Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung

Die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung ist ein rechtlicher Weg, den Einzelpersonen beschreiten, um eine Geschlechtsänderung vornehmen zu lassen.
Die Bestimmungen zur Geschlechtsänderung finden ihre gesetzliche Grundlage in Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches.
Gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Türkischen Zivilgesetzbuches lautet die Regelung wie folgt:

Artikel 40 – Eine Person, die ihr Geschlecht ändern möchte, kann persönlich einen Antrag stellen und vom Gericht die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung verlangen.
Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist jedoch erforderlich, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht verheiratet ist und dass bei ihm eine transsexuelle Veranlagung vorliegt sowie die Geschlechtsänderung aus psychischer Sicht notwendig ist.
Diese Notwendigkeit muss durch ein Gutachten eines offiziellen Gesundheitsausschusses eines Ausbildungs- und Forschungskrankenhauses nachgewiesen werden.

Nach dem einschlägigen Gesetzesartikel ist es nicht möglich, dass das Gericht von sich aus (von Amts wegen) eine Geschlechtsänderung anordnet.
Die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung kann nur dann erteilt werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und die Notwendigkeit festgestellt wurde.
Daher müssen die gesetzlich geforderten Bedingungen vor der Durchführung der geschlechtsangleichenden Operation erfüllt und das Gericht muss die Durchführung der Geschlechtsänderung anordnen.
Eine Geschlechtsänderung kann für die betreffende Person nur nach einem richterlichen Beschluss möglich sein.

Personen, die einen Antrag auf Geschlechtsänderung stellen können

 Das Recht auf Geschlechtsänderung ist ein höchstpersönliches Recht.
Aufgrund der in unserem Rechtssystem vorgenommenen Regelungen kann über ein höchstpersönliches Recht nur der Rechteinhaber selbst verfügen; Dritte können keine Verfügungen in Bezug auf ein solches Recht treffen.
Auch der Antrag auf Geschlechtsänderung fällt in den Anwendungsbereich höchstpersönlicher Rechte.
Aus diesem Grund kann ein Antrag auf gerichtliche Erlaubnis zur Geschlechtsänderung nur von der betroffenen Person selbst gestellt werden.

Darüber hinaus muss die Person, um eine Klage auf gerichtliche Erlaubnis zur Geschlechtsänderung erheben zu können, prozessfähig sein.
Da die Prozessfähigkeit im materiellen Recht der Geschäftsfähigkeit entspricht, muss die betreffende Person geschäftsfähig sein, das heißt, sie muss über die Fähigkeit zur vernünftigen Einsicht und Willensbildung verfügen.
Daher kann nur eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, unverheiratet ist und die Fähigkeit zur Einsicht besitzt, eine Klage auf gerichtliche Erlaubnis zur Geschlechtsänderung einreichen.

Es ist nicht möglich, dass ein gesetzlicher Vertreter oder Vormund anstelle der betroffenen Person einen Antrag auf gerichtliche Erlaubnis zur Geschlechtsänderung stellt.
Wer zur Einreichung einer solchen Klage berechtigt ist, ist im Artikel 40 des Gesetzes eindeutig und unmissverständlich durch die Formulierung „die persönliche Antragstellung“ geregelt.

Gegen wen wird die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung erhoben?

Die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung, die von der Person, die die Geschlechtsänderung beantragt, erhoben wird, wird als eine Klage im Zusammenhang mit der Korrektur des Personenstandes angesehen.
Aus diesem Grund wird die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung gemäß unserem Rechtssystem in der Praxis von der Person, die die Geschlechtsänderung beantragt, gegen das zuständige Standesamt erhoben.
Ursprünglich handelt es sich bei der Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung um ein Verfahren ohne Streitgegenstand, doch in der Praxis wird sie als Klage behandelt. Da nach der geschlechtsangleichenden Operation eine Änderung im Personenstand erforderlich ist, wird das Standesamt, das sich am Gerichtsstandort befindet, als Beklagter benannt.

