
Verkehrsstrafen gehören zu den am häufigsten auftretenden Strafarten in unserem Alltag. Angesichts der Tatsache, dass wir einen großen Teil unseres täglichen Lebens im Verkehr verbringen, ist die Einhaltung der Verkehrsregeln sowohl für die eigene Sicherheit als auch für den Frieden der Gesellschaft von großer Bedeutung. Dennoch können sowohl Fahrer als auch Fußgänger viele Fehler im Straßenverkehr machen. Verkehrsstrafen sind Verwaltungsmaßnahmen, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Verkehrssicherheit verhängt werden. In der Praxis kann jedoch geltend gemacht werden, dass einige Strafen in verfahrensrechtlicher oder sachlicher Hinsicht rechtswidrig sind. Unser Rechtssystem sieht ein Rechtsmittelverfahren gegen Verkehrsstrafen vor, um zu verhindern, dass Betroffene benachteiligt werden. Personen, die der Ansicht sind, dass die gegen sie verhängte Verkehrsstrafen in verfahrensrechtlicher oder sachlicher Hinsicht fehlerhaft ist, können gemäß den in unserem Recht vorgesehenen Verfahren gegen die Strafe Einspruch erheben.
Verkehrsstrafen werden entweder während der Kontrollen durch Verkehrspolizisten oder über elektronische Überwachungssysteme (EDS), die Verkehrsverstöße anhand des Kennzeichens feststellen, verhängt. Die verhängten Strafen müssen jedoch sowohl im Hinblick auf das Verfahren als auch auf die Ergebnisse rechtmäßig sein. Bei der Verhängung von Verkehrsstrafen orientieren sich die zuständigen Personen an folgenden Rechtsvorschriften: dem Straßenverkehrsgesetz (KTK) Nr. 2918; den Grundsätzen der Verkehrssicherheit und den Strafvorschriften, dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Gesetz Nr. 5326) über allgemeine Bestimmungen zu Verwaltungsstrafen, sowie an Verordnungen, die Protokolle, Zustellungen, Empfangsbestätigungen und Verfahren regeln – insbesondere an der „Verordnung über die Erstellung, Einziehung und Verfolgung von Verwaltungsstrafen im Straßenverkehr“. Betroffene, gegen die eine Verkehrsstrafen verhängt wurde, können Einspruch erheben, wenn Verstöße gegen diese Gesetze und Verordnungen vorliegen oder die verhängten Strafen ohne rechtliche Grundlage und ausreichende Beweise ausgesprochen wurden.
Frist für den Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen
Für die Anfechtung von Verkehrsstrafen sieht unser Rechtssystem eine Verfallsfrist für den Einspruch vor. Die Einspruchsfrist beginnt formell mit der Zustellung, wobei die Zustellung erfolgt:
- Persönlich während einer Straßenkontrolle durch Verkehrspolizisten,
- Per Post, wenn der Verstoß über das elektronische Überwachungssystem (EDS) anhand des Kennzeichens festgestellt wurde,
- Digital über das E-Government-Portal (e-Devlet) oder die Systeme der Generaldirektion für Sicherheit (EGM).
Die Zustellung erfolgt an die betreffende Person. Das Zustellungsdatum ist für den Beginn der Einspruchsfrist von entscheidender Bedeutung. Die Einspruchsfrist beträgt gesetzlich 15 Tage, wobei es in Bezug auf den Beginn der Frist zwei mögliche Situationen gibt. In diesem Zusammenhang:
- Wenn die Strafe von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde persönlich an die betroffene Person ausgestellt wird, muss der EINSpruch INNERHALB VON 15 TAGEN AB AUSSTELLUNG DER STRAFE erfolgen.
- Wenn die Strafe auf das Fahrzeugkennzeichen ausgestellt wird, muss der EINSpruch INNERHALB VON 15 TAGEN AB ZUSTELLUNG DER STRAFE an die betroffene Person erfolgen.
Der Einspruch muss entweder über die E-Government-Anwendung (E-Devlet) oder durch Einreichung einer Petition bei dem zuständigen Strafgerichtshof erfolgen. Wie bereits erwähnt, ist die 15-tägige Einspruchsfrist eine Ausschlussfrist.
Formen des Einspruchs gegen eine Verkehrsstrafen
Personen, gegen die eine Verkehrsstrafen verhängt wurde, können auf zwei Arten Einspruch erheben. Sie können den Einspruch entweder über das E-Government-Portal (E-Devlet) einlegen oder durch Einreichung einer Einspruchspetition beim zuständigen Strafgerichtshof.
