
Was ist ein Schuldschein?
Ein Schuldschein, auch bekannt als Wechsel oder Order-Wechsel, ist eine Art Wertpapier, das das abstrakte Schuldanerkenntnis zwischen den Parteien enthält. In der Praxis erscheint er als Dokument, bei dem der Schuldner durch seine eigene Unterschrift die Zahlung seiner Schuld gegenüber dem Gläubiger zusichert. Somit stellt der Schuldschein aufgrund seiner Natur eine Schuldverpflichtung dar, deren Formvorschriften und Wirkungen erweitert sind. Außerdem sollte bekannt sein, dass der Schuldschein inhaltlich auch als Wertpapier ausgestaltet ist, das der Kreditgewährung dient und die Nachverfolgung erleichtert.
Welche Elemente müssen in einem Schuldschein enthalten sein?
Die in einem Schuldschein erforderlichen Elemente sind im türkischen Handelsgesetzbuch, Artikel 776, wie folgt aufgeführt:
Ein Wechsel oder Orderwechsel enthält:
a) Im Text des Schuldscheins das Wort „Wechsel“ oder „Orderwechsel“; wenn der Schuldschein in einer anderen Sprache als Türkisch verfasst ist, das in dieser Sprache für Wechsel oder Orderwechsel verwendete entsprechende Wort,
b) das unbedingte Versprechen, einen bestimmten Betrag zu zahlen,
c) das Fälligkeitsdatum,
d) den Zahlungsort,
e) den Namen der Person, an die oder auf deren Order gezahlt werden soll,
f) das Ausstellungsdatum und den Ausstellungsort,
g) die Unterschrift des Ausstellers.
Fehlende oder unvollständige Elemente in einem Schuldschein
Wenn die oben genannten Elemente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Schuldscheins fehlen, wird der Schuldschein ungültig. Sind die Elemente nur unvollständig, erlangt das Dokument nicht die Qualität eines Wertpapiers. Darüber hinaus wird ein Schuldschein, der aufgrund fehlender notwendiger Elemente nicht die Eigenschaft eines Wechselpapiers erlangt, letztlich als normales Schriftstück behandelt. Daher kann es aufgrund der erschwerten Einziehung solcher Schuldscheine sinnvoll sein, einen Anwalt in Antalya zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Elemente des Schuldscheins vollständig und korrekt vorhanden sind.
Häufig gestellte Fragen
1.Was passiert, wenn die erforderlichen Elemente eines Schuldscheins fehlen?
Das Fehlen der erforderlichen Elemente eines Schuldscheins wird im türkischen Handelsgesetzbuch (TTK), Artikel 777, unter der Überschrift „Fehlende Elemente“ wie folgt geregelt:
„(1) Unbeschadet der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fälle gilt: Ein Schuldschein, der eines der in Artikel 776 genannten Elemente nicht enthält, wird nicht als Wechsel betrachtet.
(2) Ein Wechsel ohne angegebenes Fälligkeitsdatum gilt als zahlbar bei Sicht.
(3) Wenn kein Ort angegeben ist, gilt der Ausstellungsort des Schuldscheins gleichzeitig als Zahlungsort und als Wohnsitz des Ausstellers.
(4) Ein Wechsel ohne angegebenen Ausstellungsort gilt als an dem Ort ausgestellt, der neben dem Namen des Ausstellers angegeben ist.“
2.Welche Elemente können freiwillig in einem Schuldschein enthalten sein?