Erforderliche Voraussetzungen für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung

Wie in Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) festgelegt, ist die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung kein Rechtsmittel, das willkürlich angestrengt werden kann.
Damit das Gericht der Geschlechtsänderung zustimmt, müssen die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind, wie im Gesetz angegeben:

Die Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Die Person muss über die Fähigkeit zur Unterscheidung (Einsichtsfähigkeit) verfügen,
Die Person darf nicht verheiratet sein (sie kann jedoch zuvor verheiratet gewesen sein und sich scheiden lassen haben),
Die Person muss transsexuell veranlagt sein,
Es muss ein ärztliches Gutachten vorliegen, das bestätigt, dass die Geschlechtsänderung aus psychischer Sicht notwendig ist (ein endgültiges Gesundheitsgutachten eines Ausbildungs- und Forschungskrankenhauses),
Es muss ein endgültiges ärztliches Gutachten von einem Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus vorliegen.

Wie oben zu sehen ist, kann das Gericht einer Geschlechtsänderung nur dann zustimmen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.
Durch diese im Gesetz festgelegten Voraussetzungen wird verhindert, dass die Geschlechtsänderung willkürlich durchgeführt wird. In früheren Zeiten wurden Personen, die eine Geschlechtsänderung vornahmen, bestraft, aber mit der Entwicklung des modernen Rechts konnte im Rahmen des in unserem Land angewandten Rechtssystems aufgrund der Notwendigkeit eine Geschlechtsänderung per Gerichtsbeschluss genehmigt werden.
Früher verlangte das Gericht bei der Erlaubnis zur Geschlechtsänderung, dass die Person ihre Fortpflanzungsfähigkeit verloren hatte. Um eine Erlaubnis zur Geschlechtsänderung zu erhalten, musste die Person ein ärztliches Gutachten vorlegen, das bestätigte, dass sie keine Fortpflanzungsfähigkeit mehr hatte.
Diese Bedingung wurde jedoch durch das Urteil des Verfassungsgerichts vom 29.11.2017 (Aktenzeichen 2017/130 und 2017/165) aufgehoben. Mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde die Voraussetzung des Verlusts der Fortpflanzungsfähigkeit im Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches, der die Geschlechtsänderung regelt, für ungültig erklärt.
Daher wird das Gericht künftig nicht mehr die Fortpflanzungsfähigkeit der Person für die Genehmigung der Geschlechtsänderung verlangen.

Zuständiges und befugtes Gericht für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung

  Die Zuständigkeit des Gerichts für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung ist in der Doktrin umstritten, jedoch wurde das Zivilgericht als zuständiges Gericht anerkannt. Die Person, die eine Geschlechtsänderung beantragt, muss die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung beim Zivilgericht einreichen.

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung sollte der Wohnort der Person, die die Geschlechtsänderung beantragt, berücksichtigt werden. Demnach ist das zuständige Gericht für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung das Gericht des Wohnorts der Person, die die Geschlechtsänderung beantragt.

Das zuständige Gericht für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung ist aufgrund der Natur der Angelegenheit das Zivilgericht, während das zuständige Gericht das Gericht des Wohnorts der Person ist, die die Geschlechtsänderung beantragt. Gegen die Entscheidung des Erstgerichts in der Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung gibt es ein Rechtsmittel, und die Entscheidung des Erstgerichts kann sowohl in Berufung als auch in Revision angefochten werden.

