Die Straftat der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments

Die effektive, gerechte und verlässliche Durchführung öffentlicher Dienste ist nur möglich, wenn Einzelpersonen bei offiziellen Vorgängen korrekte Angaben machen. Falsche Angaben stören den Ablauf öffentlicher Institutionen und untergraben das Vertrauen in die Gesellschaft. Besonders irreführende Angaben auf offiziellen Dokumenten behindern das ordnungsgemäße Funktionieren rechtlicher Prozesse. Das türkische Strafgesetzbuch definiert dies als Straftat der „Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments“ und behandelt sie in Artikel 206. In diesem Artikel werden Definition, Elemente, Voraussetzungen und strafrechtliche Dimension der Straftat der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments erörtert.

WAS IST EIN AMTLICHES DOKUMENT?

Ein amtliches Dokument ist jede Art von Schriftstück, das zur Gewährleistung des öffentlichen Vertrauens und zur ordnungsgemäßen Durchführung rechtlicher Vorgänge erstellt und von offiziellen Behörden genehmigt wird.

RECHTLICHE DEFINITION DER STRAFTAT

Das Delikt der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments ist im türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen“ in Artikel 206 geregelt. Diese Vorschrift dient dem Schutz des gesellschaftlichen Vertrauens sowie der ordnungsgemäßen Durchführung rechtlicher und administrativer Prozesse.

Der betreffende Gesetzesartikel lautet:

TCK Artikel 206 – (1): Eine Person, die einem öffentlichen Bediensteten, der befugt ist, ein amtliches Dokument auszustellen, eine falsche Erklärung abgibt, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Abgabe einer falschen Erklärung gegenüber einem öffentlichen Bediensteten, der befugt ist, ein amtliches Dokument auszustellen, wird somit als Straftat definiert.

VORAUSSETZUNGEN DER STRAFTAT

Wie im Gesetzestext ausdrücklich angegeben, müssen für das Zustandekommen dieser Straftat bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind:

1- Die Erklärung des Täters muss ohne Überprüfung durch den Beamten direkt zur Erstellung des amtlichen Dokuments führen: Von entscheidender Bedeutung für die Entstehung der Straftat ist, dass die Richtigkeit der Erklärung des Täters vom Beamten nicht überprüft wird und sie direkt als Grundlage für die Ausstellung des amtlichen Dokuments dient. Wenn der Beamte aufgrund der Erklärung des Täters in der Lage wäre, die Richtigkeit der Angaben durch andere amtliche Dokumente zu überprüfen, kann von der Entstehung der Straftat nicht die Rede sein. Die falsche Erklärung muss ohne jegliche Prüfung oder Untersuchung direkt zur Erstellung des amtlichen Dokuments führen.

2- Der öffentliche Beamte, dem die Erklärung gegeben wird, muss befugt sein, das betreffende amtliche Dokument auszustellen: Damit die Straftat vorliegt, muss der Beamte, dem die falsche Erklärung gegeben wird, sowohl zuständig als auch befugt sein, das betreffende Dokument auszustellen. Wenn der Täter eine Erklärung gegenüber einer anderen Person abgegeben hat, die nicht befugt ist, das amtliche Dokument auszustellen, begründet diese Erklärung, selbst wenn sie falsch ist, keine Straftat.

BESTANDTEILE DER STRAFTAT

Wird das Delikt der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments unter Berücksichtigung seiner objektiven und subjektiven Elemente betrachtet, so weist es die folgenden Grundbausteine auf:

1- Täter: Dieses Delikt, geregelt in Art. 206 des türkischen Strafgesetzbuchs, ist ein allgemeines Verbrechen, das von jedermann begangen werden kann.

2- Opfer: Da die Straftat unter die „Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen“ fällt, ist das Opfer der Gesellschaft.

3- Tat (Handlungselement): Das Handlungselement dieser Straftat besteht darin, eine falsche Erklärung gegenüber einem öffentlichen Beamten abzugeben, der befugt ist, amtliche Dokumente auszustellen. Das Delikt kann sowohl durch schriftliche als auch mündliche Erklärungen begangen werden. Zudem ist das Eintreten eines Schadens nicht erforderlich.

4- Geschütztes Rechtsgut: Das Delikt der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments ist unter „Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen“ geregelt. Das geschützte Rechtsgut besteht in der Sicherstellung des öffentlichen Vertrauens und der ordnungsgemäßen Durchführung amtlicher Vorgänge. Eine falsche Erklärung, die zur Ausstellung eines amtlichen Dokuments führt, beeinträchtigt das Vertrauen der Gesellschaft und behindert das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Ordnung.

5- Vorsatzelement: Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist nicht möglich. Gemäß Art. 206 des türkischen Strafgesetzbuchs muss der Täter wissentlich und willentlich eine falsche Erklärung abgeben und sich bewusst sein, dass der Adressat ein öffentlicher Beamter ist und ein amtliches Dokument ausgestellt wird.

6- Tatobjekt: Das Tatobjekt ist das amtliche Dokument, das vom öffentlichen Beamten aufgrund der falschen Erklärung des Täters ausgestellt wird.

KLAGEFRIST, VERJÄHRUNG UND ZUSTÄNDIGES GERICHT

Das Delikt der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments unterliegt keiner Anzeigepflicht und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen untersucht. Obwohl für die Einleitung der Untersuchung keine Anzeigefrist besteht, unterliegt die Einreichung einer Klage einer Verjährungsfrist von acht Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat. Zuständiges Gericht ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).

AUFSCHUB UND AUSSETZUNG DER URTEILSVERKÜNDUNG

Nach Art. 206 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) wird eine Person, die einem öffentlichen Bediensteten, der befugt ist, ein amtliches Dokument auszustellen, eine falsche Erklärung abgibt, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Für diesen Straftatbestand sind sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe als Wahlstrafen vorgesehen. Daher ist eine gleichzeitige Anwendung beider Strafarten nicht möglich. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es jedoch möglich, eine Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung oder die Aussetzung der Strafe zu treffen.

RELEVANTE ENTSCHEIDUNGEN ZU DIESEM THEMA

“…Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte beim Freilassen von Vögeln auf dem Dach seines Hauses herunterfiel und sich dabei das Bein brach. Er wurde notfallmäßig ins Atatürk-Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus gebracht. Da er keine Identifikation vorlegte, keine soziale Absicherung besaß und ein Haftbefehl gegen ihn vorlag, meldete er sich unter Verschleierung seiner wahren Identität als … an. In diesem Zusammenhang wurde dem Angeklagten vorgeworfen, den Tatbestand des qualifizierten Betrugs zum Nachteil öffentlicher Einrichtungen sowie der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments begangen zu haben.

Am Tag des Vorfalls wurde der Angeklagte aufgrund seines gebrochenen Beins notfallmäßig ins Krankenhaus gebracht und behandelt, wobei für die Leistungen im Notfall keine Gebühren erhoben wurden. Da der Angeklagte ohne Krankenversicherung als gesetzlich Versicherter behandelt wurde und die Kosten für Behandlung und Untersuchung von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) übernommen wurden, entstand kein Schaden für eine Institution. Daher lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorwurf des qualifizierten Betrugs nicht vor.

Auch wenn eine Bestrafung wegen Falschangabe in Bezug auf seine Identität beantragt wurde, war das Gericht der Auffassung, dass diese Handlung als Element des qualifizierten Betrugs zu betrachten sei. Infolgedessen sah das Gericht keinen Fehler in der Entscheidung über den Freispruch und das Ausbleiben einer Strafe…”

(Yargıtay 15. Strafsenat, Aktenzeichen 2016/334 E., Entscheidung 2018/50 K., Datum: 08.01.2018)

“…Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung des konkreten Falls wurde festgestellt, dass der Angeklagte, gegen den ein Durchsuchungsbeschluss vorlag, im Rahmen einer routinemäßigen polizeilichen Kontrolle nach seinen Identitätsdaten gefragt wurde. Um einer Festnahme zu entgehen, gab er an, sein Ausweis befinde sich in der Tasche seiner Ehefrau, die sich außerorts aufhalte, und behauptete, er sei sein Schwager …. Nach den durchgeführten Ermittlungen wurde jedoch die wahre Identität des Angeklagten festgestellt, und das Festnahmeprotokoll wurde unter Angabe seiner tatsächlichen Identität erstellt. Es stellte sich heraus, dass kein amtliches Dokument auf Grundlage der falschen Angaben des Angeklagten ausgestellt worden war.

Daher sind die Voraussetzungen für die in Art. 206/1 des türkischen Strafgesetzbuchs definierte Straftat der „Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments“ nicht erfüllt. Die Handlung des Angeklagten stellt vielmehr eine Ordnungswidrigkeit gemäß Art. 40/1 des Gesetzes Nr. 5326 („Falschangabe über die eigene Identität“) dar, für die ihm bereits eine Verwaltungsstrafe auferlegt wurde. Eine Verurteilung, ohne diese Umstände zu berücksichtigen, ist gesetzeswidrig.

Da die Berufungsgründe des Angeklagten in diesem Zusammenhang berechtigt sind, wird das Urteil gemäß Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und Art. 321 der ehemals anzuwendenden Strafprozessordnung Nr. 1412 aufgehoben…”

(Yargıtay 11. Strafsenat, Aktenzeichen 2019/5220 E., Entscheidung 2022/18993 K., Datum: 15.11.2022)

“…Im vorliegenden Fall versuchte einer der Angeklagten, …, sein von den Verkehrspolizisten aufgrund fehlender Kennzeichen in die Verwahrung gebrachte Fahrzeug mit Zulassungsdokumenten eines anderen Fahrzeugs zurückzuerhalten. Bei einer einfachen Überprüfung durch die zuständigen Beamten wurde jedoch festgestellt, dass die Dokumente nicht mit dem beschlagnahmten Fahrzeug übereinstimmten, und das Protokoll wurde entsprechend dieser Feststellung erstellt.

Da die Beamten durch eine einfache Überprüfung die falsche Angabe hätten erkennen können und eine Pflicht zur Überprüfung bestand, war es rechtswidrig, den Angeklagten zu verurteilen, anstatt ihn freizusprechen. Die Berufungsgründe des Angeklagten sind daher berechtigt, und das Urteil wird aus diesem Grund gemäß Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und Art. 321 der ehemals anzuwendenden Strafprozessordnung Nr. 1412 aufgehoben…”

(Yargıtay 11. Strafsenat, Aktenzeichen 2015/3648 E., Entscheidung 2017/2612 K., Datum: 06.04.2017)

“…Im konkreten Fall hätte der Angeklagte im Rahmen der richterlichen Auflagen zur Unterzeichnung in die Polizeidienststelle gehen müssen. Stattdessen schickte er den nicht am Berufungsverfahren beteiligten Angeklagten Yaser İhtiyar zur Dienststelle, damit dieser an seiner Stelle unterschreibt. Als jedoch an der Dienststelle Yaser İhtiyar nach einem Ausweisdokument gefragt wurde, kam seine wahre Identität ans Licht.

Da Yaser İhtiyar weder ein gerichtliches noch ein behördliches Ermittlungsdokument oder Protokoll im Namen des Angeklagten … unterzeichnet hatte, waren die Tatbestandsmerkmale der in Art. 206/1 des türkischen Strafgesetzbuchs definierten Straftat der „Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments“ nicht erfüllt. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Angeklagten freizusprechen. Die schriftliche Verurteilung stellt einen Gesetzesverstoß dar.

Da die Berufungsgründe des Angeklagten in dieser Hinsicht begründet sind, wird das Urteil gemäß Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und Art. 321 der ehemals anzuwendenden Strafprozessordnung Nr. 1412 aufgehoben…”

(Yargıtay 11. Strafsenat, Aktenzeichen 2019/8561 E., Entscheidung 2022/1834 K., Datum: 09.02.2022)

“…Damit das Delikt der Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments verwirklicht wird, muss ein befugter öffentlicher Bediensteter auf Grundlage der Angaben der Person ein amtliches Dokument erstellen, und das erstellte Dokument muss die Fähigkeit besitzen, die Richtigkeit der Angaben zu beweisen. Wenn die falschen Angaben allein keine Beweiskraft besitzen und der Beamte dennoch die Richtigkeit der gemachten Angaben prüfen muss, bevor er das Dokument erstellt, handelt es sich nicht um eine falsche Angabe, sondern um Informationen, die der Beamte aufgrund seiner Prüfung erhalten hat. Ebenso wird das Delikt nicht verwirklicht, wenn die gemachten Angaben den Beamten nicht täuschen können oder wenn aufgrund weiterer Untersuchungen oder Dokumentenprüfungen das amtliche Dokument korrekt erstellt wird.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung des konkreten Falls wurde festgestellt, dass der Angeklagte, gegen den ein Haftbefehl vorlag, den Führerschein eines verstorbenen Freundes den Beamten vorlegte. Da jedoch das Foto auf dem Führerschein nicht dem Angeklagten entsprach und dies erneut überprüft wurde, gab der Angeklagte schließlich seine wahre Identität zu. Die falschen Angaben wurden nicht akzeptiert, und das amtliche Dokument wurde auf Grundlage der tatsächlichen Identitätsdaten ausgestellt. Damit waren die Tatbestandsmerkmale des Delikts der „Falschangabe bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments“ nicht erfüllt.

Die schriftliche Verurteilung erfolgte somit rechtswidrig. Da die Berufung des Staatsanwalts in diesem Zusammenhang begründet ist, wird das Urteil aus diesem Grund gemäß Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und Art. 321 der ehemals anzuwendenden Strafprozessordnung Nr. 1412 aufgehoben…”

(Yargıtay 11. Strafsenat, Aktenzeichen 2013/7413 E., Entscheidung 2015/25443 K., Datum: 15.04.2015)

“…Es wird festgestellt, dass die Angeklagten … Müren und … Müren verheiratet sind, während der andere Angeklagte … Müren ein Verwandter von … Müren ist. Da … Müren keine soziale Absicherung hatte, nahm sie zur Geburt das grüne Versicherungskärtchen von … Müren und entband unter Verwendung einer Karte, die nicht auf ihren eigenen Namen ausgestellt war. Nach der Geburt wurde im Aktenbestand ein Geburtsbericht, der als Originaldokument amtlichen Charakters gilt, erstellt. In diesem Bericht wurde fälschlicherweise die Mutter des Kindes als … Müren und der Vater als … Müren angegeben.

1- Bei der Überprüfung der Berufung gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung für … Müren und Sabriye Müren wegen falscher Angaben bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments: Nach Art. 231 der Strafprozessordnung Nr. 5271 kann gegen die Entscheidung zur Aussetzung der Urteilsverkündung, die den Prozess nicht abschließt, gemäß Art. 231/12 derselben Verordnung Widerspruch eingelegt werden, ein Rechtsmittel (Revision) besteht jedoch nicht. Nach Art. 264 derselben Strafprozessordnung stellt ein Irrtum bei der Bestimmung der zuständigen Rechtsinstanz kein Hindernis für die Rechte des antragstellenden Angeklagten dar. Daher ist die Revisionsschrift als Widerspruchsschrift zu behandeln, und die zuständige erste Instanz hat den Widerspruch zu prüfen. Die Akten werden ohne Prüfung an die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationshofes zurückgesandt.

2- Bei der Überprüfung der Berufung gegen den Freispruch von … Müren wegen falscher Angaben bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments sowie gegen die Freisprüche der Angeklagten wegen schwerer Betrugsdelikte: Aus der Verteidigung der Angeklagten, den Aussagen der Geschädigten und dem Aktenbestand geht hervor, dass keine ausreichenden Beweise für eine Verurteilung von … Müren wegen falscher Angaben bei der Ausstellung eines amtlichen Dokuments vorliegen. Bezüglich der Freisprüche wegen schwerer Betrugsdelikte stellte das Gericht fest, dass der zuständige Beamte durch eine einfache Kontrolle hätte erkennen können, ob die Angaben auf der grünen Karte übereinstimmen, dies jedoch nicht tat. Daher waren die Tatbestandsmerkmale des schweren Betrugs nicht erfüllt. In Anbetracht dieser Gründe wird die Entscheidung des Gerichts, die Angeklagten freizusprechen, als sachgerecht angesehen…”

(Kassationsgericht 15. Strafsenat, Aktenzeichen 2015/8227 E., Entscheidung 2018/5729 K., Datum: 19.09.2018)

Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert