grundsätzlich die Zivilgerichte erster Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi). Je nach Art der Forderung oder des Anspruchs kann jedoch auch das Friedensgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi), das Handelsgericht (Asliye Ticaret Mahkemesi) oder das Verbraucherschutzgericht (Tüketici Mahkemesi) zuständig sein.
Im Verfahren der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Da das Gericht die Klage nach den allgemeinen Vorschriften prüft, gelten auch die allgemeinen Beweis- und Belegregeln. Diese Klage unterliegt nach den allgemeinen Vorschriften der Gebührenpflicht. Allerdings wird die im Rahmen des Vollstreckungsantrags vom Gläubiger gezahlte Vorschussgebühr von fünf Promille entweder zurückerstattet oder – auf Wunsch des Gläubigers – auf die Gerichtsgebühr der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs angerechnet.
Das am Ende des Verfahrens erlassene Urteil wird nach seiner Rechtskraft bindend.
Verjährung der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs
Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs muss innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Zustellung des Widerspruchs erhoben werden (Art. 67 Abs. 1 der türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursordnung).
Entscheidung des Gemeinsamen Zivilsenats des Kassationshofs (Yargıtay) mit dem Aktenzeichen 2017/19-1651 E., 2019/707 K. vom 18.06.2019:
Die in Artikel 67 der Vollstreckungs- und Konkursordnung (İİK) festgelegte Frist ist eine Verfallfrist. Eine Verfallfrist ist die Frist, nach deren Ablauf das Recht erlischt, weil der Berechtigte innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist die erforderlichen Handlungen oder Schritte zum Schutz seines Rechts nicht vorgenommen hat. Am Ende der Verfallfrist bedarf es keiner Handlung oder Maßnahme der gegnerischen Partei oder des Schuldners, damit das Recht erlischt. Die Verfallfrist endet automatisch mit Ablauf der Frist. Verfallfristen haben den Charakter eines Einspruchsrechts. Die Parteien können die Verfallfrist in jeder Phase des Verfahrens geltend machen, sogar nach der Aufhebung eines Urteils. Zudem ist die Prüfung der Verfallfrist nicht der freien Entscheidung der Parteien überlassen. Der Richter ist verpflichtet, diese von Amts wegen zu berücksichtigen und zu prüfen.
Im Licht dieser Grundsätze und Erläuterungen sowie nach Prüfung des konkreten Falls, insbesondere der Akte Nr. 2010/308 des 2. Vollstreckungsamts Nazilli, lässt sich Folgendes feststellen: Der Kläger T. Vakıflar Bankası T.A.O hat gegen den Beklagten … und weitere nicht am Verfahren beteiligte Schuldner ein Vollstreckungsverfahren zur Einziehung einer Gesamtschuld von 49.824,66 TL eingeleitet. Der Beklagte legte fristgerecht am 13.06.2011 Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl ein, jedoch wurde dem Gläubiger der Widerspruch nicht gemäß dem Vollstreckungsrecht zugestellt. Ferner hat der Kläger am 01.10.2014 eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs erhoben.
Wie oben ausführlich dargelegt, ist die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs innerhalb der einjährigen Verfallfrist zu erheben, wobei die Klagefrist gemäß klarer gesetzlicher Regelung mit der Zustellung des Widerspruchs beginnt. Erfolgt die Zustellung des Widerspruchs nicht entsprechend den Vorschriften des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 an den Vollstreckungsgläubiger, so beginnt die gesetzlich vorgesehene Jahresfrist nicht zu laufen. Unter Berücksichtigung der Regelung in Artikel 67 Absatz 1 der Vollstreckungs- und Konkursordnung (İİK) ist auch offensichtlich, dass das Tätigwerden des Gläubigers im Vollstreckungsverfahren nicht als Zustellung des Widerspruchs gilt.
In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die vor dem Gericht erhobene Klage fristgerecht eingereicht wurde, sodass in der Sache entschieden und ein entsprechendes Urteil gefällt werden muss.
Was ist die Vollstreckungsverweigerungsentschädigung?
Die Vollstreckungsgegenklage ist eine Entschädigung, die der Schuldner zu zahlen hat, wenn ein Widerrufsbeschluss erlassen wird. Wenn der Widerspruch des Schuldners unbegründet ist, muss der Schuldner dem Gläubiger eine Entschädigung in Höhe von 20 % des strittigen Forderungsbetrags zahlen.
(Aufgelassener) 6. Zivilsenat, Aktenzeichen 2009/9943 E., 2010/3705 K.
„Rechtsprechungstext“
GERICHT: … Vollstreckungsgericht
Das oben mit Datum und Aktenzeichen versehene Urteil, das vom Vollstreckungsgericht erlassen wurde, wurde vom Kläger innerhalb der Frist angefochten. Alle Akten wurden gelesen, geprüft und erwogen.
