
Definition
Das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs ist im türkischen Strafgesetzbuch im zweiten Teil „Straftaten gegen Personen“ des zehnten Kapitels „Straftaten gegen das Vermögen“ in Artikel 155 geregelt.
Artikel 155- (1) Wer über eine fremde bewegliche Sache, die ihm zur Aufbewahrung oder zu einer bestimmten Nutzung übertragen wurde, entgegen dem Zweck der Übertragung für eigenen oder fremden Nutzen verfügt oder die Übertragung leugnet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren und einer Geldstrafe verurteilt.
(2) Wird das Verbrechen im Zusammenhang mit Gegenständen begangen, die im Rahmen eines Berufs, Handwerks, Handels oder Dienstverhältnisses oder aus anderen Gründen zur Verwaltung durch eine andere Person übertragen oder übergeben wurden, wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zu sieben Jahren und eine Geldstrafe von bis zu dreitausend Tagen verhängt.
Der Gegenstand des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs ist bewegliches oder unbewegliches Vermögen. Ein Besitzrecht muss zugunsten des Täters an diesem Vermögen eingeräumt worden sein. Im Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs ist der Täter nicht der Eigentümer des Tatobjekts. Daher können bei gemeinsamem oder teilweisem Eigentum an Sachen die Miteigentümer untereinander kein Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs begehen. Der Täter ist die Person, der das Besitzrecht an dem Tatobjekt übertragen wurde. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass dieses Besitzrecht vom Eigentümer eingeräumt wurde.
Für das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs muss ein Besitzrecht zu einem bestimmten Zweck eingeräumt worden sein. Daher ist für das Entstehen des Verbrechens ein rechtsgültiges vertragliches Verhältnis erforderlich. Für das Entstehen des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs ist es nicht erforderlich, dass ein materieller Schaden entsteht.
Ist das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs an eine Anzeige und Schlichtung gebunden?
Die einfache Form des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs unterliegt der Anzeige. Die qualifizierte Form, die im zweiten Absatz des betreffenden Artikels geregelt ist, unterliegt jedoch nicht der Anzeige; sie kann von Amts wegen ermittelt und verfolgt werden. Die einfache Form des Verbrechens, die im ersten Absatz geregelt ist, unterliegt der Schlichtung, während die qualifizierte Form, die im zweiten Absatz geregelt ist, NICHT der Schlichtung unterliegt.
Kann das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs fahrlässig begangen werden?
Dieses Verbrechen ist ein Delikt, das der Täter wissentlich und absichtlich begehen muss. Es ist nicht möglich, es fahrlässig zu begehen.
Die einfache Form des Verbrechens
Nach Artikel 155 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK):
„Wer über eine fremde bewegliche Sache, die ihm zur Aufbewahrung oder zu einer bestimmten Nutzung übertragen wurde, entgegen dem Zweck der Übertragung für eigenen oder fremden Nutzen verfügt oder die Übertragung leugnet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe verurteilt.“
Fälle, die eine strengere Strafe erfordern
Nach Artikel 155 Absatz 2 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK):
„Wenn das Verbrechen im Zusammenhang mit Gegenständen begangen wird, die aufgrund eines Berufs, Handwerks, Handels oder Dienstverhältnisses oder aus anderen Gründen zur Verwaltung von fremdem Eigentum übertragen oder übergeben wurden, wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zu sieben Jahren und eine Geldstrafe von bis zu dreitausend Tagen verhängt.“
Fälle, die eine mildere Strafe erfordern
Im türkischen Strafgesetzbuch (TCK) ist kein Fall vorgesehen, der eine mildere Strafe für dieses Verbrechen erfordert.
Wirksame Reue
Im Artikel 168 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) mit dem Titel „Wirksame Reue“ ist auch das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs enthalten.
