
Was ist ein Bürgschaftsschein?
Verträge zwischen Personen besagen, dass Waren oder Dienstleistungen vollständig erbracht werden, die gegebenen Zusagen vollständig und reibungslos erfüllt werden und dass im Falle einer Nichterfüllung die verpflichtete Partei zur Zahlung eines bestimmten Betrags verpflichtet ist. Solche Urkunden werden als Bürgschaftsscheine bezeichnet.
Im Falle eines Streitfalls ist die Partei, die behauptet, dass es sich bei der Urkunde um einen Bürgschaftsschein handelt, verpflichtet, dies zu beweisen. Die bloße Bezeichnung „Bürgschaftsschein“ auf der Urkunde reicht allein nicht aus. Das Oberste Gerichtshof (Yargıtay), 12. Zivilsenat, entschied am 20.09.2011, dass die bloße Aufschrift „Bürgschaftsschein“ auf einem Wechsel nicht verhindert, dass das Dokument im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach dem Wechselgesetz verfolgt wird. In Bürgschaftsscheinen muss klar angegeben sein, aus welchem Rechtsverhältnis oder Vertrag die Bürgschaft herrührt.
Das Oberste Gerichtshof, 19. Zivilsenat, Entscheidung Nr. 2016/15030, 2017/7000, entschied, dass eine Klage abgewiesen wird, wenn kein schriftlicher Beweis dafür vorgelegt wird, dass es sich bei dem Scheck um einen Bürgschaftsscheck handelt. Der Nachweis eines Bürgschaftsscheins/Schecks kann nicht durch Zeugenaussagen erbracht werden. Auch in anderen Urteilen des Obersten Gerichtshofs wurde festgestellt, dass der Nachweis eines Bürgschaftsscheins/Schecks nur durch schriftliche Beweise möglich ist.
Das zuständige Gericht für Bürgschaftsscheine wird je nach Art des Hauptschuldverhältnisses bestimmt. Bei Bürgschaftsscheinen, die aus Handelsverträgen resultieren, sind die Handelsgerichte zuständig; bei aus Mietverträgen resultierenden Bürgschaftsscheinen die Amtsgerichte für Friedenssachen; bei Fällen aus Verbraucherverhältnissen sind die Verbraucherschutzgerichte zuständig.
Wenn aus dem Text der Urkunde klar hervorgeht, dass es sich um einen Bürgschaftsschein handelt, verliert die Urkunde ihre Eigenschaft als Wechsel. Wechsel sind im türkischen Handelsgesetzbuch (TTK) geregelt und unterliegen zwingenden Formvorschriften. Für Bürgschaftsscheine gelten jedoch keine zwingenden Formvorschriften.
Bürgschaftsscheine, die im Rahmen von Mietverträgen erhalten werden
Wie oben bereits erwähnt, sind Bürgschaftsscheine Dokumente, die als Sicherheit dienen und garantieren, dass die von den Vertragsparteien gemachten Zusagen vollständig erfüllt werden. In der Praxis werden Bürgschaftsscheine zwischen Immobilieneigentümern und Mietern als Sicherheit für Mietzahlungen oder mögliche Schäden an der Mietsache ausgestellt. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass auf dem Bürgschaftsschein klar vermerkt ist, dass er aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien stammt und auf welchem Vertrag er basiert.
Bürgschaftsscheine dienen als Sicherheit. Allerdings nutzen Vermieter diese Scheine in manchen Fällen zweckentfremdet. Sie setzen diese unrechtmäßig zur Zwangsvollstreckung ein, bringen dadurch Mieter in Schwierigkeiten und verlangen trotz bereits geleisteter Mietzahlungen zusätzliche Beträge. In solchen Fällen obliegt es dem Mieter, nachzuweisen, dass es sich bei dem vorgelegten Schein um einen Bürgschaftsschein handelt. Der Mieter, der einen Bürgschaftsschein ausstellt, sollte unbedingt im Mietvertrag auf diesen Bezug nehmen.
So hat das Oberste Gerichtshof (Yargıtay) in der 19. Zivilkammer im Urteil Nr. 2009/12076 (Az. 2010/8179) entschieden: „Das Gericht hat zwar unter Berufung auf den Mietvertrag zwischen den Parteien den Schluss gezogen, dass der Schein ein Bürgschaftsschein ist, im Mietvertrag findet sich jedoch keine Regelung zum betreffenden Schein. Daher ist es nicht korrekt, den Mietvertrag als Beweis für die Bürgschaftsansprüche anzuerkennen.“
Ähnlich hat die 6. Zivilkammer des Yargıtay in der Entscheidung Nr. 2014/1530 (Az. 2014/11959) festgestellt: „Der in der Klage angesprochene Wechsel mit Ausstellungsdatum 08.03.2011 und Fälligkeit 28.03.2011 über 6.400 TL enthält keinen Vermerk, dass er gemäß Mietvertrag als Bürgschaftsschein ausgestellt wurde. Jedoch wurde durch die Erklärung des Beklagtenvertreters anerkannt, dass der Schein als Sicherheit gegeben wurde. In diesem Fall muss dem beklagten Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt werden, die durch den Schein abgesicherten Forderungen und die daraus entstandenen Schäden mit gesetzlichen Beweismitteln nachzuweisen. Das Gericht hätte dem Beklagten die Gelegenheit geben müssen, seine Ansprüche zu beweisen, und eine Entscheidung im Einklang mit dem Ergebnis fällen müssen; ein Urteil ohne ausreichende Prüfung ist daher nicht korrekt.“
Sicherheitsurkunden, die zusammen mit Mietverträgen für Kraftfahrzeuge ausgestellt werden
Rent-a-Car-Unternehmen verlangen von Personen, die bei ihnen ein Fahrzeug mieten, neben dem Mietvertrag auch die Unterzeichnung eines Sicherungsversprechens. Der Zweck besteht darin, dass sich das Unternehmen im Falle eines Unfalls des Fahrzeugs absichert. Die Mieter sollten hierbei vorsichtig sein. Im betreffenden Vertrag muss auf das Sicherungsversprechen Bezug genommen werden, und es sollte angegeben sein, auf welcher vertraglichen Grundlage das Sicherungsversprechen unterschrieben wurde. Andernfalls kann das beim Mieten des Fahrzeugs unterschriebene Sicherungsversprechen an eine andere Person abgetreten und zur Vollstreckung gebracht werden, wodurch der Unterzeichner zu Unrecht verschuldet werden kann. Der Schuldner, der nicht schriftlich nachweisen kann, dass es sich um ein Sicherungsversprechen handelt, muss die Last des Dokuments tragen. Die Beweislast, dass es sich um ein Sicherungsversprechen handelt, liegt ebenfalls beim Schuldner.
Das Oberste Gericht (Yargıtay) hat in seiner Entscheidung des 6. Zivilsenats, Aktenzeichen 2014/8462 und Urteil 2014/12232, festgestellt: „Bei Prüfung des bestrittenen Wechsels wurde festgestellt, dass dieser bar ausgestellt wurde. Da die beklagte Partei behauptet, der Wechsel sei als Gegenleistung für ein Darlehen an R. Y. von den Klägern ausgestellt worden, wurde der Ausstellungsgrund vom Beklagten nicht bestritten. In diesem Fall liegt die Beweislast beim Kläger, der seine Behauptungen (bezüglich der Wertlosigkeit) mit gleichwertigen schriftlichen Beweismitteln belegen muss.“
Ebenso entschied der 19. Zivilsenat des Obersten Gerichts (Aktenzeichen 2015/15953, Urteil 2016/4211): „Das Gericht hat aufgrund der gesammelten Beweise und des forensischen Gutachtens festgestellt, dass das Dokument als Anhang zum Mietvertrag für das Fahrzeug ausgestellt wurde und der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass das Dokument im Rahmen einer gültigen rechtlichen Beziehung an ihn übergeben wurde. Daher wurde dem Antrag stattgegeben und eine Entschädigung zugesprochen. Dieses Verfahren und Urteil müssen bestätigt werden.“
Sicherungsurkunde im Geschäftsverkehr
Im Geschäftsverkehr können die Parteien bei Kauf- und Verkaufsprozessen von Waren und/oder Dienstleistungen, um die Erfüllung der Vereinbarungen, Verpflichtungen und Zusagen zu sichern, eine Bürgschaftsurkunde oder einen Scheck unterzeichnen. Sollte die vereinbarte Lieferung der Ware oder Dienstleistung nicht erfolgen, soll durch die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens auf die Urkunde der entstandene Schaden ausgeglichen werden. Auch hier müssen die Parteien einer Handelsbeziehung besondere Aufmerksamkeit auf die Bürgschaftsurkunde bzw. den Scheck legen. Es muss angegeben werden, auf welcher vertraglichen Grundlage die Bürgschaftsurkunde ausgestellt wurde, und im zugehörigen Vertrag muss auf die Bürgschaftsurkunde verwiesen werden. Die Beweislast für die Bürgschaftseigenschaft der Urkunde liegt beim Schuldner. Der Nachweis, dass es sich um eine Bürgschaftsurkunde handelt, kann nur durch schriftliche Beweise erfolgen.
In einem Urteil des 19. Zivilsenats des Kassationshofs (Aktenzeichen 2018/2358, Urteil 2019/5012) heißt es: „Das erstinstanzliche Gericht stellte nach Durchführung der Verhandlung, Würdigung der Beweismittel und Annahme des Sachverständigengutachtens fest, dass zwischen Kläger und Beklagtem eine Handelsbeziehung besteht, die Urkunde, die der Kläger dem Beklagten übergeben hat, in den Handelsbüchern und Unterlagen der Beklagtenfirma erfasst ist und dass der Beklagte aufgrund dieser Urkunde eine Verrechnung in Höhe von 250.000,00 TL von seiner Forderung gegen den Kläger vorgenommen hat. Obwohl der Kläger behauptet, dass es sich bei der Urkunde um eine Bürgschaftsurkunde handelt, enthält der Urkundentext keine Angaben darüber, für welche Verpflichtung die Urkunde als Sicherheit dient. Zudem ergab die Prüfung der Bücher des Beklagten, dass dieser eine Forderung hat, die den Wert der Urkunde übersteigt. Auch wenn die Urkunde noch nicht eingezogen wurde, wurde sie bereits mit der Schuld des Klägers verrechnet und entsprechend in den Handelsbüchern erfasst. Daher konnte der Kläger nicht nachweisen, dass es sich bei der Urkunde um eine Bürgschaftsurkunde handelt, und es wurde festgestellt, dass die Forderung des Klägers die Urkundensumme übersteigt. Aus diesen Gründen wurde die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein (…) Nach Prüfung der Akten, der zugrunde liegenden Beweise und der Beweiswürdigung ohne Fehler wurden sämtliche unberechtigten Revisionseinwendungen des Klägers zurückgewiesen und das Urteil wurde rechtskräftig bestätigt. Die Akte wird an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.“
ANTALYA HANDELSRECHTSANWALT – ANTALYA VOLLSTRECKUNGSANWALT
Wie ersichtlich ist, ist es bei Bürgschaftsscheinen, deren Betrag zwar bezahlt, aber dennoch eingetrieben werden soll, von äußerster Wichtigkeit, Bankbelege, Rechnungen und Zahlungsquittungen vorzulegen, um den Zahlungsnachweis erbringen zu können. Um Benachteiligungen und den Verlust von Rechten zu vermeiden, ist es wichtig, dass die Vorgänge in Begleitung eines erfahrenen Anwalts durchgeführt werden. Unsere Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung und Begleitung in dieser Angelegenheit an. Sollten Sie Fragen oder Probleme zu diesem Thema haben, bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.