Der Kläger, Gläubiger, leitete gegen den Beklagten, Schuldner und Mieter … sowie gegen die beklagte Gesamtschuldnerin … für den Mietzeitraum vom 6.6.2008 bis 6.7.2009 ein Vollstreckungsverfahren zur Eintreibung der Miete in Höhe von insgesamt 11.060 TL ein, mit dem Ziel der Räumung. Nachdem die beklagten Schuldner Einspruch erhoben hatten, beantragte der Kläger beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Einspruchs und die Fortsetzung des Verfahrens.
Das Gericht entschied, den Einspruch des Beklagten … bezüglich der Miete in Höhe von 2.549 TL, der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 127,50 TL und der Vertragsstrafe von 254,90 TL aufzuheben. Über die anerkannte Hauptforderung wurde dem Kläger eine Vollstreckungsverweigerungsentschädigung in Höhe von 40 % (1.019,60 TL) zugesprochen. Hinsichtlich der abgelehnten Forderung von 9.989 TL wurde dem Beklagten … eine Vollstreckungsverweigerungsentschädigung in Höhe von 40 % (3.951 TL) zugesprochen. Die Klage gegen die Bürgin Necla wurde abgewiesen. Bezüglich des Vollstreckungsbetrags wurde dem beklagten Bürgen eine Vollstreckungsverweigerungsentschädigung in Höhe von 40 % (4.971 TL) auferlegt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Rechtsmittel eingelegt.
1- Nach dem Akteninhalt, den gesammelten Beweisen und den Gründen, auf denen die Entscheidung beruht, sind die Berufungseinwände des Klägers, die nicht unter den folgenden Absatz fallen, unbegründet.
2- Was die Berufungseinwände des klagenden Gläubigers bezüglich der Vollstreckungsverweigerungsentschädigung betrifft: Da im Klageschrift vom Kläger anerkannt wurde, dass die Räumung am 11.10.2008 stattgefunden hat und der Beklagte bis zu diesem Datum für die Mietzahlungen verantwortlich ist, und da der Mietbetrag nach diesem Datum einen Gerichtsprozess erfordert, kann der klagende Gläubiger für diesen Betrag keine Vollstreckungsverweigerungsentschädigung verlangen. In diesem Fall wäre es nicht richtig, zugunsten der beklagten Schuldner eine Vollstreckungsverweigerungsentschädigung für den abgelehnten Betrag zu gewähren, weshalb die Entscheidung aufgehoben werden muss.
ERGEBNIS: Aus den oben im Absatz 2 dargelegten Gründen wurde die Berufung des Klägers angenommen, die Entscheidung bezüglich der Vollstreckungsverweigerungsentschädigung aufgehoben und im Falle eines Antrags die im Voraus gezahlte Berufungsgebühr an den Berufungsführer zurückerstattet. Diese Entscheidung wurde am 31.03.2010 einstimmig gefällt.
Ergebnisse bei Abweisung und Annahme der Klage
Wird die Klage abgewiesen, so wird mit Rechtskraft des Urteils das Verfahren eingestellt und auf Antrag eine Entschädigung zugesprochen.
Wird die Klage angenommen, so wird der Widerspruch aufgehoben, da das Gericht davon ausgeht, dass der Schuldner tatsächlich schuldet. Der Widerspruch des Schuldners wird aufgehoben und der Schuldner zur Zahlung der Schuld verurteilt. Der Gläubiger kann dieses Urteil dem Vollstreckungsgericht vorlegen, um die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Zwangsvollstreckung fortzusetzen (Art. 78 der Zwangsvollstreckungsverordnung) und auf Antrag eine Entschädigung erhalten.
Was ist der Unterschied zwischen dem Rechtsmittel der Aufhebung des Widerspruchs und dem der Zurücknahme des Widerspruchs?
Eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs kann nicht eingereicht werden, nachdem bereits eine Klage auf Zurücknahme des Widerspruchs erhoben wurde. Umgekehrt ist es jedoch möglich, nach einer Klage auf Zurücknahme des Widerspruchs eine Klage auf Aufhebung des Widerspruchs einzureichen. Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs wird bei den oben genannten Gerichten eingereicht, während für die Zurücknahme des Widerspruchs das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Das Ergebnis der Klage auf Aufhebung des Widerspruchs ist ein rechtskräftiges Urteil, während das Urteil bei der Zurücknahme des Widerspruchs nicht endgültig ist und lediglich eine Feststellung im Vollstreckungsverfahren darstellt. Es gibt auch Unterschiede bei den Verjährungsfristen: Die Klage auf Aufhebung des Widerspruchs kann innerhalb eines Jahres ab Zustellung eingereicht werden, während die Frist für die Zurücknahme des Widerspruchs sechs Monate beträgt.

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