
Die Kündigung des Arbeitsvertrags aus Heiratsgründen ist eine außergewöhnliche Regelung, die weiblichen Arbeitnehmerinnen gewährt wird und unter bestimmten Bedingungen den Anspruch auf Abfindung ermöglicht. Obwohl diese Situation in der Praxis häufig vorkommt und allgemein bekannt ist, werden die Details oft nicht vollständig verstanden. In diesem Artikel werden die Rechte, die weiblichen Arbeitnehmerinnen zustehen, wenn sie ihren Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach dem Heiratsdatum kündigen, die rechtliche Grundlage dieses Anspruchs sowie seine praktische Anwendung ausführlich behandelt.
RECHTLICHE DEFINITION
Der Anspruch einer weiblichen Arbeitnehmerin auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Heirat stützt sich auf Artikel 14 des Arbeitsgesetzes Nr. 1475, das nach wie vor in Kraft ist. Obwohl das Arbeitsgesetz Nr. 4857 in Kraft getreten ist und ein Großteil des alten Gesetzes aufgehoben wurde, wird gemäß Artikel 120 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 ausdrücklich klargestellt, dass Artikel 14 des Gesetzes Nr. 1475 weiterhin Anwendung findet.
Artikel 120 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857: „Mit Ausnahme von Artikel 14 des Arbeitsgesetzes Nr. 1475 vom 25.08.1971 sind die übrigen Bestimmungen aufgehoben worden.“
Daher wird der Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsvertrags aus Heiratsgründen weiterhin nach Artikel 14 des Arbeitsgesetzes Nr. 1475 bewertet.
Artikel 14 des Arbeitsgesetzes Nr. 1475: „Die Arbeitsverträge der unter dieses Gesetz fallenden Arbeitnehmerinnen:
1. Außer aus den in Artikel 17 Absatz II dieses Gesetzes genannten Gründen durch den Arbeitgeber,
2. Durch den Arbeitnehmer gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes,
3. Aufgrund des regulären Wehrdienstes,
4. Zum Zweck des Bezugs einer Alters-, Renten- oder Invaliditätsleistung oder einer Einmalzahlung aus den gemäß Gesetz oder Präsidialdekret eingerichteten Einrichtungen oder Fonds, denen sie angehören;
5. (Zusatz: 25.08.1999 – 4447/45 Art.) Aufgrund der Vollendung der sonstigen Voraussetzungen, die nicht den in den Unterabschnitten (a) und (b) von Absatz (A) des Artikels 60 des Gesetzes Nr. 506 festgelegten Altersgrenzen entsprechen, oder aufgrund der in Artikel 81 des gleichen Gesetzes vorgesehenen Versicherungsdauer und Beitragszahlungstage, um eine Altersrente zu erhalten, scheiden Arbeitnehmerinnen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Im Falle der Kündigung oder der einjährigen freiwilligen Beendigung durch die Frau ab dem Zeitpunkt der Eheschließung oder im Todesfall des Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber für jedes volle Jahr der Dauer des Arbeitsverhältnisses seit Beginn der Beschäftigung eine Abfindung in Höhe von 30 Tagesgehältern. Für über ein Jahr hinausgehende Zeiträume erfolgt die Berechnung im gleichen Verhältnis.
In der betreffenden Gesetzesbestimmung heißt es: „Im Falle der einjährigen freiwilligen Beendigung ab dem Zeitpunkt der Eheschließung durch die Frau oder im Todesfall des Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber für jedes volle Jahr der Dauer des Arbeitsverhältnisses seit Beginn der Beschäftigung eine Abfindung in Höhe von 30 Tagesgehältern.“ Demnach hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Abfindung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung freiwillig beendet. Dieser Anspruch ist jedoch an bestimmte Verfahren und Bedingungen gebunden.
GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN
1- Die Ehe muss offiziell geschlossen worden sein: Damit eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Abfindung wegen Heirat hat, muss die Ehe offiziell registriert sein. Bei Austritten, die lediglich auf einer religiösen Eheschließung oder eheähnlicher Gemeinschaft basieren, besteht kein Anspruch auf diese Leistung.
2- Die Kündigung muss innerhalb eines Jahres erfolgen: Um Anspruch auf Abfindung wegen Heirat zu haben, muss die Arbeitnehmerin ihren Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach dem Heiratsdatum aus eigenem Willen kündigen. Der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von einem Jahr beginnt ab dem Datum der Eheschließung. Das Vorhandensein einer religiösen Ehe oder das Hochzeitsdatum sind für den Beginn der Frist nicht maßgeblich. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist; nach Ablauf eines Jahres ab dem Heiratsdatum kann kein Anspruch auf Abfindung geltend gemacht werden.
