
Rechtliche Definition der Straftat
Das Delikt der Obszönität ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Verbrechen gegen die allgemeine Moral“ in Artikel 226 geregelt. In dem betreffenden Gesetzesartikel heißt es:
TStGB Artikel 226 – (1)
a) Wer einem Kind Produkte mit obszönen Bildern, Schriften oder Worten gibt oder deren Inhalt zeigt, liest, vorlesen lässt oder anhören lässt,
b) Wer deren Inhalte an Orten oder öffentlich zeigt, an denen Kinder Zutritt haben oder sie sehen können, sie sichtbar ausstellt, liest, vorlesen lässt, sagt oder sagen lässt,
c) Wer diese Produkte zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, sodass deren Inhalt verständlich ist,
d) Wer diese Produkte außerhalb der dafür vorgesehenen Verkaufsstellen zum Verkauf anbietet, verkauft oder vermietet,
e) Wer diese Produkte neben oder im Zusammenhang mit anderen Waren- oder Dienstleistungen unentgeltlich abgibt oder verteilt,
f) Wer für diese Produkte Werbung macht,
wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer obszöne Bilder, Schriften oder Worte über Presse oder Rundfunk verbreitet oder deren Verbreitung vermittelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.
(3) Wer bei der Herstellung von Produkten mit obszönen Bildern, Schriften oder Worten Kinder, kindliche Abbildungen oder Personen, die wie Kinder aussehen, verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft. Wer diese Produkte ins Land bringt, vervielfältigt, zum Verkauf anbietet, verkauft, transportiert, lagert, exportiert, besitzt oder anderen zur Nutzung bereitstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.
(4) Wer Produkte herstellt, ins Land bringt, zum Verkauf anbietet, verkauft, transportiert, lagert, anderen zur Nutzung bereitstellt oder besitzt, die gewalttätige Handlungen, sexuelle Handlungen mit Tieren, an Leichen oder auf unnatürliche Weise enthalten, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.
(5) Wer Inhalte der in Absatz 3 und 4 genannten Produkte über Presse oder Rundfunk verbreitet oder deren Verbreitung vermittelt oder dafür sorgt, dass Kinder sie sehen, hören oder lesen, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagen bestraft.
(6) Wegen dieser Straftaten können für juristische Personen spezielle Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für wissenschaftliche Werke; mit Ausnahme von Absatz 3 und unter der Bedingung, dass Kinder keinen Zugang haben, auch nicht für Werke mit künstlerischem oder literarischem Wert.
Diese Regelungen dienen dem Schutz der allgemeinen Moral der Gesellschaft und insbesondere dem Ziel, Kinder von obszönen Inhalten fernzuhalten.
WAS IST OBZÖNITÄT?
Der im Türkischen Sprachinstitut als „freizügig, sittenwidrig, ungehörig“ definierte Begriff der Obszönität bezeichnet Worte, Bilder oder Handlungen, die aufgrund ihres sexuellen Inhalts nach den gesellschaftlichen Werten und Moralvorstellungen als störend, beschämend oder problematisch empfunden werden.
Da dieser Begriff im Türkischen Strafgesetzbuch nicht direkt definiert ist, werden seine Grenzen und Anwendungsweisen weitgehend durch die Entscheidungen und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) bestimmt. Bei der Beurteilung, ob ein Inhalt als obszön gilt, berücksichtigen die Gerichte mehrere Faktoren: die Bedeutung des Inhalts, die Art der Darstellung, die Zielgruppe und insbesondere, ob sensible Gruppen wie Kinder durch den Inhalt beeinflusst werden.
STRAFBARE HANDLUNGSBESTANDTEILE
Das Delikt der Obszönität weist, unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver Elemente, die folgenden grundlegenden Bausteine auf:
1.Subjektives Element: Das Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich.
2.Täter: Nach Art. 226 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) ist kein spezielles Merkmal für den Täter erforderlich; grundsätzlich kann jeder Täter dieses Delikts sein.
3.Opfer: Im Hinblick auf dieses Delikt ist das Opfer jede Person der Gesellschaft, einschließlich Kinder.
4.Handlung (Tatbestandliches Element): Nach Art. 226 TCK umfasst das Handlungselement die optionalen Handlungen, die im Gesetz genannt werden, wie die Veröffentlichung obszöner Produkte, deren Verkauf oder Vermietung, Werbung dafür, die Herstellung von Materialien, die sexuelle Handlungen unter Einsatz von Gewalt oder auf unnatürliche Weise darstellen, deren Verkauf oder Besitz.
