
Im Rahmen der gesellschaftlichen Solidarität und des Respekts vor dem menschlichen Leben hat das türkische Strafgesetzbuch die Übernahme von Verantwortung durch Einzelpersonen gegenüber Personen in Gefahr zur Pflicht gemacht. In diesem Zusammenhang wird nach Artikel 98 des türkischen Strafgesetzbuchs das Unterlassen von Hilfe oder Meldung gegenüber Personen, die aufgrund ihres Alters, ihrer Krankheit oder anderer Gründe nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, als „Straftat der Nichterfüllung der Hilfe- oder Meldepflicht“ definiert und unter bestimmten Bedingungen strafrechtlich sanktioniert. In diesem Beitrag werden der Anwendungsbereich, die Tatbestandsmerkmale, die Voraussetzungen und die rechtlichen Konsequenzen dieser Straftat erörtert.
Gesetzliche Definition der Straftat
Die Straftat des Unterlassens von Hilfe- oder Meldepflicht ist im türkischen Strafgesetzbuch unter dem Titel „Verletzung der Schutz-, Überwachungs-, Hilfe- oder Meldepflicht“ in Artikel 98 geregelt. Der betreffende Gesetzesartikel lautet:
TCK Artikel 98
(1) Wer einer Person, die aufgrund ihres Alters, ihrer Krankheit, Verletzung oder aus irgendeinem anderen Grund nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, im Rahmen der Möglichkeiten Hilfe leistet oder den Sachverhalt nicht unverzüglich den zuständigen Behörden meldet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Führt das Unterlassen der Hilfe- oder Meldepflicht zum Tod der Person, so ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren zu verhängen.
Es wird klargestellt, dass das pflichtwidrige Verhalten einer Person, die jemandem, der aufgrund von Alter oder Krankheit nicht für sich sorgen kann, keine Hilfe leistet oder den Vorfall nicht den zuständigen Behörden meldet, als Erfüllung des Tatbestands der Straftat des Unterlassens der Hilfe- oder Meldepflicht gilt.
Tatbestandsmerkmale der Straftat
Tatbestandsmerkmale der Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige
Wenn die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige sowohl unter objektiven als auch subjektiven Gesichtspunkten betrachtet wird, ergibt sich folgende Grundstruktur:
1.Subjektives Element (Vorsatz): Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 98 TCK reicht es aus, dass der Täter bewusst und willentlich handelt, indem er trotz Kenntnis der gefährlichen Lage gegenüber einer Person, die aufgrund von Alter oder Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, die erforderliche Hilfe unterlässt oder die Situation nicht unverzüglich den zuständigen Behörden meldet.
2.Täter: Nach Art. 98 des türkischen Strafgesetzbuches ist Täter derjenige, der gegenüber einer Person, die aufgrund ihres Alters, ihrer Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, seine Pflicht zur Hilfeleistung oder Anzeige vernachlässigt. Demnach kann jeder Täter dieser Straftat sein. Damit die Straftat jedoch verwirklicht wird, darf der Täter gegenüber der hilfsbedürftigen Person keine Aufsichts- oder Schutzpflicht innehaben. Sollte der Täter derart verpflichtet sein, tritt stattdessen die im Art. 97 TCK geregelte Straftat des Verlassens (Terk) in Betracht.
3.Opfer: Das Opfer der Straftat ist eine Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.
4.Tatbestand (Handlungselement): Die Straftat wird durch unterlassene Handlungen verwirklicht, nämlich „nicht helfen“ oder „die Situation unverzüglich den zuständigen Behörden melden“ gegenüber einer Person, die sich aufgrund von Alter oder Krankheit nicht selbst versorgen kann. Es handelt sich um eine Wahlhandlung; die Begehung einer der beiden Handlungen reicht für die Verwirklichung der Straftat aus. Wenn jedoch durch die Hilfeleistung des Täters das Opfer wieder in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, ist keine zusätzliche Meldung an die zuständigen Behörden erforderlich.
5.Geschütztes Rechtsgut: Die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige ist unter dem Titel „Verletzung der Pflichten zum Schutz, zur Aufsicht, zur Hilfe oder zur Anzeige“ geregelt. Das geschützte Rechtsgut ist das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person.
Verschärfte Form der Straftat aufgrund der Folgen
Die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige ist eine Gefährdungsdelikt, bei der das Eintreten eines Schadens für die Tatverwirklichung nicht erforderlich ist. Es genügt für die Verwirklichung der Tat, dass der Täter bewusst und willentlich handelt, indem er trotz Kenntnis der gefährlichen Lage gegenüber einer Person, die aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, weder Hilfe leistet noch die zuständigen Behörden unverzüglich informiert.
