
Was ist eine Wegweisungsanordnung?
Wegweisungsanordnung ist eine vorbeugende und schützende Maßnahme gemäß dem Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen.
Der Zweck der Wegweisungsanordnung besteht im Wesentlichen darin, dem Täter für eine bestimmte Zeit zu verbieten, sich dem Opfer zu nähern, Kontakt aufzunehmen und mit ihm unter einem Dach zu leben; gleichzeitig soll verhindert werden, dass der Täter Eigentum beschädigt, Alkohol oder Drogen konsumiert, also das Opfer unter Schutz gestellt werden.
Das Opfer kann aufgrund von Gewalt, Androhung von Gewalt, Beleidigung, Erniedrigung oder beharrlicher Nachstellung eine Wegweisungsanordnung gegen den Täter beantragen. Demnach können die Personen, die berechtigt sind, eine Wegweisungsanordnung zu beantragen, im Allgemeinen wie folgt aufgelistet werden:
- Gewaltopfer und Kinder
- Personen und Kinder, die der Gefahr von Gewalt ausgesetzt sind
- Einseitige Stalking-Opfer
Wie wird eine Einstweilige Verfügung (Annäherungsverbot) erlassen?
Die Person, die eine Einstweilige Verfügung erwirken möchte, kann ihren Antrag durch eine Eingabe beim Familiengericht stellen. Sollte dies nicht möglich sein, kann das Opfer nach einer Aussage bei der Polizei oder der Gendarmerie eine Einstweilige Verfügung beantragen. Dabei ist es grundlegend, dass die zuständige Behörde ohne Vorlage von Beweisen oder Dokumenten, basierend auf der Aussage des Opfers, so schnell wie möglich eine Entscheidung über die Einstweilige Verfügung trifft (Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen, Artikel 8).
Maßnahmen, die bei Antrag auf Annäherungsverbot erlassen werden können
Maßnahmenbeschlüsse; im Artikel 8 des Gesetzes Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen heißt es:
„(1) Ein Maßnahmenbeschluss wird auf Antrag der betroffenen Person, des Ministeriums, der Vollzugsbehörden oder des Staatsanwalts erlassen. Maßnahmenbeschlüsse können beim am schnellsten und am leichtesten erreichbaren Richter, bei der Verwaltungsbehörde oder bei der Vollzugsbehörde beantragt werden.
(2) Ein Maßnahmenbeschluss kann erstmals für höchstens sechs Monate erlassen werden. Wenn jedoch anzunehmen ist, dass Gewalt oder die Gefahr weiterer Gewalt weiterhin besteht, kann von Amts wegen oder auf Antrag der geschützten Person bzw. des Ministeriums oder der Vollzugsbehörden über eine Verlängerung, Änderung, Aufhebung oder Fortsetzung der Maßnahmen entschieden werden.
(3) Für die Erlassung eines Schutzmaßnahmenbeschlusses wird kein Beweis oder Dokument für die ausgeübte Gewalt verlangt. Präventive Maßnahmen werden unverzüglich erlassen. Die Erteilung dieses Beschlusses darf nicht so verzögert werden, dass der Zweck dieses Gesetzes gefährdet wird.
(4) Der Maßnahmenbeschluss wird der geschützten Person und dem Gewaltverursacher verkündet oder zugestellt. Ein Ablehnungsbescheid wird nur der geschützten Person zugestellt. In dringenden Fällen wird der von der zuständigen Vollzugsbehörde erlassene Maßnahmenbeschluss dem Gewaltverursacher unverzüglich mit einem Protokoll zugestellt.
(5) Bei der Verkündung und Zustellung des Maßnahmenbeschlusses wird die Verletzung der Beschlussbestimmungen mit der Androhung einer Zwangshaft gegen den Gewalttäter verbunden.
(6) Falls erforderlich, werden zusammen mit dem Maßnahmenbeschluss auf Antrag oder von Amts wegen die Identitätsdaten und Adressen der geschützten Person und weiterer Familienangehöriger sowie andere für den Schutz wichtige Informationen in allen amtlichen Registern geheim gehalten. Für Zustellungen wird eine gesonderte Adresse bestimmt. Personen, die diese Informationen unrechtmäßig an Dritte weitergeben, offenlegen oder veröffentlichen, werden nach den entsprechenden Bestimmungen des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 vom 26.09.2004 bestraft.
