Ehevertrag (Güterstandsvereinbarung)

WAS IST EIN EHEVERTRAG?

Ein Ehevertrag, auch bekannt als Güterstandsvereinbarung, ist eine vertragliche Regelung, in der die Ehegatten festlegen, welchem Güterstand das während oder vor der Ehe erworbene Vermögen unterliegen soll.

Nach Artikel 202 des Türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medeni Kanunu) gilt zwischen Ehegatten grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Gesetzgeber hat diese Regelung jedoch nicht zwingend ausgestaltet, sondern den Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt, einen der im Gesetz vorgesehenen anderen Güterstände zu wählen.

Artikel 202 Türkisches Zivilgesetzbuch:
„Zwischen Ehegatten gilt grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten können durch Ehevertrag einen der im Gesetz bestimmten anderen Güterstände wählen.“

Demnach steht es den Ehegatten frei, sowohl vor als auch während der Ehe durch einen Ehevertrag einen anderen im Türkischen Zivilgesetzbuch geregelten Güterstand – wie Gütertrennung, modifizierte Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – zu wählen.

WIE WIRD EIN EHEVERTRAG GESCHLOSSEN?

Der Prozess der Erstellung eines Ehevertrags beginnt damit, dass die Ehegatten zunächst entscheiden, welchen Güterstand sie anwenden möchten. Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, jedoch steht es den Parteien frei, einen anderen Güterstand zu wählen.

Sobald die Ehegatten entschieden haben, welchen Güterstand sie anwenden möchten, muss der Vertragstext vorbereitet und beim Notar eingereicht werden. Der Vertragstext kann entweder von den Parteien selbst vorbereitet oder direkt in Anwesenheit des Notars erstellt werden.

Nach der Antragstellung der Parteien prüft der Notar den Vertrag und stellt fest, ob beide Parteien ihren Willen frei und ohne Zwang geäußert haben. Anschließend wird der Vertrag entweder bestätigt oder in amtlicher Form beurkundet. Während des Notartermins müssen beide Parteien persönlich anwesend sein und den Vertrag unterschreiben. Darüber hinaus ist es möglich, einen Ehevertrag abzuschließen, wenn die zukünftigen Ehepartner dem Standesbeamten schriftlich mitteilen, welchen Güterstand sie wählen möchten (Ergänzungsartikel 1 der Eheschließungsverordnung).

Eheverträge entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur für die Zukunft. Wird der Vertrag vor der Eheschließung geschlossen, treten seine Bestimmungen mit dem Datum der Eheschließung in Kraft; wird er während der Ehe geschlossen, gilt er ab dem Datum der notariellen Beurkundung.

WANN WIRD EIN EHEVERTRAG GESCHLOSSEN?


Artikel 203 des Türkischen Zivilgesetzbuches (Türk Medeni Kanunu Art. 203):
Der Güterstandsvertrag kann vor oder nach der Eheschließung geschlossen werden. Die Parteien können den gewünschten Güterstand nur innerhalb der im Gesetz festgelegten Grenzen wählen, aufheben oder ändern.

Wie in dem Gesetzesartikel ausdrücklich angegeben ist, haben die Parteien das Recht, durch einen Ehevertrag, den sie entweder vor der Eheschließung oder während des Bestehens der Ehe schließen, eine Entscheidung über den anzuwendenden Güterstand zu treffen. Daher ist es möglich, den Vertrag nicht nur vor der Eheschließung, sondern auch nach der Eheschließung während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft abzuschließen.

Gültigkeitsvoraussetzungen des Ehevertrags

Mit einem Ehevertrag können die Ehepartner eines der gesetzlich vorgesehenen Güterstände wählen oder den bestehenden Güterstand vollständig ändern. Dieses Recht ist jedoch an bestimmte Verfahren und Bedingungen gebunden:

1.Der gewählte Güterstand muss einer der gesetzlich vorgesehenen sein: Art. 202 TMK besagt: „Die Ehepartner können durch einen Güterstandvertrag einen der im Gesetz vorgesehenen anderen Güterstände akzeptieren.“ Das bedeutet, dass der im Ehevertrag gewählte Güterstand nur einer der gesetzlich vorgesehenen sein kann. Ein von den Ehepartnern frei vereinbarter abweichender Güterstand ist nicht zulässig. Die gesetzlich geregelten Güterstände sind: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die modifizierte Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Für die Gültigkeit des Vertrags muss der gewählte Güterstand einer dieser vier Güterstände sein.