3- Die Arbeitnehmerin muss den Arbeitsvertrag aus eigenem Willen kündigen: Wie im Gesetz klar dargelegt, muss der Arbeitsvertrag von der Arbeitnehmerin freiwillig beendet werden. Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, besteht kein Anspruch auf Abfindung.
4- Die Arbeitnehmerin muss mindestens ein Jahr im Betrieb gearbeitet haben: Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Abfindung ist, dass die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens ein Jahr Betriebszugehörigkeit hat. Hat die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr gearbeitet, besteht kein Anspruch auf Abfindung wegen Heirat.
KÜNDIGUNGSMITTEILUNG UND KÜNDIGUNGSFRIST
Damit eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Abfindung wegen Heirat hat, muss sie ihren Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach dem Heiratsdatum kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, der Kündigungsgrund klar und eindeutig angegeben werden, und die Mitteilung sollte die Abfindung sowie andere offene Ansprüche auflisten. Außerdem müssen Informationen und Dokumente, die die Heirat belegen, dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Zustellung der Kündigung durch einen Notar ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert jedoch den Nachweis in eventuellen zukünftigen Rechtsstreitigkeiten.
Für den Anspruch auf Abfindung ist es nicht erforderlich, dass die Kündigung vom Arbeitgeber akzeptiert wird. Die Arbeitnehmerin teilt dem Arbeitgeber lediglich ihren Willen zur Vertragsbeendigung mit und muss die im Gesetz genannten Kündigungsfristen nicht abwarten. Tatsächlich ist im Falle einer Kündigung wegen Heirat keine gesetzliche Kündigungsfrist vorgesehen.
KANN EIN MÄNNLICHER ARBEITNEHMER ABFINDUNG WEGEN HEIRAT ERHALTEN?
Die Abfindung wegen Heirat ist eine Regelung, die ausschließlich für weibliche Arbeitnehmerinnen vorgesehen ist. Männliche Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Abfindung, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Heirat kündigen. In der entsprechenden Gesetzesbestimmung wird ausdrücklich der Begriff „weibliche Arbeitnehmerin“ verwendet. Diese Vorschrift gewährt ein spezielles Recht nur für Frauen; für männliche Arbeitnehmer existiert keine entsprechende Regelung.
WIE WIRD DIE ABFINDUNG BERECHNET?
Wenn eine weibliche Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Heirat kündigt, kann sie eine Abfindung (Kıdem Tazminatı) verlangen. Bei der Berechnung der Abfindung wird für jedes volle Jahr der Beschäftigung das 30-tägige Bruttogehalt der Arbeitnehmerin zugrunde gelegt. Das Bruttogehalt ist das Gesamtgehalt der Arbeitnehmerin vor Abzug von Steuern oder gesetzlichen Abzügen.
KANN EINE FRAU, DIE IHR ARBEITSVERHÄLTNIS KÜNDIGT, AN EINEM ANDEREN ORT ARBEITEN?
Das Recht der Arbeitnehmerin, ihr Arbeitsverhältnis „aufgrund der Heirat“ zu kündigen, ist ein Recht, das innerhalb eines Jahres nach der Heirat ausgeübt werden muss und gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber gilt. Ziel dieser Regelung ist es, der Arbeitnehmerin zu ermöglichen, ihr Leben nach der Heirat neu zu organisieren. Die Ausübung dieses Rechts bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten oder in einem anderen Job tätig sein darf. In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) wird ebenfalls klargestellt, dass die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Abgabe der Kündigungserklärung keine missbräuchliche Nutzung des Rechts darstellt.
KANN EINE FRAU, DIE IHR ARBEITSVERHÄLTNIS AUFGRUND DER HEIRAT KÜNDIGT, ARBEITSLOSENGELD ERHALTEN?
Arbeitslosengeld ist ein Anspruch, der entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber beendet wird. Wenn jedoch eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Heirat kündigt, kann sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen.
KLAGEVERFAHREN UND MEDIATION
Wenn eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Heirat beendet und dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass sie aus diesem Grund Anspruch auf Abfindung hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ihr zustehende Abfindung zu zahlen.
