Das Verbrechen der Nichtanzeige einer Straftat

Gesetzliche Definition des Delikts

Das Unterlassen der Anzeige einer Straftat ist im Türkischen Strafgesetzbuch (TCK) unter dem Titel „Straftaten gegenüber der Justiz“ in Artikel 278 geregelt. In dem betreffenden Gesetzesartikel heißt es:

TCK Artikel 278
(1) Wer eine begangene Straftat den zuständigen Behörden nicht meldet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wer eine bereits begangene, deren Folgen jedoch noch begrenzt werden können, Straftat den zuständigen Behörden nicht meldet, wird nach Absatz 1 bestraft.

(3) Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind unter fünfzehn Jahren, eine körperlich oder geistig behinderte Person oder eine schutzbedürftige Person, die aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, so wird die nach den vorstehenden Absätzen festgelegte Strafe um die Hälfte erhöht.

(4) Personen, die das Zeugnis verweigern können, werden nicht bestraft. Die Vorschriften über die Strafverantwortlichkeit aufgrund der Pflicht zur Verhinderung der Straftat bleiben jedoch unberührt.

Es wird klargestellt, dass das Nichtmelden einer begangenen oder noch begrenzbar gefährlichen Straftat an die zuständigen Behörden als Straftat gilt. Für das Zustandekommen der Straftat muss eine der beiden möglichen Handlungen durchgeführt worden sein:

1 – Nichtmeldung einer begangenen Straftat an die zuständigen Behörden:
Für das Zustandekommen der Straftat im Rahmen dieser Wahlhandlung ist zunächst das Vorliegen einer begangenen Straftat erforderlich. Die Pflicht zur Anzeige einer Straftat entsteht nur, wenn die Tat tatsächlich begangen wird. Unter dem Begriff „begangene Straftat“ ist zu verstehen, dass der Täter bereits exekutive Handlungen zur Begehung der Straftat begonnen hat. Allein die Absicht oder die Vorbereitung zur Begehung der Tat reicht nicht aus, um die Anzeigeverpflichtung auszulösen.
Beispiel: Wenn man erfährt, dass jemand plant, in der Zukunft eine Person zu töten, indem er Messer und Waffen kauft, befindet sich der Täter noch in der Vorbereitungsphase; die Pflicht zur Anzeige entsteht hier noch nicht. Wenn der Täter jedoch mit der gekauften Waffe eine Person ins Visier nimmt oder versucht zu schießen, zeigt dies, dass die Straftat tatsächlich begangen wird, und die Anzeigeverpflichtung tritt ein.

2 – Nichtmeldung einer bereits begangenen, deren Folgen jedoch noch begrenzt werden können:
Die Straftat gemäß Art. 278 TCK beschränkt sich nicht nur auf die Nichtmeldung einer gerade begangenen Straftat. Auch in Fällen, in denen die Straftat bereits begangen wurde, die dadurch verursachten Folgen jedoch noch nicht vollständig eingetreten sind und deren Begrenzung noch möglich ist, kann die Straftat entstehen.
In solchen Fällen ist die Straftat zwar vollendet, die durch sie verursachte Gefahr oder der Schaden besteht jedoch weiterhin. Durch das Eingreifen einer dritten Person oder durch die Meldung der Situation an die zuständigen Behörden kann diese Gefahr oder der Schaden gemindert oder vollständig verhindert werden. Wenn diese Möglichkeit besteht und die Person, die von der Straftat Kenntnis erhält, diese nicht den zuständigen Behörden meldet, entsteht ebenfalls die Straftat des Unterlassens gemäß Art. 278 TCK.

BESTANDTEILE DER STRAFTAT

Wenn das Unterlassen der Anzeige einer Straftat unter Berücksichtigung seiner objektiven und subjektiven Elemente bewertet wird, weist es die folgenden Grundbausteine auf:

1 – Täter:
Im betreffenden Gesetzesartikel wird keine besondere Voraussetzung hinsichtlich des Täters gefordert; der Täter kann demnach grundsätzlich jeder sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass niemand verpflichtet ist, eine Straftat anzuzeigen, die er selbst begangen oder an der er beteiligt war. Daher kann der Täter der Straftat gemäß Art. 278 TCK nicht derjenige sein, der die Straftat selbst begangen hat, oder dessen Mittäter, der bei der Begehung geholfen hat.

2 – Opfer:
Im Hinblick auf diese Straftat stellt das Opfer die gesamte Gesellschaft dar.