Darüber hinaus wird der Täter, wenn infolge der Unterlassung der Hilfeleistung oder Anzeige der Betroffene stirbt, gemäß den Vorschriften über die verschärfte Straftat aufgrund der Folgen bestraft. Art. 98 Abs. 2 TCK erläutert dies ausdrücklich: „Kommt infolge der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige der Tod einer Person zustande, so ist eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren zu verhängen.“
Besondere Erscheinungsformen der Straftat
1.Kumulierung: Es ist möglich, dass die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige gleichzeitig gegenüber mehreren hilfsbedürftigen Personen begangen wird. In diesem Fall wird der Täter grundsätzlich zu einer einzigen Strafe verurteilt; diese Strafe wird jedoch gemäß Art. 43 Abs. 2 TCK erhöht.
2.Versuch: Die Verwirklichung dieser Straftat setzt voraus, dass sie vorsätzlich begangen wird; die Vorschriften über den Versuch sind daher nicht anwendbar. Die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige ist eine durch Unterlassung begangene Tat, bei der die Vorschriften über den Versuch von Unterlassungsdelikten keine Anwendung finden.
Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Die Straftat der Unterlassung von Hilfeleistung oder Anzeige unterliegt keiner Anzeigepflicht und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Anzeigefrist erforderlich ist, unterliegt die Klage einer Verjährungsfrist von 8 Jahren.
Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem der Täter seiner Pflicht nicht nachkommt. Bei dieser Straftat jedoch beginnt die Frist nicht mit dem Tatzeitpunkt, sondern mit dem Tag, an dem die Pflicht endet. Die Tat beginnt nämlich in dem Moment, in dem der Täter dem Opfer nicht hilft oder den zuständigen Behörden den Sachverhalt nicht meldet, und endet, sobald diese Pflicht entfällt.
Das zuständige Gericht ist das Strafgericht (Asliye Ceza Mahkemesi) am Ort, an dem sich das Opfer befindet oder an dem die Behörden nicht informiert wurden.
Aussetzung der Urteilsverkündung, Strafaufschub und Geldstrafe
Gemäß Art. 98 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird eine Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, Verletzung oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, und derjenige, der ihr nach den gegebenen Umständen nicht hilft oder den zuständigen Behörden unverzüglich Meldung erstattet, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn aufgrund der Nichtleistung der Hilfe- oder Meldepflicht der Tod der betroffenen Person eintritt, wird eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Jahren verhängt. Für diese Straftat sind Freiheitsstrafe und Geldstrafe als Sanktion vorgesehen, wobei die verhängte Freiheitsstrafe nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann.
Der Strafaufschub bedeutet die Verschiebung der Vollstreckung der gegen eine Person verhängten Freiheitsstrafe. Die Aussetzung der Urteilsverkündung bedeutet, dass das vom Gericht verhängte Strafurteil unter der Bedingung, dass der Angeklagte sich während einer bestimmten Bewährungszeit ordnungsgemäß verhält, nicht verkündet, sondern ausgesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafen ist es möglich, sowohl eine Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung als auch über den Strafaufschub zu treffen.