2.Vorliegen eines gemeinsamen Willens der Parteien: Damit der Vertrag gültig ist, muss er zunächst im Einklang mit dem gemeinsamen Willen und den Wünschen der Parteien erstellt und von beiden Parteien persönlich unterzeichnet worden sein. Ein Ehevertrag, der nicht den Willen einer Partei widerspiegelt oder ohne deren Unterschrift erstellt wurde, hat keine rechtliche Wirkung.

3.Die Parteien müssen geschäftsfähig sein: Gemäß Art. 204 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) kann ein Güterstandvertrag nur von geschäftsfähigen Personen abgeschlossen werden. Für die Gültigkeit des Vertrags ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wenn eine Partei minderjährig oder eingeschränkt geschäftsfähig ist. Wer geschäftsfähig ist, wird in Art. 13 TMK geregelt: „Jeder, der nicht wegen Minderjährigkeit, Geisteskrankheit, Geistesminderung, Trunkenheit oder eines ähnlichen Grundes unfähig ist, vernünftig zu handeln, besitzt nach diesem Gesetz die Fähigkeit zur Unterscheidung.“

4.Der Vertrag muss notariell erstellt oder bestätigt werden: Nach Art. 205 TMK wird der Ehevertrag in Form einer notariellen Erstellung oder Bestätigung abgeschlossen. Die notarielle Erstellung oder Bestätigung ist für die Gültigkeit des Vertrags zwingend erforderlich. Mündlich oder in einfacher schriftlicher Form abgeschlossene Eheverträge haben keine rechtliche Wirkung. Die einzige Ausnahme ist, wenn die Ehepartner bei der Eheschließung schriftlich dem Standesbeamten mitteilen, welchen Güterstand sie wählen.

  • Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft: Für Ehen nach dem 01.01.2002 gilt, sofern die Ehepartner keinen anderen Güterstand wählen, gesetzlich die Errungenschaftsgemeinschaft. Nach diesem Güterstand haben beide Ehepartner Anspruch auf gleiche Beteiligung an allen während der Ehe erworbenen Vermögenswerten, die nicht als persönliches Eigentum gelten.
  • Gütertrennung: Bei der Gütertrennung bleiben die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte der Ehepartner vollständig getrennt. Jeder Ehepartner ist Alleineigentümer seines Vermögens und hat das alleinige Recht, darüber zu verfügen, es zu verwalten und zu nutzen. Der andere Ehepartner kann keinerlei Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend machen.
  • Modifizierte Gütertrennung: In diesem Güterstand hat jeder Ehepartner volle Befugnisse über sein eigenes Vermögen, einschließlich Nutzung, Verwaltung und Verfügung. Im Unterschied zur einfachen Gütertrennung werden bei der modifizierten Gütertrennung die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gemeinsam verwaltet und aufgeteilt. Vermögenswerte, die für die Familie bestimmt sind, wie Haushaltsgegenstände oder gemeinschaftlich genutzte Wohngegenstände, gehören beiden Ehepartnern zu gleichen Anteilen.
  • Gütergemeinschaft: In diesem Güterstand gelten alle Vermögenswerte der Ehepartner als Gemeinschaftsvermögen, und die Ehepartner sind Miteigentümer nach dem Prinzip der Gesamthand. Daher ist es den Ehepartnern nicht möglich, allein über das Vermögen zu verfügen. Vermögenswerte, die gesetzlich als persönliches Eigentum gelten, werden nicht als Gemeinschaftsvermögen betrachtet.

IST EINE EHEVEREINBARUNG VERPFLICHTEND?

Die Erstellung eines Ehevertrags ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach Artikel 202 des Türkischen Zivilgesetzbuches gilt für Ehepartner grundsätzlich der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. Daher ist es nicht zwingend erforderlich, einen Ehevertrag abzuschließen. Wird kein Vertrag geschlossen, gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft.

Für Ehen, die nach dem 01.01.2002 geschlossen werden, ist die Errungenschaftsgemeinschaft der anzuwendende gesetzliche Güterstand. Für Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, gilt hingegen die Gütertrennung als gesetzlicher Grundstand.

WAS KANN DURCH EINEN EHEVERTRAG REGELN?

Gegenstand des Ehevertrags ist die Festlegung des zwischen den Ehepartnern anzuwendenden Güterrechts. Die Ehepartner können mit diesem Vertrag ausschließlich entscheiden, welcher Güterstand zwischen ihnen gelten soll.

Andere Themen, die nicht zum Güterrechtsbereich gehören – wie Unterhalt, Sorgerecht oder Ehebruch – können nicht Bestandteil des Ehevertrags sein. Solche Bestimmungen sind auch dann rechtlich unwirksam, wenn sie in den Vertrag aufgenommen werden.

KANN EIN EHEVERTRAG GEÄNDERT WERDEN?

Ein Ehevertrag kann im Einklang mit dem gemeinsamen Willen beider Ehepartner geändert werden. Dabei ist jedoch zwingend erforderlich, dass beide Ehepartner die Geschäftsfähigkeit besitzen.

Im Türkischen Zivilgesetzbuch ist für die Änderung eines Ehevertrags keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Die Ehepartner können ihren Ehevertrag daher jederzeit ändern.

DAUER UND ANFECHTBARKEIT DES EHEVERTRAGS

Ein Ehevertrag unterliegt gesetzlich keiner zeitlichen Begrenzung und bleibt gültig, bis einer der Ehepartner verstirbt, die Ehe durch Scheidung endet oder die Ehepartner einen neuen Ehevertrag abschließen. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Ehepartner die Ungültigkeit des Ehevertrags geltend machen oder dessen Anfechtung verlangen.

Es ist möglich, dass ein Ehevertrag auf Antrag eines Ehepartners aufgehoben wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag auf einem berechtigten und gültigen Grund beruht. Beispiele für solche Gründe sind, dass der Vertrag gegen das Gesetz verstößt, den Willen eines der Ehepartner nicht widerspiegelt oder auf irreführenden Informationen basiert.

Damit ein Ehevertrag aufgehoben werden kann, muss der Ehepartner, der die Anfechtung beantragt, beim zuständigen Familiengericht seines Wohnsitzes vorstellig werden und die Anfechtungsgründe anhand konkreter und rechtlicher Begründungen darlegen. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der vom anfechtenden Ehepartner vorgebrachten Gründe, der Auswirkungen des Vertrags auf die rechtliche Beziehung der Ehepartner und anderer gesetzlicher Bestimmungen.

ENTSCHEIDUNGEN DES OBERSTEN GERICHTSHOFS (YARGITAY)

“…Bei der Abwicklung des Güterrechts wird die für die Ehegatten geltende Güterordnung angewandt (TMK Art. 179). In diesem Sinne ist die Bestimmung der anzuwendenden Güterordnung bei der Abwicklung von Bedeutung. Das Gütergemeinschaftsregime ist sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zivilgesetzbuch eine wählbare Güterordnung, die dem Gesetzgeber zufolge den Ehegatten eine Wahlmöglichkeit einräumt. Die Ehegatten können durch einen ordnungsgemäß errichteten Ehevertrag die Gütergemeinschaft für sich verbindlich vereinbaren. Der Vertrag gilt für Vermögenswerte, die nach dessen Abschluss erworben werden.

Absatz 1 von Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4722 über das Inkrafttreten und die Anwendung des türkischen Zivilgesetzbuches besagt: „Die zwischen Ehegatten, die vor Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches geheiratet haben, geltende Güterordnung bleibt bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Wenn die Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes keine andere Güterordnung wählen, gilt ab diesem Datum die gesetzliche Güterordnung als gewählt.“ Absatz 4 regelt: „Wenn nach den obigen Bestimmungen die Gütergemeinschaft oder Gütergemeinschaftsordnung in die gesetzliche Güterordnung übergeht, werden die Bestimmungen über das Ende der betreffenden Güterordnung des türkischen Zivilgesetzbuches angewendet.“

Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze ergibt die Prüfung des konkreten Falls: Der Gütervertrag über die Gütergemeinschaft vom 02.03.1990 wurde gültig abgeschlossen. Demnach galt zwischen den Ehegatten vom 17.02.1975 bis zum Vertragsdatum 02.03.1990 die gesetzliche Gütertrennung. Vom Vertragsdatum bis zum Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches am 01.01.2002 galt die durch den Vertrag gewählte Gütergemeinschaft, und vom 01.01.2002 bis zum Tod des Erblassers am 17.07.2015 galt die gesetzliche Zugewinngemeinschaft.

Die betreffende Immobilie wurde 1994 während der Gültigkeit der Gütergemeinschaft erworben; obwohl sie im Grundbuch auf den Namen des Erblassers eingetragen ist, ist sie als Gemeinschaftsvermögen der Ehegatten anzuerkennen. Die Gütergemeinschaft der Ehegatten endete nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern mit Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 4722. Daher war die Bewertung des 4. Zivilkammer des Berufungsgerichts, die Klage auf Eintragung des gesamten Eigentums mit der Begründung abzulehnen, dass die Gütergemeinschaft nicht mit dem Tod endet, zutreffend.

Allerdings bezieht sich die Forderung der Klägerin nicht nur auf eine einzelne Vertragsklausel, sondern auf die Abwicklung der Immobilie gemäß dem gesamten Gütervertrag, der notariell abgeschlossen wurde. Unter Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 4722 hätte die Abwicklung nach der gültig gewählten Gütergemeinschaft erfolgen müssen. Die Bewertung des Berufungsgerichts, dass kein Antrag auf Abwicklung gemäß den Artikeln 211 ff. des Gesetzes Nr. 743 TKM vorliegt, war fehlerhaft.

Da die Forderung die Abwicklung gemäß dem gültigen Gütervertrag betrifft, die Immobilie nach Erwerbsdatum als Gemeinschaftsvermögen anzuerkennen ist und nach den Artikeln 211 ff. des Gesetzes Nr. 743 TKM kein anderer Verteilungsanteil vereinbart wurde, haben die Ehegatten Anspruch auf die Hälfte des Gemeinschaftsvermögens. Es wäre daher bei teilweiser Annahme der Klage zu entscheiden, dass die Hälfte der Immobilie aus der Gütergemeinschaft stammt und die übrige Hälfte gemäß dem Anteil der beklagten Erben auf den Kläger eingetragen wird. Die vollständige Abweisung der Klage war aufgrund einer fehlerhaften Bewertung und schriftlicher Begründung nicht korrekt.“ (Oberster Gerichtshof Yargıtay, 8. Zivilkammer, 2019/6537 E., 2020/1753 K., 25.02.2020)

“…Im ersten Absatz von Artikel 203 des Gesetzes Nr. 4721 ist geregelt, dass ein Ehegütervertrag vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden kann und dass die Ehegatten die gewünschte Güterordnung nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen wählen, aufheben oder ändern können. Im ersten Absatz von Artikel 179 desselben Gesetzes ist außerdem bestimmt, dass im Falle einer Scheidung die für die Ehegatten geltenden Vorschriften der gewählten Güterordnung bei der Abwicklung angewandt werden.

Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4722 sieht zwei Ausnahmesituationen vor, in denen zwischen Ehegatten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4721 geheiratet haben, die gesetzliche Güterordnung der Zugewinngemeinschaft ab dem Eheschluss gültig ist.

Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 22.05.1967 geheiratet und am 20.07.2015 unter der Urkundennummer 12057 einen Ehegüteränderungsvertrag („Mal Rejimi Değişikliği Sözleşmesi“) abgeschlossen.

Nach all diesen Ausführungen können die Ehegatten gemäß Artikel 203 des Gesetzes Nr. 4721 die Güterordnung nur innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen regeln und dürfen keinen Ehegütervertrag mit rückwirkender Wirkung abschließen, außer in den in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 4722 vorgesehenen Ausnahmen.

