Ersatzfahrzeugkostenanspruch bei Verkehrsunfällen

In unserem Land ereignen sich täglich Hunderte von Verkehrsunfällen. Gemäß Artikel 3 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 ist ein Verkehrsunfall „ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere Fahrzeuge, die sich auf der Straße bewegen, an einem Vorfall beteiligt sind, der zu Tod, Verletzungen oder Schäden führt.“ Bei diesen Unfällen kommt es sowohl zu Personenschäden als auch zu Sachschäden. Die infolge von Verkehrsunfällen entstandenen Verluste führen bei den Betroffenen zu verschiedenen Benachteiligungen. Um die Verletzung der Interessen der Personen und den Verlust von Rechten zu verhindern, sieht unser Rechtssystem verschiedene Wege zur Rechtsdurchsetzung vor. Einer dieser Wege ist der Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten bei Verkehrsunfällen.

In der Regel entstehen durch Verkehrsunfälle Sachschäden an Fahrzeugen, die repariert werden müssen, sodass viele Fahrzeuge für eine gewisse Zeit nicht genutzt werden können. Die Unfähigkeit, das Fahrzeug während der Reparaturzeit zu nutzen, beeinträchtigt das Interesse der Personen, ihr Fahrzeug zu verwenden. Daher wird die Situation derjenigen, die aufgrund eines Verkehrsunfalls ihr Fahrzeug für eine gewisse Zeit nicht benutzen können, durch den Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten rechtlich verbessert.

Der Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten ist eine materielle Entschädigung, die an die Person gezahlt wird, unter der Annahme, dass sie während der Reparatur- und Wartungszeit des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug gemietet hat, da sie ihr Fahrzeug nicht nutzen konnte. Auf diese Weise kann die geschädigte Partei den Schaden, der ihr durch die Nichtnutzung ihres Fahrzeugs entstanden ist, von der anderen am Unfall beteiligten Partei verlangen.

Wer ist verpflichtet, den Ersatzfahrzeugkostenanspruch zu bezahlen?

Die Partei, die im Falle eines Verkehrsunfalls Ersatzfahrzeugkosten geltend machen möchte, kann diese Entschädigung anteilig entsprechend der Schuld verlangen. Das heißt, die Ersatzfahrzeugkosten werden von der Partei verlangt, die am Verkehrsunfall schuldhaft beteiligt ist. Die Person, die Ersatzfahrzeugkosten fordert, kann diese jedoch nicht von der obligatorischen Versicherung fordern, da diese keine Deckung für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs bietet. Denn die geltend gemachten Ersatzfahrzeugkosten sind kein direkter Schaden des Unfalls, sondern ein Folgeschaden, der aus dem eigentlichen Schaden resultiert, und die Versicherung deckt nur die direkten Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Ebenso können die Ersatzfahrzeugkosten weder von der Versicherung der schuldigen Partei noch von der Versicherung der Gegenpartei geltend gemacht oder bezahlt werden.

Daher kann die geschädigte Person, die ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht benutzen konnte, den entstandenen Schaden vom Fahrer oder Fahrzeughalter der schuldigen Partei verlangen. Fahrer und Fahrzeughalter haften hierbei gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Ersatzfahrzeugkosten.

Für die Geltendmachung der Ersatzfahrzeugkosten ist es unerheblich, ob der entstandene Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist oder nicht. Selbst wenn der Schaden durch die Kaskoversicherung abgedeckt ist, kann die geschädigte Person die Ersatzfahrzeugkosten wegen der Nutzungsausfall-Beeinträchtigung geltend machen.

Berechnung des Ersatzfahrzeugkostenanspruchs

Bei der Berechnung der Ersatzfahrzeugkosten sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
1- Die Dauer der Fahrzeugwartung und -reparatur
2- Der tägliche Mietpreis des Ersatzfahrzeugs


Bei der Berechnung sind diese beiden Faktoren zu berücksichtigen. Die Ersatzfahrzeugkosten ergeben sich aus der Multiplikation der Dauer der Fahrzeugwartung und -reparatur mit dem täglichen Mietpreis des Ersatzfahrzeugs. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wartungs- und Reparaturzeit auf einer angemessenen Dauer basieren muss. Andernfalls könnte die Reparaturzeit länger als die vernünftige Dauer sein, was zu einer Benachteiligung der Partei führt, die die Ersatzfahrzeugkosten zahlen muss.

Bei der Berechnung des täglichen Mietpreises des Ersatzfahrzeugs werden Faktoren wie Marke, Modell und Alter des Fahrzeugs berücksichtigt, und es wird der Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs herangezogen, um den Tagesmietpreis zu bestimmen.