ENTSCHEIDUNGEN ZUM THEMA
„…Bei der Überprüfung der Protokolle, Dokumente und Begründungen, die den Verlauf der Verhandlung widerspiegeln, in der das Gewissen des Richters gebildet wurde, stellte sich heraus, dass die vorsätzliche Straftat, die zur Verkündung des Urteils führte, die Nichtbefolgung der Hilfe- und Meldepflicht gemäß Art. 98/1 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) war. Angesichts der Neuordnung der Vorschriften zur Vorauszahlung nach Art. 75 des TCK, geändert durch Art. 12 des Gesetzes Nr. 6763, das am 02.12.2016 im Amtsblatt veröffentlicht und am selben Tag in Kraft trat, und der Aufnahme der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat der Nichtbefolgung der Hilfe- und Meldepflicht in den Anwendungsbereich der Vorauszahlung, musste geprüft werden, ob für diese Straftat ein Anpassungsverfahren durchgeführt wurde. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Vorauszahlung musste festgestellt werden, ob der Angeklagte während der Bewährungszeit andere vorsätzliche Straftaten begangen hat, und darauf basierend entschieden werden, ob das zurückgestellte Urteil verkündet wird oder nicht. Dies erforderte die Aufhebung des Urteils. Da die Berufungsgründe des Angeklagten als begründet angesehen wurden, wurde gemäß dem Zustellbericht, ohne weitere Aspekte zu prüfen, die AUFHEBUNG DES URTEILS beschlossen und die Akte zur Fortführung und abschließenden Entscheidung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, am 13.06.2019 einstimmig beschlossen…“ (Oberstes Berufungsgericht, 18. Strafkammer, 2017/5501 E., 2019/10577 K., 13.06.2019)
„Bei der Überprüfung der Berufung gegen das Urteil wegen Nichtbefolgung der Hilfe- und Meldepflicht des Angeklagten ergab sich Folgendes: In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte, der fahruntüchtig und stark alkoholisiert war, in einem Wohngebiet nachts auf einer einspurigen, nassen Asphaltstraße den Kläger beim Überqueren der Straße angefahren und dabei schwer verletzt. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Unfall nicht anhielt und den Kläger verletzt am Unfallort zurückließ. Da jedoch Zeugen vor Ort anwesend waren und der Kläger mit Hilfe von Umstehenden kurz nach dem Unfall ins Krankenhaus gebracht wurde, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Straftat der Nichtbefolgung der Hilfe- und Meldepflicht nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten beruhte daher auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung anstelle eines Freispruchs von der genannten Straftat.
Dies verstößt gegen das Gesetz, und die Berufung des Angeklagten wurde in diesem Punkt als begründet angesehen. Das Urteil wurde daher aus diesem Grund gemäß Art. 8 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit Art. 321 der noch geltenden CMUK Nr. 1412 auf Antrag aufgehoben…“ (Oberstes Berufungsgericht, 12. Strafkammer, 2017/5844 E., 2018/5668 K., 17.05.2018)
„Zur Überprüfung der Berufung gegen das Urteil wegen Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht: Nachdem der Angeklagte nach dem Zusammenstoß mit dem Verstorbenen aufgrund des Schocks den Unfallort nicht angehalten und verlassen hatte, wurde der Verstorbene von anwesenden Freunden sofort ins Krankenhaus gebracht und verstarb kurz nach dem Verkehrsunfall im Krankenhaus. Vor diesem Hintergrund wäre das Verhalten des Angeklagten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 82 des Gesetzes Nr. 2918 über Straßenverkehrsunfälle („Pflichten bei Verkehrsunfällen“) zu betrachten, welche eine Verwaltungsgeldbuße nach sich zieht. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 98 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wegen Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht, obwohl die Tatmerkmale objektiv nicht erfüllt waren, ist rechtswidrig. Die Berufung des Verteidigers des Angeklagten wurde daher als begründet angesehen, und das Urteil wurde aus diesem Grund aufgehoben, einstimmig am 10.09.2012 beschlossen…“ (Oberstes Berufungsgericht, 8. Strafkammer, 2011/24162 E., 2012/17977 K., 10.09.2012)
„Am Tag des Vorfalls, beim Tod des Verstorbenen in der Wohnung des Angeklagten, der auf mysteriöse Weise „durch akute Drogenintoxikation und die gemeinsame Wirkung von durch chronischen Konsum bedingten Komplikationen“ eingetreten war; nachdem der Verstorbene … zusammen mit dem Angeklagten Drogen konsumiert hatte und gesundheitliche Probleme entwickelte, nahm der Angeklagte an, dass diese Probleme durch den Drogenkonsum verursacht wurden und er selbst im Falle einer Aufklärung der Situation einer Untersuchung ausgesetzt wäre. Daher rief er erst zwei Stunden nach dem Vorfall den Notruf 112. Als die Rettungskräfte eintrafen, war … bereits verstorben, während der Angeklagte alkoholisiert, stehend und bei Bewusstsein war. Aufgrund der verspäteten Notrufmeldung nach dem Zusammenbruch seines Freundes durch Drogenkonsum wurde der Angeklagte vom Gericht wegen Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht gemäß § 98 TCK verurteilt.
Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass das Verfahren gemäß dem Aufhebungsbeschluss durchgeführt wurde, die erhobenen Beweise ordnungsgemäß berücksichtigt wurden, das Gericht seine Überzeugung und Bewertung entsprechend dem Verlauf der Ermittlungen gebildet hat und die Aktenlage dies stützt. Die Berufung des Klagevertreters, dass die Strafe zugewiesen wurde, obwohl das Verschulden des Angeklagten vorsätzlich war und das Urteil formell und materiell rechtswidrig sei, wurde abgelehnt. Das Urteil wurde demnach gemäß Antrag BESTÄTIGT…“ (Oberstes Berufungsgericht, 12. Strafkammer, 2019/13594 E., 2020/4184 K., 01.07.2020)
„Nach Aktenlage kann der Angeklagte, der die Straftaten der schweren sexuellen Nötigung und Freiheitsberaubung gegenüber dem Opfer begangen hat, nicht zusätzlich für die Erfüllung der Hilfe- oder Meldepflicht gegenüber diesem Opfer verantwortlich gemacht werden. Ohne zu berücksichtigen, dass die materiellen und subjektiven Tatbestandsmerkmale dieser Straftat für den Angeklagten nicht gegeben sind, wurde anstelle eines Freispruchs eine Verurteilung ausgesprochen.
Dies ist gesetzeswidrig, und die Berufung des Verteidigers des Angeklagten wird daher als berechtigt angesehen. Das Urteil wird unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und gemäß § 321 der CMUK aufgehoben…“ (Oberstes Berufungsgericht, 14. Strafkammer, 2013/10028 E., 2014/159 K., 14.01.2014)
„Die Straftat der Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht ist in § 98 des Türkischen Strafgesetzbuches wie folgt geregelt:
(1) Wer einer Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, einer Verletzung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, nach den Umständen und Möglichkeiten nicht hilft oder den Vorfall unverzüglich den zuständigen Behörden meldet, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
(2) Führt die Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht zum Tod der Person, so ist eine Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren zu verhängen.“
Das gleiche Vergehen ist in Artikel 476 des Strafgesetzbuches Nr. 765 wie folgt geregelt: „Wer ein Kind unter sieben Jahren oder eine Person, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Krankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, verlassen vorfindet und es unterlässt, unverzüglich die zuständige Behörde oder Regierungsbeamte zu informieren, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig Lira bestraft. Derselbe Strafrahmen gilt auch für diejenigen, die eine verletzte oder anderweitig gefährdete Person oder einen toten bzw. einem Toten ähnlichen Körper antreffen und es unterlassen, die mögliche Hilfe zu leisten oder unverzüglich die zuständige Behörde oder Regierungsbeamten zu informieren.“
Im Unterschied zum alten Gesetz wird im neuen Gesetz anstelle einer Altersgrenze der Ausdruck „Person, die aufgrund des Alters nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen“ verwendet, wodurch betont wird, dass auch ältere Personen Opfer dieses Delikts sein können. Außerdem sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, nicht abschließend aufgezählt. Mit dem Zusatz „aus sonstigen Gründen“ wird der Anwendungsbereich erweitert, sodass auch in anderen Situationen angenommen wird, dass Personen hilfebedürftig sein können.
Der durch das Vergehen der Nichtbefolgung der Hilfe- oder Meldepflicht geschützte Rechtswert ist das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Personen. Darüber hinaus soll durch dieses Delikt sichergestellt werden, dass Mitglieder der Gesellschaft gegenüber Personen, die aufgrund ihres Alters, Krankheit, Verletzung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, ihre moralische und soziale Pflicht zur Hilfeleistung und Meldung erfüllen, wodurch der gesellschaftliche Zusammenhalt gefördert wird.
Die Hilfe- oder Meldepflicht ergibt sich in zivilisierten Gesellschaften aus den Anforderungen des sozialen und gesellschaftlichen Lebens. Es wird anerkannt, dass Individuen die Pflicht haben, Schwache zu schützen und zu unterstützen. Außerdem haben diese Pflichten eine moralische Komponente. Durch diese Regelung wird festgelegt, dass Personen, die auf Hilfe angewiesen sind, eine rechtliche Verpflichtung zur Unterstützung oder zumindest zur Mitteilung an die zuständigen Stellen besteht, und abweichendes Verhalten mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet wird.
Das materielle Tatbestandsmerkmal des Vergehens ist ein unterlassendes Verhalten, das darin besteht, einer Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, Verletzung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, im Rahmen der Gegebenheiten „nicht zu helfen“ oder „den Vorfall nicht unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden“. Der Gesetzgeber hat zwei Arten von unterlassendem Verhalten vorgesehen, von denen das Vorliegen einer einzigen Handlung für die Entstehung der Straftat ausreichend ist. Es handelt sich um ein Delikt mit wahlfreiem Handeln, wobei beide Handlungen unterlassender Natur sind.
