
Wie läuft das Scheidungsverfahren bei Ausländern ab?
Das Scheidungsverfahren bei Ausländern ist eine Angelegenheit, die aufgrund der Unterschiede zwischen den Fällen, in denen beide Ehepartner türkische oder ausländische Staatsangehörige sind und im Ausland leben, und den Fällen, in denen einer der Ehepartner Ausländer ist, gesondert zu prüfen ist.
Die Scheidung von im Ausland lebenden Türken in der Türkei
Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit haben, auch wenn ihr Wohnsitz nicht in der Türkei liegt, unbestritten das Recht, in der Türkei eine Scheidungsklage einzureichen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 14/1 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht (MÖHUK), der besagt: „Die Gründe und Rechtsfolgen für Scheidung und Trennung unterliegen dem gemeinsamen nationalen Recht der Ehepartner.“ Demnach unterliegt eine Scheidungsklage, die von zwei türkischen Ehepartnern eingereicht wird, dem türkischen Recht.
Die Scheidung von Ausländern in der Türkei
Wenn beide Ehepartner ausländische Staatsangehörige sind, können sie unter der Voraussetzung, dass ihr Wohnsitz in der Türkei liegt, hier eine Scheidungsklage einreichen. Wie in Artikel 14/1 des oben zitierten MÖHUK festgelegt, unterliegen die Ehepartner, sofern vorhanden, dem gemeinsamen Recht. Wenn die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes; falls ein solcher nicht vorhanden ist, findet türkisches Recht Anwendung (MÖHUK Artikel 14/2 Satz 2).
Die Scheidung von Paaren, bei denen einer der Ehepartner Ausländer ist, in der Türkei
Wenn einer der Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, besteht aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit des anderen Ehepartners für beide Ehepartner das Recht, in der Türkei eine Scheidungsklage einzureichen.
Der Status erworbener Rechte und Genehmigungen bei Ausländern nach der Scheidung
Der ausländische Ehepartner erwirbt infolge der Ehe teilweise oder vollständig bestimmte Rechte und Genehmigungen. Zu den genannten Rechten gehört das Staatsbürgerschaftsrecht, während sich die Genehmigungen auf die Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis beziehen.
1) Staatsbürgerschaftsrecht
Die Voraussetzungen für den Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch den ausländischen Ehepartner sind vom Gesetzgeber im Artikel 16/1 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wie folgt geregelt:
„Die Heirat mit einem türkischen Staatsbürger führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft. Allerdings können Ausländer, die seit mindestens drei Jahren mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind und deren Ehe weiterhin besteht, einen Antrag auf Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft stellen. Bei den Antragstellern müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: …
a) Zusammenleben innerhalb der Familie,
b) Keine Tätigkeiten ausüben, die mit der Ehegemeinschaft unvereinbar sind,
c) Keine Umstände vorliegen, die die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gefährden,
werden vorausgesetzt.“
Demnach verliert eine Person, die durch Heirat die türkische Staatsbürgerschaft erworben hat, diese nicht automatisch nach der Scheidung. Nach Beendigung der Ehe kann die Person die Staatsbürgerschaft auf Grundlage der im türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz (TVK) genannten besonderen Entziehungsgründe wieder entzogen bekommen.
2) Aufenthaltserlaubnis
Der ausländische Ehepartner hat ebenso wie das Recht, durch Heirat die türkische Staatsbürgerschaft zu erwerben, auch das Recht, eine Familienaufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese Erlaubnis ermöglicht dem ausländischen Ehepartner einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei und ist eine spezielle Aufenthaltserlaubnis, die nur Ausländern gewährt wird, die mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind, oder Familienmitgliedern, die mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind. Dem Ehepartner, der durch Heirat eine Familienaufenthaltserlaubnis in der Türkei (mindestens für 3 Jahre) erhalten hat, kann nach einer Scheidung eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
3)Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis wird unter normalen Umständen unter der Voraussetzung erteilt, dass die im jeweiligen Gesetz festgelegten Aufenthalts- und Arbeitszeiten eingehalten werden. Das Erlangen einer Arbeitserlaubnis durch Heirat stellt jedoch eine Ausnahme dar. Demnach können Ausländer, die mit einem türkischen Staatsbürger verheiratet sind und mit ihrem Ehepartner in der Türkei zusammenleben, ohne zeitliche Begrenzung eine Arbeitserlaubnis erhalten.