Eine Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis wegen der Heirat kündigt, jedoch die Abfindung und andere gesetzliche Ansprüche vom Arbeitgeber nicht erhält, muss zunächst den obligatorischen Mediationsweg beschreiten, um ihre Ansprüche einzutreiben. Gemäß Artikel 3/1 des Gesetzes Nr. 7036 über Arbeitsprozesse ist die Hinzuziehung eines Mediators eine zwingende Voraussetzung für Klagen, die auf gesetzlich begründeten Arbeitnehmerforderungen basieren.
Wenn im Mediationsverfahren keine Einigung erzielt wird, kann die Arbeitnehmerin eine Forderungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Da die Abfindung eine Arbeitnehmerforderung darstellt, ist das zuständige Gericht das Arbeitsgericht; das örtlich zuständige Gericht ist entweder das Gericht am Sitz des beklagten Arbeitgebers oder das Gericht des Ortes, an dem die Arbeit oder der Geschäftsvorfall stattfand. Ansprüche auf Abfindung können innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Daher ist es von großer Bedeutung, die Klage innerhalb dieser fünfjährigen Verjährungsfrist einzureichen.
BAGGERICHTSENTSCHEIDUNGEN
„…Im konkreten Fall heiratete die Klägerin am 31.08.2013 und teilte dem Arbeitgeber innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist am 12.09.2013 mit, dass sie ihren Arbeitsvertrag aus Ehegründen kündige. Im Dienstleistungsnachweis ist vermerkt, dass die Klägerin am 13.09.2013 eine Anstellung beim Ankara Genç İş Adamları Derneği, der nicht Gegenstand des Verfahrens ist, aufgenommen hat. Das Gericht nahm an, dass die Klägerin nach der Kündigung beim Ankara Genç İş Adamları Derneği, mit dem sie zuvor im selben Gebäude wie der Beklagte tätig war, zu arbeiten begann, und sah hierin einen Missbrauch des Kündigungsrechts, weshalb sie keinen Anspruch auf Abfindung hatte.
Nach der Kündigung des Arbeitsvertrags aus Ehegründen kann es zwar Situationen geben, die eine erneute Arbeitsaufnahme erfordern, jedoch ist es auch möglich, dass die Arbeitnehmerin dieses Recht nutzt, um in einer anderen Arbeitsstelle für sich günstigere Ergebnisse zu erzielen. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung, wonach eine weibliche Arbeitnehmerin innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung den Arbeitsvertrag kündigen kann, um Anspruch auf Abfindung zu erlangen, kann nicht gesagt werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, das Arbeitsleben der Arbeitnehmerin aktiv zu beenden. Folglich zeigt die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber am 13.09.2013 nach der Kündigung am 12.09.2013 nicht, dass das Kündigungsrecht aus Ehegründen missbraucht wurde.
Es muss anerkannt werden, dass die Nutzung des gesetzlich vorgesehenen Kündigungsrechts aus Ehegründen den Anspruch auf Abfindung begründet. In diesem Fall hätte unter Berücksichtigung des Gutachtenberichts die Abfindung berechnet und festgestellt werden müssen, weshalb die Ablehnung der Ansprüche fehlerhaft war und eine Aufhebung erforderlich machte…“ (Oberstes Gericht, 22. Zivilkammer, 2016/31938 E., 2020/3538 K., 26.02.2020)
„…Gemäß der Verweisung in Artikel 120 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 ist in Absatz 1 des nach wie vor geltenden Artikels 14 des Gesetzes Nr. 1475 festgelegt, dass eine Arbeitnehmerin innerhalb eines Jahres nach ihrer Eheschließung den Arbeitsvertrag aus Ehegründen kündigen kann und dadurch Anspruch auf Abfindung erwirbt. Das Kündigungsrecht aus Ehegründen beginnt mit dem Datum der Eheschließung. Dieses Recht ist ausschließlich der weiblichen Arbeitnehmerin vorbehalten und muss innerhalb eines Jahres nach der amtlichen Eheschließung ausgeübt werden. Wenn die Arbeitnehmerin das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht ausübt, entsteht der Anspruch auf Abfindung. Die Kündigung muss vom Arbeitgeber nicht akzeptiert werden. Ebenso ist die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Kündigungsfrist einzuräumen. Die Abfindung stellt den Ausgleich für die Arbeitsleistung und die geleisteten Dienste der Arbeitnehmerin dar und ist ein klarer Rechtsanspruch. Die Bedingungen und Höhe der Abfindung sind gesetzlich festgelegt und dieser Anspruch wird durch das Rechtssystem geschützt. Solange kein Missbrauch des Rechts geltend gemacht wird, ist die Arbeitnehmerin nach der Theorie des Rechtsanspruchs zu begünstigen.