3 – Handlung (Handlungselement):
Das Handlungselement gemäß Art. 278 TCK besteht in der Nichtmeldung einer begangenen oder noch begrenzbar gefährlichen Straftat an die zuständigen Behörden.

4 – Durch die Straftat geschütztes Rechtsgut:
Das Unterlassen der Anzeige einer Straftat ist unter dem Titel „Straftaten gegenüber der Justiz“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die Aufrechterhaltung der Ordnung im Justizwesen und die gesellschaftliche Solidarität.

5 – Subjektives Element:
Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss wissen, dass die Straftat begangen wird oder dass sie bereits begangen wurde und deren Folgen noch begrenzbar sind. Eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich.

QUALIFIZIERTE FORMEN DER STRAFTAT

Gemäß Art. 278 Abs. 3 TCK ist das Nichtmelden von Straftaten gegen besonders schutzbedürftige Personen mit schwereren strafrechtlichen Sanktionen verbunden. Im betreffenden Gesetzesartikel heißt es:

„Handelt es sich bei dem Opfer um ein Kind unter fünfzehn Jahren, eine körperlich oder geistig behinderte Person oder eine schutzbedürftige Person, die aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht in der Lage ist, sich zu verteidigen, so wird die nach den vorstehenden Absätzen festgelegte Strafe um die Hälfte erhöht.“

Es wird somit klargestellt, dass die Strafe um die Hälfte erhöht wird, wenn die Straftat gegen Personen begangen wird, die aufgrund ihres Alters, ihres geistigen oder körperlichen Zustands oder ihrer Schwangerschaft nicht in der Lage sind, sich selbst zu verteidigen.

RECHT, DIE ZEUGENAUSSAGE ZU VERWEIGERN

Im Rahmen der Straftat nach Art. 278 TCK kann der Täter grundsätzlich jeder sein. Jedoch ist bestimmten Personen gesetzlich das Recht eingeräumt, die Zeugenaussage zu verweigern, und für diese Personen ist keine strafrechtliche Verantwortung vorgesehen. (CMK Art. 45)

Strafprozessordnung (CMK) Art. 45:
(1) Die folgenden Personen können die Zeugenaussage verweigern:

a) Der Verlobte des Beschuldigten oder Angeklagten.

b) Der Ehegatte des Beschuldigten oder Angeklagten, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht.

c) Die linearen Verwandten (auf- oder absteigend) des Beschuldigten oder Angeklagten durch Bluts- oder Schwägerschaft.

d) Die Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder Schwiegerverwandten bis zum zweiten Grad des Beschuldigten oder Angeklagten.

e) Personen, die eine adoptive Beziehung zum Beschuldigten oder Angeklagten haben.

(2) Personen, die aufgrund von Minderjährigkeit, Geisteskrankheit oder geistiger Schwäche nicht in der Lage sind, die Bedeutung der Zeugenaussageverweigerung zu verstehen, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter als Zeugen gehört werden. Ist der gesetzliche Vertreter der Beschuldigte oder Angeklagte, kann er über das Verweigern der Aussage nicht entscheiden.

(3) Personen, die das Recht haben, die Zeugenaussage zu verweigern, werden vor der Vernehmung darüber informiert. Diese Personen können auch während der Vernehmung jederzeit von ihrem Recht Gebrauch machen, die Aussage zu verweigern.

Das in Art. 45 der Strafprozessordnung (CMK) geregelte Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, bedeutet, dass eine als Zeuge geladene Person unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen das Recht hat, die Aussage zu verweigern. Personen mit diesem Recht haben keine Verpflichtung, eine Straftat gemäß Art. 278 TCK zu melden. (Art. 278 Abs. 4 TCK)

NICHTMELDUNG EINER STRAFTAT DURCH EINEN ÖFFENTLICHEN AMTSTRÄGER

Öffentliche Amtsträger sind verpflichtet, wenn sie während ihrer Diensttätigkeit von der Begehung einer Straftat Kenntnis erlangen, diese unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Die Verletzung dieser Pflicht stellt bereits eine eigene Straftat dar und ist in Art. 279 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) speziell geregelt.

TCK Artikel 279
(1) Ein Amtsträger, der im Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit von einer Straftat, die eine Untersuchung und Verfolgung im Namen der Öffentlichkeit erfordert, Kenntnis erlangt und es unterlässt, dies den zuständigen Behörden zu melden oder hierbei verzögert handelt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wird die Straftat von einer Person begangen, die die Aufgaben der justiziellen Strafverfolgung wahrnimmt, wird die nach Absatz 1 festgelegte Strafe um die Hälfte erhöht.

NICHTMELDUNG EINER STRAFTAT DURCH GESUNDHEITSBERUFE

Art. 280 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) regelt die Verpflichtung von Angehörigen des Gesundheitswesens, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Straftaten, auf die sie stoßen, den zuständigen Behörden zu melden. Gesundheitsfachkräfte können aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit wichtige Informationen oder Hinweise zu bestimmten Straftaten erhalten. Daher wurde dem Gesundheitspersonal eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Straftaten auferlegt.

TCK Artikel 280
(1) Ein Angehöriger des Gesundheitswesens, der während der Ausübung seiner Tätigkeit auf Anzeichen einer Straftat stößt, diese jedoch den zuständigen Behörden nicht meldet oder hierbei verzögert handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Der Begriff „Angehöriger des Gesundheitswesens“ umfasst Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Krankenschwestern und andere Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind.

Bei Prüfung des betreffenden Gesetzesartikels zeigt sich, dass selbst bei Vorliegen von lediglich verdachtsbezogenen Anzeichen die Meldepflicht für Gesundheitsfachkräfte besteht, auch wenn keine sichere Kenntnis einer Straftat vorliegt. Ebenso wird in Absatz 2 präzisiert, welche Berufsgruppen unter den Begriff „Angehörige des Gesundheitswesens“ fallen; die Meldepflicht betrifft nicht nur Ärzte, sondern alle genannten Berufsgruppen.

KLAGEFRIST, VERJÄHRUNG UND ZUSTÄNDIGES GERICHT

Die im Rahmen von Art. 278 TCK geregelte Straftat unterliegt keiner Strafanzeige, und die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl es für die Verfolgung der Straftat keine Beschwerdefrist gibt, unterliegt das Verfahren einer Verjährungsfrist von 8 Jahren. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat. Das zuständige Gericht ist das Schweres Strafgericht (Asliye Ceza Mahkemesi).

AUSSETZUNG UND AUFSCHUB DER URTEILSVERKÜNDUNG

Gemäß Art. 278 TCK wird eine Person, die eine gerade begangene oder bereits begangene, deren Folgen jedoch noch begrenzbar sind, Straftat nicht den zuständigen Behörden meldet, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, die Verkündung des Urteils auszusetzen oder die Strafe zu verschieben.

ZU DEM THEMA ERLASSENE ENTSCHEIDUNGEN

„Damit die im Art. 278 Abs. 1 TCK (Gesetz Nr. 5237) geregelte Straftat des Unterlassens der Anzeige einer Straftat verwirklicht werden kann, muss entweder eine gerade begangene Straftat nicht angezeigt oder eine bereits begangene Straftat, deren Folgen noch begrenzbar sind, nicht gemeldet worden sein. Im konkreten Streitfall ereignete sich folgendes: Die verurteilten Täter, die das Opfer getötet hatten, gingen zum Angeklagten, um von diesem Werkzeuge zum Begraben des Opfers zu erhalten und übergaben dem Angeklagten das aus der Straftat erlangte Geld zur Aufbewahrung.

In diesem Zusammenhang wurde nicht berücksichtigt, dass die Tatbestandsmerkmale des Unterlassens der Anzeige gemäß Art. 278 TCK nicht erfüllt sind. Anstatt den Angeklagten freizusprechen, wurde ein Schuldspruch erlassen, was rechtswidrig ist. Die Rechtsmittel des Verteidigers des Angeklagten wurden daher als begründet angesehen.

Aus diesem Grund wurde das Urteil gemäß Art. 321 der CMUK Nr. 1412 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 aufgehoben. Beschlussfassung einstimmig am 09.02.2021.

(Yargıtay 8. Ceza Dairesi, 2019/15892 E., 2021/1908 K., 09.02.2021 T.)

In Art. 281 des TCK Nr. 5237, der das Zerstören, Verbergen oder Verfälschen von Beweismitteln regelt, heißt es:

„Wer mit dem Ziel, das Aufdecken der Wahrheit zu verhindern, die Beweismittel einer Straftat zerstört, entfernt, verbirgt, verändert oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft. Für Straftaten, die er selbst begangen hat oder an deren Begehung er beteiligt war, findet diese Vorschrift keine Anwendung.“

Hinsichtlich der Nichtanzeige einer Straftat lautet Art. 278 TCK Nr. 5237:

(1) Wer eine gerade begangene Straftat den zuständigen Behörden nicht meldet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer eine bereits begangene Straftat, deren Folgen noch begrenzbar sind, den zuständigen Behörden nicht meldet, wird nach Absatz 1 bestraft.

In der Entscheidung des Obersten Strafsenats der Türkei vom 09.10.2012, Aktenzeichen 2012/1-405 E., 2012/1802 K. heißt es:

*“In Art. 170 des Gesetzes Nr. 5271, das am 1. Juni 2005 in Kraft trat, sind die Punkte, die in der Anklageschrift aufgeführt werden müssen, ausführlich geregelt. In Absatz 4 wird festgelegt, dass die Ereignisse, die die in der Anklage erhobene Straftat begründen, dargestellt werden müssen. Daraus ergibt sich, dass die Grenzen der öffentlichen Klage in Bezug auf die Tat klar aufgezeigt werden müssen. Eine Überschreitung dieser Grenzen würde gegen das Prinzip ‚Keine Strafverfolgung ohne Anklage‘ und gegen Art. 225 des Gesetzes Nr. 5271 verstoßen. Demnach ist Gegenstand des Urteils nicht der in der Anklageschrift genannte Tatbestand, sondern die Handlung selbst. Das Überschreiten der in der Anklageschrift erläuterten und als Straftat geltenden Handlung, also die Verfolgung einer Handlung, die nicht Gegenstand der Klage ist, und die Urteilsfindung über eine nicht erhobene Anklage, ist gesetzeswidrig. Hingegen ist das Gericht bei der Bewertung der in der Anklageschrift genannten Straftatmerkmale nicht an die dortige Klassifikation gebunden. Die Staatsanwaltschaft, die die Anklageschrift erstellt, legt gemäß Art. 225/1 CYY anhand der während der Ermittlungen erlangten Beweise die Grenzen des Verfahrens in Bezug auf Tat und Täter fest. In diesem Zusammenhang reicht es aus, die in der Anklageschrift enthaltenen Handlungen, die die Straftatmerkmale bilden, zweifelsfrei darzustellen. Dadurch kann der Angeklagte *die ihm vorgeworfene Straftat eindeutig verstehen, seine Verteidigung vorbereiten und Beweise vorlegen.“

Im konkreten Fall wusste der Angeklagte, dass das in das von ihm betreute Café gebrachte Motorrad gestohlen war, meldete dies jedoch nicht den zuständigen Behörden. Auch wenn in der Anklageschrift die Nichtanzeige einer Straftat nicht als Tatbestand genannt wurde, können anhand der Beschreibung der Tatmerkmale in der Anklageschrift unter Gewährung des zusätzlichen Verteidigungsrechts Entscheidungen bezüglich der Nichtanzeige getroffen werden. Da jedoch ohne Berücksichtigung dieses Aspekts schriftlich die Meldung der Straftat angeordnet wurde, war die Entscheidung nicht zutreffend, sodass das Urteil im Interesse des Gesetzes aufgehoben werden musste.

Allerdings kann aufgrund der rechtskräftigen Freispruchentscheidung für die in der Anklageschrift beschriebene Handlung kein weiteres Verfahren über dieselbe Tat eingeleitet werden.

(Yargıtay 16. Ceza Dairesi, 2016/442 E., 2016/4652 K., 01.07.2016)


„Bezüglich der Überprüfung der gegen die Angeklagten …… ergangenen Urteile wegen der Straftat des Unterlassens der Anzeige:

Die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen erfüllen den Tatbestand der Nichtanzeige einer Straftat gemäß Art. 278/1 TCK Nr. 5237. Hinsichtlich der Höchststrafe unterliegt diese Straftat der gewöhnlichen Verjährungsfrist von 8 Jahren gemäß Art. 66/1-e desselben Gesetzes. Da zwischen der Durchführung der gerichtlichen Befragungen der Angeklagten, die am 10.09.2013 stattfanden, und dem Tag der Prüfung diese Frist bereits verstrichen ist und die Angeklagten freigesprochen worden sind, werden die Urteile gemäß Art. 321 CMUK Nr. 1412 unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aufgehoben.

Da dieser Umstand jedoch kein erneutes Verfahren erforderlich macht, fallen die gegen die Angeklagten geführten öffentlichen Verfahren wegen dieser Straftaten aufgrund der Verjährung gemäß Art. 322 CMUK und Art. 223/8 CMK Nr. 5271 dahin.

Beschlussfassung einstimmig am 29.12.2022.

(Yargıtay 9. Ceza Dairesi, 2021/6840 E., 2022/12332 K., 29.12.2022)

„Gemäß Art. 225 CMK Nr. 5271, wonach ‚Das Urteil wird nur über die in der Anklageschrift dargestellten Tatbestandsmerkmale der Straftat sowie den Täter erlassen. Das Gericht ist bei der Qualifizierung der Tat nicht an die Darlegungen der Anklage und Verteidigung gebunden‘, kann ein Verfahren nur über den in der Anklageschrift benannten Täter und die benannte Handlung durchgeführt und ein Urteil darüber gefällt werden.

Nach dieser gesetzlichen Regelung würde ein Überschreiten der in der Anklageschrift beschriebenen Tat, d. h. die Verfolgung einer Handlung oder eines Ereignisses, das nicht Gegenstand der Klage ist, und die Urteilsfindung über eine nicht erhobene Klage, eindeutig gegen das Gesetz verstoßen. In der Literatur wird dieses Prinzip als „keine Strafverfolgung ohne Anklage“ und als „Begrenzung des Verfahrens“ bezeichnet. Demnach kann der Richter nur über eine Handlung und eine Person, gegen die Anklage erhoben wurde, urteilen und den konkreten Streitfall rechtlich lösen.

Vor diesem Hintergrund wird festgestellt: In der Anklageschrift wurde ein Verfahren wegen Handels mit Betäubungsmitteln gegen den Angeklagten eröffnet; eine Handlung im Zusammenhang mit Unterlassen der Anzeige einer Straftat wird nicht erwähnt, und die Straftat des Handels mit Betäubungsmitteln kann nicht in eine Nichtanzeige-Straftat umgedeutet werden. Unter Berücksichtigung, dass der Gegenstand des Urteils auf die in der Anklageschrift dargestellten Handlungen beschränkt ist, lag kein Verfahren wegen Unterlassens der Anzeige gemäß Art. 170 CMK Nr. 5271 vor, sodass ein Urteil über Art. 278/1 TCK Nr. 5237 gegen den Angeklagten rechtswidrig erlassen wurde. Die Rechtsmittel des Staatsanwalts wurden daher als begründet angesehen, und das Urteil wurde gemäß dem Anklageschrift-Verzeichnis aufgehoben.

(Yargıtay 10. Ceza Dairesi, 2021/11033 E., 2025/5653 K., 15.05.2025)

„…3- Gemäß Art. 278/1 des TCK Nr. 5237 ist die Straftat des Unterlassens der Anzeige geregelt, und nach Art. 278/4 desselben Gesetzes wird für Personen, die das Recht haben, die Zeugenaussage zu verweigern, keine Strafe verhängt. Vor diesem Hintergrund hätten die heranwachsenden Kinder … und …, da sie Geschwister sind, gemäß Art. 45/1-d und Art. 223/4-(a) CMK Nr. 5271 von einer Bestrafung freizustellen sein müssen. Stattdessen wurde fälschlicherweise ein Strafurteil gegen das heranwachsende Kind … erlassen. Dies erforderte eine Aufhebung. Die Rechtsmittel des Verteidigers des heranwachsenden Kindes … wurden in diesem Zusammenhang als begründet angesehen, sodass das Urteil aus den genannten Gründen und gemäß der Mitteilung aufgehoben wurde.“

(Yargıtay 17. Ceza Dairesi, 2019/1907 E., 2019/3170 K., 05.03.2019)


„…Die Urteile bezüglich des Freispruchs des Angeklagten Ş.. Y.. wegen Nichtanzeige einer Straftat sowie der Verurteilung des Angeklagten Y.. Y.. wegen fahrlässiger Tötung wurden vom Verteidiger des Angeklagten Y.. Y.. und vom Bevollmächtigten des Geschädigten angefochten. Nach Prüfung der Akten wurde Folgendes festgestellt:

Bei der Überprüfung des Rechtsmittels gegen das Freispruchsurteil von Ş.. Y.. wegen Nichtanzeige einer Straftat gilt: Diese Straftat gehört zu den gegen die Justiz gerichteten Straftaten. Aufgrund der Art des geschützten Rechtsguts hat die Ehefrau des Verstorbenen, die durch die Tat nicht unmittelbar geschädigt wurde, kein Recht auf Teilnahme am Verfahren. Daher ist die Entscheidung über ihre Teilnahme für diese Straftat rechtlich irrelevant und begründet kein Rechtsmittel. Das Rechtsmittel des Bevollmächtigten des Geschädigten gegen diese Straftat wurde gemäß Art. 317 CMUK Nr. 1412 in Verbindung mit Art. 8 des Gesetzes Nr. 5320 abgelehnt.“

(Yargıtay 12. Ceza Dairesi, 2015/3313 E., 2016/1645 K., 09.02.2016)

Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK

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