Vermögensaufteilung bei Scheidungsverfahren von Ausländern
Das Verfahren zur Vermögensaufteilung bei Ausländern nach einer Scheidung ist im MÖHUK unter dem Titel „Eheliche Güter“ in Artikel 14 geregelt:
„Die Ehegatten können für das eheliche Vermögen entweder das zum Zeitpunkt der Eheschließung übliche Wohnsitzrecht oder das nationale Recht ausdrücklich wählen; wenn keine solche Wahl getroffen wurde, gilt für das eheliche Vermögen das gemeinsame nationale Recht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, falls dieses nicht vorhanden ist, das gemeinsame übliche Wohnsitzrecht zum Zeitpunkt der Eheschließung, und falls auch dieses nicht vorhanden ist, das türkische Recht. Bei der Abwicklung des Vermögens wird für Immobilien das Recht des Landes angewendet, in dem sich diese befinden. Ehegatten, die nach der Eheschließung ein neues gemeinsames Recht erwerben, können, vorbehaltlich der Rechte Dritter, diesem neuen Recht unterliegen.“
Daher gelten bei der Vermögensaufteilung von Ausländern, wenn türkisches Recht angewendet wird, die güterrechtlichen Bestimmungen im türkischen Zivilgesetzbuch; wird das Recht eines fremden Landes angewendet, so sind die güterrechtlichen Bestimmungen dieses betreffenden Landes maßgeblich.
Bei Ausländern: Wem wird nach der Scheidung das Sorgerecht zugesprochen?
Die Frage, wem das Sorgerecht zugesprochen wird, hängt von der Entscheidung des Richters ab, der das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellt. Ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung das Recht hat, das Kind ins Ausland zu bringen, hängt von der Entscheidung des zuständigen Gerichts und den rechtlichen Bestimmungen ab. In der Regel ist für die Ausreise des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Daher muss der sorgeberechtigte Elternteil wissen, dass er das gemeinsame Kind nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland mitnehmen darf, wenn er dort leben möchte. Sollte der andere Elternteil die Ausreise oder den Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht erlauben, kann der sorgeberechtigte Elternteil beim Gericht eine entsprechende Genehmigung beantragen.
Verfahrensweise bei Scheidungsverfahren von Ausländern
Im Scheidungsverfahren bei Ausländern sind die zuständigen Gerichte Familiengerichte, jedoch variiert die sachliche Zuständigkeit je nach den Personen, die die Klage erheben.
● Bei einer Scheidungsklage von im Ausland lebenden türkischen Staatsbürgern ist das zuständige Gericht eines der Gerichte am Wohnsitz eines der Ehepartner in der Türkei, sofern mindestens einer der Ehepartner dort einen Wohnsitz hat. Ist kein Wohnsitz vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz des klagenden Ehepartners in der Türkei. Falls der Kläger überhaupt keinen Wohnsitz in der Türkei hat, sind die Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir zuständig.
● Im Fall, dass einer der Ehepartner Ausländer ist, ist das Gericht am Wohnsitz des klagenden oder beklagten Ehepartners zuständig. Haben beide Parteien keinen Wohnsitz in der Türkei, wird die Zuständigkeit wie oben beschrieben ermittelt.