Die Verantwortlichkeit des Täters für das Unterlassen der Hilfe hängt davon ab, ob es dem Täter möglich ist, unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Mittel und Kräfte sowie der konkreten Umstände zu helfen, ohne sich selbst oder andere in Gefahr zu bringen. Wenn festgestellt wird, dass Hilfe möglich ist, wird Art und Umfang dieser Hilfe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der persönlichen und physischen Eigenschaften des Täters, seiner Erfahrung, Kenntnisse, vorhandenen Mittel, dem Ausmaß der Gefahr und bei plötzlich eintretenden Ereignissen auch einer möglichen Schockreaktion des Täters von Gericht bewertet.
Die vom Täter zu erwartende Hilfe kann präventive Maßnahmen umfassen, die verhindern, dass der bestehende Schaden oder die Gefahr für das Opfer zunimmt. Ist jedoch offensichtlich, dass die Hilfe nicht ausreicht, muss der Täter zur Entlastung unverzüglich die zuständigen Behörden informieren. Die Meldepflicht kann über Kommunikationsmittel, Gesten, schriftlich oder mündlich oder auf sonstige Weise erfüllt werden.
Wer auf eine solche Situation trifft, muss zunächst dem Opfer helfen und, falls dies nicht möglich ist oder die Hilfe unzureichend wäre, unverzüglich die zuständigen Behörden informieren. Es sei darauf hingewiesen, dass, wenn andere Hilfe leisten oder melden, dies das Handeln des Täters nicht mehr erforderlich macht, in diesem Fall das Delikt nicht vorliegt.
Die unverzügliche Meldung bedeutet, dass die Pflicht zur Mitteilung unter Wahl der geeignetsten Methode entsprechend den Umständen ohne Verzögerung an die zuständigen Behörden weitergegeben wird. Unter zuständigen Behörden sind die Justiz- und Polizeibehörden zu verstehen, die für Ermittlungen zuständig sind, sowie andere offizielle Institutionen, die verpflichtet sind, die Situation den Justizbehörden zu melden.
Das Opfer des Delikts ist eine Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, Verletzung oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Das Opfer muss eine lebende, reale Person sein. Im Tatbestand ist das Alter, die Verletzung oder die Krankheit des Opfers allein nicht ausreichend für die Annahme einer Opferrolle. Für die Entstehung der Straftat muss zusätzlich festgestellt werden, dass das Opfer aufgrund der genannten Gründe nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Es spielt keine Rolle, aus welchem Grund das Opfer auf Hilfe angewiesen ist.
Der Begriff „nicht in der Lage sein, sich selbst zu versorgen“ ist so zu verstehen, dass ohne fremde Hilfe eine ernsthafte Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit des Opfers besteht.
Täter kann jede Person sein, die nicht selbst die Ursache des Ereignisses ist. Wenn der Täter das Hilfsbedürfnis des Opfers vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, kann von ihm nicht erwartet werden, dass er Hilfe leistet oder die Behörden informiert; in diesem Fall ist der Täter nur für das von ihm begangene Vergehen verantwortlich.
Hat die verursachende Person jedoch von sich aus die Initiative ergriffen, dem Opfer zu helfen, dadurch andere daran gehindert, Hilfe zu leisten oder die Behörden zu informieren, und dennoch keine Hilfe geleistet, so ist sie wegen Nichterfüllung der von sich übernommenen Hilfeverpflichtung für dieses Delikt verantwortlich.
Befindet sich der Täter in einer rechtlichen Pflicht, das Opfer zu schützen oder zu überwachen, liegt gegebenenfalls ein Fall des Delikts der „Unterlassung“ vor. Wenn der Täter eine rechtliche Pflicht zur Verhinderung des Schadens hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, können Pflichtverletzungen unter den §§ 83 (vorsätzliche Tötung durch Unterlassung) oder 88 (vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassung) bewertet werden.
Gegenstand des Delikts der Nichterfüllung der Hilfe- oder Meldepflicht ist der Schaden oder die Verletzung des Opfers, der/die durch die Nichtbefolgung der im Gesetz genannten Pflichten entsteht. Stirbt das Opfer infolge der Nichtbefolgung dieser Pflichten, so finden die Bestimmungen des zweiten Absatzes Anwendung.