Laut dem in der Akte befindlichen Personenstandseintrag heiratete die Klägerin am 17.08.2003. In ihrem Schreiben an den beklagten Arbeitgeber vom 19.04.2004 erklärte sie, dass sie aus Ehegründen nicht mehr arbeiten möchte, und gab an, dass sie zum 30.04.2004 ausscheiden wolle. Obwohl das Gericht den Antrag auf Abfindung mit der Begründung abgelehnt hatte, dass dieses Schreiben keinen Willen zur Kündigung aus Ehegründen enthalte, kann die Vorlage des Schreibens an den Arbeitgeber etwa zehn Tage vor dem geplanten Ausscheidedatum nicht als Rücktritt von der Arbeit ausgelegt werden, da die Klägerin berechtigt war, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Einreichung des Schreibens innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung gilt als Ausübung des Kündigungsrechts aus Ehegründen. Die Kündigung erfolgte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist. Somit erwarb die Klägerin gemäß Gesetz Anspruch auf Abfindung. Die Ablehnung des Abfindungsanspruchs durch das Gericht war unter Angabe schriftlicher Begründung fehlerhaft…“ (Oberstes Gericht, 9. Zivilkammer, 2014/17600 E., 2015/30741 K., 02.11.2015)
„…Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in ihrer Klageschrift keine Angaben zur Art der Kündigung gemacht, sondern lediglich die Einziehung der Abfindung nebst Zinsen ab dem Ausscheidedatum verlangt. Die beklagte Partei behauptete, die Klägerin habe ohne Angabe eines triftigen Grundes freiwillig gekündigt und legte das Kündigungsschreiben vor. Das Gericht kam zwar zu dem Schluss, dass in der Akte eine Abfindung gezahlt worden sei, die Verteidigungen der Beklagten widersprüchlich seien und der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Vertrag so endete, dass keine Abfindungspflicht bestand; diese Schlussfolgerung deckt sich jedoch nicht mit dem Akteninhalt.
Im konkreten Fall hat der Klägervertreter nach Vorlage des Kündigungsschreibens durch den beklagten Arbeitgeber beim Gericht mit Schreiben vom 25.05.2015 anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis von der Klägerin beendet wurde, und erklärt, dass „das Arbeitsverhältnis aus Ehegründen gekündigt wurde“. Damit muss nun geprüft werden, ob der während des Verfahrens angegebene Kündigungsgrund im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Die während der Verhandlung vernommenen Zeugen der Klägerin gaben an, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis aus Ehegründen beendet habe. Aus der Akte geht hervor, dass das Heiratsdatum der Klägerin der 08.11.2012 ist, während das Kündigungsdatum der 01.08.2011 ist. Damit liegt das Heiratsdatum weit nach dem Kündigungsdatum.
Damit eine Arbeitnehmerin durch Kündigung aus Ehegründen Anspruch auf Abfindung erlangen kann, muss dieses Recht innerhalb eines Jahres ab Heiratsdatum ausgeübt werden. Da das Kündigungsrecht nach dem Heiratsdatum innerhalb eines Jahres ausgeübt werden muss, ist im vorliegenden Fall klar, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung aus Ehegründen nicht erfüllt sind. Nach dem oben erläuterten Sachverhalt hätte der Anspruch der Klägerin auf Abfindung abgelehnt werden müssen, da sie nicht nachweisen konnte, dass sie ihr Kündigungsrecht aus Ehegründen fristgerecht ausgeübt hat. Die Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf Basis eines von ihr nicht geltend gemachten Grundes zu akzeptieren, war fehlerhaft. Das angefochtene Urteil hätte aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden müssen…“ (Oberstes Gericht, 9. Zivilkammer, 2017/16992 E., 2020/10774 K., 06.10.2020)
„…Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in ihrer Klageschrift erklärt, dass sie den Arbeitsvertrag aus berechtigtem Grund wegen rechtswidriger Handlungen des Arbeitgebers gekündigt habe und beantragt, zusammen mit der Abfindung auch die Zahlung bestimmter Arbeitsforderungen vom Beklagten zuzusprechen. Die Beklagte argumentierte hingegen, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis am 26.01.2022 durch Kündigung verlassen, die Kündigung stütze sich auf den Heiratsgrund, habe jedoch keinen gültigen und berechtigten Grund, und beantragte daher die Ablehnung des Anspruchs auf Abfindung.
Das Gericht stellte zwar fest, dass die Klägerin den Arbeitsvertrag aus den im Schreiben vom 14.02.2022 genannten Gründen gekündigt habe, dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie das Arbeitsverhältnis zum Zweck der Eheschließung beenden werde, am 28.01.2022 geheiratet habe und Arbeitnehmerinnen, die den Vertrag am 14.02.2022 beendet haben, Anspruch auf Abfindung hätten, jedoch stimmt dieses Ergebnis nicht mit dem Akteninhalt überein.
Im Kündigungsschreiben heißt es: „Ich habe am 02.09.2020 als Gruppenleiterin begonnen und möchte meine Tätigkeit zum 26.01.2022 aus eigenem Wunsch wegen Heirat beenden…“. Die Klägerin schied tatsächlich am 26.01.2022 aus dem Unternehmen aus. Es ist festzustellen, dass die Klägerin am 28.01.2022 geheiratet hat, also nach dem Kündigungsdatum.
Damit eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Abfindung wegen Eheschließung hat, muss dieses Recht innerhalb eines Jahres ab dem Heiratsdatum ausgeübt werden. Da das Kündigungsrecht nach dem Heiratsdatum innerhalb eines Jahres ausgeübt werden muss, ist im vorliegenden Fall klar, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung aus Ehegründen nicht vorliegen. Folglich hätte der Anspruch der Klägerin auf Abfindung abgelehnt werden müssen, die Annahme des Antrags mit schriftlicher Begründung war fehlerhaft…“ (Oberstes Gericht, 9. Zivilkammer, 2024/4245 E., 2024/5687 K., 26.03.2024)
„…Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Abfindung und Kündigungsentschädigung hat. In ihrer Klageschrift behauptete die Klägerin, dass sie gezwungen wurde, ein Kündigungsschreiben mit dem Vermerk „Ich trete wegen innerbetrieblicher Heirat zurück“ einzureichen, und daraufhin aus dem Unternehmen entlassen wurde. Die Beklagte hingegen argumentierte in ihrer Erwiderung, die Klägerin habe angekündigt zu heiraten und am 03.06.2013 eine Kündigung mit Wirkung vom 09.05.2013 eingereicht. Dass die Klägerin am 18.09.2013 geheiratet hat, wird zwischen den Parteien nicht bestritten.
In der Akte befindet sich das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 09.05.2013 an die Personalabteilung, in dem sie schreibt: „Hiermit bitte ich um Annahme meiner Kündigung mit Wirkung zum 03.06.2013 aus meiner Position als Sozialbeauftragte, die ich seit dem 07.05.2009 innehabe, aufgrund einer innerbetrieblichen Heirat, und um Durchführung der erforderlichen Schritte.“ Das Schreiben wurde am selben Tag von ihrer Vorgesetzten als „geeignet“ genehmigt.
Die Klägerin erklärte in der Verhandlung am 26.06.2015 bezüglich des Kündigungsschreibens: „Der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 09.05.2013 und die Unterschrift stammen von mir. Ich habe das Schreiben an unseren Personalchef … übergeben, nachdem ich ihm mitgeteilt hatte, dass ich mit Şendoğan Erdoğan, der im gleichen Unternehmen als Techniker arbeitet, verlobt sei und heiraten werde. Er sagte, dass wir nach der Heirat nicht mehr zusammenarbeiten könnten und dass ich nach der Heirat zurücktreten müsse. Aber bis zur Heirat brauche er das Kündigungsschreiben, um eine Ersatzkraft einstellen zu können, er werde es an die Zentrale schicken und Personal beantragen. Er sagte, ich solle ein Datum auf das Schreiben setzen, aber wir würden es bis zum Heiratsdatum ändern, das sei kein Problem, bis zur Hochzeit könne ich weiterarbeiten. Daraufhin habe ich das Schreiben verfasst und ihm übergeben. Danach suchte ich nach einer neuen Arbeit. Gleichzeitig arbeitete ich weiterhin im Unternehmen. Am Morgen des 03.06.2013 rief mich unser Vorgesetzter …, und als ich zu ihm ging, wurden alle meine Austrittsformalitäten von der Beklagten durchgeführt, so endete mein Arbeitsverhältnis. Ich habe Frau Fatma um meine gesetzlichen Rechte gebeten, als mein Arbeitsverhältnis beendet wurde, aber unser Vorgesetzter … sagte, ich sei noch nicht verheiratet, deshalb könnten wir dir die gesetzlichen Rechte nicht zahlen. Hätte ich gewusst, dass mein Arbeitsverhältnis ohne Abfindung endet, hätte ich gemäß den Vorschriften bis zur Heirat weitergearbeitet und danach alle Abfindungen erhalten. Andere Personen in derselben Position wurden anders behandelt.“
Es wird festgestellt, dass die Aussagen der Zeugen der Klägerin auf Hörensagen beruhen. Der Zeuge der Beklagten … erklärte in der Verhandlung: „Ich bin Personalchef, die Klägerin arbeitete in der Personalabteilung im Bereich soziale Angelegenheiten. … Die Klägerin hat gekündigt, sie sagte mir, dass sie zwei Monate zuvor nach einer anderen Arbeitsstelle gesucht habe. Eine Woche vor der Kündigung sagte sie, sie sei mit jemandem aus dem Unternehmen befreundet und könnten heiraten, deshalb wolle sie kündigen. Sie hat ein Kündigungsschreiben abgegeben, war aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet.“
Die Klägerin behauptet, das Kündigungsschreiben sei unter Anleitung des Personalchefs … verfasst und unterzeichnet worden. Hinsichtlich der Willensmängel liegt jedoch die Beweislast beim Kläger, und es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Kündigungsschreiben unter Willensmängeln abgegeben wurde oder dass die Klägerin berechtigt gekündigt hat. Die Aussagen der Klägerin sind abstrakt. Das Gericht hat die Kündigung, die keinen rechtfertigenden Grund enthält, gewürdigt und den Anspruch auf Abfindung und Kündigungsentschädigung teilweise fälschlich anerkannt, was eine Aufhebung erforderlich machte…“ (Oberstes Gericht, 9. Zivilkammer, 2016/18653 E., 2020/6461 K., 25.06.2020)
„…Die Inanspruchnahme dieser Bestimmung durch die Arbeitnehmerin hängt selbstverständlich davon ab, dass sie gemäß den Vorschriften des Zivilgesetzbuches rechtsgültig geheiratet hat. Zudem muss die Arbeitnehmerin für die Anwendung der Bestimmung den Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach dem Heiratsdatum gekündigt haben; diese Frist ist eine Verfallfrist (Mollamahmutoğlu, H./ Astarlı, M./ Baysal, U.: Arbeitsrecht, Überarbeitete und Erweiterte 6. Auflage, Ankara 2014, S. 1122). Ebenso ist es einer Arbeitnehmerin, die nach der Kündigung geheiratet hat, gemäß dieser Bestimmung nicht möglich, Anspruch auf Abfindung zu erlangen. Weiterhin begründet eine Kündigung des Arbeitsvertrages aufgrund einer bevorstehenden Heirat – also eine Kündigung wegen einer geplanten Ehe – ebenfalls keinen Anspruch auf Abfindung nach dieser Vorschrift. Folglich kann nach dieser Bestimmung Anspruch auf Abfindung nur die Arbeitnehmerin geltend machen, die während ihrer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber geheiratet hat und innerhalb eines Jahres nach dem Heiratsdatum ihren Arbeitsvertrag gekündigt hat…“ (Oberster Gerichtshof, Allgemeine Zivilkammer, 2015/3743 E., 2018/81 K., 24.01.2018)
Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK
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Die Kündigung des Arbeitsvertrags aus Ehegründen ist ein wichtiges gesetzliches Recht, das insbesondere weiblichen Arbeitnehmerinnen zusteht. Eine Arbeitnehmerin, die ihren Arbeitsvertrag innerhalb eines Jahres nach dem Hochzeitsdatum freiwillig kündigt, hat Anspruch auf Abfindung. Um während dieses Prozesses keine Rechte zu verlieren, ist es von großer Bedeutung, das Verfahren korrekt zu gestalten. Mit der Unterstützung eines Anwalts in Antalya können Sie Ihr Kündigungsrecht aufgrund der Ehe optimal nutzen und erhalten professionelle rechtliche Beratung bei möglichen Streitigkeiten mit Ihrem Arbeitgeber. Unser erfahrenes Anwaltsteam im Arbeitsrecht in Antalya steht Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und das gerechteste Ergebnis zu erzielen.