„Nach Abschluss der Straftaten Diebstahl, Sachbeschädigung, Vertrauensmissbrauch, Betrug, betrügerische Insolvenz, fahrlässige Insolvenz, jedoch bevor eine Anklage gegen den Täter, den Anstifter oder den Helfer erhoben wird, kann die Strafe auf ein Drittel des ursprünglichen Betrags reduziert werden, wenn der Täter, der Anstifter oder der Helfer durch wirksame Reue den gesamten Schaden des Opfers durch Rückgabe oder vollständige Entschädigung behebt.“
Versuch
Obwohl ein Versuch des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs theoretisch möglich erscheint, ist es in der Praxis äußerst schwierig, das Vorliegen eines Versuchs nachzuweisen.
Das Vollstreckungsregime des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs
Laut der Regelung im Artikel 155 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) besteht die Strafe für das Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Die Geldstrafe kann in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden.
Damit die Entscheidung über die Aufschiebung der Urteilsverkündung getroffen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
a) Der Angeklagte darf nicht zuvor wegen eines vorsätzlichen Verbrechens verurteilt worden sein.
b) Das Gericht muss zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und seines Verhaltens während der Verhandlung keine weiteren Straftaten begehen wird.
c) Der durch das Verbrechen verursachte Schaden für das Opfer oder die Öffentlichkeit muss durch Rückgabe, Wiederherstellung des früheren Zustands oder vollständige Entschädigung vollständig behoben worden sein.
d) Der Angeklagte muss der Aufschiebung der Urteilsverkündung zustimmen.
Um eine Entscheidung über die Aufschiebung der Urteilsverkündung (HAGB) treffen zu können, muss die verhängte Freiheitsstrafe 2 Jahre oder weniger betragen. Wenn durch das Verbrechen ein Schaden entstanden ist, muss der Angeklagte den Schaden begleichen, um von der Regelung zur Aufschiebung der Urteilsverkündung profitieren zu können. Allerdings wurde die Regelung zur Aufschiebung der Urteilsverkündung durch das Urteil des Verfassungsgerichts vom 01.08.2023 aufgehoben, und diese Regelung wird ab dem 01.08.2024 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes kann die Regelung zur Aufschiebung der Urteilsverkündung angewendet werden, wenn die Bedingungen dafür vorliegen, jedoch wird ab dem Inkrafttreten (01.08.2024) die Anwendung der HAGB-Regelung nicht mehr möglich sein.
Eine Person, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger verurteilt wurde, kann ihre Strafe aufgeschoben bekommen (TCK Art. 51). Die Obergrenze für diese Frist beträgt drei Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 18 Jahre alt oder bereits 65 Jahre alt sind.
Um eine Entscheidung über die Aufschiebung zu treffen, muss die Person:
- Die Person darf nicht zuvor wegen eines vorsätzlichen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sein.
- Es muss der Eindruck entstehen, dass die Person aufgrund der Reue, die sie im Laufe des Verfahrens gezeigt hat, nach der Straftat keine weiteren Verbrechen begehen wird.
Je nach Art der Begehung des Verbrechens kann die Strafe aufgeschoben werden.
Die relevanten Entscheidungen des Kassationsgerichts
“1. Es wurde eine öffentliche Klage gegen den Angeklagten … erhoben, da er gemeinsam mit den Geschädigten S.D. und … Gesellschafter der Firma … Kumanyacılık Emlak Tarım Gıda Tekstil Taşımacılık İnşaat Turizm Sanayi Ticaret Ltd. Şti. war, wobei der Geschädigte … und der Angeklagte … gemeinsam als bevollmächtigte Geschäftsführer fungierten. Dem Angeklagten … wurde vorgeworfen, in verschiedenen Zeiträumen durch Anstiftung des nicht revidierenden Mitangeklagten …, der als Buchhaltungsleiter des Unternehmens tätig war, insgesamt 248.000 TL und 1.600 USD aus der Firma entnommen zu haben, wodurch er das ihm vorgeworfene Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen haben soll.
2. Der Angeklagte behauptete, dass die Geschädigten in Absprache mit dem Buchhaltungsleiter des Unternehmens Gelder aus der Firma in seinem Namen entnommen hätten. Zudem führte er an, dass der nicht revidierende Mitangeklagte … ihn fälschlicherweise beschuldige, um seine eigenen Unregelmäßigkeiten und Diebstähle innerhalb der Firma zu vertuschen. Er betonte, dass er mit den als Kassendefizit deklarierten Beträgen nichts zu tun habe.
3. Der nicht revidierende Mitangeklagte … gab an, dass der Angeklagte … ohne Buchführung und unter dem Vorwand, dass die Gesellschafter informiert seien, an verschiedenen Tagen Bargeld aus der Kasse entnommen habe. Nach einer Überprüfung durch die Geschädigten habe sich herausgestellt, dass ein Fehlbetrag entstanden sei, der auf die von … entnommenen Gelder zurückzuführen sei. Er erklärte zudem, dass er den Geschädigten dies mitgeteilt und seine Notizen aus seinem Notizbuch übergeben habe.
4. Die Geschädigten gaben an, dass sie nach der Feststellung bestimmter Unregelmäßigkeiten in den Geschäftskonten eine Mahnung an den Angeklagten … geschickt hätten. Nach Gesprächen mit dem Angeklagten sei der Anteil seines Bruders übertragen worden. Allerdings beschwerten sie sich darüber, dass am Tag nach dieser Transaktion eine Vollstreckungsklage gegen sie eingeleitet wurde, da ein auf den 1.084.000,00 TL lautender Schuldschein ausgestellt wurde, in dem ihr Unternehmen als Bürge aufgeführt und somit in die Schuldenhaftung gebracht wurde.
5. Die Zeugen … gaben Aussagen ab, die mit der in der Revision angegebenen Begründung sowie mit der gerichtlichen Feststellung übereinstimmten.
6. Da das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen des Vertrauensmissbrauchs im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit gemäß den durch Artikel 26 des Gesetzes Nr. 7188 geänderten Artikeln 253 und 254 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) unter den Anwendungsbereich der Mediation fällt, wurde die Akte an das Mediationsbüro übergeben. Es wurde jedoch festgestellt, dass keine Einigung erzielt werden konnte.
7. Das Gericht hat gemäß der Revisionsbegründung ein Schuldspruchsurteil gegen den Angeklagten erlassen, das Gegenstand der Kassationsprüfung ist.
IV. BEGRÜNDUNG
Da das Urteil aufgehoben wurde, wurde das Gerichtsverfahren ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt. Die in den Verfahrensstufen vorgebrachten Behauptungen und Verteidigungen wurden im begründeten Urteil unter Berücksichtigung aller gesammelten Beweise dargelegt und erörtert. Es wurde festgestellt, dass die Tat vom Angeklagten begangen wurde, und die richterliche Überzeugung stützt sich auf eindeutige Beweise, die mit den in der Akte enthaltenen Dokumenten und Informationen übereinstimmen. Die rechtliche Qualifikation der Tat und die verhängten Sanktionen wurden korrekt bestimmt, weshalb auch die übrigen unbegründeten Revisionsgründe des Verteidigers des Angeklagten zurückgewiesen wurden.
V. ENTSCHEIDUNG
„Aus den in der Begründung dargelegten Gründen wurde in der Entscheidung des 5. Strafgerichts Erster Instanz in Antalya vom 08.01.2021 mit dem Aktenzeichen 2020/340 E. und 2021/16 K. keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der vom Verteidiger des Angeklagten vorgebrachten Revisionsgründe sowie anderer berücksichtigter Aspekte festgestellt. Daher wird die Revision des Verteidigers des Angeklagten zurückgewiesen und das Urteil gemäß der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig BESTÄTIGT.“
(11. Strafsenat des Kassationshofs, 2022/6611 E., 2023/4594 K., 31.05.2023)
„Da in der Vertretungsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem Unternehmen, dessen Verantwortliche die Beschwerdeführer sind, keine öffentliche Autorität oder öffentliche Gewalt ausgeübt wurde und die Übergabe der betreffenden Gelder nicht aus der Tatsache resultierte, dass der Angeklagte als Anwalt tätig war, sondern aufgrund des ihm von den Beschwerdeführern G. und S. entgegengebrachten Vertrauensverhältnisses im Rahmen einer Inkassovollmacht erfolgte, ist zu berücksichtigen, dass das Verhältnis zwischen den Parteien unter eine Dienstleistungsbeziehung fällt. Demnach erfüllt die Tat des Angeklagten das Straftatbestandsmerkmal der Untreue aufgrund eines Dienstverhältnisses gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5237.
Da das Delikt der Untreue aufgrund eines Dienstverhältnisses in den Anwendungsbereich des Täter-Opfer-Ausgleichs aufgenommen wurde, wie es in Artikel 253 Absatz 1 Buchstabe (b) des Gesetzes Nr. 5271 durch das am 24.10.2019 im Amtsblatt Nr. 30928 veröffentlichte und am selben Tag in Kraft getretene Gesetz Nr. 7188 über Änderungen der Strafprozessordnung und bestimmter Gesetze geregelt ist, und in Anbetracht der Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5237, die lautet: ‚Wenn die Vorschriften des zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Gesetzes und eines später in Kraft getretenen Gesetzes unterschiedlich sind, wird das für den Täter günstigere Gesetz angewendet und vollzogen‘, ist es erforderlich, nach Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichsverfahrens gemäß den in Artikel 253 des Gesetzes Nr. 5271 festgelegten Grundsätzen und Verfahren sowie in Anwendung von Artikel 254, der durch Artikel 35 des Gesetzes Nr. 6763 geändert wurde, die rechtliche Situation des Angeklagten erneut zu bewerten. Daher wurde eine Rechtswidrigkeit festgestellt.“
(5. Strafsenat des Kassationshofs, 2021/12525 E., 2023/5634 K., 02.05.2023)
„1. Am 09.07.2014 wurde über die Notrufnummer 155 der Polizei gemeldet, dass an der Seite des Kipa-Einkaufszentrums aus dem Kraftstofftank eines geparkten Lkw mit einem Schlauch Diesel entwendet wurde. Als die Polizeibeamten am Tatort eintrafen, sahen sie, dass aus dem von dem Angeklagten … gefahrenen Lkw Diesel abgezapft wurde. Der Angeklagte … erklärte den Polizeibeamten: ‚Ich bin der Fahrer des Lkw, ich habe geschlafen, diese Personen haben meinen Diesel gestohlen…‘ und beschuldigte die Geschädigten … und … des Diebstahls. Es wurde dem Angeklagten vorgeworfen, gegenüber dem für die Spedition Bumerang Lojistik, bei der er als Fahrer tätig war, verantwortlichen Geschädigten … das Delikt der Untreue im Rahmen eines Dienstverhältnisses begangen zu haben. Zudem soll er, um diese Tat zu verbergen, wider besseres Wissen den Zeugen İbrahim und … des Diebstahls bezichtigt und damit eine strafrechtliche Ermittlung gegen diese Personen wegen Diebstahls veranlasst haben.“
2. Der Angeklagte erklärte, dass er Fahrer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen „…“, das der Firma Bumerang Lojistik gehört, sei. Er habe, um Diesel für sein Privatfahrzeug zu besorgen, die unter dem Namen Derbent registrierte Telefonnummer „0 536 (…)(..)(..)“ angerufen. Nach einiger Zeit sei die Person, von der er Diesel bestellt habe, gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass sie den Diesel mitgebracht habe, während eine andere Person einen Schlauch in den Tank des Lkw gesteckt habe. Kurz darauf seien die Polizeibeamten eingetroffen, und es habe den Anschein gehabt, als ob der in den Kanistern im Fahrzeug der Personen gefundene Diesel aus seinem eigenen Fahrzeug entnommen worden sei.
