
Was sind Verwaltungsakte?
Verwaltungsakte sind Maßnahmen, die von einer zuständigen öffentlichen Behörde einseitig erlassen werden und bei denen die öffentliche Gewalt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt wird.
In ihrer Eigenschaft sind Verwaltungsakte bindend und vollstreckbar. Die Bindungswirkung bedeutet, dass ein Verwaltungsakt nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften von der zuständigen Person oder Behörde unterzeichnet wurde und dadurch rechtliche Wirkungen entfaltet.
Die Vollstreckbarkeit wiederum bedeutet, dass die Maßnahme der Verwaltung aufgrund ihres einseitigen und hoheitlichen Charakters eigenständig rechtliche Folgen nach sich zieht.
Klage auf Aufhebung von Verwaltungsakten
Der Antrag auf Aufhebung eines Verwaltungsakts, dessen Merkmale oben erläutert wurden, kann durch eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gestellt werden, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts überprüfen zu lassen.
Die genannte Anfechtungsklage kann von der/dem Betroffenen erhoben werden, deren/dessen Rechte oder Interessen verletzt wurden, wenn behauptet wird, dass der Verwaltungsakt in Bezug auf mindestens eines der folgenden Elemente – Zuständigkeit, Begründung, Form, Zweck oder Inhalt – rechtswidrig ist.
Dabei ist zu beachten, dass das geltend gemachte Interesse legitim, aktuell und persönlich sein muss (Beschluss des 14. Senats des Staatsrats vom 12.04.2017, Aktenzeichen 2017/589, Entscheidung Nr. 2017/2258).
Gründe für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte
Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt kann erhoben werden, wenn der betreffende Verwaltungsakt in Bezug auf die Elemente Zuständigkeit, Begründung, Form, Inhalt oder Zweck rechtswidrig ist.
In diesem Zusammenhang werden rechtswidrige Verwaltungsakte in fünf Unterkategorien eingeteilt:
1. Rechtswidrige Verwaltungsakte in Bezug auf die Zuständigkeit
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er von einer Behörde erlassen wurde, der durch Gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeit eingeräumt wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein von einer unzuständigen Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsakt nicht dadurch rechtswirksam wird, dass er nachträglich von der zuständigen Behörde gebilligt wird.
2. Rechtswidrige Verwaltungsakte in Bezug auf den Grund
Die Begründung eines Verwaltungsakts gibt an, welches öffentliche Interesse oder welche Notwendigkeit die Verwaltung bei der Vornahme des Handelns berücksichtigt hat. Auch wenn ein Verwaltungsakt im Rahmen des Ermessensspielraums erfolgt, muss er zwingend eine Begründung – also einen Grund – enthalten.
3. Rechtswidrige Verwaltungsakte in Bezug auf die Form
Ein durchgeführter Verwaltungsakt muss bestimmten Formvorschriften unterliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass diese Formvorschriften in Normen wie Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien geregelt sind. Daher stellt die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Formvorgaben bei einem Verwaltungsakt ebenfalls einen Verstoß gegen das Recht dar.
4. Rechtswidrige Verwaltungsakte in Bezug auf den Gegenstand
Der Gegenstand eines Verwaltungsakts ist das rechtliche Ergebnis, das durch diesen Akt erzielt werden soll. Eine Rechtswidrigkeit im Gegenstand des Verwaltungsakts führt dazu, dass die materiellen Vorschriften fehlerhaft oder unvollständig angewendet werden.
5. Rechtswidriger Verwaltungsakt in Bezug auf den Zweck
Sämtliche Verwaltungsakte verfolgen einen bestimmten allgemeinen oder besonderen Zweck. Ob es sich dabei um einen allgemeinen oder besonderen Zweck handelt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.
Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte
Die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte unterliegt je nach Art des betreffenden Verwaltungsakts allgemeinen und besonderen Klagefristen (Art. 7 des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtswesen – İYUK). Demnach gilt:
● Die allgemeine Klagefrist beträgt 60 Tage vor dem Staatsrat und den Verwaltungsgerichten sowie 30 Tage vor den Finanzgerichten. Außerdem ist zu beachten, dass die allgemeine Klagefrist bei der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte eine Verwirkungsfrist darstellt.
● Die besondere Klagefrist bezeichnet eine spezielle Frist, die im Gesetz für die Anfechtungsklage gegen bestimmte Verwaltungsakte vorgesehen ist. Wird diese besondere Frist im Verwaltungsakt nicht ausdrücklich angegeben, kann die Klage innerhalb der allgemeinen Klagefrist gegen den betreffenden Verwaltungsakt erhoben werden.
Verfahrensweise bei der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte
Das zuständige Gericht für die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte variiert je nach Art des Verwaltungsakts, dessen Aufhebung beantragt wird. Die zuständigen Gerichte können wie folgt aufgelistet werden:
- Verwaltungsgericht
- Finanzgericht
- Regionalverwaltungsgericht
- Staatsrat (Danıştay)
Im Anfechtungsverfahren zur Aufhebung von Verwaltungsakten ist das zuständige Gericht das Gericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, die den anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat. In diesem Zusammenhang benötigen die Parteien für die Einleitung und Verfolgung des entsprechenden Verfahrens einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, beispielsweise einen Verwaltungsrechtsanwalt in Antalya.
Häufig gestellte Fragen
1.Wer kann Klage auf Anfechtung von Verwaltungsakten erheben?
Wie unter dem Titel „Klage auf Anfechtung von Verwaltungsakten“ ausgeführt, kann jeder, dessen Interesse durch eine behauptete rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme verletzt wurde, diese Klage erheben.
2.Was ist der Unterschied zwischen einer Anfechtungsklage und einer Vollrechtsschutzklage?
Die Vollrechtsschutzklage, die vor den Verwaltungsgerichten erhoben wird, kann als eine Art Schadenersatzklage betrachtet werden, da sie darauf abzielt, Schäden, die durch den Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind, zu entschädigen. Die Anfechtungsklage hingegen, ebenfalls vor den Verwaltungsgerichten erhoben, beinhaltet keinen Schadenersatzanspruch, sondern zielt darauf ab, den betreffenden Verwaltungsakt aufgrund seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben bzw. zu beseitigen.
3.Wie ist die Prozessfähigkeit zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte?
Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte setzt die Prozessfähigkeit der Person voraus. Demnach wird es nicht als ausreichend angesehen, wenn der Kläger lediglich die Fähigkeit zum Gebrauch der bürgerlichen Rechte besitzt; vielmehr muss auch ein Interessenverhältnis (subjektive Prozessfähigkeit) zwischen dem angefochtenen Verwaltungsakt und dem Kläger bestehen.
4.In welchem Fall kann im Anfechtungsverfahren gegen einen Verwaltungsakt die Einstellung der Vollziehung beantragt werden?
Der Antrag auf Einstellung der Vollziehung kann unabhängig vom Verfahrensstand gestellt werden. Dafür muss zunächst die Durchführung des Verwaltungsakts vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Schäden verursachen. Zweitens hängt die Erteilung dieser Entscheidung davon ab, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
5.Wie wirkt sich der Beschluss zur Einstellung der Vollziehung im Anfechtungsverfahren gegen einen Verwaltungsakt aus?
Die Einreichung einer Klage auf Anfechtung eines Verwaltungsakts bei den Gerichten führt nicht automatisch zur Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts. Um die Vollziehung des Verwaltungsakts zu stoppen, muss das Gericht einen Beschluss zur Einstellung der Vollziehung erlassen. Dieser Beschluss setzt die Rechtsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit des Verwaltungsakts, die zu seinen Merkmalen gehören, außer Kraft und verschiebt die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zum Abschluss des Verfahrens.
6.Kann gegen den Beschluss über die Einstellung der Vollziehung oder deren Ablehnung im Verfahren zur Anfechtung eines Verwaltungsakts Einspruch eingelegt werden?
Wenn diese Entscheidungen von den Kammern des Staatsrats (Danıştay) getroffen werden, kann je nach Gegenstand der Entscheidung innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung des Beschlusses einmalig Einspruch eingelegt werden – und zwar bei den Allgemeinen Kammern für Verwaltungs- oder Steuerstreitigkeiten, bei den Regionalverwaltungsgerichten sowie bei den Verwaltungs- und Steuergerichten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Einspruch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Akte zu prüfen und zu entscheiden.
7.Wann kann eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts eingereicht werden?
Die Verjährungsfristen für die Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts sind in Artikel 7 des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren (İYUK) wie folgt geregelt:
‘’1. Die Klagefrist beträgt, sofern in den speziellen Gesetzen keine abweichende Frist angegeben ist, vor dem Staatsrat (Danıştay) und den Verwaltungsgerichten sechzig Tage sowie vor den Finanzgerichten dreißig Tage.
- Diese Fristen beginnen a) bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Datum der schriftlichen Mitteilung, b) bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Steuern, Abgaben, Gebühren sowie ähnlichen finanziellen Belastungen und deren Zuschlägen und Strafen: bei Steuern, die von der Einziehung abhängen, mit dem Datum der Zahlung, bei Fällen mit Zustellung oder gleichgestellten Handlungen mit dem Datum der Zustellung, bei einbehaltenen Steuern mit der Zahlung an die Anspruchsberechtigten, bei eintragungspflichtigen Steuern mit dem Datum der Eintragung, und bei Angelegenheiten, in denen die Verwaltung Klage erheben muss, mit dem Eingang der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Kommission bei der Verwaltung;
und zwar ab dem auf diese Ereignisse folgenden Tag.
Einige Entscheidungen des Staatsrats zur Aufhebung von Verwaltungsakten
- „Im Verfahren über die Aufhebung der am 13.10.2010 erlassenen Maßnahme, wonach der Kläger, der als Beamter in der Direktion tätig ist, gemäß Artikel 94 des Beamtenstatusgesetzes Nr. 657 wegen Nichterscheinens am Dienst seit dem 23.09.2010 als von seinem Amt zurückgetreten gilt, sowie im Verfahren über die Zahlung seiner Monatsgehälter und sonstiger Geldansprüche für die Zeit der Freistellung einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen wird Folgendes festgestellt: Aus den dem Aktenvortrag beigefügten Informationen und Unterlagen geht hervor, dass für die Tage, an denen der Kläger nicht zur Arbeit erschienen ist, ein ordnungsgemäß ausgestelltes Attest vorliegt. Somit liegt keine unentschuldigte und unbegründete Dienstverweigerung vor, die einen Rücktritt vom Dienst rechtfertigen würde. Es besteht kein rechtmäßiger und gerechter Grund für die Maßnahme, den Kläger allein deshalb als vom Dienst zurückgetreten zu betrachten, weil dieses Attest nicht in einen Krankheitsurlaub umgewandelt wurde. Daher wurde die Anfechtung der genannten Maßnahme sowie die Zahlung der berechneten materiellen Verluste einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen beim … Verwaltungsgericht beantragt. Die Revision gegen Entscheidungen der Verwaltungs- und Finanzgerichte ist nur möglich, wenn einer der in Artikel 49 des Gesetzes Nr. 2577 über das Verwaltungsgerichtsverfahren genannten Gründe vorliegt. Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie die ihr zugrunde liegenden Begründungen rechtlich und verfahrensmäßig korrekt sind und kein Grund für eine Aufhebung besteht, wird die Revisionsantrag abgelehnt und die genannte Entscheidung bestätigt…“ (Danıştay 12. Senatsleitung, Entscheidung vom 02.02.2017, Aktenzeichen 2016/9184, Entscheidungsnummer 2017/128)
