
Der Schutz der öffentlichen Ordnung und das friedliche Zusammenleben der Menschen hängen nicht nur von der Gewährleistung physischer Sicherheit ab, sondern auch von der Kontrolle der Umwelteinflüsse. An erster Stelle dieser Umwelteinflüsse steht insbesondere der Lärm und die lauten Geräusche, denen Menschen in Wohngebieten ausgesetzt sind. Das Vernachlässigen der Pflichten in diesem Bereich führt zur Verletzung der Rechte der Menschen auf Arbeit und Erholung und verursacht körperliche sowie psychische Schäden. Artikel 183 des türkischen Strafgesetzbuches definiert diese Situation als „Vergehen der Lärmverursachung“ und verbindet sie unter bestimmten Bedingungen mit strafrechtlichen Sanktionen. In diesem Artikel werden der Umfang, die Elemente, die Voraussetzungen und die strafrechtlichen Folgen des Vergehens der Lärmverursachung behandelt.
RECHTLICHE DEFINITION DES DELIKTS
Das Delikt der Lärmverursachung ist im türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Umweltdelikte“ in Artikel 183 geregelt. Diese Bestimmung wurde erlassen, um den Schutz der Umwelt und das Recht der Einzelnen auf ein gesundes Leben zu gewährleisten. Im betreffenden Gesetzesartikel heißt es:
TCK Artikel 183 – (1) Wer entgegen den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wird somit als Straftat angesehen, anderen Personen schädlichen Lärm zuzufügen, entgegen den im Gesetz festgelegten Pflichten.
BESTANDTEILE DES DELIKTS
Das Delikt der Lärmbelästigung weist, wenn es unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Elemente bewertet wird, folgende grundlegende Strukturen auf:
- Täter: Dieses Delikt, geregelt in Art. 183 des Türkischen Strafgesetzbuchs (TCK), ist ein allgemeines Delikt, das von jedermann begangen werden kann.
- Opfer: Opfer des Delikts ist jede Person, deren Gesundheit durch Lärm potenziell gefährdet werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass das Delikt der Lärmbelästigung nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen den allgemeinen gesellschaftlichen Frieden und die öffentliche Ordnung gerichtet ist. Wenn die Handlungen gegen eine bestimmte Person gerichtet sind, handelt es sich nicht um Lärmbelästigung, sondern um das in Art. 123 TCK geregelte Delikt der Störung der Ruhe und Ordnung von Personen.
- Handlung (Bewegungselement): Das Handlungselement dieses Delikts besteht darin, gegen die gesetzlich festgelegten Vorschriften Lärm zu verursachen. Der Täter handelt so, dass die Gesundheit der umgebenden Personen gefährdet wird, und erzeugt rechtswidrig Geräusche, was das Handlungselement des Delikts darstellt.
Für die Entstehung des Delikts muss der Lärm jedoch in einem Ausmaß vorliegen, das die menschliche Gesundheit gefährden kann. Daher muss in jedem konkreten Fall anhand wissenschaftlicher Kriterien bewertet werden, ob das Lärmniveau geeignet ist, die Gesundheit zu beeinträchtigen. Hierzu ist die Akte einer Kommission mit einem Audiologie-Experten vorzulegen, um ein Gutachten darüber zu erhalten, ob der Lärm die Gesundheit gefährden kann.
4.Subjektives Element: Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden; Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Nach Art. 183 TCK reicht es für die Begehung des Delikts aus, dass der Täter entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen Lärm verursacht, der die Gesundheit anderer beeinträchtigen kann. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesundheit des Opfers tatsächlich geschädigt wird; die bloße Möglichkeit der Schädigung ist ausreichend.
5.Durch das Delikt geschütztes Rechtsgut: Das Delikt der Lärmbelästigung fällt unter die Kategorie „Umweltdelikte“ und schützt das Rechtsgut der öffentlichen Ordnung, die Gesundheit der Einzelnen und die Lebensqualität.
Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Das Delikt der Lärmbelästigung ist kein Antragsdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Obwohl es für die Ermittlungen keine Frist für eine Anzeige gibt, unterliegt der Prozess einer Verjährungsfrist von 8 Jahren. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der Tat. Das zuständige Gericht ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).
AUFSCHIEBUNG DER URTEILSVERKÜNDUNG UND STRAFVERSCHIEBUNG
Nach Art. 183 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird eine Person, die unter Missachtung der in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Pflichten Lärm verursacht, der die Gesundheit einer anderen Person gefährdet, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Für diese Art von Straftat sind sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe als Wahlstrafen vorgesehen. Daher ist eine gleichzeitige Verhängung beider Strafarten nicht möglich. Unter Berücksichtigung der unteren und oberen Strafgrenzen ist es möglich, sowohl eine Aussetzung der Urteilsverkündung als auch eine Strafaufschiebung zu verfügen.
ENTSCHEIDUNGEN ZUM THEMA
„…Das Delikt der Lärmbelästigung hat kein bestimmtes Opfer. Jeder, der in der Gesellschaft lebt, kann Opfer dieses Delikts werden. Dass der Lärm gegenüber keiner bestimmten Person verursacht wird, unterscheidet dieses Delikt vom Tatbestand der Störung der Ruhe und Ordnung anderer Personen gemäß Artikel 123 des Gesetzes Nr. 5237. Während der Täter der Störung der Ruhe und Ordnung eine bestimmte Person gezielt anspricht, richtet sich das Delikt der Lärmbelästigung nicht gegen eine bestimmte Person. Für die Entstehung dieses Delikts genügt es, dass der Angeklagte entgegen den in den einschlägigen Gesetzen festgelegten Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen. Das Delikt der Lärmbelästigung ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für die Entstehung des Delikts ist es nicht erforderlich, dass die Gesundheit der exponierten Person tatsächlich geschädigt wird; es reicht aus, dass der Lärm geeignet ist, die Gesundheit des Menschen zu gefährden. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen und unter Berücksichtigung des Protokolls vom 27.08.2014, der Gutachten vor und nach der Aufhebung sowie des gesamten Akteninhalts wurde festgestellt, dass das Delikt der Lärmbelästigung als abstraktes Gefährdungsdelikt zwar vom Angeklagten begangen wurde, die Verurteilung jedoch ohne sachlich zutreffende Begründung aufgehoben wurde, was als rechtswidrig angesehen wird…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2022/14906 E., 2023/17491 K., 26.04.2023)
„…Das Delikt nach Artikel 183 des Gesetzes Nr. 5237 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für die Entstehung des Delikts ist es nicht erforderlich, dass die Gesundheit der dem Lärm ausgesetzten Person beeinträchtigt wird; es genügt, dass der Lärm geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Damit beurteilt werden kann, ob der gemessene Lärmpegel geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen, muss die Akte einem Gremium mit Audiologie-Experten übergeben werden, das ein Gutachten darüber erstellt, ob der Lärm in dem konkreten Fall die Gesundheit gefährden kann, und auf Grundlage dieses Ergebnisses der rechtliche Status des Angeklagten bestimmt wird. Dass das Gericht jedoch aufgrund nicht gesetzlicher und unzureichender Begründung Freispruch erteilte, wird als rechtswidrig angesehen…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2023/788 E., 2023/17937 K., 04.05.2023)
„…Es wurde festgestellt, dass die von dem Angeklagten begangene Tat des Lärmerzeugens, hinsichtlich der Art und Höchstgrenze der im Gesetz vorgesehenen Strafe, der Verjährungsfrist von acht Jahren nach Artikel 66/e des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 unterliegt. Diese Frist begann mit dem letzten verjährungsunterbrechenden Vorgang, dem Urteil über die Verurteilung des Angeklagten (Aktenzeichen 2007/109, Entscheidung 2008/1148) am 18.12.2008, und dauerte bis zum Zeitpunkt der Revision. Die Revisionsanträge des Vertreters des Klägers wurden daher als berechtigt angesehen. Die übrigen Aspekte der Entscheidung wurden nicht geprüft. Aufgrund von Artikel 321 der CMUK Nr. 1412, angewendet gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320, wurde die Entscheidung aufgehoben. Da jedoch kein erneutes Verfahren erforderlich ist, konnte nach Artikel 322 desselben Gesetzes auf Basis dieser Befugnis entschieden werden, dass die wegen Lärmerzeugung gegen den Angeklagten eingeleitete öffentliche Klage aufgrund der eingetretenen Verjährung unter Berücksichtigung von Artikel 66/e des Strafgesetzbuches Nr. 5237 und Artikel 223 der Strafprozessordnung (CMK) FALLENGELASSEN wird. Diese Entscheidung wurde am 09.01.2017 einstimmig getroffen…“ (Oberstes Gericht, 18. Strafsenat, 2015/44945 E., 2017/58 K., 09.01.2017)
„…Die in Artikel 183 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelte Tat stellt ein Gefährdungsdelikt dar. Für die Entstehung der Straftat ist es nicht erforderlich, dass die Gesundheit der der Lärmbelästigung ausgesetzten Person tatsächlich beeinträchtigt wird; es genügt, dass der Lärm geeignet ist, die menschliche Gesundheit zu gefährden.
Nach den obigen Erläuterungen wurde im konkreten Fall im Gutachten vom 18.07.2016 festgestellt, dass im Protokoll der Lärmmessung an den jeweiligen Messpunkten weder die Entfernung der Messung noch die Anzahl der verwendeten Lautsprecher angegeben war. Es wurde nicht berücksichtigt, dass die Zeugen des Protokolls vom 09.07.2012 zu hören und die Entfernung der Messung zu ermitteln sowie gegebenenfalls ein zusätzliches Gutachten zur Neubewertung einzuholen gewesen wäre, bevor der rechtliche Status des Angeklagten bewertet wird.
Da dies rechtswidrig ist und die Revisionsgründe der örtlichen Staatsanwaltschaft als berechtigt angesehen wurden, wurde gemäß der Mitteilung die AUFHEBUNG DES URTEILS beschlossen und die Akte zur Fortsetzung und endgültigen Entscheidung des Verfahrens an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Diese Entscheidung wurde am 18.02.2019 einstimmig getroffen…“ (Oberstes Gericht, 18. Strafsenat, 2017/6863 E., 2019/3251 K., 18.02.2019)
„…In dem Verfahren gegen den Angeklagten … wegen der Forderung, ihn wegen Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu bestrafen, erkannte das Gericht, dass die Handlung des Angeklagten eine Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 5326 („Verursachung von Lärm“) darstellt. Dem Angeklagten wurde daher am 20.04.2012 von der Şişli Bezirks-Polizeidirektion wegen der Lärmerzeugung eine Verwaltungsstrafe auferlegt, sodass keine erneute Verwaltungsstrafe verhängt werden musste. Diese Entscheidungen haben nicht den Charakter eines Urteils im Sinne von Artikel 223 der Strafprozessordnung (CMK) und unterliegen daher nicht der Berufung.
Daher wurde festgestellt, dass es keinen GRUND GIBT, über den Antrag des Klägers … auf Berufung entgegen der Mitteilung zu entscheiden…“ (Oberstes Gericht, 18. Strafsenat, 2015/40235 E., 2017/9407 K., 21.09.2017)
Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK
ANTALYA STRAFRECHTSANWALT – ANTALYA ANWALT FÜR STRAFRECHT
Das Verursachen von Lärm ist ein wichtiges Thema, das sowohl das tägliche Leben als auch nachbarschaftliche Beziehungen negativ beeinflusst. Nach dem Türkischen Strafgesetzbuch und den einschlägigen Vorschriften umfasst dieses Delikt Handlungen wie das Abspielen von lauter Musik, die Störung der Nachbarschaft durch lärmende Veranstaltungen oder andere lärmerzeugende Verhaltensweisen, die den Frieden der Nachbarn beeinträchtigen. In unserer Anwaltskanzlei in Antalya bieten wir mit unserem erfahrenen Anwaltsteam Beratung in allen rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Lärmverursachungsdelikten an und entwickeln effektive Lösungen sowohl für Opfer als auch für Personen, die mit einer Anklage konfrontiert sind. Besonders bei Straf- und Schadenersatzklagen ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Anwalt in Antalya ein entscheidender Schritt, um die Rechte zu schützen und die rechtlichen Prozesse korrekt zu steuern.