Bedingungen für den Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen
In unserem Rechtssystem gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich der Gründe, aus denen Personen, gegen die eine Verkehrsstrafen verhängt wurde, Einspruch erheben können. In der Praxis und in der Rechtsprechung treten jedoch häufig folgende Einspruchsgründe auf:
- Fehler im Alkoholmessgerät,
- Verhängung der Strafe durch Radarüberwachung ohne Aufstellung eines Radarschilderhinweises,
- Fehlen von fotografischen Beweisen oder sonstigen Belegen zur Unterstützung des Strafverfahrens für den begangenen Verstoß,
- Wenige oder gar keine Parkplätze an dem Ort, an dem das Parkvergehen geahndet wurde.
Zuständiges Gericht für den Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen
Verkehrsstrafen sind, wie bereits erwähnt, Verwaltungsstrafen. Das gesetzlich zuständige Gericht für Einsprüche gegen Verkehrsstrafen sind die Strafgerichte des ersten Grades (Sulh Ceza Hakimlikleri).
Das zuständige Gericht für den Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen ist das Strafgericht des Ortes, an dem die strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde. Der Einspruch muss daher bei dem Strafgericht des Ortes, an dem die Maßnahme ergriffen wurde, eingereicht werden. Da das zuständige Gericht jedoch nicht zwingend ist, können Betroffene den Einspruch auch bei dem diensthabenden Strafgericht einreichen, das ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.
Verfahren für den Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen
Das im Einspruchsverfahren zu befolgende Vorgehen ist wie folgt:
- Zustellung: Die Strafe gilt als zugestellt, sobald sie schriftlich dem Adressaten zugegangen ist. Das Zustellungsdatum markiert den Beginn der Einspruchsfrist.
- Beweissammlung: Es sollten konkrete Beweise vorbereitet werden, wie z. B. das Strafprotokoll, Fotos des Unfallorts, Kamera- oder MOBESE-Aufnahmen, Zeugenaussagen sowie alle weiteren Unterlagen, die nach Ansicht des Betroffenen den Einspruch rechtfertigen könnten.
- Erstellung der Petition: In der Petition sollten persönliche Daten, Datum und Nummer der Strafe, Zustellungsdatum, Begründungen, warum die Strafe als ungerechtfertigt angesehen wird, die vorzulegenden Beweise und die klare Forderung (z. B. Aufhebung der Strafe) deutlich angegeben werden.
- Einreichung des Einspruchs: Der Einspruch kann schriftlich beim zuständigen Strafgerichtshof (Sulh Ceza Hakimliği) oder über offizielle elektronische Antragsportale wie UYAP oder E‑Gov (E‑Devlet) eingereicht werden.
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen
Im Ergebnis des Einspruchs einer Person beim Strafgerichtshof (Sulh Ceza Hakimliği) wird der Fall in der Regel anhand der Akten geprüft und der Einspruch entschieden. Falls vom Gericht angefordert oder für notwendig erachtet, können Gutachten eingeholt oder Zeugen angehört werden. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und Prüfung der Beweise kann das Gericht entweder dem Einspruch stattgeben und die angefochtene Strafe aufheben oder den Einspruch ablehnen, sofern keine Rechtswidrigkeit der Strafe festgestellt wird.
Wenn der Einspruch gegen eine Verkehrsstrafen eine Verwaltungsstrafe umfasst und die Strafe bereits bezahlt wurde, wird im Fall der Annahme des Einspruchs und Aufhebung der Strafe entschieden, dass die Geldstrafe an die betroffene Person zurückzuzahlen ist.
Beispielhafte Entscheidungen des Kassationsgerichts zum Einspruch gegen Verkehrsstrafen
5. Zivilsenat 2024/5427 E., 2024/9718 K.
„Rechtsprechungstext“
UNTERSUCHTES URTEILSGERICHT: Strafgerichtshof (Sulh Ceza Hâkimliği)
AKTENZEICHEN: 2023/8971 Hauptsache, 2023/8971 Entscheidung
I. Entscheidungen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
A. Entscheidung des 43. Zivilgerichts Ankara vom 17.05.2023, Aktenzeichen 2023/187 Hauptsache, 2023/172 Entscheidung
Es wurde festgestellt, dass die Art des Antrags darin besteht, Einspruch gegen das von der Regionalen Verkehrsüberwachungsabteilung Ankara am 01.05.2023 ausgestellte „Protokoll über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden“ einzulegen, das den Verschuldensgrad des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Unfall dokumentiert, und dass dieses Protokoll der Einspruchsart unterliegt. Gemäß den Artikeln 81 und 114 des Straßenverkehrsgesetzes Nr. 2918 muss der Einspruch gegen die von den zuständigen Stellen erstellten Straf- und Bußgeldprotokolle innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung beim diensthabenden Strafgericht des Ortes, an dem der Unfall stattfand, eingelegt werden. Außerdem ist es möglich, im Rahmen eines Straf- oder Zivilverfahrens (Schadensersatz) während des Verfahrens eine Feststellung des Verschuldens vorzunehmen. Aus diesen Gründen wurde ein Befangenheitsbeschluss erlassen.