3. Der Geschädigte …, gegen den im Zusammenhang mit dem Diebstahlsdelikt eine zusätzliche Einstellungsverfügung ergangen ist, erklärte, dass der Angeklagte ihn etwa 15 bis 20 Tage zuvor von der Nummer „0532 (…)(..)(..)“ aus angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er überschüssigen Diesel habe und diesen zu einem günstigen Preis verkaufen könne. Daraufhin habe er vom Angeklagten für 455,00 TL insgesamt 133 Liter Diesel gekauft. Am 09.07.2014 habe der Angeklagte ihn erneut angerufen und angeboten, Diesel zu einem günstigen Preis zu verkaufen. Daraufhin habe er gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen …, der ebenfalls Geschädigter sei, den Angeklagten neben dem Kipa-Einkaufszentrum getroffen. Sie hätten begonnen, den mit einem Schlauch aus dem Tank des Lkw entnommenen Diesel in Kanister umzufüllen. Während sie den 11. Kanister befüllten, seien die Polizeibeamten eingetroffen. Der Angeklagte habe den Beamten gesagt, dass er im Lkw geschlafen habe, und behauptet, er und … hätten Diesel gestohlen. Er erklärte zudem, dass der Angeklagte selbst die Polizei gerufen habe. Er habe daraufhin sein Handy den Beamten übergeben, welche die Nummer „0532 (…)(..)(..)“, von der er angerufen worden war, zurückgerufen hätten, woraufhin das Handy des Angeklagten im Lkw geklingelt habe. Der Angeklagte habe somit falsche Anschuldigungen erhoben
4. Der Geschädigte …, gegen den ebenfalls eine zusätzliche Einstellungsverfügung wegen des Diebstahlsdelikts ergangen ist, gab eine ähnliche Erklärung wie der Geschädigte … ab.
IV. BEGRÜNDUNG
A. Hinsichtlich des gegen den Angeklagten wegen Vertrauensmissbrauchs aufgrund eines Dienstverhältnisses gegenüber dem Geschädigten … …. ergangenen Urteils
Da dem Angeklagten die Straftat des Vertrauensmissbrauchs aufgrund eines Dienstverhältnisses gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5237 zur Last gelegt wird, ist es gemäß den durch Artikel 26 des Gesetzes Nr. 7188, das am 24.10.2019 im Amtsblatt Nr. 30928 veröffentlicht wurde und am selben Tag in Kraft trat, geänderten Artikeln 253 und 254 des Gesetzes Nr. 5271 erforderlich, zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und anschließend die rechtliche Situation des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis zu bewerten.
B. Hinsichtlich der Urteile gegen den Angeklagten wegen der Verleumdung gegenüber den Geschädigten … und …
In Bezug auf das durchgeführte Verfahren, die gesammelten Beweismittel, die im begründeten Urteil gezeigt und diskutiert wurden, das dem Sachverhalt entsprechende Urteil und die Einschätzung des Gerichts sowie den Inhalt der geprüften Akte, wurden die weiteren Revisionsgründe des Staatsanwalts und des Verteidigers des Angeklagten als unbegründet angesehen. Allerdings:
Da der Angeklagte die verleumderische Handlung gegenüber beiden Geschädigten mit einer einzigen Tat begangen hat, hätte der Angeklagte gemäß den Bestimmungen über den ideellen Zusammenhang (fikri içtima) des gleichen Verbrechens nur einmal für den Verleumdungsdelikt verurteilt werden müssen. Diese Strafe hätte gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 5237 erhöht werden sollen, anstatt für jede der beiden Taten separate Strafen zu verhängen, was als rechtswidrig angesehen wurde.
V. ENTSCHLUSS
Aus den in der Begründung erläuterten Gründen wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung des Angeklagten gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Gerichts in Turgutlu vom 16.06.2015, mit der Geschäftsnummer 2014/210 und dem Urteil 2015/819, für begründet erachtet. Daher wurde das Urteil bezüglich des Vorwurfs der missbräuchlichen Verwendung des Vertrauens im Zusammenhang mit dem Dienst und der Verleumdung, ohne andere Aspekte zu prüfen, gemäß Artikel 321 des Gesetzes Nr. 1412 und entsprechend der Mitteilung einstimmig aufgehoben. (Oberster Gerichtshof 11. Strafkammer, 2021/20839 E., 2023/1421 K., 13.03.2023)

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