Es gibt bestimmte Elemente, die nicht zwingend erforderlich, aber freiwillig in einen Schuldschein aufgenommen werden können. Diese Elemente werden durch eine Vereinbarung der gemeinsamen Willenserklärung der Parteien festgelegt. Die entsprechenden Elemente sind wie folgt aufgeführt:
- Zinsklausel
In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass eine Zinsklausel in Schuldscheinen, die bei Sicht oder nach einer bestimmten Frist nach Sicht zahlbar sind, gültig ist. Darüber hinaus kann die Zinsklausel auch in Form eines separaten Vertrags geregelt werden. In diesem Fall müssen das Ausstellungsdatum, das Fälligkeitsdatum und der Betrag des betreffenden Schuldscheins im Vertrag klar angegeben sein. - Betragsangabe
Die Betragsangabe im Schuldschein zeigt das Bestehen der rechtlichen Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger an. Es sollte jedoch auch bekannt sein, dass sie insbesondere für den Nachweis im Zusammenhang mit dem Schuldschein von Bedeutung ist. - Fälligkeitsklausel
Demnach macht die Festlegung mehrerer Fälligkeitstermine für einen Wechsel oder andere Wechselpapiere das Dokument ungültig. Daher bezieht sich die auf dem Schuldschein vermerkte Formulierung „Sollte dieser Schuldschein nicht bezahlt werden, werden auch die anderen Schuldscheine fällig“ auf Schuldscheine, deren Fälligkeit noch nicht erreicht ist. - Gerichtsbarkeitsklausel
Sie enthält Informationen darüber, welches Gericht und welche Vollstreckungsbehörde für Streitigkeiten zuständig sind, die aus dem Schuldschein entstehen könnten.
3.Wie erfolgt die Übertragung eines Schuldscheins?
Bezüglich der Übertragung eines Schuldscheins ist für die Abtretung eines Orderschuldbriefs die Indossament- und Besitzübertragung erforderlich, während für die Übertragung eines Inhaberschuldbriefs dieselben Bedingungen gelten.
4.Was ist eine Schuldschein-Protestation?
Die Schuldschein-Protestation ist eine Mitteilung, die von einem Notar eingeholt wird, wenn ein fälliger Schuldschein nicht bezahlt wird. In diesem Zusammenhang können Banken die Kreditwürdigkeit der Person, die den Schuldschein ausgestellt hat, also des Schuldners, herabsetzen.
5.Ich habe einen leeren Schuldschein unterschrieben – was passiert?
Das Unterschreiben eines leeren Schuldscheins wird von Juristen nicht empfohlen, da der Inhalt und die erforderlichen Elemente des Dokuments fehlen. Sollte jedoch bereits ein leerer Schuldschein unterschrieben worden sein und ein Schaden entstanden sein, kann der Täter gemäß Artikel 209 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) strafrechtlich verfolgt werden:
„(1) Wer ein ihm zur Verfügung gestelltes, unterschriebenes und teilweise oder vollständig leeres Dokument, das in bestimmter Weise ausgefüllt und verwendet werden soll, auf eine andere Weise ausfüllt als vorgesehen, wird auf Beschwerde hin mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer ein unterschriebenes und teilweise oder vollständig leeres Dokument unrechtmäßig erlangt oder besitzt und es so ausfüllt, dass rechtliche Konsequenzen eintreten, wird nach den Vorschriften über Urkundenfälschung bestraft.“
Einige Entscheidungen des Kassationsgerichts zu den erforderlichen Elementen eines Schuldscheins