B. Entscheidung des 4. Strafgerichts Ankara vom 07.09.2023, Aktenzeichen 2023/8971 Veränderte Sache, 2023/8971 Entscheidung
In den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2918 ist vorgesehen, dass das Protokoll vom Verkehrspolizisten erstellt wird. Es gibt jedoch keine Regelung, dass gegen das Protokoll beim Strafgericht oder einem anderen Gericht Einspruch eingelegt werden kann. Ein Einspruch kann nur während der Verhandlung eines Straf- oder Zivilverfahrens eingelegt werden, das unter Vorlage des Unfallfeststellungsprotokolls eingeleitet wurde, wenn geltend gemacht wird, dass das Protokoll nicht der Wahrheit entspricht. Es gibt keine Vorschrift, die es erlaubt, ausschließlich gegen das Protokoll Einspruch einzulegen, wenn kein Verfahren eröffnet wurde. Daher wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass ein Einspruch gegen das Unfallfeststellungsprotokoll nicht zu den vom Gericht prüfbaren Entscheidungen gehört.
II. BEGRÜNDUNG
A. Streitpunkt
Der Streit betrifft den Einspruch gegen das Protokoll über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und das Begehren auf Berichtigung des gegen die betroffene Person ausgestellten Protokolls.
B. Anwendbares Recht
1. Artikel 83 des Gesetzes Nr. 2918 sowie die Artikel 154 und 165 der Straßenverkehrsordnung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 18.07.1997 und in Kraft getreten,
2. Artikel 2, 4, 106 und 400 des Zivilprozessgesetzes Nr. 6100 (Gesetz Nr. 6100).
C. Bewertung
Im konkreten Fall wurde die Aufhebung des Protokolls über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, ausgestellt von der Regionalen Verkehrsüberwachungsabteilung Ankara – Büro für Verkehrsregelung und -überwachung, vom 01.05.2023 mit der Unfallnummer 97003, beantragt. Da es sich bei dem Antrag um eine Feststellungsklage handelt, muss der Streitfall vom 43. Zivilgericht Ankara geprüft und entschieden werden.
III. ENTSCHEIDUNG
Aus den dargelegten Gründen;
gemäß den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes Nr. 6100 sowie Absatz 3 von Artikel 36 des Gesetzes Nr. 5235 wird das 43. Zivilgericht Ankara als zuständiges Gericht festgelegt. Am 09.12.2024 wurde dies einstimmig und endgültig beschlossen.
7. Strafsenat 2021/25339 E., 2021/15840 K.
„Rechtsprechungstext“
Gegen … wegen eines Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz Nr. 2918 und betreffend die im Auftrag der … Verkehrsüberwachungsbüro-Abteilung am 10.06.2016 ausgestellten Verwaltungsstrafbescheide über 199,00 Türkische Lira (Aktenzeichen …) sowie weitere Verwaltungsstrafbescheide vom 10.06.2016 über 199,00 TL (Aktenzeichen …), 30.04.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …), 30.04.2016 über 199,00 TL (Aktenzeichen …), 30.04.2016 über 199,00 TL (Aktenzeichen …), 22.04.2016 über 199,00 TL (Aktenzeichen …), 22.04.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …), 22.04.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …), 28.03.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …), 28.03.2016 über 199,00 TL (Aktenzeichen …), 28.03.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …), 21.03.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …) und 12.03.2016 über 412,00 TL (Aktenzeichen …) eingereichten Anträgen auf Überprüfung dieser Bußgelder, wurde nach dem Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom 12.12.2019 (Aktenzeichen 2017/6757 veränderte Sache) über die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung des Bußgeldes vom 30.04.2016, die Annahme des Einspruchs gegen das Bußgeld vom 30.04.2016 und die Ablehnung der Anträge in Bezug auf andere Verwaltungsstrafen wegen Fristversäumnis, anschließend die Ablehnung des Einspruchs gegen den Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom 28.02.2020 (Aktenzeichen 2020/176 veränderte Sache) sowie die Ablehnung des Einspruchs gegen den Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom 08.05.2020 (Aktenzeichen 2020/1574 veränderte Sache) zur Kenntnis genommen. Die Klageakte, die den Antrag auf Aufhebung zugunsten des Gesetzes vom Obersten Justizministerium vom 29.06.2021 enthält, wurde durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kassationshofs vom 07.09.2021, Aktenzeichen KYB.2021/89964, an die Kammer übergeben und eingesehen.
In dem genannten Hinweisdokument:
Obwohl der Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen (… Sulh Ceza Hakimliği) vom 12.12.2019, Aktenzeichen 2017/6757 veränderte Sache, dem Pflichtigen … an die Adresse „…“ zugestellt und somit rechtskräftig geworden ist,
ist nach Artikel 10 Absatz 2 des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 vorgesehen: „Wenn sich herausstellt, dass die zuletzt bekannte Adresse für die Zustellung ungeeignet ist oder eine Zustellung nicht möglich ist, gilt die im Adressregister des Zustellungsobjekts eingetragene Wohnadresse als zuletzt bekannte Adresse, und die Zustellung erfolgt dorthin.“ Vor diesem Hintergrund wird für Zustellungen an natürliche Personen ein zweistufiges Verfahren angewandt: Zunächst wird die zuletzt bekannte Adresse (falls keine bekannt ist oder falls die zuletzt bekannte Adresse mit der Adresse im Adressregister identisch ist, ohne dass angegeben wird, dass es sich um die Mernis-Adresse handelt, die Adresse aus dem Adressregister) zugrunde gelegt. Danach wird gemäß Artikel 21/1 desselben Gesetzes eine reguläre Zustellung vorgenommen. Wird die Zustellung ohne Zustellungsnachweis zurückgesandt, so wird gemäß Artikel 21/2 desselben Gesetzes die Adresse im Adressregister als zuletzt bekannte Adresse betrachtet. Die zuständige Behörde muss die Zustellung gemäß den Artikeln 23/1-8 des Zustellungsgesetzes Nr. 7201 und Artikel 16/2 der Durchführungsverordnung zum Zustellungsgesetz mit dem Hinweis abschließen: „Da die Zustellung an die im Adressregister des Empfängers eingetragene Adresse erfolgt, ist im Falle einer Unmöglichkeit der Zustellung die Zustellung gemäß Artikel 21/2 des Zustellungsgesetzes an diese Adresse vorzunehmen.“
Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall die von dem Pflichtigen am 14.11.2016 in seinem Einspruchsschreiben angegebene Adresse „…“ als zuletzt bekannte Adresse anzusehen. Die Zustellung an die Adresse „…“ des Pflichtigen gemäß Artikel 21/2 des Zustellungsgesetzes war ohne vorherige Zustellung an diese zuletzt bekannte Adresse unrechtmäßig. Das Einspruchsschreiben des Pflichtigen vom 28.02.2020 wurde nach Kenntnisnahme fristgerecht eingereicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte im Fall der am 28.02.2020, Aktenzeichen 2020/176 veränderte Sache, vom Amtsgericht für Strafsachen gegen den Beschluss vom 12.12.2019, Aktenzeichen 2017/6757 veränderte Sache, bei dem für die Frist abgelehnten Anträgen in Bezug auf die gegen den Pflichtigen verhängten Verwaltungsmaßnahmen materiell entschieden werden müssen, ein entsprechender Beschluss gefasst werden müssen. Die Ablehnung des Einspruchs in schriftlicher Form war daher nicht zutreffend, und gemäß Artikel 309 der Strafprozessordnung Nr. 5271 wurde die Notwendigkeit der Aufhebung dieses Beschlusses im Rahmen einer gesetzesvertretenden Aufhebung angezeigt, worüber im Namen des Türkischen Volkes beraten und entschieden wurde.
Da die in dem Hinweisdokument der Staatsanwaltschaft des Kassationshofs enthaltenen Punkte berechtigt erscheinen, wurde der Beschluss des Amtsgerichts für Strafsachen vom 08.05.2020, Aktenzeichen 2020/1574 D.İş, gemäß Artikel 309/4-a der Strafprozessordnung Nr. 5271 AUFGEHOBEN, und die nachfolgenden Maßnahmen sind von der zuständigen Gerichtsbehörde vor Ort durchzuführen. Der Beschluss wurde am 25.11.2021 einstimmig gefasst.
Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Mümine Nur AYDOĞMUŞ
ANTALYA ANWALT – ANTALYA VERKEHRSBUßGELD-BESCHWERDE
Der Einspruch gegen Verkehrsbußgelder ist ein wichtiges Thema, das rechtliches Wissen und Erfahrung erfordert. Für fehlerhaft ausgestellte Radar-, Park- oder Geschwindigkeitsverstöße kann innerhalb der gesetzlichen Frist beim Amtsgericht (Sulh-Ceza-Hakimliği) ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden. An dieser Stelle ist die Unterstützung durch einen Anwalt in Antalya von großer Bedeutung, um den Prozess korrekt durchzuführen und den Verlust von Rechten zu vermeiden. In Verfahren gegen Verkehrsbußgelder kann ein erfahrener Anwalt professionell unterstützen, indem er die notwendigen Schriftsätze erstellt, Beweise sammelt und den Verlauf des Verfahrens verfolgt, um die Benachteiligung der Bürger zu verhindern.