Voraussetzungen für die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung

 „Nachdem die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung gemäß Artikel 40 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) eingereicht wurde, wird das Gericht, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entscheidung zur Erlaubnis der Geschlechtsumwandlungsoperation des Antragstellers treffen. Das Gericht hat keine Ermessensspielräume bezüglich der Erlaubnis zur Geschlechtsänderung. Daher muss das Gericht die erforderliche Erlaubnisentscheidung treffen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Nachdem das Gericht die erforderliche Erlaubnis erteilt hat, kann die Person, die die Geschlechtsänderung beantragt, in Gesundheitseinrichtungen eine Geschlechtsumwandlungsoperation entsprechend dem Zweck und Umfang der erteilten Erlaubnis durchführen lassen. Nach der Durchführung der Geschlechtsumwandlungsoperation in einer Gesundheitseinrichtung muss die Person einen offiziellen Bericht einer Gesundheitseinrichtung einholen, der bestätigt, dass eine geeignete Geschlechtsumwandlungsoperation durchgeführt wurde, gemäß der Erlaubnis des Gerichts. Sobald der offizielle Bericht über eine geeignete Operation vorliegt, kann die Person mit der zweiten Phase der Geschlechtsänderung fortfahren, nämlich der Änderung der Geburtsurkunde.“

Klage auf Änderung des Personenstandsregisters

 „Die Geschlechtsumwandlung ist ein Prozess, der aus zwei Phasen besteht. Die erste Phase ist das Erhalten der Erlaubnis für die Geschlechtsänderung vom Gericht, die zweite Phase ist die Entscheidung des Gerichts über die Änderung des Personenstandsregisters nach der Durchführung der betreffenden Operation. Nachdem das Gericht die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung erteilt hat und die entsprechende Operation durchgeführt wurde, beantragt die Person, die die Geschlechtsumwandlung durchgeführt hat, mit einem Bericht einer offiziellen Gesundheitseinrichtung eine Änderung des Personenstandsregisters durch eine Klage, die vor dem gleichen Gericht eingereicht wird. Wenn die Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung zusammen mit der Klage auf Änderung des Personenstandsregisters eingereicht wird, entscheidet das Gericht, dass die Verfahren getrennt werden. Nach der Entscheidung über die Trennung wird die Klage auf Änderung des Personenstandsregisters zur ausstehenden Frage, bis die Entscheidung über die Klage zur Geschlechtsänderung vorliegt. Nach Abschluss des Verfahrens zur Geschlechtsänderung und der Durchführung der entsprechenden Operation kann die Person durch Einreichen einer Klage auf Änderung des Personenstandsregisters beim Gericht eine Änderung des Registers beantragen.“

Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage auf Änderung des Personenstandsregisters

 „Die Klage auf Änderung des Personenstandsregisters nach der Geschlechtsumwandlung findet ihre Regelung in Artikel 40, Absatz 2 des Gesetzes Nr. 4721.“

„Gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Türkischen Zivilgesetzbuches; ‚Wenn durch einen offiziellen medizinischen Gutachten bestätigt wird, dass eine Geschlechtsumwandlungsoperation gemäß der erteilten Erlaubnis und den medizinischen Methoden durchgeführt wurde, entscheidet das Gericht über die notwendige Berichtigung im Personenstandsregister.‘“

„Damit eine Person einen Antrag auf Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister stellen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Zunächst muss eine Klage auf Erlaubnis der Geschlechtsumwandlung eingereicht werden und die erforderliche Erlaubnisentscheidung ergehen. Nach der Erlaubnisentscheidung muss eine Geschlechtsumwandlungsoperation in einer Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden, die dem Zweck und den medizinischen Methoden der gerichtlichen Erlaubnis entspricht. Nach der durchgeführten Geschlechtsumwandlungsoperation muss ein offizielles Gesundheitszertifikat von einer anerkannten Gesundheitseinrichtung eingeholt werden, das bestätigt, dass die Geschlechtsumwandlungsoperation durchgeführt wurde.