- Im konkreten Fall trägt der auf die Vollstreckung gestützte Schuldschein auf der Vorderseite die Angabe „bar“ und befindet sich in dieser Form im Besitz des Gläubigers. Diese Angabe bindet die Einziehung des Schuldscheins nicht an eine Bedingung und stellt auch keine Willenserklärung dar, dass das Dokument als Sicherheit gegeben wurde. Folglich besteht im vorliegenden Fall keine Situation, die ein gerichtliches Verfahren über die Einziehung des Schuldscheins erforderlich machen würde. Die Wörter, die lediglich den Grund der Schuld und den Zweck der Ausstellung des Schuldscheins sowie die Erläuterung der grundlegenden Schuldverhältnisse darstellen, beeinflussen die Beschaffenheit des Schuldscheins als Wechsel nicht. In diesem Fall bedeutet die Aufnahme von Erklärungen über das Hauptschuldverhältnis im Schuldschein gemäß Artikel 776 des Türkischen Handelsgesetzbuchs nicht, dass die Wechselqualität beeinträchtigt wird. Der Schuldschein, der die gesetzlichen Elemente eines Wechsels enthält, ist daher als Wechsel mit Grundlage für die Vollstreckung zu qualifizieren. Dementsprechend wäre das Gericht verpflichtet gewesen, über die Ablehnung des Widerspruchs gegen die Forderung aufgrund der Behauptung, der Schuldschein habe keine Wechselqualität, sowie über die Prüfung des Inhalts des Widerspruchs gegen die Unterschrift auf der Grundlage des Ergebnisses zu entscheiden. Die Annahme des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollstreckung auf der Grundlage einer schriftlichen Begründung, die dem konkreten Fall nicht entspricht, ist fehlerhaft. (Yargıtay 12. Zivilsenat, Beschluss vom 05.10.2015, Aktenzeichen 2015/11759 Esas, 2015/23041 Karar)
- Im konkreten Fall trägt der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Schuldschein auf der Vorderseite die Angabe „bar“ und befindet sich in dieser Form im Besitz des Gläubigers. Diese Angabe bindet die Einziehung des Schuldscheins nicht an eine Bedingung und stellt auch keine Willenserklärung dar, dass dieses Dokument als Sicherheit übergeben wurde. Folglich besteht im vorliegenden Fall keine Situation, die eine gerichtliche Klärung über die Einziehung des Schuldscheins erforderlich machen würde. Die Wörter, die lediglich den Grund der Schuld und den Zweck der Ausstellung des Schuldscheins sowie die Erläuterung der grundlegenden Schuldverhältnisse darstellen, beeinflussen die Beschaffenheit des Schuldscheins als Wechsel nicht. In diesem Fall bedeutet die Aufnahme von Erklärungen über das Hauptschuldverhältnis im Schuldschein gemäß Artikel 776 des Türkischen Handelsgesetzbuches nicht, dass die Wechselqualität beeinträchtigt wird. Der Schuldschein, der die gesetzlichen Elemente eines Wechsels enthält, ist daher als Wechsel mit Grundlage für die Vollstreckung zu qualifizieren. Demnach hätte das Gericht über die Ablehnung des Widerspruchs gegen die Forderung aufgrund der Behauptung, der Schuldschein habe keine Wechselqualität, sowie über die Prüfung des Inhalts des Widerspruchs gegen die Unterschrift auf Grundlage des Ergebnisses entscheiden müssen. Die Annahme des Widerspruchs und die Aufhebung der Vollstreckung auf der Basis einer schriftlichen Begründung, die dem konkreten Fall nicht entspricht, ist fehlerhaft. (Yargıtay Oberster Zivilgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2017, Aktenzeichen 2017/714 Esas, 2017/639 Karar)
- Unter Berücksichtigung all dieser Ausführungen ergibt sich im konkreten Fall Folgendes: Auf Grundlage eines Wechsels und einer einstweiligen Pfändungsanordnung leitete der Begünstigte … gegen den Aussteller … … ein Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Pfändung von Wechselurkunden ein. Der Zahlungsbefehl wurde am 08.05.2017 zugestellt. Auf Antrag des Gläubigers wurde am 09.05.2017 eine einstweilige Pfändung auf den Anteil des Schuldners … … an der in … …e Mah. Parzelle 2208/1 eingetragenen Immobilie sowie auf den Anteil des Schuldners … … an der in derselben Lage befindlichen Immobilie Parzelle 2209/4 durchgeführt. Die mit Pfandrechten belasteten Anteile des Schuldners an diesen Immobilien wurden am 24.08.2017 auf die Beschwerdeführerin … Ticaret A.Ş. übertragen. Der Gläubiger beantragte am 17.01.2018 den Verkauf und zahlte am selben Tag eine Verkaufsvorauszahlung. Anschließend legte der Gläubiger den Fusionsvertrag vom 14.07.2017 zwischen … … und der Beschwerdeführerin … Ticaret A.Ş. vor und beantragte am 05.02.2018 die Zustellung einer Mitteilung an die beschwerdeführende Gesellschaft, welche am 12.02.2018 zugestellt wurde. Auf Antrag des Gläubigers vom 20.02.2018 wurde am 22.02.2018 erneut eine Pfändung der Anteile an den Immobilien durchgeführt. Während das Verfahren noch lief, wurde der 47/610-Anteil an der zum Verkauf stehenden Immobilie Parzelle 2208/1 am 15.12.2022 zur Begleichung der Forderung versteigert, und die Versteigerung wurde rechtskräftig. Da der Verkaufserlös die Forderung deckte, wurde der Verkauf der anderen Immobilie durch Beschluss der Vollstreckungsbehörde aufgehoben. Es ist zu beachten, dass es für die Durchführung der Pfändung durch das Vollstreckungsamt ausreichend und erforderlich ist, dass die Immobilie auf den Namen des Schuldners eingetragen ist. In diesem Fall liegt kein Verfahrensfehler des Vollstreckungsbeamten bei der Pfändung vor. (Yargıtay 12. Zivilkammer, Beschluss vom 28.05.2025, Aktenzeichen 2025/2867 Esas, 2025/4409 Karar)
- Im Rahmen der Aktenprüfung wurde festgestellt, dass der Vertreter des Schuldners, Rechtsanwalt …, in der Klageschrift vom 14.12.2021 bezüglich der Feststellungsklage (Aktenzeichen 2021/611 E) am Amtsgericht Avanos, die sich auf den am 15.02.2020 ausgestellten und mit 71.500 US-Dollar bewerteten Wechsel im Vollstreckungsakt Nr. 2021/366 E des Vollstreckungsamtes Avanos bezieht, sowie in der Beschwerdeschrift vom 30.11.2021 bei der Staatsanwaltschaft Avanos (Aktenzeichen 2021/2198), erklärt hat, dass „die ursprünglich 1.500 TL betragende Schuldner-Spalte leer gelassen und die Gläubiger-Spalte ausgefüllt und unterschrieben wurde; nach Aussage meines Mandanten wurde der Wechsel an eine Person namens … (dritte Person), die mit kleinen Elektromotorarbeiten beschäftigt ist, übergeben. … ist ein enger Freund des Verdächtigen (Gläubigers). Der Wechsel wurde von … an … (Gläubiger) übergeben. Die genannte verdächtige Person hat auf dem Wechsel die oben beschriebenen Manipulationen vorgenommen und diesen Wechsel in einen Betrag von 71.500 US-Dollar umgewandelt.“ Die in der Feststellungsklage und der Beschwerdeschrift des Staatsanwalts gemachten oben dargestellten Erklärungen des Vertreters des Schuldners gelten als gerichtliches Anerkenntnis, dass der Wechsel vom Schuldner unterzeichnet wurde. Somit ist die Frage, ob die Unterschrift dem Schuldner gehört, nicht mehr streitig. (Yargıtay 12. Zivilkammer, Beschluss vom 20.05.2025, Aktenzeichen 2025/2340 Esas, 2025/4097 Karar)
ANTALYA HANDELSANWALT – ANTALYA RECHTSANWALT
Ein Schuldschein muss bestimmte Elemente enthalten, um rechtlich gültig zu sein. Auf dem Schuldschein müssen unbedingt das Ausstellungsdatum, Name und Nachname des Schuldners und Gläubigers, die Unterschrift, der zu zahlende Betrag sowie das Fälligkeitsdatum angegeben sein. Fehlen diese Elemente, kann der Schuldschein seine Gültigkeit verlieren und ernsthafte rechtliche Probleme zwischen den Parteien verursachen. Besonders bei Streitigkeiten über Schuldscheine, die häufig in geschäftlichen Beziehungen in Antalya verwendet werden, ist die Unterstützung durch einen Anwalt in Antalya von großer Bedeutung. Ein erfahrener Anwalt überprüft die Gültigkeit des Schuldscheins, schützt die Rechte der Parteien und bietet in möglichen Gerichtsverfahren professionelle rechtliche Lösungen an.