Zusammenfassend wird bei der Berechnung des Ersatzfahrzeugkostenanspruchs die vom Richter als angemessen erachtete Wartungs- und Reparaturdauer mit dem auf dem Markt geltenden Tagesmietpreis multipliziert. Der so ermittelte Betrag wird der Person, die die Nutzung des Fahrzeugs entbehrt, vom schuldigen Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter erstattet.

Zuständiges und befugtes Gericht bei Ersatzfahrzeugkostenansprüchen

Die Person, die infolge eines Verkehrsunfalls die Nutzung ihres Fahrzeugs verliert, kann beim zuständigen Zivilgericht Klage einreichen, um vom schuldigen Unfallgegner eine Entschädigung zu verlangen. Zuständiges Gericht für Ersatzfahrzeugkostenansprüche ist das Zivilgericht. Die Person, die Ersatzfahrzeugkosten geltend machen möchte, kann ihren Anspruch direkt vor Gericht erheben, ohne zuvor eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

Verjährung bei Ersatzfahrzeugkostenansprüchen

Die Partei, die einen Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten geltend machen möchte, muss diesen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Unfalls beim zuständigen Zivilgericht geltend machen. Diese zweijährige Frist ab dem Unfalltag ist eine Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass die Person, die Ersatzfahrzeugkosten verlangen möchte, ihr Recht auf diesen Anspruch verliert, wenn sie die zweijährige Verjährungsfrist überschreitet.

Nachweis des Anspruchs auf Ersatzfahrzeugkosten

Nach einem gegenseitigen Verkehrsunfall kann die Person, deren Fahrzeug beschädigt wurde und die ihr Fahrzeug aufgrund der Reparatur- und Wartungsdauer nicht benutzen kann, den entstandenen Schaden während dieser Zeit durch Klage gegen die unfallverursachende Partei geltend machen. Nach Einleitung des Verfahrens muss die geschädigte Partei, sofern vorhanden, bestimmte Dokumente vorlegen. Diese Dokumente sind:

Gutachten von Sachverständigen (können auch im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden)
Die Forderung nach Ersatz des Mietwagens stellt eine Entschädigung dar, die im Rahmen der Bestimmungen über unerlaubte Handlungen des Türkischen Obligationenrechts geltend gemacht werden kann. Nach dem Obligationenrecht ist die Person, die durch ihr Verschulden eine unerlaubte oder rechtswidrige Handlung verursacht hat, verpflichtet, diesen Schaden auszugleichen. Grundsätzlich trägt die geschädigte Partei, also diejenige, die Schadensersatz verlangt, die Beweislast für den entstandenen Schaden. Kann der entstandene Schaden jedoch nicht vollständig durch Dokumente nachgewiesen werden, kann das Gericht eine angemessene Entschädigung festsetzen, die dem jeweiligen Fall entspricht. In einem Verfahren über die Forderung nach Ersatz des Mietwagens hat ein Richter die Klage abgewiesen, weil der Kläger keine Belege über die Anmietung eines Fahrzeugs vorgelegt hatte. Diese Abweisung stellt jedoch keine rechtmäßige Entscheidung dar. Denn auch wenn der Kläger keine Belege für die Fahrzeuganmietung vorlegt, kann der Richter im Rahmen gerichtlicher Ermittlungen die Höhe des Anspruchs auf Ersatz des Mietwagens bestimmen, indem er die angemessene Dauer der Reparatur und Wartung sowie die ortsübliche Tagesmiete eines vergleichbaren Fahrzeugs ermittelt. Diese Angelegenheit wurde in einem neueren Urteil des Kassationshofs behandelt.

Fotos des Fahrzeugs nach dem Unfall

Unfallbericht (falls nicht vorhanden, Protokolle der Justizbehörden oder andere Dokumente)

Rechnung der Werkstatt (falls vorhanden, nicht zwingend)

Fotos des Fahrzeugs nach der Reparatur (falls vorhanden, nicht zwingend)

Ist es notwendig, ein Fahrzeug zu mieten, um Ersatz für den Mietwagen geltend machen zu können?

Laut dem Beschluss des 4. Zivilrechtszentrums des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) mit dem Aktenzeichen 2021/26777 E., 2022/11236 K., veröffentlicht am 24. Januar 2023 im Amtsblatt und datiert auf den 29.09.2022, wurde die Entscheidung des örtlichen Gerichts, die aufgrund des Fehlens eines Nachweises über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs die Forderung auf Ersatzfahrzeugkosten abgelehnt hatte, aufgehoben. Nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat die Partei, die Ersatzfahrzeugkosten geltend macht, Anspruch auf Entschädigung, auch wenn sie dem Gericht keinen Nachweis über die Anmietung eines Fahrzeugs vorlegt. Die Feststellung der Höhe der Ersatzfahrzeugkosten durch das Gericht aufgrund eines Verkehrsunfalls hängt nicht vom Vorliegen eines Mietvertrags ab. Der Richter kann mit Hilfe von Sachverständigengutachten den Schaden feststellen, den die Person durch die Nichtnutzbarkeit ihres Fahrzeugs aufgrund des Unfalls erlitten hat. Folglich ist die Partei, die Ersatzfahrzeugkosten geltend macht, nicht verpflichtet, dem Gericht innerhalb dieses Zeitraums einen Nachweis über die Anmietung eines Fahrzeugs vorzulegen. Auch in Abwesenheit solcher Nachweise kann ein Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten zugesprochen werden. Die Partei, deren Fahrzeug durch den Verkehrsunfall beschädigt wurde, hat Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten. Daher besteht keine Verpflichtung, während dieses Zeitraums ein Fahrzeug anzumieten, um Ersatzfahrzeugkosten geltend zu machen. Wie ersichtlich ist, ist der Anspruch auf Ersatzfahrzeugkosten unabhängig davon, ob die anspruchstellende Person tatsächlich ein Fahrzeug gemietet hat.

RELEVANTE ENTSCHEIDUNGEN DES OBERSTEN GERICHTSHOFS

„Grundsätzlich gilt im Schadensersatzrecht bei unerlaubten Handlungen das Prinzip des tatsächlichen Schadens. Der Geschädigte kann nur den tatsächlichen Schaden von den Verantwortlichen der unerlaubten Handlung verlangen. Gemäß Absatz 2 des Artikels 50 des Türkischen Obligationenrechts Nr. 6098, der zum Zeitpunkt des Ereignisses in Kraft war, kann das Gericht den Schaden auch dann feststellen, wenn der Kläger keine Unterlagen über die Anmietung eines Fahrzeugs oder Zahlungsbelege vorlegt. In diesem Fall hätte das Gericht gemäß dem Gutachten den angemessenen Reparaturzeitraum basierend auf der Art des Schadens am Fahrzeug des Klägers sowie den Betrag, den der Kläger (für das Ersatzfahrzeug) aufgrund der Nutzungseinschränkung zahlen müsste, festlegen und die Forderung des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung anerkennen müssen. Die Abweisung der Klage wurde daher als nicht zutreffend erachtet.“
(Oberstes Gericht, 4. Zivilkammer, Aktenzeichen 2021/26777 E., 2022/11236 K., Urteil vom 29.09.2022)

„In diesem Fall hätte das Gericht während der Reparaturdauer, die zur Behebung des Schadens am Fahrzeug infolge des Unfalls erforderlich ist, auch einen Bericht über den Nutzungsausfall eines vergleichbaren Fahrzeugs einholen müssen (nach Abzug zwingender Kosten wie Kraftstoff, die auch ohne den Unfall vom Kläger getragen worden wären) und auf Grundlage dieses Berichts entscheiden müssen. Die Entscheidung in der vorliegenden Form wurde daher als nicht korrekt erachtet.“
(Oberstes Gericht, 17. Zivilkammer, Aktenzeichen E. 2014/15596, K. 2017/156, Urteil vom 17.01.2017)

„Das Fahrzeug des Klägers ist ein gewerbliches Kleintransporter, das der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit genutzt hat. Im vom Gericht zugrunde gelegten Gutachten vom 18.08.2015 wurde festgestellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und das Fahrzeug als Totalschaden anzusehen ist. Die Berechnung des Nutzungsausfalls für den Zeitraum von 48 Tagen zwischen dem Unfalldatum und dem Kaufdatum eines neuen Fahrzeugs ist daher nicht zutreffend. Im Gutachten wurde nicht bewertet, ob dieser Zeitraum zwischen Unfall und Kauf angemessen ist. Angesichts der Notwendigkeit, das Fahrzeug als Totalschaden anzuerkennen, ist der Nutzungsausfallschaden für die Dauer festzusetzen, die erforderlich ist, um ein vergleichbares neues Fahrzeug zu beschaffen. Das zugrunde gelegte Gutachten berücksichtigt dies nicht und berechnet den Nutzungsausfallschaden stattdessen für den Zeitraum zwischen dem Unfalldatum und dem im Aktenvortrag vorgelegten Kaufvertrag, was als fehlerhaft angesehen wird.“
(Oberstes Gericht, 17. Zivilkammer, Aktenzeichen E. 2016/1134, K. 2016/6228, Urteil vom 23.05.2016)

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