Im ersten Absatz der Vorschrift, die als „Gefährdungsdelikt“ geregelt ist, besteht das subjektive Tatbestandsmerkmal in Vorsatz. Der Täter wird wissen, dass das Opfer nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, dass die Gefahr durch Hilfeleistung oder Meldung abgewendet werden könnte, und dennoch den Willen haben, diese Pflichten nicht zu erfüllen.
Im zweiten Absatz der Vorschrift ist die Regelung für die verschärfte Tatfolge bei Eintritt eines Schadens vorgesehen. Demnach wird im Falle des Todes einer Person infolge der Nichterfüllung der Hilfe- oder Meldepflicht die verschärfte Strafe des zweiten Absatzes angewendet. Damit der Täter jedoch für diese schwere Folge verantwortlich gemacht werden kann, muss er gemäß § 23 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) zumindest fahrlässig hinsichtlich des Schadenseintritts gehandelt haben.
Das Delikt ist neben seiner Natur als Gefährdungsdelikt auch ein Unterlassungsdelikt. Da Unterlassung eine ununterbrochene Handlung darstellt und es andererseits nicht möglich ist, eine noch nicht eingetretene unterlassene Handlung in Bezug auf das angestrebte Ergebnis zu bewerten, ist ein Versuch bei diesem Delikt nicht möglich.
Jede unterlassene Handlung einer Person, die der Hilfe- oder Meldepflicht nicht nachkommt, begründet grundsätzlich eine eigenständige Straftat; daher ist eine Mittäterschaft im Grundsatz ausgeschlossen. Ausnahmsweise ist eine Beteiligung nur möglich, wenn eine Person, die selbst keine Pflicht zur Hilfe oder Meldung hat und daher nicht Täter ist, den Täter zur Nichterfüllung der Pflicht anstiftet.
Wenn der Täter beide im Gesetz vorgesehenen wahlweisen unterlassenen Handlungen begeht, das heißt sowohl die Hilfe- als auch die Meldepflicht verletzt, ist er nur für eine Straftat verantwortlich. Befinden sich mehrere hilfsbedürftige Personen gleichzeitig in der Situation, so wird gemäß dem Grundsatz der ideellen Konkurrenz derselben Art eine einzige Strafe verhängt; diese wird jedoch gemäß § 43/2 des TCK erhöht.
Hat der Täter durch die entstandene gefährliche Situation dazu geführt, dass das Opfer nicht mehr in der Lage war, sich selbst zu versorgen, und ist dadurch ein Todesfall eingetreten, so ist er nach § 83 des genannten Gesetzes wegen vorsätzlicher Tötung durch Unterlassung verantwortlich zu machen.
Im konkreten Fall des Verfahrens:
An der privaten Kindertagesstätte, in der der Angeklagte E.. als Direktor, S.. als Gründer und D.. als Lehrer tätig sind, wurde ein vierjähriges Kind Opfer einer Verletzung kurz vor Eintreffen des Schulbusses (15–20 Minuten), verursacht durch ein anderes Kind derselben Klasse. Laut ärztlichem Bericht entstanden dabei „ein Bissabdruck von 3–4 cm Durchmesser an der linken Wange, ein Bissabdruck von 2,5–3,5 cm am linken Ellbogen und insgesamt 9–10 oberflächliche Kratzer um beide Augen“. Es wurde behauptet, dass die Angeklagten das Kind nicht ins Krankenhaus gebracht und den Vorfall weder den Eltern noch den zuständigen Stellen gemeldet hätten.
Da die Angeklagten E.. und S.. am betreffenden Tag nicht in der Schule anwesend waren, konnten sie nicht verantwortlich gemacht werden. D.. war nicht für die Klasse des Kindes zuständig; selbst wenn dies angenommen würde, war die Verletzung des Kindes nur von geringfügigem medizinischem Umfang und die Meldepflicht entfiel, da die Eltern kurz nach dem Vorfall in der Schule eintrafen.
Angesichts dieser Umstände wurden die Freisprüche wegen Nichterfüllung der Hilfe- oder Meldepflicht nach § 98 TCK als zutreffend erachtet. Die Berufungsanträge des Vertreters des Klägers S.. Y.. und der örtlichen Staatsanwaltschaft wurden daher als unbegründet zurückgewiesen, und es wurde gemäß dem Berufungsschreiben einstimmig entschieden, das Berufungsverfahren in der Hauptsache abzuweisen und das Urteil zu bestätigen, am 25.12.2015.
(Yargıtay 4. Strafsenat, 2014/51746 E., 2015/40859 K., 25.12.2015)
Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK