DAS VERBRECHEN DER ENTFÜHRUNG UND FESTHALTUNG VON KINDERN

Der Schutz von Kindern ist sowohl für die Gesellschaft als auch für die Rechtsordnung von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang werden Freiheitsverletzungen gegenüber Kindern als Straftaten gegen die öffentliche Ordnung betrachtet. Insbesondere Handlungen wie das Wegnehmen eines Kindes gegen seinen Willen oder das Festhalten an einem bestimmten Ort werden im Türkischen Strafgesetzbuch (TCK) als eigene Straftat behandelt.

Mit der Regelung in Artikel 234 des TCK soll nicht nur die körperliche Freiheit des Kindes geschützt werden, sondern auch das Recht auf Betreuung, Aufsicht und Schutz. In diesem Artikel werden die Tatbestandsmerkmale, die gesetzliche Definition, die Voraussetzungen und die strafrechtliche Dimension des Verbrechens der Entführung und Festhaltung von Kindern erläutert.

GESCHÄFTLICHE DEFINITION DES VERBRECHENS

Das Verbrechen der Entführung und Freiheitsberaubung von Kindern ist im Türkischen Strafgesetzbuch (TCK) unter dem Titel „Straftaten gegen die Familienordnung“ in Artikel 234 geregelt. Der betreffende Gesetzesartikel lautet:

TCK Artikel 234
(1) Wenn die Eltern oder ein Blutsverwandter bis zum dritten Grad, dem das Sorgerecht entzogen wurde, ein Kind, das das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne Anwendung von Gewalt oder Drohungen von der Aufsichtsperson, dem Vormund oder der Person, die für Pflege und Beaufsichtigung zuständig ist, entführt oder festhält, wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr verhängt.

(2) Wird die Tat unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen begangen oder ist das Kind noch nicht zwölf Jahre alt, wird die Strafe verdoppelt.

(3) (Hinzugefügt am 06.12.2006 – Artikel 5560/10) Wer ein Kind, das ohne Wissen oder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters das Haus verlässt, auch mit dessen Zustimmung, bei sich behält, ohne die Familie oder die zuständigen Behörden zu informieren, wird auf Beschwerde hin mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Wie aus dem Gesetzestext deutlich hervorgeht, kann das Verbrechen der Entführung und Freiheitsberaubung von Kindern in mehreren Situationen relevant werden:

Nach Absatz 3 des Gesetzes besteht die strafrechtliche Verantwortung auch dann, wenn das Kind freiwillig das Haus verlässt, jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Familie oder zuständige Behörden nicht informiert werden. Zum Beispiel: Ein Kind verlässt das Haus ohne Wissen und Zustimmung der Familie, bleibt bei seinem Lehrer, und dieser informiert weder die Familie noch die zuständigen Behörden – auch dies stellt ein Verbrechen dar. Für das Vorliegen des Verbrechens ist es jedoch erforderlich, dass das Kind freiwillig das Haus verlässt. Wird das Kind ohne seine Zustimmung bei einer fremden Person festgehalten oder entführt, liegt kein Fall der Entführung und Freiheitsberaubung, sondern eine qualifizierte Freiheitsberaubung vor.

Nach Artikel 234/1 TCK wird die Handlung als Verbrechen definiert, wenn die Eltern oder ein Blutsverwandter bis zum dritten Grad, dem das Sorgerecht entzogen wurde, ein Kind, das das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, von der Aufsichtsperson oder Pflegeperson entführt oder festhält. Zum Beispiel: Wenn einem Vater, dem das Sorgerecht entzogen wurde, seine 14-jährige Tochter trotz der Aufsicht durch die Mutter entführt oder festhält, liegt ein Fall der Entführung und Freiheitsberaubung vor.

Die Tatbestandsmerkmale des Verbrechens

Das Verbrechen der Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes weist, unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Elemente, folgende Grundbausteine auf:

1.Subjektives Element: Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich ausgeschlossen.

2.Täter: Das Verbrechen der Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes ist im Rahmen von Artikel 234 Absatz 1 des Türkischen Strafgesetzbuches als besonderes Delikt ausgestaltet. Das im Gesetzestext definierte Delikt kann nur von bestimmten Personen begangen werden. Daher kann der Täter nur die Mutter, der Vater oder Blutsverwandte bis zum dritten Grad sein, denen das Sorgerecht nicht zusteht. Im Gegensatz dazu gilt für Absatz 3 desselben Artikels keine besondere Voraussetzung für den Täter; hier kann jeder Täter sein.

3.Opfer: Das Delikt zählt zu den gegen die Familienordnung gerichteten Straftaten. Nach Artikel 234/1 ist das Opfer die Mutter, der Vater oder die Person, die das Kind unter Pflege oder Aufsicht hat, sofern das Sorgerecht nicht entzogen wurde. Nach Artikel 234/2 ist das Opfer der gesetzliche Vertreter des Kindes.

4.Tatbestand (Handlungselement): Im Sinne von Artikel 234/1 besteht das Handlungselement darin, ein Kind unter 16 Jahren ohne Zustimmung oder Erlaubnis des Vormunds, Sorgerechtsinhabers oder der verantwortlichen Aufsichtsperson wegzunehmen oder festzuhalten. Im Hinblick auf Absatz 3 desselben Artikels besteht das Handlungselement darin, ein Kind, das ohne Wissen oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters das Haus verlässt, auch bei Zustimmung des Kindes nicht seiner Familie oder den zuständigen Behörden zu melden.

5.Rechtsgut, das durch das Delikt geschützt wird: Das Delikt ist unter der Überschrift „Straftaten gegen die Familienordnung“ geregelt und schützt die Familienordnung sowie die öffentliche Sicherheit.

Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Das Verbrechen des Entführens und Festhaltens eines Kindes unterliegt nur dann einer Anzeige, wenn es gemäß Art. 234/3 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) begangen wird. In diesem Fall muss das Opfer innerhalb von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem es die Tat und den Täter kennt, eine Strafanzeige erstatten.

Wird die Tat jedoch gemäß den Artikeln 234/1 und 234/2 TCK begangen, unterliegt sie keiner Anzeigepflicht. Die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Anzeigefrist besteht, unterliegt die Klage der Verjährung von 8 Jahren. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Tatbegehung. Zuständig ist das Strafgericht (Asliye Ceza Mahkemesi) am Ort der Tat.

Aufschiebung der Urteilsverkündung, Vergleich und Aussetzung

Gemäß Art. 234 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird eine Person, die ein Kind unter sechzehn Jahren – dessen Sorgerecht entzogen wurde – ohne Zwang oder Drohung von der Aufsicht einer Person, die das Kind betreut oder die Vormundschaft innehat, entfernt oder festhält, oder ein Kind, das das Zuhause ohne Wissen oder Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters verlässt, auch mit dessen Einverständnis, ohne dass die Familie oder die zuständigen Behörden informiert werden, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, eine Aussetzung der Urteilsverkündung zu erlassen oder die Strafe zu verschieben. Außerdem ist die Anwendung von Vergleichsregelungen für die Absätze eins und zwei des Kinderentzugs- und Freiheitsberaubungstatbestandes nicht möglich, während für Absatz drei eine Vergleichsregelung grundsätzlich zulässig ist.

Entscheidungen zum betreffenden Thema

„…Es wurde geprüft und erwogen:

1- Bei der Überprüfung des Verurteilungsurteils des Angeklagten wegen der Entführung und Freiheitsberaubung der Geschädigten …;
Am Tag des Vorfalls stieg die Geschädigte … zusammen mit ihrem Freund … in Samsun in den Bus nach Tosya. Der Angeklagte informierte den Vater der Geschädigten, … , telefonisch darüber, dass seine Tochter in Tosya angekommen sei. Statt den Angeklagten vom Vorwurf der Entführung und Freiheitsberaubung freizusprechen, wurde er schriftlich verurteilt.