(7) Auf Antrag wird die persönliche Übergabe von Gegenständen und Dokumenten an die Betroffenen durch die Vollzugsbehörde sichergestellt.“
Es wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber die im Falle eines Antrags auf Annäherungsverbot ergehenden Maßnahmenbeschlüsse in „schützende“ und „präventive“ Maßnahmenbeschlüsse unterteilt. Wie im Gesetz Nr. 6284 (Artikel 3–5) festgelegt…
Schutzmaßnahmenbeschlüsse:
a) Bereitstellung eines geeigneten Unterkunftsortes für die betroffene Person und gegebenenfalls die mit ihr zusammenlebenden Kinder, sei es am derzeitigen Aufenthaltsort oder an einem anderen Ort.
b) Vorbehaltlich der im Rahmen anderer Gesetze zu gewährenden Unterstützung, Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfe.
c) Erbringung von psychologischer, beruflicher, rechtlicher und sozialer Beratung und Betreuung.
ç) Bei Lebensgefahr erfolgt auf Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen eine vorübergehende Schutzmaßnahme.
d) Falls erforderlich, Unterstützung der Teilnahme der Kinder der geschützten Person am Arbeitsleben, für Kinder über sechzehn Jahre begrenzt auf vier Monate, bei Beschäftigung der Person auf zwei Monate, wobei die monatliche Netto-Mindestlohnhälfte, die jährlich festgelegt wird, nicht überschritten werden darf und dies nachgewiesen werden muss; die Finanzierung erfolgt aus dem entsprechenden Haushaltstitel des Ministeriums, um die Einrichtung von Kindertagesstätten zu ermöglichen.
Vorbeugende Schutzmaßnahmen:
a) Keine Drohungen, Beleidigungen, Herabsetzungen oder Demütigungen gegenüber dem Opfer ausüben.
b) Sofortige Entfernung aus der gemeinsamen Wohnung oder dem derzeitigen Aufenthaltsort und Zuweisung der gemeinsamen Wohnung an die geschützte Person.
c) Keine Annäherung an die geschützte Person, deren Wohnung, Schule oder Arbeitsplatz.
ç) Falls es bereits eine gerichtliche Regelung zur persönlichen Beziehung mit den Kindern gibt, soll diese nur in Begleitung eines Begleiters stattfinden, eingeschränkt oder vollständig aufgehoben werden.
d) Falls erforderlich, soll die geschützte Person auch nicht an ihre Verwandten, Zeugen oder Kinder herantreten, soweit diese nicht von Gewalt betroffen sind, unter Vorbehalt der Fälle persönlicher Beziehungen.
e) Keine Beschädigung der persönlichen Gegenstände oder Haushaltsgegenstände der geschützten Person.
f) Keine Belästigung der geschützten Person durch Kommunikationsmittel oder auf andere Weise.
g) Übergabe von gesetzlich erlaubten Waffen an die zuständige Behörde.
ğ) Auch wenn die Person eine öffentliche Funktion mit Waffenpflicht ausübt, soll die Waffe, die ihr anvertraut ist, an die Behörde zurückgegeben werden.
h) Kein Konsum von Alkohol, Drogen oder stimulierenden Substanzen am Aufenthaltsort der geschützten Personen; bei Sucht soll eine Behandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt erfolgen; keine Annäherung an die geschützte Person während des Konsums dieser Substanzen.
ı) Vorstellung bei einer Gesundheitseinrichtung zur Untersuchung oder Behandlung und Sicherstellung der Behandlung.
Dauer der Wegweisungsverfügung
Die Dauer der Wegweisungsverfügung unterliegt der vom Richter oder der Polizei im Einzelfall festgelegten Frist, wobei die Höchstdauer 6 Monate beträgt. Die genannte Frist beginnt grundsätzlich ab dem Datum der Zustellung oder Bekanntgabe der Verfügung an die betroffene Person zu laufen. Zudem hat die Person das Recht, vor Ablauf dieser Frist bei der zuständigen Behörde die Verlängerung der Wegweisungsverfügung zu beantragen.
Verletzung der Wegweisungsverfügung
Wenn die Person, gegen die eine Wegweisungsverfügung erlassen wurde, Handlungen oder Verhaltensweisen begeht, die diese Verfügung verletzen, wird sie zu einer Erzwingungshaft von 3 bis 10 Tagen verurteilt. Bei wiederholten Verstößen des Täters kann die Dauer der Erzwingungshaft auf 15 bis 30 Tage erhöht werden. Die gesetzlich zulässige Gesamtdauer der Erzwingungshaft darf jedoch 6 Monate nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde zur Erlassung der Wegweisungsverfügung
Obwohl gesetzlich der Familiengerichtsrichter zur Erlassung der Wegweisungsverfügung befugt ist, können in dringenden Fällen auch die Polizei oder die Jandarmarie diese Entscheidung treffen. Außerdem ist das Gericht, bei dem ein laufendes Scheidungs-, Trennungs- oder ähnliches Verfahren zwischen den Parteien anhängig ist, ebenfalls befugt, eine Wegweisungsverfügung zu erlassen. In diesem Zusammenhang benötigen die Parteien gegebenenfalls einen Anwalt in Antalya, der den entsprechenden Antrag stellt.
Häufig gestellte Fragen
1.Wie lange dauert es, eine einstweilige Verfügung zu erwirken?
Die Erlangung einer einstweiligen Verfügung dauert bei ordnungsgemäßer und zügiger Durchführung der Verfahrensschritte in der Regel etwa 1 Tag. Dementsprechend kann das Opfer, sofern mindestens einer der genannten Fälle vorliegt, nach Ablauf dieser Frist die einstweilige Verfügung erhalten.
2.Wie wird der einstweilige Verfügungsbeschluss der Gegenseite mitgeteilt?
Wird der Antrag auf eine einstweilige Verfügung genehmigt, so wird dieser Beschluss sowohl der geschützten Person als auch dem Täter bekanntgegeben und zugestellt. Im Falle einer Ablehnung des Antrags wird der Ablehnungsbescheid jedoch nur der Person zugestellt, die den Schutz beantragt hat.
3.Kann gegen die einstweilige Verfügung Einspruch eingelegt werden?
Gegen die einstweilige Verfügung kann Einspruch eingelegt werden durch einen Antrag, den die betroffene Person beim Familiengericht einreicht. In diesem Zusammenhang muss die betreffende Person innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen, beginnend mit der Zustellung und Bekanntgabe der einstweiligen Verfügung, Einspruch einlegen (Gesetz zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen, Artikel 9).
4.Kann eine einstweilige Verfügung aufgehoben werden?
Da die Person, die die einstweilige Verfügung beantragt, diese Entscheidung selbst verlangt hat, besteht in der Regel kein Bedarf, sie aufzuheben. Dennoch kann das Opfer in Fällen wie Versöhnung oder Einigung auf eigenen Wunsch hin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen. Der entsprechende Aufhebungsantrag erfolgt durch einen Antrag des Opfers beim Familiengericht.
5.Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten, darf ich die Person telefonisch anrufen?
Da es als Verletzung gilt, wenn die durch die einstweilige Verfügung geschützte Person vom Täter in irgendeiner Weise belästigt wird, stellt auch ein Anruf per Telefon einen Verstoß gegen die Verfügung dar. Infolgedessen wird die Person, die die Verfügung verletzt, zu Erzwingungshaft verurteilt.
6.Wird die Einstweilige Verfügung im Strafregister (GBT) eingetragen?
Eine einstweilige Verfügung, da sie eine Art Schutzmaßnahme darstellt, wird nicht im Strafregister der Person eingetragen, gegen die die Verfügung erlassen wurde, und daher ist eine Abfrage bezüglich dieser Verfügung nicht möglich.
Einige Entscheidungen des Kassationshofs zum Thema Einstweilige Verfügung
- Due to the act of violating Law No. 6284 on the Protection of the Family and Prevention of Violence Against Women, the defendant E.. Ş.. was subjected to 5 days of coercive detention pursuant to Article 13/1 of the said Law, as per the decision of Mersin 2nd Family Court dated 15.11.2012 and numbered 2012/584-584 (different file number). Following this, the objection by the Düzce Chief Public Prosecutor’s Office regarding the non-finalization of the said coercive detention was rejected by Mersin 3rd Family Court in its decision dated 20.12.2012 and numbered 2012/641-641 (different file number). The file was examined… It was determined that the coercive detention decision given by Mersin 2nd Family Court is subject to objection, and the finalization procedure should be carried out after this stage. Therefore, it was found incorrect to reject the objection as stated in the written decision instead of accepting it. (Yargıtay 2nd Civil Chamber, Decision dated 05.03.2015, File No. 2014/17763, Decision No. 2015/3728)
- Nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 6284 „Zum Schutz der Familie und zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen“ wurden für die Dauer von zwei Monaten die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben (a), (b) und (c) dieses Gesetzes genannten präventiven Schutzmaßnahmen angeordnet. Gegen diese Schutzmaßnahme legte die betroffene Person Einspruch ein, woraufhin das 2. Zivilgericht von … am 06.05.2012 den Einspruch endgültig zurückwies (Art. 9/1 des Gesetzes Nr. 6284). Entscheidungen, die als Reaktion auf Einsprüche gegen nach dem Gesetz Nr. 6284 erlassene Schutzmaßnahmen getroffen werden, sind endgültig (Art. 9/3 des Gesetzes Nr. 6284) und ein Rechtsmittel ist nicht zulässig. Daher war die Ablehnung des Rechtsmittelgesuchs gegen die auf Einspruch endgültig erlassene und gesetzlich nicht anfechtbare Entscheidung zu bestätigen. (Yargıtay 2. Zivilsenat, Entscheidung vom 13.05.2013, Aktenzeichen 2012/16521, Entscheidungsnummer 2013/13336)
- Im Namen des Klägers beantragte dessen Vertreter die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung in der Poligon Mah. Seba Vista Sitesi A-1 Block D:3, İstinye/İstanbul, an den Mandanten, die Untersagung des Zugangs der Gegenseite und deren Angehörigen zu dieser Wohnung sowie zu anderen Orten, an denen sich das gemeinsame Kind aufhält, die Aufhebung des Umgangsrechts der Gegenseite mit dem gemeinsamen Kind, das Unterlassen der Belästigung des Mandanten und seiner Angehörigen durch die Gegenseite mittels Kommunikationsmitteln, die Verhinderung von Gewalt, Bedrohung und Beleidigung der Gegenseite gegenüber dem Mandanten und dem gemeinsamen Kind sowie die Verhinderung von Beschädigungen an persönlichen Gegenständen des Mandanten und gemeinsamen Haushaltsgegenständen durch die Gegenseite. Aufgrund dieses Antrags erließ das 14. Familiengericht Istanbul am 30.04.2020 mit dem Aktenzeichen 2020/222 einen Zwischenbeschluss, wonach gemäß den Artikeln 5/1-a, 5/1-c und 5/1-f des Gesetzes Nr. 6284 … gegenüber dem Gewaltopfer … untersagt wird, Drohungen, Beleidigungen, Herabsetzungen oder erniedrigende Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, dem Opfer sowie dessen Wohnung, Schule und Arbeitsplatz fernzubleiben und das Opfer nicht mittels Kommunikationsmitteln oder auf andere Weise zu belästigen. (Yargıtay 7. Strafsenat, Entscheidung vom 08.12.2021, Aktenzeichen 2021/20286, Entscheidungsnummer 2021/16925)
- Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin aufgrund ihres Anspruchs auf berechtigtes Getrenntleben Unterhaltsvorschuss für sich und die gemeinsamen Kinder. In der sozialwirtschaftlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Klägerin Hausfrau ist und kein Einkommen hat, mit dem gemeinsamen Kind vom Beklagten getrennt lebt; der Beklagte hingegen als Arbeiter tätig ist, ein monatliches Gehalt von 900 TL erhält, von seiner Ehefrau getrennt lebt und ein Wohnungsverweis gegen ihn vorliegt. Angesichts des Wohnungsverweises gegen den Beklagten im Scheidungsverfahren gegen die Klägerin steht außer Zweifel, dass die getrennt lebende Ehefrau zu Recht getrennt lebt. Das Gericht hat im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung, dass die Parteien weiterhin getrennt leben und die Klägerin zu Recht getrennt lebt, für den Unterhalt der Klägerin und ihrer Kinder eine angemessene Summe zuzusprechen, die dem Einkommen des Beklagten entspricht und dem Billigkeitsprinzip gemäß Artikel 4 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) entspricht. Aufgrund einer fehlerhaften Bewertung wurde die Klage schriftlich abgewiesen, was als nicht zutreffend angesehen und aufgehoben werden musste. (Yargıtay 3. Zivilkammer, Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen 2015/18088, Entscheidungsnummer 2016/3160)
- In der untersuchten Akte wird festgestellt, dass der Angeklagte … trotz einer einstweiligen Verfügung, die ihm den Zutritt untersagte, mit … zusammen zum Wohnhaus ging, um seine Sachen abzuholen. Die im Haus wohnende Mutter …, die befugt war, die Zustimmung zu erteilen, ließ … ins Haus und nach dessen Aufnahme ins Haus wollte … ausdrücklich nicht, dass … das Haus verlässt. Währenddessen, aufgrund eines Hinweises von …, der sich nicht am Tatort befand, aber die Geräusche hörte und die Polizei alarmierte, kamen Einsatzkräfte zum Tatort und nahmen die Angeklagten fest. Im Sachverhalt ist ferner festgestellt, dass …, der das Haus betrat, von …, die befugt war, die Zustimmung zu erteilen, ins Haus gelassen wurde und keine ausdrückliche Willenserklärung vorlag, das Haus zu verlassen. Aufgrund der von der Mutter und Tochter gehörten Auseinandersetzung verständigte der Vater die Polizei, die die Beteiligten zum Polizeirevier brachte. …, der mit der Tochter befreundet ist, rief … an und bat ihn, seine Tochter nach Hause zu bringen. Da dies aus dem Akteninhalt feststeht, lautet das ERGEBNIS: Da das Tatbestandsmerkmal der Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung gegen den Angeklagten … wegen Vorliegens des Einwilligungselements nicht erfüllt ist, ist eine Verurteilung statt eines Freispruchs schriftlich zu entscheiden, was gegen das Verfahren und das Gesetz verstößt. Aus diesem Grund halten wir es für notwendig, das Urteil aus den genannten Gründen aufzuheben. (Beschluss des 18. Strafsenats des Obersten Gerichtshofs, Aktenzeichen 2016/5588, Urteil Nr. 2018/2976 vom 05.03.2018)
- Im konkreten Fall gab die Klägerin an, dass sie 1989 mit dem Beklagten geheiratet habe, sich 2008 im Einvernehmen scheiden ließ, um sich vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu schützen, jedoch weiterhin zusammenlebten. Während der einvernehmlichen Scheidung habe sie dem Beklagten die Immobilien übertragen, die sie vor 2008 allein erworben hatte. Später, während des Zusammenlebens, habe der Beklagte durch falsche Angaben eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt und habe seitdem alle Möbel und Immobilien des Beklagten genutzt. Nach der Scheidung habe sie 2013 ein Auto und eine Immobilie auf ihren Namen gekauft. Die Klägerin gab an, dass der Beklagte begonnen habe, Vermögen zu verbergen, und forderte die Rückgabe der bei der Scheidung einvernehmlich übertragenen Immobilien von ihrem geschiedenen Ehepartner. Sie beantragte die Eintragung des gesamten Grundstücks in … sowie ein Drittel des Grundstücks im Stadtteil … auf ihren Namen. Außerdem beantragte sie die Zuweisung der Hälfte des Verkaufserlöses des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen … sowie die Hälfte der Haushaltsgegenstände im Stadtteil … als Eigentum an sie. (Beschluss des 20. Zivilsenats des Obersten Gerichtshofs, Aktenzeichen 2016/5893, Urteil Nr. 2016/10229 vom 07.11.2016)
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