- „Aus der Aktenprüfung ergibt sich, dass bei der am 12.03.2013 durchgeführten Kontrolle durch technische Mitarbeiter der beklagten Behörde an der zum Klägerunternehmen gehörenden Betriebsstätte, die sich mit dem Zerkleinern, Sieben und Waschen von Steinen beschäftigt, aufgrund der Analyse der entnommenen Proben ein hoher Wert des Feststoffabfallparameters festgestellt wurde. Aufgrund dieses Verstoßes gegen Artikel 20/f des Gesetzes Nr. 2872 wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 101.595,00 TL verhängt. Die genannte Maßnahme wurde dem Klägerunternehmen am 30.05.2013 zugestellt. Die vorliegende Klage wurde mit der Klageschrift am 01.07.2013 (Montag) beim … Amtsgericht eingereicht. Nach den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Klagefrist vor den Verwaltungsgerichten sechzig Tage, wobei der Beginn der Klagefrist der Tag nach der Zustellung der Maßnahme ist. Diese allgemeinen Verfahrensregeln gelten, sofern in speziellen Gesetzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Sind in Spezialgesetzen abweichende Regelungen vorgesehen, so müssen diese ausdrücklich und gesondert in der Maßnahme angegeben werden. Im Streitfall wurde die Maßnahme dem Klägerunternehmen am 30.05.2013 zugestellt. In der Maßnahme ist ausdrücklich auf die spezielle Klagefrist von 30 Tagen nach Zustellung gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2872 hingewiesen, die eine Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ermöglicht. Im Gegensatz zur allgemeinen Regelung des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 2577 enthält diese spezielle Bestimmung keine Regelung, wonach die Frist erst am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt. Daher ist bei der Berechnung der 30-tägigen Klagefrist der Tag der Zustellung mit einzubeziehen. In diesem Fall hätte die Klage gegen die am 30.05.2013 zugestellte Maßnahme, die die spezielle Klagefrist ausdrücklich erwähnt, innerhalb von 30 Tagen ab diesem Datum und spätestens bis zum Ende des Arbeitstages am 28.06.2013 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da die Klage erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 01.07.2013 (Montag), eingereicht wurde, liegt eine Fristversäumnis vor. Daher ist in der vom Gericht ergangenen Entscheidung über die Abweisung der Klage wegen Fristversäumnis keine rechtliche Fehlerhaftigkeit zu erkennen.“ (Danıştay 14. Senatsleitung, Entscheidung vom 04.02.2016, Aktenzeichen 2015/3716, Entscheidungsnummer 2016/669)
- „Aus der Aktenprüfung ergibt sich, dass am 12.12.2016 mit dem Kabinettsbeschluss Nr. 2016/9618 die Erklärung bestimmter Gebiete innerhalb der Grenzen der Provinz, des Bezirks und des Viertels, deren Grenzen und Koordinaten in der beigefügten Skizze und Liste dargestellt sind, zu Risikogebieten erfolgt ist. Die Kläger, die Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindeverwaltung sind, haben Klage gegen diesen Beschluss erhoben. Es ist ersichtlich, dass die Kläger in dem Streitgebiet keine Immobilien besitzen und in ihrer Eigenschaft als Gemeinderatsmitglieder geltend machen, dass der angefochtene Beschluss die Planungseinheit ihres Bezirks zerstöre. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass sich innerhalb der Grenzen des als Risikogebiet erklärten Bereichs keine Immobilien im Eigentum der Kläger befinden. Daher besteht zwischen den Klägern und den Immobilien kein Eigentums- oder Rechtsverhältnis. Die Erklärung dieser Immobilien zu Risikogebieten beeinträchtigt demnach nicht die legitimen, persönlichen und aktuellen Interessen der Kläger. Zudem kann die Behauptung der Kläger, der angefochtene Beschluss zerstöre die Planungseinheit, zu diesem Zeitpunkt nicht geprüft werden. Dies kann erst nach der Erklärung von Bebauungsplänen durch den Gemeinderat, an denen auch die Kläger teilnehmen können, geprüft werden. Folglich verlangen die Gemeinderatsmitglieder die Aufhebung des Kabinettsbeschlusses zur Erklärung von Risikogebieten, doch da kein legitimes, persönliches und aktuelles Interesse besteht, wurde beschlossen, die Klage aus Mangeln an Rechtsschutzbefugnis abzuweisen.“ (Danıştay 14. Senatsleitung, Entscheidung vom 12.04.2017, Aktenzeichen 2017/589, Entscheidungsnummer 2017/2258)
- „Aus der Prüfung des Teils über die Aufhebung der am 14.05.2015 datierten und mit der Nummer 489589 versehenen Maßnahme zur Verkehrsbehinderung des Fahrzeugs des Klägers gemäß Artikel 2/3 des Zusatzgesetzes Nr. 2918 ergibt sich Folgendes: In Absatz 1 des Artikels 49 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Nr. 2577 mit dem Titel „Aufhebung der Entscheidung“ ist geregelt, dass der Staatsrat die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen aufheben kann: a) wenn eine Zuständigkeit oder Befugnis überschritten wurde, b) wenn die Entscheidung rechtswidrig ist, c) wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen im Revisionsantrag wurde festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt rechtmäßig und verfahrensgerecht ist und kein gesetzlicher Grund für eine Aufhebung vorliegt. Im Teil über die Aufhebung der am gleichen Tag erlassenen und mit der Nummer 818551 versehenen Maßnahme zur Verhängung eines Bußgeldes gegen den Fahrzeugführer heißt es: Gemäß Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes Nr. 2577 sind „Aufhebungsverfahren“ solche Klagen, die von Personen erhoben werden, deren Interessen durch eine rechtswidrige Verwaltungsmaßnahme verletzt sind, sei es in Bezug auf Zuständigkeit, Form, Grund, Gegenstand oder Zweck. Aus der Aktenprüfung geht hervor, dass der Kläger in der Klageschrift vom 29.05.2015 unter Angabe von Datum und Nummer nur die Aufhebung der Maßnahme beantragt hat, die das Fahrverbot seines eigenen Fahrzeugs betrifft. Hinsichtlich der Verhängung des Bußgeldes gegen den Fahrzeugführer liegt kein Antrag des Klägers vor. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht keine Entscheidung über die nicht beanstandete Maßnahme treffen dürfen. Da jedoch auch diese Maßnahme aufgehoben wurde, wird festgestellt, dass der Gerichtsbeschluss in diesem Punkt nicht rechtskonform ist.“ (Staatsrat, 15. Senatsleitung, Entscheidung vom 10.06.2016, Aktenzeichen 2016/3697, Entscheidungsnummer 2016/4340)
- „Aus der Prüfung der Aktenunterlagen ergibt sich, dass der Kläger das vorliegende Verfahren mit dem Antrag auf Aufhebung der am 17.01.2015 datierten und mit der Nummer 458127 versehenen Maßnahme zur Verkehrsbehinderung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … gemäß Artikel 2/3 des Zusatzgesetzes Nr. 2918 sowie mit dem Antrag auf Aufhebung der am 17.01.2015 datierten und mit der Nummer 596454 versehenen Maßnahme zur Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.400,00 TL gegen den Kläger eingeleitet hat. In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltungsbußgeldmaßnahme mit der Nummer 596454 vom 17.01.2015 gegen den Fahrzeugführer erlassen. Da das Bußgeld nicht die persönlichen, aktuellen und legitimen Interessen des Klägers verletzt, ist der Antrag hinsichtlich des gegen den Fahrzeugführer verhängten Bußgeldes aus Mangel an Klagebefugnis abzuweisen. Hinsichtlich der Aufhebung des Bußgeldes mit der Nummer 596454 vom 17.01.2015 ist keine Rechtmäßigkeit im Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erkennen.“ (Staatsrat, 15. Senatsleitung, Entscheidung vom 10.06.2016, Aktenzeichen 2016/1989, Entscheidungsnummer 2016/4312)
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