Wenn die Person nach der Geschlechtsumwandlungsoperation die Bedingungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Türkischen Zivilgesetzbuches erfüllt, kann die Person beim Gericht beantragen, dass die notwendige Änderung im Personenstandsregister vorgenommen wird. Im Rahmen der gerichtlichen Erlaubnis für die Geschlechtsumwandlung und nach einer entsprechenden, den medizinischen Verfahren und dem Zweck entsprechenden Operation, kann die Person nachweisen, dass die Operation gemäß der gerichtlichen Erlaubnis in einer offiziellen Gesundheitseinrichtung durchgeführt wurde, indem sie ein medizinisches Gutachten vorlegt. Danach kann die Person eine Klage einreichen, um die erforderlichen Änderungen im Personenstandsregister hinsichtlich Geschlecht und gegebenenfalls auch des Namens zu beantragen. Das Gericht wird nach Feststellung, dass die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, entscheiden, dass die notwendigen Änderungen im Personenstandsregister vorgenommen werden.“

Beispielhafte Urteile des Kassationsgerichts zu Klagen auf Genehmigung der Geschlechtsänderung und Änderungen im Personenstandsregister

  1. Rechtsprechung der Zivilkammer 2017/7453 E., 2018/2260 K.

„Entscheidungstext“
GERICHT: Zivilgericht
KLAGEART: Berichtigung des Geschlechts im Personenstand

Nach der Verhandlung der oben genannten Klage zwischen den Parteien hat das Gericht entschieden, die Klage abzuweisen. Nachdem das Urteil vom Anwalt des Klägers angefochten wurde, wurde die Akte vom Senat geprüft und die erforderlichen Überlegungen angestellt.

E R K E N A R B E I T

Im Klageantrag wurde die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung beantragt, und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sollte eine entsprechende Änderung des Geschlechts und des Namens im Personenstandsregister vorgenommen werden. Nachdem das Gericht entschieden hatte, die Klage abzuweisen, wurde das Urteil vom Anwalt des Klägers angefochten.
Die Klage bezieht sich auf die Genehmigung einer Geschlechtsänderung gemäß Artikel 40 des türkischen Zivilgesetzbuches (4721) und die Registrierung der Geschlechtsänderung im Personenstandsregister.

Artikel 40 des türkischen Zivilgesetzbuches regelt die Bedingungen für die Geschlechtsänderung. Demnach kann eine Person, die eine Geschlechtsänderung wünscht, persönlich beim Gericht einen Antrag stellen. Das Gericht wird die folgenden Bedingungen prüfen, um eine Genehmigung für die Geschlechtsänderung zu erteilen: Die Antragstellerin muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, unverheiratet sein, transsexuell sein und die Notwendigkeit der Geschlechtsänderung aus psychiatrischer Sicht durch ein offizielles Gesundheitsgutachten von einem Ausbildungs- und Forschungs-Krankenhaus belegen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Gericht eine Genehmigung für die Geschlechtsänderung erteilen, und auf dieser Grundlage kann die Person die Geschlechtsumwandlungsoperation durchführen lassen. Wenn die Durchführung der Geschlechtsumwandlungsoperation durch ein offizielles Gesundheitsgutachten bestätigt wird, kann beim Gericht ein Antrag auf Korrektur des Personenstandseintrags gestellt werden, und der neue Status wird in das Personenstandsregister eingetragen.
Die Regelung zur Geschlechtsänderung im Gesetz besteht aus zwei Phasen. Gemäß der ersten Klausel von Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches wird das Gericht eine Genehmigung für die Geschlechtsänderung erteilen, wenn die dort abschließend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In der zweiten Klausel wird festgelegt, dass nach der Genehmigung der Geschlechtsänderung gemäß der ersten Klausel und der Durchführung einer geschlechtsumwandelnden Operation, die durch einen offiziellen Gesundheitsbericht gemäß den medizinischen Standards und Zielen bestätigt wird, das Gericht eine Korrektur im Personenstandsregister anordnen wird. Das bedeutet, dass für die Geschlechtsänderung zunächst eine Genehmigung durch das Gericht erteilt werden muss und auf dieser Genehmigung basierend die erforderliche geschlechtsumwandelnde Operation durchgeführt werden muss. Im anschließenden Verfahren wird das Gericht, wenn die Durchführung der geschlechtsumwandelnden Operation durch einen offiziellen Gesundheitsbericht bestätigt wird, eine Korrektur im Personenstandsregister anordnen. Zusammengefasst gibt es gemäß Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches zwei separate Verfahren: In der ersten Klausel wird das Verfahren zur Genehmigung der Geschlechtsänderung geregelt, in der zweiten Klausel das Verfahren zur Korrektur des Personenstandes bezüglich des Geschlechts.

In Anbetracht der oben gemachten Erläuterungen und der Bewertung des konkreten Falls: Der Kläger hat vorgebracht, dass er in Deutschland eine Geschlechtsumwandlungsoperation durchgeführt hat und Kopien der entsprechenden Berichte in die Akte eingelegt hat. Allerdings hat der Bericht des Okmeydanı Ausbildungs- und Forschungskrankenhauses vom 29.01.2016, Nr. 242, ergeben, dass gemäß den vorgelegten Unterlagen keine chirurgischen Eingriffe in Bezug auf eine Geschlechtsänderung durchgeführt wurden. Daher kann der chirurgische Eingriff im Rahmen des Artikels 40 des Gesetzes als nicht abgeschlossen angesehen werden. Das Gericht hat jedoch zwei separate Gesundheitsberichte zu dem Fall des Klägers eingeholt. Die vorgelegten Berichte enthalten jedoch nicht die vom Gesetz geforderten Angaben. Insbesondere muss im ersten Bericht zur Genehmigung der Geschlechtsänderung klar angegeben werden, ob die antragstellende Person transsexuell ist und ob die Geschlechtsänderung aus psychiatrischer Sicht erforderlich ist. In der ersten Phase, nach Abschluss der Geschlechtsumwandlungsoperation, muss in der zweiten Phase die Durchführung der Operation durch einen offiziellen Gesundheitsbericht bestätigt werden, um eine Korrektur im Personenstandsregister vorzunehmen.
Demnach ist es Aufgabe des Gerichts, dass der Fall zur Korrektur des Geschlechts im Personenstandsregister von der aktuellen Akte getrennt wird, um einen separaten Antrag auf Genehmigung der Geschlechtsänderung zu registrieren. Dabei soll dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werden, einen „Offiziellen Gesundheitsberichts“ vorzulegen, der bestätigt, dass die geschlechtsumwandelnde Operation gemäß den medizinischen Methoden durchgeführt wurde, falls die Genehmigung erteilt wird. Im Hinblick auf den Antrag auf Genehmigung der Geschlechtsänderung sollte der Kläger mit seinen ausländischen Behandlungsunterlagen an ein Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus überwiesen werden, um folgende Berichte zu erhalten:

1- Ob die Person transsexuell ist, 2- Ob die Geschlechtsänderung aus psychiatrischer Sicht erforderlich ist, 3- Ob die Person dauerhaft unfähig ist, sich fortzupflanzen.

Das Gericht wird dann auf Basis des erstellten Berichts entscheiden.

ERGEBNIS: Die Berufungsbeschwerden des Klägers werden aus den oben genannten Gründen angenommen, und das Urteil, das nicht mit den Verfahren und dem Gesetz in Einklang steht, wird gemäß Artikel 428 des Zivilprozessgesetzes Nr. 1086 durch Artikel 3 der Übergangsbestimmungen des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100 aufgehoben. Es wird beschlossen, dass die Parteien gemäß Artikel 440/I des Zivilprozessgesetzes Nr. 1086 innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils an den Obersten Gerichtshof die Möglichkeit haben, eine Entscheidungskorrektur zu beantragen. Bei Antrag wird die Vorausgebühr an den Kläger, der die Berufung eingelegt hat, zurückerstattet. Diese Entscheidung wurde einstimmig am 15.02.2018 getroffen.

  1. Zivilkammer 2018/753 E. , 2019/5588 K.

„Rechtsprechungstext“ GERICHT: Zivilgericht erster Instanz

Am Ende des Verfahrens in der oben erläuterten Klage, die zwischen den Parteien geführt wurde, entschied das Gericht, die Klage stattzugeben. Nachdem das Urteil vom Beklagten … angefochten wurde, wurde die Akte von der Kammer geprüft und es wurde über die Notwendigkeit des Verfahrens nachgedacht.
B E S C H L U S S

Der Kläger hat im Klageschrift beantragt, die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung zu erteilen und die Änderung seines Geschlechts und Namens im Personenstandsregister anzuordnen. Das Gericht hat den Antrag stattgegeben und eine Entscheidung zur Änderung des Geschlechts und Namens des Klägers getroffen. Nachdem das Urteil vom Beklagten … angefochten wurde, wurde das Urteil mit der Entscheidung unserer Kammer vom 25.05.2017, Aktenzeichen 2017/2266-7704, „durch die Behandlung des vorliegenden Falls als Klage auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung sowie durch die Trennung der Klage hinsichtlich der Forderungen zur Änderung von Geschlecht und Namen und die Durchführung der Hauptsacheentscheidung als Aussetzung der Entscheidung“ aufgehoben. Das Gericht hat der Aufhebung zugestimmt und das Verfahren fortgesetzt. Die Klage wurde angenommen und das Urteil wurde vom Beklagten … angefochten.
In Artikel 40 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) ist geregelt, dass eine Person, die ihr Geschlecht ändern möchte, persönlich beim Gericht beantragen kann, die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung zu erhalten. Nach der Erteilung dieser Erlaubnis und der Durchführung einer Geschlechtsumwandlungsoperation, die durch ein offizielles Gutachten des Gesundheitsrates bestätigt wird, wird das Gericht entscheiden, die notwendigen Änderungen im Personenstandsregister vorzunehmen.

Laut der Regelung muss die Person, die ihr Geschlecht und entsprechend ihren Namen ändern möchte, zunächst beim Gericht die Erlaubnis zur Geschlechtsänderung beantragen, die Operation zur Geschlechtsumwandlung durchführen und diese durch ein offizielles Gutachten des Gesundheitsrates bestätigen lassen. Erst nach dieser Phase kann eine Änderung im Personenstandsregister beantragt werden.

Aus der Akteneinsicht geht hervor, dass das Gericht am 30.11.2017 entschieden hat, der Aufhebung zu folgen und die Klage hinsichtlich der Namensänderung des Klägers zu trennen. In der gleichen Sitzung wurde die Klage angenommen und entschieden, das Geschlecht des Klägers von „weiblich“ auf „männlich“ zu korrigieren.

Das Gericht hat gemäß der Entscheidung unserer Kammer die Aufhebung beachtet, die Trennung des Antrags auf Namensänderung beschlossen, was teilweise der Aufhebung entsprach, jedoch wurde der Antrag auf Geschlechtsänderung nicht getrennt, und es wurde keine Entscheidung bezüglich des Antrags auf Erlaubnis zur Geschlechtsänderung getroffen. Dies war nicht korrekt.

Das Gericht hat entgegen Artikel 40 des TMK die Klage zur Geschlechtsänderung nicht geprüft und entschieden, bevor das Verfahren zur Geschlechtsänderung abgeschlossen war. Die Entscheidung, die Klage als Geschlechtsänderungsklage zu behandeln und eine Korrektur im Personenstandsregister vorzunehmen, hat die Aufhebung erforderlich gemacht.

Ergebnis: Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze war die Entscheidung in der schriftlichen Form fehlerhaft, und die Berufungseinwände werden aus diesen Gründen akzeptiert. Das Urteil wird gemäß Artikel 428 des ehemaligen Zivilprozessgesetzes (HUMK) aufgehoben. Die Parteien können gemäß Artikel 440/I des HUMK innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils der Kammer beim Kassationsgericht eine Korrekturanforderung einreichen. Das Urteil wurde einstimmig am 10.06.2019 gefällt.

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