Daher sind die Klauseln des Ehegüteränderungsvertrags vom 20.07.2015 unter der Urkundennummer 12057, die eine rückwirkende Wirkung vorsehen, ungültig. Der Vertrag ist ab dem Datum seines Abschlusses wirksam. Mit anderen Worten: Im Ehegüteränderungsvertrag vom 20.07.2015 ist nur die Regelung über die Anwendung der Gütertrennung ab Vertragsdatum gültig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage mit schriftlicher Begründung abzulehnen, war fehlerhaft und erforderte Aufhebung.” (Oberster Gerichtshof Yargıtay, 2. Zivilkammer, 2023/7024 E., 2024/6794 K., 03.10.2024)

“…Die Ehegatten haben am 28.08.2002 geheiratet und sind mit Rechtskraft des Urteils über die am 30.12.2010 eingereichte Scheidungsklage geschieden worden. Der Güterstand endete mit dem Tag der Einreichung der Scheidungsklage (TMK Art. 225/letzter Absatz).

Zwischen den Ehegatten wurde am 15.09.2006 beim 28. Notariat eine Gütertrennung vereinbart. Es ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 10/1 des Gesetzes Nr. 4722 über das Inkrafttreten und die Anwendung des Türkischen Zivilgesetzbuches der bis zum Inkrafttreten geltende Güterstand für Ehegatten, die vor Inkrafttreten geheiratet haben, fortbesteht. Wählen die Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes keinen anderen Güterstand, gilt ab dem 01.01.2002 die gesetzliche Zugewinngemeinschaft als gewählt.

Nach dieser zwingenden gesetzlichen Regelung und Art. 10/3 desselben Gesetzes können die Ehegatten nur innerhalb dieses Einjahreszeitraums durch einen Güterstandsvertrag die gesetzliche Zugewinngemeinschaft ab dem Eheschluss vereinbaren.

Insgesamt zeigt sich, dass die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung nicht rückwirkend wählen können. Mit anderen Worten: Die Ehegatten können keinen anderen Wahlgüterstand außer der Zugewinngemeinschaft (wie Gütergemeinschaft, Gütertrennung oder modifizierte Gütertrennung) rückwirkend ab Eheschluss wirksam bestimmen. Eine solche Vereinbarung wäre nichtig, und diese gesetzliche Beschränkung im öffentlichen Interesse kann nicht durch Vertragsfreiheit aufgehoben werden.

Nachträglich abgeschlossene Verträge über andere Güterstände als die Zugewinngemeinschaft wirken nur für die Zeit nach Vertragsabschluss.

Obwohl die klagende Partei geltend gemacht hat, dass der zwischen den Parteien in Form eines Vertrages abgeschlossene Gütertrennungsvertrag unter Drohung (TBK Art. 37 ff.) zustande gekommen sei und daher nichtig sei, hätte das Gericht die vorgelegten Beweise gemäß Art. 203/1-c der Zivilprozessordnung (HMK) prüfen und bewerten müssen. Eine Annahme, dass der Vertrag rückwirkend ab dem Eheschluss gültig sei, war nicht korrekt.

Das Verfahren des Gerichts sollte daher zunächst die Beweise der Parteien prüfen, um die Wirksamkeit des Gütertrennungsvertrags zu bewerten; wenn der Vertrag für wirksam befunden wird, ist die Zugewinngemeinschaft (TMK Art. 218-241) zwischen Eheschluss und dem Vertragsdatum 15.09.2006 anzuwenden, und die Entscheidung sollte auf Grundlage dieser Beweisbewertung erfolgen…” (Oberster Gerichtshof Yargıtay, 8. Zivilkammer, 2014/9332 E., 2015/17436 K., 05.10.2015)

“…Da nachgewiesen wurde, dass der zwischen den Parteien unter dem Titel „Ehevertrag“ beim Notar abgeschlossene Vertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form einer Wahl des Güterstandes aufweist und daher keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts, der Prozessunterlagen und Protokolle sowie der im Yargıtay-Urteil erläuterten zwingenden Gründe der Antrag auf Rechtsmittelkorrektur als unbegründet zurückzuweisen, da keine der in Art. 440 der HUMK genannten Voraussetzungen erfüllt ist…” (Oberster Gerichtshof Yargıtay, 8. Zivilkammer, 2015/17013 E., 2016/3539 K., 29.02.2016)

Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK

ANTALYA FAMILIENRECHTSANWALT – ANTALYA RECHTSANWALT

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