5.Geschütztes Rechtsgut: Das Delikt der Obszönität ist unter dem Titel „Straftaten gegen die allgemeine Moral“ geregelt. Geschützt werden durch dieses Delikt insbesondere die körperliche, psychische und moralische Integrität der in der Gesellschaft lebenden Personen, insbesondere der Kinder.
Erschwerende Umstände bei der Bestrafung
Das im Artikel 226 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelte Vergehen der Obszönität sieht in bestimmten Fällen strengere Strafen vor. Gemäß TCK Art. 226/5 verschärft die Verbreitung der in den Absätzen drei und vier genannten Inhalte durch Presse oder Medien oder die Zugänglichmachung für Kinder die Strafe.
STRAFLOSIGKEITSSITUATION
Im Artikel 226/7 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) heißt es: „Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für wissenschaftliche Werke; mit Ausnahme des dritten Absatzes und unter der Bedingung, dass Kinder keinen Zugang haben, auch nicht für Werke mit künstlerischem und literarischem Wert.“ Gleichzeitig wird anerkannt, dass obszöne Inhalte unter bestimmten Umständen rechtmäßig sein können. Nach den Bestimmungen des Gesetzes gilt: Solange der Zugang von Kindern verhindert wird, stellt das Vorliegen eines obszönen Produkts mit künstlerischem oder literarischem Wert in einem privaten Bereich keine Straftat dar. Ebenso stellt der Verkauf, die Ausstellung oder das Angebot obszöner Produkte an erlaubten Orten keine Straftat dar. (TCK Art. 226/1-d)
KLAGEFRIST, VERJÄHRUNG UND ZUSTÄNDIGES GERICHT
Nach Artikel 226 des Türkischen Strafgesetzbuches unterliegt diese Straftat keiner Anzeige und die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Untersuchung der Straftat keine Anzeigefrist besteht, unterliegt der Prozess der Verjährung: Nach dem ersten Satz des Absatzes 3 und Absatz 5 des Gesetzes beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre, für die übrigen Absätze 8 Jahre. Zuständiges Gericht sind die Strafgerichte erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemeleri).
GERICHTSSTRAFE IN GELD UND AUSSETZUNG DER URTEILSBEKANNGABE
Gemäß Art. 226/1 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK);
- Personen, die einem Kind Produkte mit obszönen Bildern, Texten oder Äußerungen geben oder deren Inhalt zeigen, vorlesen, vorlesen lassen oder vorspielen lassen,
- Personen, die deren Inhalte an Orten zeigen, die für Kinder zugänglich sind oder öffentlich zugänglich sind, sie sichtbar ausstellen, vorlesen, vorlesen lassen, sagen oder sagen lassen,
- Personen, die diese Produkte zum Verkauf oder zur Vermietung anbieten, sodass der Inhalt erkannt werden kann,
- Personen, die diese Produkte außerhalb der für den Verkauf dieser Produkte bestimmten Verkaufsstellen zum Verkauf anbieten, verkaufen oder vermieten,
- Personen, die diese Produkte zusammen mit anderen Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich geben oder verteilen,
- Personen, die für diese Produkte Werbung machen,
Die Personen werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe bestraft.
Nach Art. 226/2 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird eine Person, die obszöne Bilder, Schriften oder Äußerungen über Presse und Medien verbreitet oder deren Verbreitung vermittelt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Nach Art. 226/3 TCK wird eine Person, die bei der Herstellung von Produkten mit obszönen Bildern, Schriften oder Äußerungen Kinder, symbolische Kinderbilder oder Personen, die wie Kinder aussehen, verwendet, mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft. Wer diese Produkte ins Land bringt, vervielfältigt, zum Verkauf anbietet, verkauft, transportiert, lagert, exportiert, besitzt oder anderen zur Nutzung überlässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Nach Art. 226/4 TCK wird eine Person, die Produkte herstellt, ins Land bringt, zum Verkauf anbietet, verkauft, transportiert, lagert, anderen zur Nutzung überlässt oder besitzt, die durch Gewalt, sexuelle Handlungen mit Tieren, Leichen oder unnatürliche sexuelle Handlungen in Text, Ton oder Bild dargestellt werden, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Nach Art. 226/5 TCK wird eine Person, die den Inhalt der in den Absätzen 3 und 4 genannten Produkte über Presse und Medien verbreitet oder deren Verbreitung vermittelt oder Kindern deren Sicht, Hör- oder Lesemöglichkeiten ermöglicht, mit einer Freiheitsstrafe von sechs bis zehn Jahren und einer Geldstrafe von bis zu fünftausend Tagessätzen bestraft.
Unter Berücksichtigung der unteren und oberen Grenzen der Strafen ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln und eine Aussetzung der Verkündung des Urteils anzuordnen.
ENTSCHEIDUNGEN ZUM THEMA
„…In Absatz 3 des Artikels 226 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) werden zwei gesonderte Tatbestände zum Schutz von Kindern vor Obszönität definiert. Der erste Tatbestand entsteht durch die Verwendung von Kindern bei der Herstellung von Produkten mit obszönen Bildern, Texten oder Äußerungen. Der zweite Tatbestand liegt vor, wenn eines der folgenden Handlungen begangen wird: Einführen, Vervielfältigen, zum Verkauf Anbieten, Verkaufen, Transportieren, Lagern, Exportieren, Besitzen oder anderen zur Nutzung Bereitstellen dieser Produkte. Nach Absatz 5 stellt die Veröffentlichung des Inhalts der in den Absätzen 3 und 4 genannten Produkte durch Presse oder Medien, die Vermittlung ihrer Veröffentlichung oder das Ermöglichen, dass Kinder diese sehen, hören oder lesen, eine eigenständige Straftat dar. Im zu prüfenden Fall wurde unter Berücksichtigung der Aussagen des geschädigten Kindes … übersehen, dass die Handlung des straffällig gewordenen Kindes …, obszöne Darstellungen mit Kindern gespeichert zu haben, den in TCK 226/3-letzten Satz definierten Obszönitätsbestand erfüllt, sodass fälschlicherweise ein Urteil nach TCK 226/5 erging. Dies verstößt gegen das Gesetz, und da die Berufungsgründe des Verteidigers des straffällig gewordenen Kindes … berechtigt sind, wird das Urteil unter Abweichung vom Bericht aufgehoben…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2021/25863 E., 2021/21482 K., 13.09.2021)
„…1- Nach der Regelung in Artikel 226/7 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) gelten die Bestimmungen zum Obszönitätsdelikt „nicht für wissenschaftliche Werke; mit Ausnahme des Absatzes 3 und unter der Voraussetzung, dass Kinder keinen Zugang haben, für Werke mit künstlerischem und literarischem Wert.“ Im vorliegenden Fall wurden in Bezug auf die im Kino des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beschlagnahmten Filme die Betriebsgenehmigungen des Kulturministeriums für Filmwerke vorgelegt, in denen die Prüfungsergebnisse als positiv oder unter Bedingungen akzeptiert angegeben waren. Ohne ein detailliertes Gutachten darüber einzuholen, ob die betreffenden Filme künstlerischen Wert besitzen, und ohne in der Urteilsbegründung darzulegen und zu erörtern, wie genau die Tat begangen wurde, erfolgte die Verurteilung.
2- Ferner gilt:
a) Der Begriff „unnatürlich“ in Artikel 226/4 TCK bezeichnet sexuelle Handlungen, die keinen Platz im Sexualleben von Personen haben, erniedrigend sind oder von der gesamten Gesellschaft nicht als natürlich anerkannt werden. Darstellungen von Anal- oder Oralverkehr, gleichgeschlechtlichen oder Gruppenbeziehungen sowie Masturbation an einem Objekt können allein nicht unter diesen Begriff fallen. Nach dem Inhalt des Gutachtens fällt das Verhalten des Angeklagten unter den Verstoß gegen Artikel 226/1-a TCK, sodass die Verurteilung nach diesem Artikel hätte erfolgen müssen, nicht jedoch nach Artikel 226/4 TCK.
b) Die Anwendung der Entziehung von Rechten nach Artikel 53/1-b TCK entfällt aufgrund der Aufhebung durch das Verfassungsgericht am 08.10.2015 (Entscheidung Nr. 2014/140, 2015/85).
c) Bei der Entziehung von Rechten nach Artikel 53/1-c TCK wurde nicht berücksichtigt, dass diese in Bezug auf das Sorgerecht, die Vormundschaft und die Treuhandsbefugnisse des Angeklagten über seine eigenen Nachkommen bis zum Zeitpunkt der bedingten Entlassung und in Bezug auf andere Personen bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe gilt.
Dies erforderte eine Aufhebung, und da die Berufungsgründe des Angeklagten berechtigt sind, wird das Urteil gemäß dem Antrag im Bericht aufgehoben…“ (Oberstes Gericht, 18. Strafsenat, 2017/497 E., 2017/2559 K., 08.03.2017)
„…Nach Absatz 5 des Artikels 226 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) stellt die Veröffentlichung des Inhalts von Produkten, die nach den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels Gegenstand eines Delikts bilden und absolut verboten sind, über Presse und Medien, die Ermöglichung der Veröffentlichung oder das Zugänglichmachen für Kinder eine gesonderte Straftat dar.
Die in Artikel 226/2 TCK geregelte Obszönitätsstraftat entsteht hingegen durch die Tatbestände der Veröffentlichung oder der Ermöglichung der Veröffentlichung obszöner Bilder, Schriften oder Worte über Presse und Medien. Vor diesem Hintergrund wurde festgestellt, dass das Verhalten des Angeklagten – Veröffentlichung obszöner Inhalte auf einer Webseite, bei denen Kinder nicht verwendet wurden und die keine durch Gewalt, Tiere, tote menschliche Körper oder unnatürliche sexuelle Handlungen geprägten Inhalte enthalten – nach dem Bericht des vom Ministerpräsidenten eingesetzten Schutzrates für Minderjährige die Straftat gemäß Artikel 226/2 TCK darstellt. Dies wurde jedoch bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt, und es wurde fälschlicherweise eine Verurteilung nach Artikel 226/5 TCK ausgesprochen.
2- Da der Artikel 53/1-b TCK durch die Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 08.10.2015 (Aktenzeichen 2014/140, Entscheidung 2015/85) aufgehoben wurde, war eine Aufhebung erforderlich. Die Berufungsgründe des Verteidigers des Angeklagten sind berechtigt, sodass das Urteil gemäß dem Antrag im Bericht aufgehoben und die Akte zur Fortführung und Entscheidung des Verfahrens vom Stand vor der Aufhebung an das zuständige Hauptgericht zurückverwiesen wurde. Beschluss einstimmig am 10.03.2021 gefasst…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2020/14876 E., 2021/8692 K., 10.03.2021)
„…Bezüglich der Berufungsprüfung des Urteils gegen den Angeklagten wegen Obszönitätsdelikts (Art. 226/3 TCK):
Da bei den Hausdurchsuchungen am 25.12.2013 und 14.01.2014 durch die Strafverfolgungsbehörden ohne Anwesenheit der Staatsanwaltschaft nicht zwei Personen aus dem Ältestenrat oder Nachbarn anwesend waren, stellt dies einen klaren Verstoß gegen Art. 119 der Strafprozessordnung Nr. 5271 dar. Folglich sind die aus diesen Maßnahmen gewonnenen Beweise rechtswidrig und dürfen gemäß Art. 217/2 desselben Gesetzes vom Gericht nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden. In Anbetracht dessen, dass es keine ausreichenden, eindeutigen und überzeugenden Beweise dafür gibt, dass der Angeklagte das Obszönitätsdelikt (Art. 226/3) begangen hat, ist das Verurteilungsurteil als nicht gerechtfertigt anzusehen.
Die Zurückweisung der Berufung gegen dieses Urteil in der Sache selbst statt deren Annahme ist gesetzeswidrig. Die Berufungsrügen des Angeklagten, seines Verteidigers sowie des Vertreters des beteiligten Ministeriums werden daher als berechtigt angesehen.
Folglich wird der Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Samsun vom 06.06.2018, Aktenzeichen 2017/2733 E., 2018/1676 K., hinsichtlich der Urteile wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Obszönität (Art. 226/3) in der Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Urteils wegen Freiheitsberaubung angenommen, aufgehoben und das Urteil über die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung gemäß Art. 302/2-4 der Strafprozessordnung Nr. 5271 aufgehoben…“ (Oberstes Gericht, 14. Strafsenat, 2020/436 E., 2020/1867 K., 10.03.2020)
„…In Absatz (a) des ersten Absatzes von Art. 226 TCK ist geregelt, dass Personen, die einem Kind Produkte mit obszönen Bildern, Texten oder Worten geben oder deren Inhalt zeigen, vorlesen, vorlesen lassen oder vorspielen lassen, bestraft werden. Das in Art. 226/2 TCK geregelte Obszönitätsdelikt entsteht hingegen durch eine der Handlungen der Veröffentlichung oder der Vermittlung der Veröffentlichung obszöner Bilder, Texte oder Worte über Presse und Medien.
Vor diesem Hintergrund: In dem vorliegenden Fall gibt es keinerlei Behauptung oder Feststellung, dass der Angeklagte dem Kind das eindeutig obszöne Bild gezeigt hat, sodass das Obszönitätsdelikt gemäß Art. 226/1-a TCK nicht gegeben ist. Nach dem eingeholten Gutachten konnte nicht festgestellt werden, ob das aus einem einzigen Foto bestehende obszöne Bild dem Kind gehört. Es hätte ohne jeden Zweifel geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das obszöne Bild auf der Website Facebook so geteilt hat, dass jeder es sehen konnte, wie in der Anklageschrift angegeben. Sollte festgestellt werden, dass er es geteilt hat, würde dies das Obszönitätsdelikt gemäß Art. 226/2 TCK begründen; andernfalls wären die Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt.
Die schriftliche Entscheidung erfolgte jedoch ohne ausreichende Untersuchung und mit unzureichender Begründung. Dies ist gesetzeswidrig, und die Berufungsrügen des Angeklagten sind begründet. Entsprechend dem Antrag in der Mitteilung wird das Urteil AUFGEHOBEN…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2020/12934 E., 2020/14410 K., 28.10.2020)
„…In dem Fall, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wird, durch die Veröffentlichung eigener halbnackter, sexuell eindeutiger Fotos auf den Internetseiten „vine“, „twitter.com/alaraaesc“ und „twitter.com/sexiescort“ das Obszönitätsdelikt begangen zu haben, wurde das Urteil erlassen, ohne dass geprüft wurde, ob aufgrund der erhaltenen Bilder bereits ein wiederholtes Urteil gegen den Angeklagten vorliegt. Außerdem wurde keine detaillierte Begutachtung aller festgestellten Bilder eingeholt, um festzustellen, ob diese obszön sind, und das Delikt gemäß Art. 226 TCK wurde nicht überprüfbar diskutiert. Das Urteil wurde somit auf Grundlage einer unvollständigen Untersuchung gefällt, was gesetzeswidrig ist. Die Berufungsrügen des Verteidigers des Angeklagten sind berechtigt. Entsprechend der Mitteilung wird das Urteil AUFGEHOBEN…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2020/22798 E., 2021/14089 K., 18.05.2021)
„…Bezüglich der Revision des Urteils gegen den Angeklagten wegen dreifacher Verurteilung wegen des Vorführens obszöner Inhalte an Kinder gegenüber den Opfern … und der einmaligen Freisprechung wegen Obszönitätsdelikten gegenüber dem Opfer … gilt:
Es hätte eine detaillierte Anhörung der Opfer erfolgen müssen, um den genauen Inhalt der vom Angeklagten vorgeführten Bilder sowie deren Obszönität festzustellen und daraufhin ein Urteil zu fällen. Stattdessen wurde die Verfahrensführung auf die Aussage der Opfer beschränkt, der Angeklagte habe ihnen Pornofilme gezeigt, sodass aufgrund unvollständiger Ermittlungen dreifach Verurteilungen wegen des Vorführens obszöner Inhalte an Kinder ergingen.
Zudem wurde übersehen, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten und einer vom Angeklagten beschlagnahmten CD Nacktbilder und Masturbationsaufnahmen des Opfers … sowie anderer Kinder, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, gefunden wurden. Damit war nachweislich, dass der Angeklagte obszöne Inhalte mit Kindern besaß. Unter Berücksichtigung, dass das Opfer … zum Tatzeitpunkt unter achtzehn Jahren alt war, begründet dies Obszönitätsdelikte und Verletzungen der Privatsphäre gemäß Art. 226/3 TCK. Da durch eine einzige Handlung mehrere Delikte entstanden, hätte nach Art. 44 TCK der kumulative Strafgrund auf die schwerste Strafe nach Art. 226/3 TCK angewendet werden müssen. Stattdessen wurde der Angeklagte unangemessenerweise vom Obszönitätsdelikt freigesprochen, was nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmt.
Nachträglich war eine Neubewertung in Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichts vom 08.10.2015 (2014/140 Esas, 2015/85) bezüglich Art. 53 TCK erforderlich, da dieser Artikel im Amtsblatt Nr. 29542 vom 24.11.2015 veröffentlicht und in Kraft gesetzt wurde. Dies wurde nicht berücksichtigt, was gesetzeswidrig ist. Die Revisionen des Verteidigers des Angeklagten und des Staatsanwalts vor Ort sind daher berechtigt. Unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und Art. 321 CMUK Nr. 1412 wird das Urteil AUFGEHOBEN…“ (Oberstes Gericht, 14. Strafsenat, 2016/3846 E., 2016/6261 K., 23.06.2016)
„…Im zu prüfenden Fall waren der Angeklagte und das minderjährige Opfer … für eine gewisse Zeit ein Paar. Während dieser Zeit hat das minderjährige Opfer dem Angeklagten über das Internet einige eigene Aufnahmen geschickt. Bei Prüfung des im Aktenzeichen vorgelegten Gutachtens wurde festgestellt, dass diese Aufnahmen gemäß Art. 226/3 TCK sexuell-inhaltlich sind. Die Aufnahmen des Opfers wurden vom Angeklagten gespeichert, und nach der Trennung hat der Angeklagte diese Aufnahmen dem als Zeugen vernommenen … über die soziale Plattform Facebook als private Nachricht geschickt. Zum Zeitpunkt der Nachricht war der Zeuge … minderjährig (16 Jahre). Dies wurde durch die konsistenten Aussagen des Opfers, das aufrichtig abgelegte Geständnis des Angeklagten, die Aussagen des Zeugen … und den gesamten Akteninhalt bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass die Speicherung der sexuell-inhaltlichen Aufnahmen des minderjährigen Opfers … durch den Angeklagten den Obszönitätsdelikt gemäß dem letzten Satz von Art. 226/3 TCK darstellt. Das Versenden dieser Aufnahmen an die minderjährige Person … über private Nachrichten zum Tatzeitpunkt begründet den Obszönitätsdelikt gemäß Art. 226/5 TCK. Nach der Regel des kumulativen Strafrechts gemäß Art. 44 TCK wäre die schwerste Strafe anzuwenden gewesen, insbesondere da der Angeklagte durch das Versenden dieser Aufnahmen dafür sorgte, dass Kinder die Inhalte sehen, anhören oder lesen konnten. Stattdessen wurde der Angeklagte aus nicht gesetzlich gerechtfertigten und nicht zutreffenden Gründen freigesprochen.
Dies ist gesetzeswidrig, und die Revisionsgründe des Vertreters des Opfers … sowie des Opfers … selbst sind begründet. Entsprechend der Revisionsmitteilung wird das Urteil AUFGEHOBEN…“ (Oberstes Gericht, 4. Strafsenat, 2020/11345 E., 2020/15475 K., 05.11.2020)
„…Der Begriff „unnatürlich“ in Art. 226/4 TCK beschreibt sexuelle Handlungen, die keinen Platz im normalen Sexualleben von Individuen haben, erniedrigend sind oder von der gesamten Gesellschaft nicht als natürlich akzeptiert werden. Bilder von Anal- oder Oralverkehr, homosexuellen oder Gruppen-Sex-Aktivitäten können nicht allein unter diesen Begriff fallen.
Im konkreten Fall enthält das Gutachten vom 06.03.2007 über die als obszön bewerteten Aufnahmen die Aussage, dass die auf einer CD abgebildeten Personen voraussichtlich im Alter der Oberschüler seien. Aufgrund dieser Ungewissheit wäre ein detailliertes neues Gutachten einzuholen gewesen, um eindeutig festzustellen, ob Kinder in diesen Aufnahmen verwendet wurden. Wäre dies nicht der Fall, hätte das Verhalten als Verstoß gegen Art. 226/1-d TCK zu werten sein, da es Produkte mit obszönen Bildern, Texten oder Worten außerhalb der dafür vorgesehenen Verkaufsstellen zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, verkauft oder vermietet, und gemäß dieser Vorschrift zu bestrafen.
Anstatt dies zu prüfen, wurde das Urteil auf Grundlage des unvollständigen Gutachtens unter Art. 226/4 TCK gefällt. Dies ist gesetzeswidrig, und die Revisionsgründe des Verteidigers des Angeklagten … sind begründet. Entsprechend der Revisionsmitteilung wird das Urteil AUFGEHOBEN…“ (Oberstes Gericht, 18. Strafsenat, 2018/5068 E., 2018/16583 K., 06.12.2018)
Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK