Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten

Was ist eine Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten?

Eine Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten ist ein Gerichtsverfahren, das die Rückgabe von Schmuckstücken (Hochzeitsschmuck) in natura oder, falls eine Rückgabe nicht möglich ist, die Zahlung des entsprechenden Geldwertes zum Gegenstand hat.
Die Rückgabe der Schmuckstücke bedeutet, dass sie im ursprünglichen Zustand übergeben werden, während die Zahlung des Geldwertes bedeutet, dass der zum Zeitpunkt der Klage festgestellte aktuelle Wert erstattet wird.

Wie wird eine Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten eingereicht?

Forderungen in Bezug auf Schmuckstücke können entweder in einem separaten Verfahren unabhängig von der Scheidungsklage geltend gemacht oder in die Scheidungsklage selbst aufgenommen werden.

In diesem Zusammenhang hat die 2. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) in ihrem Urteil vom 17.03.2015 (Az. 2014/12981, Entsch. 2015/4638) Folgendes ausgeführt:

„Die Klägerin hat in der Klageschrift neben der Scheidung auch die Herausgabe bzw. den Ersatzwert von Schmuckstücken beantragt. Die bei Einreichung der Klage gezahlte Antragsgebühr deckt alle in der Klageschrift enthaltenen Ansprüche ab.
Der Anspruch auf Herausgabe von Schmuckwerten ist jedoch kein Nebenanspruch der Scheidung, sondern unterliegt einer gesonderten, verhältnismäßigen Gerichtsgebühr.
Da bei Einreichung der Klage keine verhältnismäßige Gebühr erhoben wurde und dieser Mangel auch im Verlauf des Verfahrens nicht behoben wurde, dürfen ohne Nachzahlung der verhältnismäßigen Gebühr keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen werden.
Demnach ist der Klägerin ordnungsgemäß eine Frist zu setzen, um den verhältnismäßigen Gebührenanteil auf den Wert der geforderten Schmuckstücke im Voraus zu zahlen (Gesetz über Gerichtsgebühren, Art. 30–32). Wird dieser Mangel behoben, ist über den Anspruch inhaltlich zu entscheiden. Andernfalls ist gemäß Art. 30 des Gesetzes über Gerichtsgebühren zu verfahren. Es war daher fehlerhaft, ohne Berücksichtigung dieser Punkte ein Urteil zu fällen.“

Verjährung in der Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten

Die Verjährung im Zusammenhang mit einer Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten ist aus zwei verschiedenen Perspektiven zu betrachten.

Demnach gilt:
Wenn sich die Schmuckstücke im Besitz des Beklagten befinden, also wenn dieser der Inhaber (Besitzende) ist, besteht keine Verjährungsfrist für die Klage auf Herausgabe der Schmuckwerte. Eine solche Klage kann jederzeit eingereicht werden.

Im anderen Fall, also wenn der Geldwert der Schmuckstücke gefordert wird, gilt gemäß Artikel 146 des Türkischen Obligationengesetzes (Türk Borçlar Kanunu) eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Häufig gestellte Fragen

1. Ist die Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten eine Klage, die mit der Scheidung verbunden ist?

Die Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten ist eine Forderungsklage und daher nicht an die Scheidungsklage gebunden. Es ist zu beachten, dass eine solche Klage sowohl nach der Scheidung als auch während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft eingereicht werden kann.

2. Wer kann eine Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten erheben?

Wenn einer der Ehegatten behauptet, dass der Schmuck ohne seine Zustimmung aus seinem Besitz gelangt ist, hat er das Recht, eine Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten sowohl gegen den anderen Ehegatten als auch gegen eine dritte Person zu erheben.

3. Wem gehören die Schmuckstücke (Hochzeitsschmuck)?

In seinem Urteil vom 04.04.2024 (Az. 2023/5704, Entscheidung Nr. 2024/2402) äußerte sich der 2. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) zur Frage, wem der Schmuck gehört, wie folgt:

„Nach unseren bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen galt: Sofern keine anderslautende Vereinbarung oder örtliche Sitte besteht, gilt sämtlicher Schmuck (Gold, Devisen, Türkische Lira usw.), der bei der Hochzeit – von wem auch immer – einem der Ehegatten gegeben oder angelegt wird, als Eigentum der Frau.

Da sich jedoch die Traditionen und Bräuche unserer Gesellschaft im Laufe der Zeit geändert haben, die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen einem dynamischen Wandel unterliegen und insbesondere bei Hochzeiten – zusätzlich zu dem ausschließlich für die Frau bestimmten Schmuck – auch andere wirtschaftlich wertvolle Geschenke überreicht werden, um den Ehepartnern beim Aufbau einer gemeinsamen Lebensgrundlage zu helfen, war eine Änderung unserer bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf solche Fälle notwendig.

Nach der neuen, grundsätzlichen Auffassung unseres Senats gilt daher:
Wenn zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Aufteilung des Schmucks besteht, erfolgt die Aufteilung gemäß dieser Vereinbarung. Wenn keine Vereinbarung besteht, aber das Vorhandensein einer örtlichen Sitte behauptet und bewiesen wird, richtet sich die Aufteilung nach dieser Regel. Andernfalls gilt: Alles, was einem Mann oder einer Frau bei der Hochzeit gegeben oder angelegt wird und wirtschaftlichen Wert hat, gehört grundsätzlich demjenigen, dem es gegeben oder angelegt wurde.

Jedoch: Wenn sich unter diesen Gegenständen etwas befindet, das ausschließlich einem bestimmten Geschlecht (Mann oder Frau) zugeordnet ist, gilt es als diesem Geschlecht geschenkt. Besteht Streit darüber, ob etwas einem bestimmten Geschlecht zuzuordnen ist, so sollte bei Bedarf ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Wenn das Gutachten ergibt, dass der Gegenstand beiden Geschlechtern gleichermaßen zugeordnet werden kann, gehört er dem Ehegatten, dem er bei der Hochzeit gegeben oder angelegt wurde.

Was die in eine Schmuckkiste oder -tasche gelegten wertvollen Gegenstände betrifft: Wenn sie einem bestimmten Geschlecht zugeordnet sind, gelten sie als diesem gegeben; wenn sie beiden Geschlechtern gleichermaßen zugeordnet sind, sind sie als gemeinsames Eigentum zu betrachten.*

Der Streitfall ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sowie der Behauptungen und Verteidigungen der Parteien zu lösen.“

4. Wie werden Schmuckstücke in einer Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten bewiesen?

In einer Klage auf Herausgabe von Schmuckwerten kann die Ehefrau den Besitz der Schmuckstücke durch Videoaufnahmen, Fotos oder Zeugenaussagen beweisen, während der Ehemann seine Behauptungen durch Schriftstücke (Belege) oder Zeugenaussagen nachweisen muss.

Wenn jedoch die Ehefrau den Schmuck aus eigenem Willen verkauft oder eintauscht und der Erlös für gemeinsame Haushaltsausgaben oder andere Zwecke verwendet wurde, trägt der Ehemann die Beweislast dafür, dass die Frau dem Verkauf mit ihrem Einverständnis zugestimmt hat.

Einige Urteile des Kassationshofs (Yargıtay) in Bezug auf Klagen auf Herausgabe von Schmuckwerten

  1. „Im vorliegenden Fall hat der beklagte Ehemann behauptet, dass die von der klagenden Ehefrau geforderten Schmuckstücke während der Ehe für die Begleichung von Hochzeitskosten und für Behandlungskosten im Zusammenhang mit dem Kinderwunsch verwendet worden seien. Er konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Klägerin diese Schmuckstücke freiwillig und ohne Rückgabeverpflichtung übergeben hat. Daher steht – wie auch vom Gericht festgestellt – außer Streit, dass der beklagte Ehemann nicht beweisen konnte, dass die für gemeinsame Bedürfnisse verwendeten Schmuckstücke ihm mit Zustimmung der Klägerin und ohne Rückgabeverpflichtung überlassen wurden, weshalb er verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Schmuckstücke zurückzugeben. Jedoch gilt gemäß Artikel 188 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK): „Die Tatsachen, die von den Parteien oder ihren Vertretern vor Gericht anerkannt werden, sind nicht mehr streitig und bedürfen keines Beweises.“ In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte erklärt, dass bei der Hochzeit insgesamt 12 Armreifen überreicht wurden. Damit ist die Tatsache, dass der Klägerin bei der Hochzeit 12 Armreifen angelegt wurden, unstreitig geworden. Folglich hätte das Gericht unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes und der Anerkennung des Beklagten über die Anzahl der Armreifen, die der Klägerin bei der Hochzeit überreicht wurden, die Klage hinsichtlich insgesamt 12 Armreifen stattgeben müssen. Da das Gericht jedoch irrtümlich nur 7 Armreifen berücksichtigt und die vom Beklagten selbst eingeräumten 5 Armreifen unberücksichtigt gelassen hat, wurde das Urteil als fehlerhaft angesehen und aufgehoben.“ (Beschluss des Großen Zivilsenats des Kassationshofs – Yargıtay Hukuk Genel Kurulu, Entscheidung vom 04.03.2020, Az.: 2017/1040, Urteil Nr.: 2020/240)
  2. „26. Im Lichte all dieser allgemeinen Ausführungen, bei der Bewertung des konkreten Falles: Der beklagte Ehemann hat in Bezug auf die streitgegenständlichen Schmuckstücke eingeräumt, dass diese während der ehelichen Gemeinschaft verkauft und ausgegeben wurden, jedoch bestritten, dass die Menge der Schmuckstücke so groß sei, wie von der Klägerin behauptet. In diesem Fall obliegt dem Ehemann die Beweislast dafür, dass er diese Schmuckstücke, die als persönliches Eigentum der Ehefrau gelten, entweder zurückgegeben oder mit deren Zustimmung und ohne Rückgabeverpflichtung erhalten hat. Es wurde jedoch festgestellt, dass der Beklagte dieser Beweislast nicht nachgekommen ist.27.Unter diesen Umständen hätte das Gericht folgendes tun müssen:
    Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf Herausgabe der Schmuckstücke angebotenen Beweismittel in Bezug auf Art, Beschaffenheit, Anzahl und Menge der Schmuckstücke sammeln, gegebenenfalls alle Zeugen beider Parteien erneut zu diesem Thema vernehmen und deren auf Erlebnisse gestützte Wahrnehmungen und Kenntnisse darüber einholen, welche Schmuckstücke konkret vorhanden waren.
    Für die Schmuckstücke, deren Existenz ohne Zweifel nachgewiesen wurde, hätte gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um deren Wert zum Zeitpunkt der Klageerhebung festzustellen.
    Anschließend hätte auf Grundlage aller erhobenen Beweise eine Entscheidung getroffen werden müssen.
    Da das Gericht jedoch diese Grundsätze nicht beachtet und die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, sie sei nicht bewiesen, wurde das Urteil als verfahrens- und rechtswidrig angesehen und aufgehoben.“ (Beschluss des Großen Zivilsenats des Kassationshofs – Yargıtay Hukuk Genel Kurulu, Entscheidung vom 30.03.2021, Az.: 2017/2715, Urteil Nr.: 2021/360)
  3. „15. Im Lichte all dieser allgemeinen Ausführungen, bei der Bewertung des konkreten Falles: Die Klägerin behauptete, dass ihr während der ehelichen Gemeinschaft die Schmuckstücke (Ziynet) entzogen und nicht zurückgegeben worden seien. Sie stützte diese Behauptung auf Zeugenaussagen. In dem im Akt befindlichen Sachverständigengutachten vom 23.09.2016 wurde festgestellt, dass die von der Klägerin in der Klageschrift geltend gemachten Goldschmuckstücke tatsächlich existierten. Bezüglich dieser nachgewiesenen Schmuckstücke führte die Klägerin die Zeugen …, …, … …, … …, … … und … … an, um zu beweisen, dass ihr diese Schmuckstücke entzogen und nicht zurückgegeben worden seien. Der Bruder der Klägerin, Zeuge …, sagte zusammenfassend aus: „Nach der Hochzeitsnacht wurden die Schmuckstücke von der Familie des Ehemannes aus Angst vor Diebstahl in Verwahrung genommen. Später wurde ein Teil dieser Schmuckstücke verkauft, um ein Auto zu kaufen. Der Vater des Beklagten erklärte, dass die verbleibenden Schmuckstücke ebenfalls verkauft und zur Begleichung seiner eigenen Schulden verwendet wurden. Daher gab es beim Auszug der Klägerin keinen Schmuck mehr, den sie hätte mitnehmen können.“ Ihre Mutter, Zeugin …, sagte sinngemäß: „Die bei der Hochzeit übergebenen Goldschmuckstücke wurden von meiner Tochter direkt an ihre Schwiegermutter übergeben. Ein Teil wurde später beim Autokauf verwendet, der Rest wurde vom Beklagten und seinen Eltern verkauft, um deren Schulden zu begleichen.“ Ein weiterer Bruder der Klägerin, Zeuge …, sagte: „Nach der Hochzeit wurden einige Schmuckstücke zur Aufbewahrung an die Mutter des Beklagten übergeben. Die bei der Klägerin verbliebenen Armbänder wurden verkauft, um ein Auto zu kaufen. Als wir die Sachen meiner Schwester aus der gemeinsamen Wohnung abholen wollten, fragte mein Onkel … den Vater des Beklagten, wo die Goldschmuckstücke seien. Der Vater des Beklagten antwortete, dass sie verkauft worden seien, um seine eigenen Schulden zu bezahlen.“ Der Onkel …, der ebenfalls als Zeuge gehört wurde, bestätigte: „Nachdem die Parteien getrennt lebten, gingen wir zur gemeinsamen Wohnung, um die Sachen meiner Nichte abzuholen. Ich fragte den Vater des Beklagten, wo die Goldstücke und Armbänder seien und warum sie nicht herausgegeben würden. Er antwortete: ‚Wir haben sie verkauft, um unsere Schulden zu bezahlen.‘“ Demgegenüber erklärten die Zeugen der Beklagten, sie hätten keine Kenntnisse über Art und Menge der Schmuckstücke und gaben an, dass die Klägerin die Goldstücke beim Verlassen der Wohnung mitgenommen habe. Der Beklagte legte dem Gericht keine Informationen darüber vor, aus welchen Mitteln das während der Ehe gekaufte Auto finanziert wurde. Einige Zeugen gaben zwar an, dass die Klägerin beim Zeitpunkt der Trennung Armbänder am Handgelenk getragen habe, doch nur der Zeuge … konnte hierzu nähere Angaben machen. Er erklärte, dass er nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ein, zwei oder drei Armbänder an der Klägerin gesehen habe.16.Nach einer Gesamtbewertung der Aktenlage steht fest, dass die Aussagen der Zeugen der Klägerin mit ihren Behauptungen übereinstimmen.
    Daher hätte das Gericht anerkennen müssen, dass die Klägerin das Vorhandensein der bei der Hochzeit übergebenen Schmuckstücke sowie deren Entnahme und Verkauf durch den Beklagten zweifelsfrei nachgewiesen hat.
    Die Abweisung der Klage ohne Berücksichtigung dieser Feststellungen stellt einen Verfahrens- und Rechtsfehler dar und führte zur Aufhebung der Entscheidung.“ (Beschluss des Großen Zivilsenats des Kassationshofs – Yargıtay Hukuk Genel Kurulu, Entscheidung vom 05.07.2023, Az.: 2023/191, Urteil Nr.: 2023/703)
  4. „Im konkreten Fall handelt es sich bei dem nachgewiesenen Schmuck – einer 14-karätigen Gravurplatte, zwei Armbändern à 15 Gramm und zwölf Armbändern à 10 Gramm – um typischen Frauenschmuck (Ziynet), der, sofern zwischen den Ehegatten keine abweichende Vereinbarung besteht oder kein örtlicher Brauch anderes bestimmt, als der Ehefrau geschenkt gilt, unabhängig davon, von wem und welchem Ehepartner er während der Ehe überreicht wurde. Diese Schmuckstücke sind somit als persönliches Eigentum der Ehefrau anzusehen. Der ebenfalls nachgewiesene eine volle Goldmünze (Tam Altın) und die 65 Viertelgoldmünzen (Çeyrek Altın) hingegen stellen keinen typischen Frauenschmuck dar. Kann nicht bewiesen werden, welchem Ehepartner sie gehören, ist davon auszugehen, dass sie sich im gemeinschaftlichen Miteigentum beider Ehegatten befinden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht Folgendes zu tun: Die Zeugen beider Parteien sind umfassend zu befragen, ob zwischen den Ehepartnern eine Vereinbarung über den Schmuck bestand oder ob es hierzu einen örtlichen Brauch gibt. Die Zeugen sollen dies anhand konkreter Tatsachen erläutern. Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen ist gegebenenfalls eine Gegenüberstellung (Konfrontation) durchzuführen, um die Widersprüche zu klären. Alle Beweise sind gemeinsam zu würdigen. Wenn der Beklagte (Ehemann) schlüssig und überzeugend nachweist, dass der für Frauen typische Schmuck kein persönliches Eigentum der Ehefrau ist, oder die Klägerin (Ehefrau) nachweist, dass der nicht frauenspezifische Schmuck ihr persönliches Eigentum ist, ist entsprechend zu entscheiden. Andernfalls sind die nicht frauenspezifischen Schmuckstücke als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten anzusehen. Da das Gericht in diesem Fall eine unzureichende Untersuchung und Beweiswürdigung vorgenommen hat, war das Urteil rechtsfehlerhaft.“ (Yargıtay 8. Zivilsenat, Entscheidung vom 24.09.2020, Az.: 2020/944, Urteil Nr.: 2020/5388)
  5. „Die klagende und zugleich widerbeklagte Ehefrau trägt die Beweislast dafür, dass die im Streit stehenden Schmuckstücke (Ziynet) existieren, ihr beim Verlassen des gemeinsamen Hauses gewaltsam entzogen wurden, sie an der Mitnahme gehindert wurde und die Schmuckstücke im Haus verblieben sind. Im vorliegenden Fall konnte die Ehefrau jedoch nicht beweisen, dass ihr die streitgegenständlichen Schmuckstücke gewaltsam entzogen wurden, dass sie an der Mitnahme gehindert wurde oder dass sie zuvor keine Gelegenheit hatte, diese mitzunehmen. Trotz dieses fehlenden Nachweises wurde entgegen den oben dargelegten Grundsätzen ein Urteil gefällt, was einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht und das materielle Recht darstellt.“ (Yargıtay, 2. Zivilsenat, Entscheidung vom 28.03.2017, Az.: 2015/24291, Urteil Nr.: 2017/3455)

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