● Schließlich, wenn beide Ehepartner Ausländer sind, kann die Scheidungsklage in der Türkei nur dann eingereicht werden, wenn mindestens einer der Ehepartner einen Wohnsitz in der Türkei hat. In diesem Zusammenhang hat das 2. Zivilgericht des Kassationshofs in seinem Urteil vom 10.05.2011, Aktenzeichen 2010/4537 Esas, 2011/8105 Karar, festgestellt: „Die Parteien der Klage sind Ausländer. Bei Verfahren mit ausländischem Bezug bestimmt das innerstaatliche Recht die örtliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte (Art. 40 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht). Hat das innerstaatliche Recht für einen Rechtsstreit ein Gericht (oder mehrere Gerichte) örtlich zuständig erklärt, so besitzt dieses Gericht auch die internationale Zuständigkeit für den Prozess. Gemäß Artikel 168 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 werden Scheidungs- oder Trennungsverfahren am Wohnsitz eines der Ehepartner oder am gemeinsamen letzten Wohnsitz, an dem die Ehepartner mindestens sechs Monate vor Prozessbeginn zusammen gewohnt haben, geführt. Das Wahlrecht unter diesen Gerichten steht dem Kläger zu. Da der Kläger angibt, seinen Wohnsitz in Istanbul zu haben, muss festgestellt werden, ob Istanbul zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich sein Wohnsitz war.“
In diesem Zusammenhang benötigen die Parteien häufig einen Anwalt, der die Klage einreicht und verfolgt, zum Beispiel einen Scheidungsanwalt in Antalya.
Häufig gestellte Fragen
1.Können ausländische Staatsangehörige in der Türkei geschieden werden?
Wie oben ausführlich erläutert, haben Personen auch ohne türkische Staatsangehörigkeit das Recht, in der Türkei eine Scheidungsklage einzureichen. Gemäß dem MÖHUK unterliegen die Ehepartner, sofern vorhanden, dem gemeinsamen Recht. Haben die Ehepartner jedoch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so findet das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts Anwendung; ist dieses nicht vorhanden, so gilt türkisches Recht.
2.Wie kann man sich von einem im Ausland lebenden türkischen Ehepartner scheiden lassen?
Gegen einen im Ausland befindlichen türkischen Ehepartner kann gemäß Artikel 41 des Gesetzes über das Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (MÖHUK) eine Scheidungsklage erhoben werden. Dieser Artikel lautet wie folgt:
„Personenstandsangelegenheiten türkischer Staatsangehöriger werden, sofern sie nicht in ausländischen Gerichten eingeleitet wurden oder nicht eingeleitet werden können, bei dem örtlich zuständigen Gericht in der Türkei verhandelt. Ist ein solches Gericht nicht vorhanden, so ist das Gericht des Wohnsitzes des Betroffenen zuständig, bei fehlendem Wohnsitz in der Türkei das Gericht des letzten Wohnsitzes. Sollte auch dieses nicht vorhanden sein, so ist eines der Gerichte in Ankara, Istanbul oder Izmir zuständig.“
3.Wird eine im Ausland erlassene Scheidungsentscheidung in der Türkei anerkannt?
Es ist zu beachten, dass eine im Ausland erlassene Scheidungsentscheidung nur dann in der Türkei rechtswirksam sein kann, wenn sie von türkischen Gerichten durch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren bestätigt wird. Daher muss eine im Ausland ergangene Scheidungsentscheidung durch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren in der Türkei vollstreckt werden, um dort wirksam und durchsetzbar zu sein.
4.Wie fordert man Schadensersatz von einem ausländischen Ehepartner?
Wenn im Scheidungsverfahren das türkische Recht zur Anwendung kommt, kann die weniger schuldhafte oder schuldlose Partei materiellen Schadensersatz verlangen, und diejenige, deren Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, kann immateriellen Schadensersatz fordern. Wird im Verfahren jedoch ausländisches Recht angewendet, richtet sich die Entscheidung nach diesem Recht. Selbst wenn im betreffenden Rechtssystem keine Regelung über materiellen oder immateriellen Schadensersatz besteht, können türkische Gerichte dennoch eine Entschädigung zusprechen.
Einige Entscheidungen des Kassationshofs zur Scheidung von Ausländern
- „Der Anspruch der Klägerin auf materiellen und immateriellen Schadensersatz betrifft den nach der Scheidung erhobenen Antrag auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit der Scheidung (Art. 174/1-2 des Türkischen Zivilgesetzbuches). Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien durch eine ausländische Gerichtsentscheidung der … Zivilkammer für Familienrecht, die am 26.07.2012 rechtskräftig wurde, geschieden wurden, diese Entscheidung anerkannt wurde und die Anerkennungsentscheidung am 20.05.2013 rechtskräftig wurde. Die Anerkennung hat zur Folge, dass ein ausländisches Urteil als ‚endgültiger Beweis oder endgültige Entscheidung‘ gilt (Art. 58 des Gesetzes Nr. 5718 über das Internationale Privatrecht – MÖHUK). Im ausländischen Scheidungsurteil wurde kein Verschulden der Parteien festgestellt. In diesem Fall kann dem beklagten Ehegatten kein Verschulden angelastet werden. Für eine Verurteilung zu materiellem und immateriellem Schadensersatz infolge der Scheidung ist das Verschulden des Ersatzpflichtigen erforderlich. Daher ist es rechts- und gesetzeswidrig, dass das Gericht – ohne das ausländische Scheidungsurteil, das mit der Anerkennung Rechtskraft entfaltet, zu berücksichtigen – eine Verschuldensfeststellung getroffen und der Klägerin materiellen und immateriellen Schadensersatz zugesprochen hat; dies machte eine Aufhebung erforderlich.“ (Yargıtay 2. Zivilsenat, Entscheidung vom 30.11.2017, Aktenzeichen 2016/23864, Entscheidung Nr. 2017/13657)
- „Mit Artikel 153 Absatz 3 des oben genannten Gesetzes Nr. 6098 wurde geregelt, dass die Verjährungsfrist für Forderungen der Ehegatten untereinander während der bestehenden Ehe nicht zu laufen beginnt. Sobald jedoch die Ehe mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet ist, beginnt die Verjährungsfrist für etwaige Forderungen zu laufen. Auch wenn die Ehegatten nach türkischem Recht als verheiratet gelten, bis die ausländische Scheidungsentscheidung von einem türkischen Gericht anerkannt wird, treten die rechtlichen Folgen der Scheidung – aufgrund des konstitutiven Charakters der Entscheidung – bereits ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des ausländischen Gerichts ein. Daher ist es rechtlich nicht zulässig, aus der oben genannten Regelung abzuleiten, dass die Verjährungsfrist für gegenseitige Forderungen der Parteien, deren Ehe tatsächlich durch ein ausländisches Gerichtsurteil beendet wurde, allein deshalb nicht zu laufen beginnt, weil keine Anerkennungsklage erhoben wurde und sie deshalb nach türkischem Recht weiterhin als verheiratet gelten.“ (Plenarsenat des Kassationshofs, Entscheidung vom 29.11.2023, Aktenzeichen 2022/1205, Entscheidung Nr. 2023/1188)
- „Da die Parteien Staatsangehörige eines ausländischen Staates sind und die Scheidungsentscheidung nach deren Rechtskraft in das Bevölkerungsregister eingetragen wurde, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob ein praktisches rechtliches Interesse an der Vollstreckung (Tenfiz) der ausländischen Scheidungsentscheidung in Bezug auf den Güterstand überhaupt besteht. Es ist unzweifelhaft möglich, eine Entscheidung eines türkischen Gerichts über den Güterstand gemäß türkischem Recht zu vollstrecken. Aus diesem Grund hat das Vorliegen einer Tenfiz-Entscheidung im Allgemeinen keine entscheidende Auswirkung auf das Ergebnis. Jedoch stellt sich die Situation im Hinblick auf das Erbrecht anders dar. Sollte das Gericht dennoch auf der Vollstreckung der ausländischen Entscheidung bestehen, so sind den Parteien hierfür Zeit und Gelegenheit einzuräumen, das Ergebnis des einzuleitenden Tenfiz-Verfahrens abzuwarten und – da die Parteien ausländische Staatsbürger sind – sie im Rahmen der oben genannten Vorschriften des Gesetzes Nr. 5718 zu ihrer Auffassung darüber zu befragen, welches nationale Recht auf den Güterstand anzuwenden ist. Zudem sind die Artikel 1, 2 und 5 des Gesetzes Nr. 5718 zu berücksichtigen. Erst danach ist auf Grundlage der sich ergebenden Situation über das Verfahren zum Güterstand zu entscheiden und ein entsprechendes Urteil zu fällen. Es verstößt daher gegen Verfahrensrecht und Gesetz, das Verfahren mit der Begründung einzustellen, dass die Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt seien.“ (Yargıtay 8. Zivilsenat, Entscheidung vom 28.11.2011, Aktenzeichen 2011/1321, Entscheidung Nr. 2011/6353)
- „Konkret zum vorliegenden Fall: Der Ehemann reichte beim Bezirksgericht Floridsdorf in der Republik Österreich eine Scheidungsklage gegen die Ehefrau ein. Das Urteil wurde nach einer Berufungsprüfung durch das Landesgericht Wien am 13.12.2011 rechtskräftig, und die Scheidung der Parteien wurde beschlossen. Aus den genannten Gerichtsurteilen geht hervor, dass die Ehefrau keine Schuld an den scheidungsrelevanten Ereignissen trägt, während dem Ehemann aufgrund einer außerehelichen Beziehung, der Verweisung der Ehefrau aus dem gemeinsamen Haus sowie der Nichterfüllung ehelicher Pflichten vollständiges Verschulden zur Last gelegt wurde. Für das dieser Scheidung zugrundeliegende ausländische Urteil wurde mit dem Beschluss des Familiengerichts Kırşehir (Az.: 2012/467 E., 2013/162 K.) eine Anerkennungsentscheidung getroffen, die am 29.03.2013 rechtskräftig wurde. Die Klägerin reichte daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß Artikel 178 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) am 08.11.2013 die vorliegende Klage ein und forderte gemäß Artikel 174 Abs. 1–2 sowie Artikel 175 TMK materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Unterhalt wegen Bedürftigkeit vom Beklagten. Unter diesen Umständen hätte unter Berücksichtigung der mit der Anerkennung des ausländischen Urteils als endgültig geltenden Verschuldensfeststellung, wie sie im Scheidungsurteil festgehalten ist, eine Entscheidung ergehen müssen. Dass stattdessen die Klage abgewiesen wurde, stellt einen Revisionsgrund dar.“ (Yargıtay Großer Zivilsenat, Entscheidung vom 18.02.2021, Aktenzeichen 2017/2669, Entscheidung Nr. 2021/109)
- „Aus den dem Aktenvortrag vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Klägerin sich im Zeitraum vom 6.11.2008 bis zum 6.11.2010 mit einer auf Ausländer beschränkten Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre in der Türkei aufgehalten hat. Gemäß dem Gesetz Nr. 5490 über Bevölkerungsdienste müssen Ausländer, die in der Türkei aus jeglichem Zweck mindestens eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis besitzen, vom Generaldirektorat in das „Ausländerverzeichnis“ eingetragen werden (Art. 8/1) und ihre Wohnadresse in dieses Verzeichnis aufgenommen werden. Nach der auf diesem Gesetz basierenden und am 15.08.2007 in Kraft getretenen „Verordnung über das Adressregistrierungssystem“ müssen die Wohnsitz- und sonstigen Adressdaten dieser Ausländer elektronisch erfasst werden (Verordnung Art. 10/1). Daher ist beim Generaldirektorat für Bevölkerungs- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zu erfragen und zu ermitteln, ob die Klägerin im „Ausländerverzeichnis“ eingetragen ist und ob für den Zeitpunkt der Klage ein Wohnsitz in der Türkei in diesem Verzeichnis vermerkt ist. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Angaben der Personen im Adressmeldungsformular solange als gültig gelten, bis deren Falschheit nachgewiesen wird (Verordnung Art. 13/1). All dies sowie sämtliche von den Parteien vorgelegten Beweise sind gemeinsam zu bewerten, um daraufhin eine Entscheidung zu treffen.“ (Yargıtay 2. Zivilsenat, Entscheidung vom 10.05.2011, Aktenzeichen 2010/4537, Entscheidung Nr. 2011/8105)
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