2- Bei der Überprüfung des Verurteilungsurteils des Angeklagten wegen der Entführung und Freiheitsberaubung der Geschädigten …;
Die Geschädigte, die zum Zeitpunkt der Tat unter fünfzehn Jahre alt war, entfernte sich ohne Anwendung von Gewalt, Drohung oder List von ihrer Mutter und ihrem Vater, die das Sorgerecht hatten, und ging zusammen mit ihrem Freund … nach … . Der Angeklagte … holte die Geschädigten am Busbahnhof ab und wurde von den Strafverfolgungsbehörden festgenommen, während er die Geschädigten mit dem Fahrzeug transportierte.

Unter Berücksichtigung der Urteile des Strafsenats des Obersten Gerichtshofs vom 01.12.2015, Az. 2014/14-198 E, 2015/428 K, sowie vom 17.02.2015, Az. 2014/14-307 E, 2015/8 K, ist das Recht der unter fünfzehnjährigen Geschädigten, sich nach eigenem freien Willen zu bewegen, naturgemäß kein absolutes Verfügungsrecht. Daher ist die von der Geschädigten gezeigte Zustimmung zu den Handlungen des Angeklagten rechtlich nicht gültig. Ohne dies zu berücksichtigen, wurde der Angeklagte fälschlicherweise wegen Entführung und Freiheitsberaubung verurteilt, anstatt gemäß den Artikeln 109/1-3-f des Türkischen Strafgesetzbuches wegen Freiheitsberaubung bestraft zu werden.

Das Urteil ist somit gesetzeswidrig. Die Berufungseinwände des Angeklagten wurden in diesem Zusammenhang für begründet erachtet. Daher wird das Urteil auf Grundlage von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit den Artikeln 321 und 326 (letzter Absatz) der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN…“

(Oberster Gerichtshof, 8. Strafsenat, 2019/8584 E., 2022/6463 K., 26.04.2022)

„…Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die geschädigte Person im Alter von 15 bis 18 Jahren ohne Anwendung von Gewalt, Drohung oder List mit dem Angeklagten … einvernehmlich geflüchtet ist und bei dem anderen Angeklagten … übernachtet hat. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Handlungen der Angeklagten den Tatbestand der Entführung und Freiheitsberaubung gemäß Artikel 234/3 des Türkischen Strafgesetzbuches erfüllen, wurde es versäumt, zunächst die Akte der anderen Untersuchung, die sich aus der Abtrennung durch Beschluss der Staatsanwaltschaft Bartın vom 04.09.2009, Aktenzeichen 2009/3785 Untersuchung, 2009/96 Beschluss, vom Hauptverfahren getrennt hatte, zu überprüfen und die rechtliche Lage der Angeklagten entsprechend festzustellen.

Dies stellt einen Gesetzesverstoß dar. Die Berufungseinwände der Beteiligten … und … werden daher als begründet angesehen. Unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 wird das Urteil gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN…“

(Oberster Gerichtshof, 14. Strafsenat, 2014/8987 E., 2017/2510 K., 09.05.2017)

„…Hinsichtlich des Revisionsgesuchs des Vertreters der geschädigten Klägerin gegen das Urteil wegen Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes gemäß Artikel 234/3 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird festgestellt, dass der Klägervertreter kein Recht auf Revision hat, da die Opfer des in Rede stehenden Delikts – der Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes unter 18 Jahren – die Mutter und der Vater des Kindes sind, deren Sorgerechte durch das Gesetz geschützt werden.“

(Oberster Gerichtshof, 9. Strafsenat, 2024/246 E., 2024/11268 K., 19.12.2024)

„…Bezüglich der Revisionsgesuche des Angeklagten … und der Staatsanwaltschaft: Die Revision beschränkt sich auf das gegen den Angeklagten … ergangene Urteil wegen Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes. Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Tat zusammen mit einem Verstoß gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung bei Nacht begangen wurde, der nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Da zum Tatzeitpunkt das Delikt der Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes grundsätzlich der Mediation unterlag, die Anzeigeerstatterin … jedoch in der Ermittlungsphase der Mediation nicht zugestimmt hat, konnte gemäß Artikel 253/18 der Strafprozessordnung (CMK Nr. 5271) keine erneute Mediation erfolgen. Deshalb wurde der im Bericht vertretenen Auffassung, das Urteil aufzuheben, nicht gefolgt.“

(Oberster Gerichtshof, 8. Strafsenat, 2019/7820 E., 2022/6746 K., 09.05.2022)

„…Bezüglich der Revision der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile wegen Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes: Im vorliegenden Fall verließ das Opfer, das zum Tatzeitpunkt 17 Jahre alt war, mit Zustimmung das Elternhaus und blieb zwei Tage lang gemeinsam mit dem Angeklagten … im Haus des anderen Angeklagten …. Es wurde festgestellt, dass die Handlungen der Angeklagten den Tatbestand der Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes erfüllen. Da diese Tat gemäß Artikel 253 der Strafprozessordnung (CMK Nr. 5271), geändert durch Gesetz Nr. 5560, dem Mediationsverfahren unterliegt und die Anwendung der Mediationsvorschriften, die Voraussetzung für ein Verfahren sind, zunächst erforderlich ist, müssen auch die nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 6763 vom 02.12.2016 relevanten Bestimmungen berücksichtigt und auf Grundlage der Artikel 253 und 254 CMK entsprechende Mediationsversuche unternommen werden, um anschließend die rechtliche Lage der Angeklagten neu zu bewerten. Das Unterlassen dieser Schritte ist gesetzeswidrig. Die Revisionsanträge des Vertreters des geschädigten Opfers werden daher als begründet angesehen. Aus diesem Grund werden die Urteile unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN…“

(Oberster Gerichtshof, 14. Strafsenat, 2017/3334 E., 2017/5550 K., 13.11.2017)

„…Bezüglich der Prüfung der Revisionsanträge gegen die Freispruchurteile der Angeklagten … und … wegen Entführung und Freiheitsberaubung eines Kindes: Nach den Akten und dem Sachverhalt steht fest, dass die Angeklagten zum Tatzeitpunkt die das Heim verlassenden Kinder bei sich behielten, ohne die zuständigen Behörden zu informieren, und somit die Tat begangen haben. Dennoch wurde statt einer Verurteilung schriftlich ein Freispruch erteilt. Dies verstößt gegen das Gesetz. Die Revisionsanträge des Vertreters der beteiligten Institution werden daher als begründet angesehen, und die Urteile werden unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN…“
(Oberster Gerichtshof, 14. Strafsenat, 2013/1378 E., 2014/12504 K., 11.11.2014)

„…Nach Prüfung der Verhandlungsprotokolle, Unterlagen und Begründungen, die den Ablauf der Hauptverhandlung widerspiegeln, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des konkreten Falls und der Tatsache, dass die Entführung und Freiheitsberaubung des Kindes zusammen mit einer Beleidigung begangen wurde, die nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegt, wurde der Auffassung des Revisionsberichts, die Berufung aus diesem Grund aufzuheben, nicht gefolgt. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der der Angeklagten zugeschriebenen Entführung und Freiheitsberaubung des Kindes sowie deren Begehung durch die Angeklagte im Rahmen eines gesetzeskonformen Verfahrens eindeutig ermittelt wurden. Sämtliche Beweise sowie die in den Instanzen vorgebrachten Vorwürfe und Verteidigungen wurden vollständig und revisionsprüfbar präsentiert, ohne deren Inhalt zu verändern, die Entscheidungsfindung stützte sich auf eindeutige, kohärente und widerspruchsfreie Tatsachen. Die Tat wurde korrekt qualifiziert und entspricht dem gesetzlich vorgesehenen Straftatbestand; die Strafe wurde im rechtlichen Rahmen angewendet. Somit wurden die von der Angeklagten … vorgebrachten Gründe als unbegründet angesehen, und entgegen dem Revisionsbericht wird das Urteil durch Abweisung der Revision in der Sache BESTÄTIGT…“
(Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat, 2022/6417 E., 2022/16404 K., 01.07.2022)

Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert