Die gesetzliche Ablehnung der Erbschaft

Ablehnung der Erbschaft

Die Ablehnung der Erbschaft wird in den Artikeln 605 ff. des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift sowohl den gesetzlichen als auch den eingesetzten Erben das Recht eingeräumt, die Erbschaft abzulehnen; in bestimmten Fällen wird die Erbschaft zudem als abgelehnt angesehen, ohne dass eine ausdrückliche Willenserklärung erforderlich ist.

Türkisches Zivilgesetzbuch, Art. 605: Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ablehnen.

Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Zahlungsunfähigkeit eindeutig erkennbar oder amtlich festgestellt ist, gilt die Erbschaft als abgelehnt. Betrachtet man den Gesetzestext, ist eine Ablehnung der Erbschaft auf zwei Arten möglich:

  1. Die Erben lehnen die Erbschaft freiwillig und nach eigenem Willen ab. Dieser Weg wird in der Rechtslehre als „wirkliche Ablehnung“ (gerçek ret) bezeichnet.
  2. Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eindeutig klar ist oder amtlich festgestellt wird, dass die Erbschaft überschuldet ist, gilt die Erbschaft kraft Gesetzes als abgelehnt, ohne dass eine ausdrückliche Ablehnungserklärung erforderlich ist. Dieser Weg wird in der Rechtslehre als „gesetzliche/behördliche Ablehnung“ (hükmen ret) bezeichnet.

In diesem Artikel wird die gesetzliche Ablehnung der Erbschaft, ihre Voraussetzungen, Folgen, Aufhebung sowie ihre praktische Anwendung unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) behandelt.

Gesetzliche/gerichtliche Ablehnung der Erbschaft

Die gerichtliche Ablehnung der Erbschaft wurde gemäß Art. 605/2 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt. In dem betreffenden Gesetzesartikel heißt es: „Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich oder förmlich festgestellt wurde, gilt die Erbschaft als abgelehnt.“ Das bedeutet, dass die Erbschaft als abgelehnt gilt, ohne dass eine ausdrückliche Ablehnungserklärung abgegeben werden muss, sofern die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt offensichtlich oder förmlich festgestellt wurde.

„…Artikel 605 des türkischen Zivilgesetzbuches Nr. 4721 ist unter der Überschrift „B. Ablehnung; I. Ablehnungserklärung; 1. Recht auf Ablehnung“ geregelt. Absatz 1 besagt: ‚Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ablehnen.‘ Dies entspricht der uneingeschränkten, bedingungslosen Ablehnung („echte Ablehnung“) und ist in diesem Fall nicht anwendbar. Absatz 2 lautet: ‚Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seine Zahlungsunfähigkeit offensichtlich oder förmlich festgestellt wurde, gilt die Erbschaft als abgelehnt.‘ Diese Bestimmung stellt eine Vermutung dar. Sie betrifft den vorliegenden Sachverhalt und den vorhergehenden Satz. Die vereinfachte Fassung von Artikel 545 des türkischen Zivilgesetzbuches wurde wörtlich übernommen. In vielen Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlichen Meinungen wird diese Ablehnung als „gerichtliche Ablehnung“ bezeichnet. Während das türkische Zivilgesetzbuch für die „echte Ablehnung“ eine Frist vorsieht und die einseitige Willenserklärung der Erben erfordert, verlangt die „gerichtliche Ablehnung“ für ihre Rechtswirkung weder eine Willenserklärung noch einen Klageweg. So wird angenommen, dass die Ablehnung automatisch entsteht und eine Ausnahme von der Regel darstellt, dass die Erbschaft mit deren Öffnung automatisch auf die Erben übergeht (TMK Art. 599).“ (Oberstes Gericht, 3. Zivilabteilung, 2017/5148 E., 2019/1126 K., 14.02.2019)

Da die gerichtliche Ablehnung eine Vermutung darstellt, müssen die Erben weder eine Erklärung zur Ablehnung der Erbschaft abgeben noch eine Klage erheben, damit die Erbschaft als abgelehnt gilt. Wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen vorliegen, gelten die Erben automatisch als Erben, die die Erbschaft abgelehnt haben.

Verfahren und Voraussetzungen für die gerichtliche Ablehnung:

  1. Die Nachlassmasse muss überschuldet sein: Zum Todeszeitpunkt bildet das gesamte Vermögen des Erblassers das Aktivvermögen der Nachlassmasse, und alle Schulden bilden das Passivvermögen. Übersteigt das Passivvermögen das Aktivvermögen, zeigt dies die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und folglich, dass die Nachlassmasse überschuldet ist.

Es ist möglich, die Überschuldung der Nachlassmasse mit allen Arten von Beweismitteln nachzuweisen. Der Nachweis, ob die Nachlassmasse überschuldet ist, erfordert jedoch eine umfassende Untersuchung. Daher müssen die von den Erben vorgebrachten Erklärungen über die Überschuldung der Nachlassmasse durch zahlreiche objektive Daten gestützt werden, wie z. B. Aufzeichnungen der Sozialversicherung (SGK), Bankunterlagen, Grundbuchaufzeichnungen und Steuerunterlagen.

In der Tat hat der Allgemeine Zivilsenat (Hukuk Genel Kurulu) in einer Entscheidung vom 11.04.2018 festgestellt: …

„…Nach Artikel 605 des Türkischen Zivilgesetzbuches gilt eine Erbschaft nur dann als abgelehnt, wenn zum Todeszeitpunkt des Erblassers seine Zahlungsunfähigkeit eindeutig erkennbar oder offiziell festgestellt ist. Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit kann durch die klare Feststellung der Aktiva und Passiva des Vermögens des Erblassers zum Todeszeitpunkt bestimmt werden. Diese gesetzliche Vermutung beruht darauf, dass die Überschuldung des Vermögens des Erblassers allgemein bekannt war und daher gesetzliche oder eingesetzte Erben davon ausgehen würden, eine überschuldete Erbschaft nicht anzunehmen. Aus diesem Grund wird anerkannt, dass die Überschuldung – anders ausgedrückt die Zahlungsunfähigkeit – mit allen Arten von Beweismitteln nachgewiesen werden kann. Auch wenn das Gericht an einige Stellen Anfragen gestellt hat, sind die durchgeführten Ermittlungen nicht ausreichend, um ein Urteil zu fällen. In einem solchen Fall obliegt es dem Gericht, das Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt umfassend und objektiv zu prüfen – insbesondere in den Gemeinden, in denen der Erbe wohnt und registriert ist –, Informationen bei Grundbuchämtern, Finanzämtern, Banken und der Sozialversicherungsbehörde (Bağ-Kur, SSK, Rentenkasse) über mögliche Renten zu erfragen und jede weitere Recherche, einschließlich polizeilicher Nachforschungen, durchzuführen, um die Situation zu bestätigen. Solche Ermittlungen sind Teil der richterlichen Pflicht, den Fall umfassend aufzuklären…“ (2017/438 E., 2018/770 K.)

Es wird betont, dass der Richter bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Erblassers eine umfassende und detaillierte Untersuchung durchführen muss und auf Grundlage des Ergebnisses zu entscheiden hat.

2 – Feststellung der Aktiva und Passiva der Nachlassmasse:
Für die Bestimmung, ob der Nachlass überschuldet ist, ist der Todeszeitpunkt des Erblassers maßgeblich. Schulden, die nach dem Tod des Erblassers entstehen, werden bei der Bestimmung von Aktiva und Passiva nicht berücksichtigt und führen allein nicht zu einer gerichtlichen Ablehnung der Erbschaft.

„…Die im Revisionsantrag der Klägervertreter angegebenen Vollstreckungsakten sind zu beschaffen, um die Gesamtschulden des Erblassers zum Todeszeitpunkt festzustellen. Die Herkunft der Steuerschulden des Erblassers ist zu prüfen. Darüber hinaus hat der Erblasser ein Konto bei der ING Bank A.Ş. Vom Todeszeitpunkt des Erblassers an sind die Kontobewegungen und Saldeninformationen zu beschaffen und bei der Berechnung von Aktiva und Passiva der Nachlassmasse zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Zudem ist zu prüfen, ob die Erben Handlungen vorgenommen haben, die als Annahme des Nachlasses gewertet werden könnten…“ (Oberstes Zivilgericht, 14. Kammer, 2019/22 E., 2019/7395 K., 07.11.2019)

3 – Die Überschuldung des Nachlasses muss eindeutig feststellbar oder offiziell festgestellt sein:
Die bloße Überschuldung des Nachlasses genügt nicht, um die Voraussetzungen für die gesetzliche Ablehnung zu erfüllen. Vielmehr muss die Überschuldung des Nachlasses eindeutig feststellbar oder offiziell nachgewiesen sein. Ein über den Erblasser ergangenes Zahlungsunfähigkeitszeugnis oder ein Konkursurteil stellt die Feststellung der Überschuldung des Nachlasses dar. Ebenso gilt die Überschuldung des Nachlasses als eindeutig feststellbar, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers selbst dessen Umfeld, Angehörige oder andere Kontaktpersonen bekannt ist.

4 – Die Erben dürfen die Erbschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend angenommen haben:
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der gesetzlich festgestellten Ablehnung der Erbschaft ist, dass die Erben keine Handlungen vornehmen dürfen, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Nach Artikel 610 des Türkischen Zivilgesetzbuches kann ein Erbe die Erbschaft nicht ablehnen, wenn er in die Nachlassangelegenheiten eingreift, Handlungen vornimmt, die nicht der ordentlichen Verwaltung des Nachlasses dienen oder über das für die Durchführung der Geschäfte des Erblassers Notwendige hinausgehen, oder wenn er Nachlassgegenstände verschweigt oder sich aneignet.

Türkisches Zivilgesetzbuch Art. 610:
„Ein Erbe, der die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ablehnt, erwirbt die Erbschaft bedingungslos.“

Ein Erbe, der vor Ablauf der Frist zur Ablehnung in die Verwaltung des Nachlasses eingreift, Tätigkeiten ausführt, die nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen, Arbeiten durchführt, die für die Abwicklung der Angelegenheiten des Erblassers nicht erforderlich sind, oder Nachlassgegenstände verheimlicht bzw. sich aneignet, kann die Erbschaft nicht ablehnen.

Die Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder die Durchführung einer Zwangsvollstreckung, um die Verjährungs- oder Ausschlussfristen zu verhindern, hebt das Ablehnungsrecht nicht auf.

Nach dieser Vorschrift ist klar, dass ein Erbe, der Handlungen im Sinne der Annahme der Erbschaft vorgenommen hat, die Ablehnung der Erbschaft nicht beantragen kann. Allerdings können nicht alle von den Erben getätigten Handlungen automatisch als Annahme der Erbschaft gewertet werden. Wie durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) klargestellt wurde, gelten Handlungen wie die Abgabe von Erbschafts- und Vermögensteuererklärungen, die Zahlung von Schulden des Erblassers unter Zwangsvollstreckung oder die Einleitung eines Nachlassfeststellungsverfahrens nach dem Tod des Erblassers nicht als Annahme der Erbschaft.

Ob Handlungen der Erben als Annahme der Erbschaft zu werten sind, hängt von jedem Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob die Handlungen des Erben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses liegen. Handlungen, die nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehören, werden als Annahme der Erbschaft interpretiert und heben das Recht des Erben auf Ablehnung der Erbschaft auf.

Klage auf gesetzliche bzw. gerichtliche Ablehnung der Erbschaft

Da die Ablehnung kraft Gesetzes (richterliche Ablehnung) eine Vermutung darstellt, müssen die Erben weder eine Erklärung zur Ablehnung der Erbschaft abgeben noch Klage erheben, damit die Erbschaft als abgelehnt gilt. Sind die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, gelten die Erben als Erben, die die Erbschaft abgelehnt haben, ohne dass eine ausdrückliche Ablehnung erforderlich ist. Allerdings ist es aus rechtlicher Sicht sinnvoll, Klage zu erheben, um den Nachweis der Voraussetzungen der gerichtlichen Ablehnung zu erbringen. Eine auf gerichtliche Ablehnung der Erbschaft gerichtete Klage dient nämlich der Feststellung des Nachlasses und bietet eine Sicherheit dafür, dass die Erben gegenüber den Gläubigern des Erblassers nicht haften.

Die Klage auf gerichtliche Ablehnung der Erbschaft wird von den gesetzlichen oder eingesetzten Erben gegen die Nachlassgläubiger erhoben. Die Klage kann nicht gegen alle Nachlassgläubiger, sondern gegen einen beliebigen von ihnen gerichtet werden. Eine Klage ohne Beteiligung des Beklagten ist jedoch nicht zulässig. Wird die Klage ohne Beklagten eingereicht, setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist, um die Nachlassgläubiger als Beklagte zu benennen.

„…Bei einem Antrag auf gerichtliche Ablehnung wird die Klage unter Nennung der Gläubiger als Beklagte erhoben. Wird den Klägern vom Gericht eine Frist gesetzt, um die Klage gegen die Gläubiger zu richten, müssen die Beweise der Parteien gesammelt und ausgewertet werden, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen. Wird hingegen ohne Erfüllung dieser gesetzlichen Voraussetzung über die Ablehnung der Klage aus Gründen der Prozessfähigkeit entschieden, ist dies verfahrens- und gesetzeswidrig…“ (Oberster Gerichtshof, 2. Zivilkammer, 2007/20154 E., 2009/4738 K., 16.03.2009)

Für die Einreichung der Klage ist keine Frist vorgesehen. Es ist den Erben jederzeit möglich, durch eine Feststellungsklage gegen die Gläubiger die Überschuldung des Nachlasses feststellen zu lassen.

„…In Artikel 605/1 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) ist die ‚wirkliche Ablehnung‘ geregelt, in Artikel 605/2 die ‚gerichtliche Ablehnung‘. Nach Artikel 605/1 TMK kann eine Erbschaft nur innerhalb von drei Monaten abgelehnt werden (TMK Art. 606). ‚Wenn zum Zeitpunkt des Todes die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers offensichtlich oder offiziell festgestellt ist, gilt die Erbschaft als abgelehnt.‘ Im Rahmen dieser Vorschrift unterliegt die gerichtliche Ablehnung keiner Frist. Die Erben können jederzeit durch eine Feststellungsklage gegen die Gläubiger die Überschuldung des Nachlasses feststellen lassen und in einem gegen sie erhobenen Rechtsstreit als Einrede geltend machen, dass der Nachlass überschuldet ist…“ (Oberster Gerichtshof, 17. Zivilkammer, 2021/3203 E., 2021/3169 K., 23.03.2021)

Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass der Erblasser zahlungsunfähig war. Um die Voraussetzungen des Beweises zu erfüllen, müssen die aktiven und passiven Vermögenswerte des Erblassers ermittelt werden. Dazu ist eine Untersuchung bei der Gemeindeverwaltung, dem Finanzamt, Banken, dem Grundbuch- und Katasteramt sowie anderen zuständigen Behörden und Institutionen erforderlich. Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die aktiven und passiven Vermögenswerte des Erblassers festgestellt, und es wird klar, ob der Nachlass überschuldet ist.

Zuständiges und befugtes Gericht

Für diese Klagen ist das zuständige Gericht das Landgericht für Zivilsachen (Asliye Hukuk Mahkemesi), und das örtlich zuständige Gericht ist das Gericht am Wohnsitz des beklagten Nachlassgläubigers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung.

RECHTSPRECHUNG ZUM THEMA

„…Wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Zahlungsunfähigkeit eindeutig feststeht oder offiziell festgestellt wurde, gilt die Erbschaft als abgelehnt (TMK Art. 605). Die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird nach dem Todeszeitpunkt bestimmt. Zum Todeszeitpunkt bilden das gesamte Vermögen des Erblassers das Aktivvermögen und alle Schulden das Passivvermögen des Nachlasses. Übersteigt das Passivvermögen das Aktivvermögen, zeigt dies die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und folglich, dass der Nachlass überschuldet ist (TMK Art. 605/2). Allerdings kann ein Erbe, der trotz Überschuldung des Nachlasses in Nachlassgeschäfte eingreift, Nachlassvermögen verschleiert oder sich selbst aneignet, gemäß Art. 610/2 des Türkischen Zivilgesetzbuchs die Erbschaft nicht ablehnen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass einer der Kläger, … auf dem Kontoauszug der Filiale … des Erblassers Kontobewegungen vorgenommen hat und somit Handlungen zur Annahme des Nachlasses gezeigt hat. Bei den übrigen Klägern wurde kein Hinweis auf eine Annahme des Nachlasses festgestellt. Daher war es nicht korrekt, die Klage der Kläger außer … abzuweisen, und das Urteil musste aus diesem Grund aufgehoben werden…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilsenat, 2018/744 E., 2018/6193 K., 01.10.2018)

„…Unter Berücksichtigung des Akteninhalts, der Klageunterlagen und der Verhandlungsprotokolle sowie der vom Gericht gewürdigten vorliegenden Beweise wurde entschieden, wobei kein Fehler in der Würdigung festgestellt wurde, haben die Kläger, deren Klagen abgewiesen wurden, geltend gemacht, dass der Erblasser bei der Bağ-Kur versichert war und Versicherungsprämien schuldet, und dass, falls diese der Nachlassmasse hinzugerechnet würden, das Passivvermögen den Aktivvermögen übersteigen würde, was für die Erlangung eines gesetzlichen Ausschlusses der Erbschaft ausreichen würde. Allerdings sind die Bağ-Kur-Prämien des Verstorbenen nicht Bestandteil des Nachlasses, sondern stellen nur eine Verpflichtung im Sinne des Schuldrechts dar, die bei Antrag auf Einkommenszuweisung oder Beihilfe durch … von den Erben zu zahlen wäre. Da die Anspruchsberechtigten … keinen Antrag gestellt haben, können die Zahlungen nicht von ihnen verlangt werden. Daher ist das Begehren der Kläger, die Bağ-Kur-Prämien der Erben dem Passiv des Nachlasses hinzuzurechnen, unbegründet. Da das Gericht durch ordnungsgemäße Ermittlung festgestellt hat, dass das Aktivvermögen des Erblassers das Passiv übersteigt, wird das Urteil unter Zurückweisung aller Rechtsmittel der Klägervertreter bestätigt und als form- und gesetzeskonform angesehen…“ (Oberster Gerichtshof, 8. Zivilsenat, 2013/19830 E., 2014/21562 K., 24.11.2014)

„…Gesetzliche und eingesetzte Erben können die Erbschaft ablehnen. Ist zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dessen Zahlungsunfähigkeit eindeutig erkennbar oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als abgelehnt (TMK Art. 605). Die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers wird zum Zeitpunkt seines Todes bestimmt. Zum Todeszeitpunkt bildet das gesamte Vermögen des Erblassers das Aktivvermögen des Nachlasses, und alle Schulden bilden das Passivvermögen. Übersteigt das Passivvermögen das Aktivvermögen, zeigt dies die Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und damit, dass der Nachlass überschuldet ist (TMK Art. 605/2). Auch wenn der Nachlass überschuldet ist, kann ein Erbe, der gemäß Art. 610/2 des Türkischen Zivilgesetzbuches in Nachlassangelegenheiten eingreift, Nachlassvermögen verschweigt oder sich aneignet, die Erbschaft nicht ablehnen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass einer der Kläger, …, im Kontoauszug der Filiale … Transaktionen durchgeführt hat und somit Handlungen vorgenommen hat, die als Annahme des Nachlasses gelten, während bei den anderen Klägern keine Anzeichen für eine Annahme des Nachlasses festgestellt wurden. Daher war es nicht korrekt, die Klage der Kläger außer … abzuweisen, und das Urteil musste aus diesem Grund aufgehoben werden…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilsenat, 2018/744 E., 2018/6193 K., 01.10.2018)

„…Das Gericht stellte unter Berücksichtigung der Klage, der Verteidigung und des gesamten Akteninhalts fest, dass die Klägerin gegen die Beklagten, die teilweise gesetzliche Erben sind, diese Klage gemäß den Bestimmungen über die Haftung aus der Erbschaft erhoben hat. Einer der beklagten Erben, …, hatte beim 2. Zivilgericht Edirne eine Klage gegen die İş Bankası eingereicht, mit der geltend gemacht wurde, dass der Nachlass des Erblassers … überschuldet sei, und die gerichtliche Feststellung der Ablehnung des Nachlasses beantragt. Am Ende des Verfahrens wurde der Klage stattgegeben, und das Urteil wurde ohne Berufung am 18.01.2013 rechtskräftig. Gesetzliche Erben, die von den Vorschriften über die Ablehnung der Erbschaft profitieren, können nicht für die Schulden des Erblassers haftbar gemacht werden. Die Feststellung, dass der Nachlass überschuldet ist, kann sowohl in einem gesonderten Verfahren beantragt als auch in einem anhängigen Verfahren als Verteidigung vorgebracht werden. Im vorliegenden Fall, obwohl die übrigen beklagten Erben mit Ausnahme von … keine Klage auf richterliche Ablehnung erhoben haben, muss die Tatsache der Überschuldung des Nachlasses im Rahmen der Abwehr der Klage berücksichtigt werden. Es wäre nicht gerecht, wenn einige Erben von den Vorschriften über die Ablehnung der Erbschaft profitieren könnten, während die anderen Erben desselben Erblassers ausgeschlossen würden. Aus diesem Grund wurde hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Kreditnehmers … durch das Urteil des 2. Zivilgerichts Edirne, Aktenzeichen 2011/311, Entscheidungsnummer 2012/401, die Überschuldung des Nachlasses festgestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Urteil für alle Erben von Bedeutung ist, und daher wurde die gegen diese Erben erhobene Forderungsklage abgewiesen. Die Klägervertreterin legte Berufung ein… Mit der Zurückweisung aller Berufungsbegehren der Klägervertreterin wurde das Verfahren als rechtmäßig und gesetzeskonform bestätigt…“ (Oberster Gerichtshof, 11. Zivilsenat, 2013/18050 E., 2014/7308 K., 14.04.2014)

„…Die klagende Institution führte aus, dass dem Beklagten aufgrund seiner verstorbenen Mutter, die bei der Sozialversicherung nach dem Gesetz Nr. 506 versichert war, ab dem 15.02.1991 eine Hinterbliebenenrente gezahlt wurde; dass der Beklagte in der Zeit vom 01.09.1979 bis 01.05.1989 bei Bağ-Kur versichert war und auf Grundlage seines Antrags vom 30.01.1999 in den Ruhestand getreten sei, und beantragte die Aufhebung des Widerspruchs gegen die Rückforderung unrechtmäßig gezahlter Hinterbliebenenrenten von der verstorbenen Mutter des Beklagten.

In der aufgehobenen Entscheidung führte das Gericht aus: „Im konkreten Fall ergeben sich aus den Akten, dass der Beklagte in der Zeit vom 01.08.1957 bis 02.01.1962 für 1388 Tage gemäß Gesetz Nr. 506 versichert war und vom 01.09.1979 bis 30.01.1991 als Hausfrau freiwillig für 4109 Tage nach Gesetz Nr. 1479 versichert war. Aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen für die Altersrente wurde dem Beklagten gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 2829 auf Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1479 ab dem 01.02.1991 eine Altersrente gewährt. Obwohl der Beklagte im Zuge der Hinterbliebenenrente nach Gesetz Nr. 506 eine unterschriebene Erklärung und Verpflichtung abgegeben hatte, dass er jede Altersrente aus der Sozialversicherung oder anderen einschlägigen Systemen der Institution unverzüglich melden würde, wurde dem Beklagten dennoch eine Altersrente nach Gesetz Nr. 1479 unter Einbeziehung der Pflichtversicherungstage nach Gesetz Nr. 506 gezahlt. Da der Beklagte dies der Institution nicht meldete, ist er nach Artikel 96/a des Gesetzes Nr. 5510 verpflichtet, die in den letzten zehn Jahren gezahlten Beträge zurückzuerstatten.“

Im weiteren Verfahrensverlauf nach der Aufhebung wurde festgestellt, dass nach dem Tod des Beklagten seine Erben in das Verfahren einbezogen wurden. Vor der Verkündung des Urteils erklärten die in das Verfahren einbezogenen Beklagtenvertreter unter Angabe von Gericht und Aktenzeichen, dass sie eine Klage auf richterliche Ablehnung des Nachlasses eingereicht hätten und um Abwarten des Ergebnisses baten. Das Gericht erließ jedoch ein Urteil, ohne die Ergebnisse der Nachlassablehnung abzuwarten oder weitere Ermittlungen durchzuführen.

Das Gericht hätte das Ergebnis der Nachlassablehnung abwarten und darauf basierend entscheiden müssen. Im Falle einer Abweisung der Nachlassablehnung wäre zudem eine Zwangsvollstreckungsentschädigung gegen die Beklagten zu gewähren gewesen. Die schriftliche Urteilsbegründung, die ohne Beachtung der dargelegten materiellen und rechtlichen Grundsätze und aufgrund unvollständiger Prüfung erging, ist verfahrens- und gesetzeswidrig und stellt einen Aufhebungsgrund dar…“ (Oberster Gerichtshof, 10. Zivilsenat, 2017/4339 E., 2017/8085 K., 20.11.2017)

„…Eine Person, die als richterlich abgelehnter Erbe gilt, kann gegen die Nachlassgläubiger Klage erheben, um dies feststellen zu lassen, oder diesen Umstand im Wege der Einrede (Defizit-Einwendung) geltend machen. Im konkreten Fall haben die Erben im Rahmen ihres Widerspruchs gegen das Vollstreckungsverfahren den Weg der Einrede gewählt. In diesem Fall ist die Annahme der richterlichen Ablehnung des Erbes erforderlich. Die richterliche Ablehnung des Erbes kann mit allen Arten von Beweismitteln nachgewiesen werden.

Damit über die Feststellung entschieden werden kann, dass der Nachlass überschuldet ist, müssen zum Todeszeitpunkt des Erblassers sowohl die Aktiva als auch die Passiva des Nachlasses ermittelt werden, und die Passiva müssen die Aktiva übersteigen. Zudem dürfen die Erben keine rechtlichen Handlungen vorgenommen haben, die als Aneignung des Nachlasses gewertet werden könnten.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben des Grundbuchamts Iğdır, dass für den Erblasser ein Grundbucheintrag besteht. Dementsprechend hätte dem Kläger eine Frist zur Ernennung eines Nachlassvertreters gewährt werden müssen, und die Abwicklung des Nachlasses gemäß den Artikeln 605 ff. des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) nach den Vorschriften über die Insolvenz hätte erfolgen müssen. Die schriftliche Urteilsverkündung in dieser Form ist daher nicht korrekt und erforderte eine Aufhebung…“ (Oberster Gerichtshof, 17. Zivilsenat, 2016/6314 E., 2016/6438 K., 26.05.2016)

„…Im konkreten Fall ist die Person in der Schuldnerposition, …, vor der Klage verstorben, und die Klage wurde gegen die Erben eröffnet. Die beklagten Erben in der Schuldnerrolle haben geltend gemacht, dass sie das Erbe im Wege der Einrede (Defizit-Einwendung) abgelehnt haben. In der eröffneten Klage haben sie ausgeführt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers eindeutig feststehe. In diesem Fall ist die Annahme der Erbabweisung erforderlich.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Erblasser weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen besaß, also seine Zahlungsunfähigkeit eindeutig festgestellt ist. Die Richtigkeit dieser Vermutung wurde im vorliegenden Fall festgestellt und konnte vom Kläger nicht widerlegt werden (vgl. Entscheidungen des HGK vom 14.03.2001, 2001/2-220 E, 240; 2008/4-332 E, 2008/336).

Erben, die das Erbe abgelehnt haben, können nicht verklagt werden. Die Herstellung der Prozesspartei ist eine Voraussetzung für die Verhandlungsfähigkeit der Klage und muss von Amts wegen berücksichtigt werden. Solange die Partei nicht korrekt gebildet ist, besteht keine Möglichkeit, in die Sache einzutreten.

Wie in der Entscheidung des HGK vom 03.07.2002, 15/572-577, ausgeführt, ist im Sinne der Herstellung der Prozesspartei gemäß Artikel 612 des Türkischen Zivilgesetzbuchs zu beachten, dass ein Erbe, der von allen nächsten gesetzlichen Erben abgelehnt wurde, vom Friedensgericht nach den Vorschriften über die Insolvenz abgewickelt wird. Das Ergebnis dieses gesetzlichen Verfahrens ist abzuwarten, und nach Abschluss der Abwicklung muss für den abgelehnten Erben ein Vertreter bestellt und bevollmächtigt werden, der am Verfahren teilnimmt, alle Beweise gesammelt werden und erst darauf basierend eine Entscheidung getroffen wird. Die schriftliche Urteilsverkündung ohne Beachtung dieses Vorgehens verstößt gegen das Verfahren und das Gesetz und ist daher aufzuheben…“ (Oberster Gerichtshof, 17. Zivilsenat, 2015/12195 E., 2018/87 K., 16.01.2018)

Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK