
Was ist eine Eheaufhebungsklage?
Die Eheaufhebungsklage beinhaltet den Antrag auf Auflösung der Ehe mit der Begründung, dass der Ehevertrag nicht gesetzeskonform geschlossen wurde und die Ehe daher ungültig ist. Folglich führt eine solche Anfechtungsklage dazu, dass die Ehe aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit und Ungültigkeit beendet wird.
Voraussetzungen der Eheaufhebungsklage
Im türkischen Zivilgesetzbuch ist die Eheaufhebungsklage an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Demnach kann eine Eheaufhebungsklage auf die Gründe der absoluten oder relativen Nichtigkeit gestützt werden:
a. Absolute Nichtigkeit
Artikel 145 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) regelt den Fall der „absoluten Nichtigkeit“ wie folgt:
„In den folgenden Fällen ist die Eheschließung aufgrund absoluter Nichtigkeit ungültig:“
- „Wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verheiratet ist,
- wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund eines dauerhaften Grundes nicht urteilsfähig ist,
- wenn bei einem der Ehegatten eine Geisteskrankheit besteht, die der Eheschließung entgegensteht,
- oder wenn zwischen den Ehegatten eine Verwandtschaft besteht, die ein Ehehindernis darstellt.“
b. Relative Nichtigkeit
Die Artikel 148 bis 151 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) besagen, dass für das Vorliegen einer „relativen Nichtigkeit“ mindestens einer der folgenden Umstände gegeben sein muss:
- Vorübergehender Mangel an Urteilsfähigkeit
- Irrtum
- Täuschung
- Drohung
Zuständiges Gericht für die Eheaufhebungsklage
Bei Eheaufhebungsklagen ist das zuständige Gericht das Gericht am Wohnsitz der Parteien, an dem sie in den letzten sechs Monaten zusammengelebt haben, oder das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien. Zuständig für die Bearbeitung der Klage sind die Familiengerichte. In diesem Zusammenhang können die Parteien die Unterstützung eines Scheidungsanwalts benötigen, beispielsweise eines Scheidungsanwalts in Antalya, um die Klage einzureichen und den Prozess zu verfolgen.
Häufig gestellte Fragen
1.Wer kann eine Eheaufhebungsklage einreichen?
Die Personen, die berechtigt sind, eine Eheaufhebungsklage einzureichen, müssen im Einzelfall geprüft werden. Demnach sind bei Klagen, die auf Gründen der absoluten Nichtigkeit beruhen, der Staatsanwalt, die Betroffenen und die Ehegatten berechtigt; bei Klagen, die Gründe der relativen Nichtigkeit betreffen, sind nur die Ehegatten und in bestimmten Fällen deren gesetzliche Vertreter (z. B. Vormund) zuständig (TMK Artikel 146).
2.Wie lange kann eine Eheaufhebungsklage eingereicht werden?
Die Frist für die Einreichung einer Eheaufhebungsklage hängt, ebenso wie die Berechtigung, davon ab, ob die Klage auf absoluter oder relativer Nichtigkeit beruht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Klagen aufgrund absoluter Nichtigkeit keine Verjährungsfrist besteht, sodass die Klage jederzeit während der Ehe eingereicht werden kann. Bei Klagen aufgrund relativer Nichtigkeit gelten hingegen Verjährungsfristen von 6 Monaten bzw. 5 Jahren (TMK Artikel 152).
3.Kann im Rahmen einer Eheaufhebungsklage Schadensersatz verlangt werden?
Obwohl die Eheaufhebungsklage aufgrund ihrer Natur von Scheidungsverfahren abweicht, gelten für finanzielle Angelegenheiten wie Schadensersatz und Unterhalt dieselben Regelungen. Demnach haben die Parteien auch im Ergebnis einer Eheaufhebungsklage das Recht, gegenseitig materiellen und immateriellen Schadensersatz zu verlangen.
4.Wie ist der Vermögensstatus nach einer Eheaufhebungsklage?
Selbst bei einer Aufhebung der Ehe aufgrund ihrer Ungültigkeit unterliegen die Ehegatten, sofern kein anderes Güterrecht vereinbart wurde, dem Errungenschaftsgemeinschaftssystem. Daher können die Parteien zusätzlich eine Güterrechtklage einreichen, um ihr Vermögen zu regeln.
5.Was ist der Unterschied zwischen einer Eheaufhebungsklage und einer Scheidungsklage?
Bei der Eheaufhebungsklage geht es um die Beendigung einer ungültigen Ehe, die nicht gesetzeskonform geschlossen wurde. Bei der Scheidungsklage hingegen wird eine gültige Ehe aufgelöst. Zudem ist zu beachten, dass eine Eheaufhebungsklage den Scheidungsprozess indirekt beeinflussen kann. Der Grund dafür liegt darin, dass das Urteil über die Aufhebung der Ehe auch für die Entscheidung im Scheidungsverfahren relevant sein kann.
Einige Entscheidungen des Kassationsgerichts zur Eheaufhebungsklage und ihren Voraussetzungen
- „Es wurde die Aufhebung der Ehe der Beklagten … und … beantragt, da zwischen ihnen eine Verwandtschaft bestand, die eine Eheschließung verhinderte. Die Beklagten führten jedoch an, dass sie tatsächlich nicht Onkel und Nichte seien und die Personenstandseinträge falsch geführt würden, und gaben an, beim Familiengericht … unter dem Aktenzeichen 2014/118 eine Klage auf Berichtigung der Personenstandseinträge eingereicht zu haben. Es wurde festgestellt, dass die eingereichte Klage abgewiesen wurde, das Urteil jedoch den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht hätte die Entscheidung abwarten müssen, bis die Berichtigungsakte rechtskräftig abgeschlossen ist, und auf Grundlage des daraus resultierenden Ergebnisses entscheiden müssen. Die schriftliche Entscheidung in der vorliegenden Form verstößt gegen Verfahrens- und Gesetzesrecht und erforderte daher eine Aufhebung. ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wird aus den oben genannten Gründen aufgehoben. (Kassationsgericht, 2. Zivilsenat, Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen: 2015/26250, Entscheidungsnummer: 2016/3461)“
- „Die Beklagten führten an, dass der Name der Mutter der Beklagten … sei und dass der Vater der Beklagten … seine Tochter auf …, die Ehefrau seines Onkels mit demselben Namen, eintragen ließ, und dass sie nicht dafür verantwortlich sei, dass im Personenstandsregister der Name der Mutter als … eingetragen wurde. In diesem Fall hätte das Gericht den Beklagten eine Frist setzen müssen, um ordnungsgemäß eine Klage auf Berichtigung des Personenstandsregisters einzureichen, und hätte die Entscheidung über die Aufhebung der Ehe nicht erlassen dürfen, bevor das Ergebnis abgewartet wurde. ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wird aus den oben genannten Gründen aufgehoben. (Kassationsgericht, 2. Zivilsenat, Urteil vom 24.02.2016, Aktenzeichen: 2015/17945, Entscheidungsnummer: 2016/3384)“
- „2- Zur Prüfung der übrigen Revisionseinwendungen der Parteien: a) Die Klägerin/Beklagte gab in ihrer Klage an, dass ihr Ehemann an einer dauerhaften Krankheit leide und nicht zum Militärdienst gegangen sei, dass sie sich über die Eigenschaften des Mannes in einem Maße geirrt habe, dass das Zusammenleben für sie unerträglich geworden sei, und dass die Ehe unter Verschweigen dieser Krankheit, die eine erhebliche Gefahr für ihre eigene Gesundheit oder die ihrer Nachkommen darstellt, zustande gekommen sei. Sie erklärte, getäuscht worden zu sein, und beantragte gemäß den Artikeln 149/2 ff. des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) die Aufhebung der Ehe wegen relativer Nichtigkeit. Der Beklagte/Kläger beantragte in der verbundenen Klage die Scheidung der Ehe auf Grundlage des Rechtsgrundes der Zerrüttung der Ehe von Grund auf (TMK Art. 166/1).
- Nach der durchgeführten Verhandlung wurde die Klage der Frau abgewiesen, die des Mannes hingegen angenommen, und die Scheidung der Parteien wurde beschlossen. Das vom Gericht durchzuführende Verfahren hätte wie folgt zu erfolgen: In der Klage der Klägerin/Beklagten ist das Beweismaterial unter Berücksichtigung der relativen Nichtigkeit (TMK Art. 149, 150) zu prüfen und danach zu entscheiden. In der vom Beklagten/Kläger eingereichten Scheidungsklage ist zu berücksichtigen, dass die vom Mann erhobene Klage auf Scheidung durch die vom Mann erwartete Entscheidung über die Aufhebung der Ehe aufgrund relativer Nichtigkeit der Frau beeinflusst wird. Daher ist die Scheidungsklage zu trennen, und nach Abschluss der Eheaufhebungsklage durch die Frau aufgrund relativer Nichtigkeit ist über die Scheidungsklage positiv oder negativ zu entscheiden. Da diese Vorgehensweise nicht beachtet wurde und das Urteil in der schriftlichen Form ergangen ist, verstößt es gegen Verfahrens- und Gesetzesrecht und erforderte eine Aufhebung. (Kassationsgericht, 2. Zivilsenat, Urteil vom 16.01.2017, Aktenzeichen: 2016/15306, Entscheidungsnummer: 2017/350)“
- „Der Kläger beantragte in seiner Klageschrift die Aufhebung der Ehe aufgrund relativer Nichtigkeit (TMK Art. 149-150) und änderte mit einer Berichtigungsurkunde vom 13.11.2014 seine Klage in eine Scheidungsklage auf Grundlage der Zerrüttung der Ehe von Grund auf (TMK Art. 166/1). Der Klägervertreter erklärte in der Verhandlung vom 24.03.2015, dass er von der Berichtigung zurücktritt und beantragte die Entscheidung über die Aufhebung der Ehe. Das Gericht erkannte aufgrund des Rücktritts von der Berichtigung die Klage als Eheaufhebungsklage wegen relativer Nichtigkeit an und wies die Klage des Klägers ab. Die Erklärung des Klägervertreters in der Verhandlung vom 13.11.2014 stellt eine Berichtigung des rechtlichen Klagegrundes dar. In einem Verfahren kann eine Berichtigung jedoch nur einmal vorgenommen werden. Daher hat diese Erklärung in der genannten Verhandlung keine rechtliche Wirkung mehr. Folglich handelt es sich bei der Klage in der berichtigten Form um eine Scheidungsklage aufgrund der Zerrüttung der Ehe von Grund auf (TMK Art. 166/1). Das Gericht hätte die Beweise entsprechend prüfen und auf dieser Grundlage entscheiden müssen. Die Annahme, dass es sich um eine Eheaufhebungsklage wegen relativer Nichtigkeit handele, und die schriftliche Urteilsfassung waren daher nicht korrekt und erforderten die Aufhebung des Urteils. (Kassationsgericht, 2. Zivilsenat, Urteil vom 15.03.2016, Aktenzeichen: 2015/15862, Entscheidungsnummer: 2016/4946)“
- „Artikel 149/2 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) bestimmt, dass „wenn der Ehegatte eine Eigenschaft nicht besitzt, aufgrund derer das Zusammenleben für den anderen unerträglich wird und der Ehegatte in wesentlicher Weise getäuscht geheiratet hat“, und Artikel 150/2 TMK regelt, dass „wenn eine Krankheit, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Klägers oder seiner Nachkommen darstellt, vor ihm verschwiegen wurde“. Aus den vorgelegten Beweisen geht hervor, dass die Hauterkrankung (Psoriasis) des Beklagten nicht ansteckend ist, behandelbar ist und keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Nachkommen darstellt. Daher liegen die Voraussetzungen der beiden oben genannten Artikel nicht vor. Da die Klage des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, war das ergangene Urteil in schriftlicher Form aufzuheben. ERGEBNIS: Das angefochtene Urteil wird aus den oben genannten Gründen aufgehoben. (Kassationsgericht, 2. Zivilsenat, Urteil vom 03.10.2006, Aktenzeichen: 2006/5711, Entscheidungsnummer: 2006/12979)“
FAMILIENRECHTSANWALT ANTALYA – EHEAUFHEBUNGSKLAGE
Die Eheaufhebungsklage ist ein wichtiger rechtlicher Prozess, der darauf abzielt, die Ehe aufgrund gesetzeswidriger oder ungültiger Bedingungen zu beenden. In diesem Verfahren ist das Ergreifen der richtigen rechtlichen Schritte von großer Bedeutung, um sowohl materielle als auch immaterielle Rechte zu schützen. Die Zusammenarbeit mit einem auf Eheaufhebungen spezialisierten Anwalt gewährleistet, dass das Verfahren korrekt durchgeführt wird und der Prozess beschleunigt wird. Ein erfahrener Anwalt in Antalya bietet professionelle Unterstützung in allen Phasen, von der Erstellung der Klageschriften über die Beweiserhebung bis hin zur Führung des Gerichtsverfahrens und möglichen Berufungsverfahren. Auf diese Weise wird das Risiko eines Rechtsverlustes minimiert und der Prozess der Eheaufhebung kann reibungslos abgeschlossen werden.