
Was ist Enterbung (Iskat)?
Die Enterbung, auch als Ausschluss vom Erbe bezeichnet, wird im Türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) in den Artikeln 510 und folgenden geregelt und umfasst den Anspruch des Erblassers (Muris), seinen pflichtteilsberechtigten Erben vom Erbe auszuschließen. Der entsprechende Vorgang erfolgt aufgrund des vom Erblasser in seiner einseitigen Verfügung angegebenen Enterbungsgrundes (TMK Artikel 512). Fehlt jedoch der Enterbungsgrund in der genannten Verfügung des Erblassers, ist der Vorgang unwirksam.
Die Enterbung ist im TMK in den Artikeln 510 bis 513 wie folgt geregelt:
Madde 510 – In den folgenden Fällen kann der Erblasser durch eine auf den Todesfall bezogene Verfügung seinen pflichtteilsberechtigten Erben enterben:
- Der Erbe hat eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine nahe stehende Person des Erblassers begangen,
- Der Erbe hat seine familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser oder den Familienangehörigen des Erblassers in erheblichem Maße nicht erfüllt.
Artikel 511 – Die vom Erbe ausgeschlossene Person kann weder einen Erbanteil erhalten noch eine Kürzungsklage erheben. Sofern der Erblasser nichts anderes verfügt hat, wird der Erbteil der ausgeschlossenen Person so behandelt, als sei diese vor dem Erblasser verstorben; dieser Anteil fällt dann, sofern vorhanden, an die Abkömmlinge der ausgeschlossenen Person, andernfalls an die gesetzlichen Erben des Erblassers. Die Abkömmlinge der ausgeschlossenen Person können ihren Pflichtteil verlangen, als wäre die ausgeschlossene Person vor dem Erblasser verstorben.
Artikel 512 – Die Enterbung ist nur wirksam, wenn der Erblasser im Rahmen seiner Verfügung den Enterbungsgrund angegeben hat. Wenn die enterbte Person Einspruch erhebt, obliegt der Beweis der Existenz des angegebenen Grundes dem Erben oder dem Vermächtnisnehmer, der von der Enterbung profitiert. Wird der Grund nicht nachgewiesen oder ist der Enterbungsgrund in der Verfügung nicht angegeben, so gilt die Verfügung nur insoweit, als sie den Pflichtteil des Erben nicht berührt; hat sich der Erblasser jedoch bei dieser Verfügung über den Enterbungsgrund offensichtlich geirrt, ist die Enterbung unwirksam.
Artikel 513 – Der Erblasser kann seine Abkömmlinge, gegen die ein Nachweis über Zahlungsunfähigkeit vorliegt, für die Hälfte ihres Pflichtteils enterben. Es ist jedoch erforderlich, dass diese Hälfte speziell den leiblichen und zukünftigen Kindern der enterbten Person zugewiesen wird. Wenn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbes der Nachweis über die Zahlungsunfähigkeit keine Gültigkeit mehr besitzt oder die durch den Nachweis abgedeckte Schuldensumme die Hälfte des Erbteils der enterbten Person nicht übersteigt, wird die Enterbung auf Antrag der enterbten Person aufgehoben.
Die Pflichtteile, die Gegenstand der Enterbung sind
Enterbung ist insbesondere für pflichtteilsberechtigte Erben von Bedeutung. Der Grund dafür liegt darin, dass der Erblasser über die Anteile der Erben ohne Pflichtteil nach Belieben verfügen kann. Außerdem verliert ein pflichtteilsberechtigter Erbe bei Enterbung vollständig sein Erbrecht.
Die Pflichtteile, die Gegenstand der Enterbung sind, bestehen gemäß Artikel 506 des Türkischen Zivilgesetzbuchs aus drei Unterkategorien:
1.Nachkommen und Pflichtteilsrecht im Erbrecht
Der Pflichtteil für die Nachkommen des Erblassers beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ein Beispiel hierfür: Wenn der Erblasser drei Kinder und einen Ehepartner als Erben hinterlässt, beträgt der Erbteil jedes Kindes und des Ehepartners jeweils 1/4. Der Pflichtteil der Kinder beträgt die Hälfte dieses Erbteils, also jeweils 1/8 des gesamten Nachlasses. Dementsprechend kann der Erblasser durch ein Testament nicht sein gesamtes Vermögen dem Ehepartner hinterlassen; höchstens kann er ohne Berührung der Pflichtteile 5/8 des Nachlasses dem Ehepartner und die restlichen 3/8 auf die drei Kinder aufteilen. Wie erwähnt, findet diese Aufteilung statt, selbst wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen durch Testament dem Ehepartner überträgt.
2.Pflichtteilsrecht für jeweils einen Elternteil
Nach der Vorschrift des Artikels 506 des Türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) beträgt der Pflichtteil für jeden Elternteil ein Viertel des gesetzlichen Erbteils.
3.Pflichtteilsrecht für den überlebenden Ehegatten
Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten beträgt im Fall, dass er gemeinsam mit Abkömmlingen oder mit Eltern erbt, den gesamten gesetzlichen Erbteil. In anderen Fällen (allein oder mit Verwandten der dritten Ordnung) beträgt der Pflichtteil drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Gründe für den Ausschluss von der Erbfolge
Die Gründe für den Ausschluss von der Erbfolge werden in zwei Kategorien unterteilt: strafrechtliche (gewöhnliche) und schützende Gründe. Das 3. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) untersucht in seinem Urteil vom 26.11.2013 mit dem Aktenzeichen 2013/15148, Entscheidungsnummer 2013/16683, die strafrechtlichen (gewöhnlichen) Ausschlussgründe in zwei Abschnitte:
1- Die schwere Straftat des Erben gegen den Erblasser oder dessen Angehörige. Dabei ist die Vollendung der Straftat keine Voraussetzung, ebenso wenig wie ein entsprechendes Strafurteil. Es spielt keine Rolle, ob Straffreiheit durch Vergebung oder Verjährung eingetreten ist. Unter einer schweren Straftat versteht man eine rechtswidrige Handlung, die die Persönlichkeitsrechte, die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum des Erblassers verletzt und zeigt, dass die familiären Bindungen zu ihm abgebrochen sind. Bei der Beurteilung sind nicht strafrechtliche, sondern zivilrechtliche Vorschriften maßgeblich. Ebenso stellt eine solche Straftat gegen nahe Angehörige des Erblassers einen Ausschlussgrund dar. Das bedeutet, dass die Tat nicht unbedingt gegen den Erblasser selbst gerichtet sein muss. Zum Begriff „Angehörige“ zählen alle Personen, zu denen der Erblasser Liebe, Respekt und Verbundenheit empfindet, wie zum Beispiel Freunde, Verlobte, Lehrer, Schüler, Personen, die ihn betreuen oder beschützen, oder solche, die er betreut oder beschützt (BGB Art. 457/1).
2- Die grobe Pflichtverletzung des Erben bei der Erfüllung seiner familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser und dessen Familie (BGB Art. 457/2). Zum Beispiel das Versäumnis der Treue, Hilfe, Verbundenheit und Fürsorge für die Kinder, wie in Artikel 151 des Zivilgesetzbuches geregelt, die gegenseitige Liebe, der Respekt und die Fürsorgepflicht zwischen Eltern und Kindern, die Verpflichtung zur Unterstützung in Armut und Not, Unterhaltspflicht (BGB Art. 315), sowie Verstöße gegen die Grundsätze des Familienfriedens und des harmonischen Zusammenlebens.
Der Schutzgrund für den Ausschluss vom Erbe basiert aufgrund seiner Natur vollständig auf gutem Glauben und zielt darauf ab, die Kinder des vom Erblasser ausgeschlossenen Erben zu schützen. Dementsprechend ist der schützende Erbenausschluss, wie in Artikel 513 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt, die Ausschlussmaßnahme des Erben hinsichtlich der Hälfte seines Pflichtteils, wenn für dessen Abkömmlinge eine Zahlungsunfähigkeit ohne Deckung (Insolvenznachweis) festgestellt wurde.
Außerdem ist der Ausschluss vom Erbe im Artikel 510 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt.
„In den folgenden Fällen kann der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausschließen:“
- „Wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einer dem Erblasser nahestehenden Person ein schweres Verbrechen begangen hat,
- oder wenn der Erbe seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder den Familienangehörigen des Erblassers in erheblichem Maße verletzt hat.“
Einwand und Aufhebungsverfahren bezüglich der Enterbung
Wenn die Enterbung ungerechtfertigt ist, kann der Erbe gegen die betreffende Maßnahme Einspruch einlegen und deren Aufhebung oder Herabsetzung beantragen. In diesem Zusammenhang ist der Einspruch gegen die Enterbung sowohl aus allgemeiner als auch aus besonderer Sicht zu prüfen:
a) Allgemeine Anfechtungsgründe
Der klagende Erbe kann die Anordnung anfechten, wenn er geltend macht, dass der Erblasser testierunfähig war, die Enterbung aufgrund von Irrtum, Täuschung oder Drohung erfolgt ist oder das Testament formungültig ist. In solchen Fällen kann die entsprechende Verfügung für nichtig erklärt werden. Nach der Aufhebung erlangt der Erbe somit seinen vollen Erbanspruch zurück.
b) Besondere Anfechtungsgründe
Zu den besonderen Anfechtungsgründen gehört neben der strafrechtlich (ordentlich) begründeten Enterbung auch, dass dem Erben in bestimmten Sonderfällen das Recht eingeräumt wird, die erbrechtliche Verfügung, die sich auf die genannte Enterbung bezieht, ganz oder teilweise durch Widerspruch unwirksam zu machen. Der Erbe kann diesen Widerspruch sowohl durch eine Herabsetzungsklage (Tenkisklage) als auch durch eine Anfechtungsklage geltend machen.
Zuständiges und sachlich zuständiges Gericht in der Klage auf Anfechtung der Enterbung
Im Anfechtungsverfahren der Enterbung ist das zuständige Gericht das Amtsgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) am letzten Wohnsitz des Erblassers. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, dass die Beteiligten einen im Erbrecht spezialisierten Anwalt – beispielsweise einen Erbrechtsanwalt in Antalya – beauftragen, um das Verfahren einzuleiten und zu führen.
Häufig gestellte Fragen
1. Wie erfolgt der Ausschluss von der Erbfolge?
Der Ausschluss von der Erbfolge erfolgt durch ein Testament. Dabei ist zu beachten, dass das betreffende Testament keiner besonderen Form unterliegt und sowohl in öffentlicher als auch in privatschriftlicher Form errichtet werden kann. Zusätzlich zum Testament kann der Ausschluss auch im Rahmen eines einseitigen Verfügungsrechts durch einen Erbvertrag erfolgen.
2.Was passiert, wenn der Ausschlussgrund vom Erben nicht bewiesen werden kann?
Wie in Artikel 512 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) geregelt:
„Der Ausschluss vom Erbe ist nur gültig, wenn der Erblasser den Ausschlussgrund in seiner Verfügung angegeben hat. Wenn die ausgeschlossene Person Widerspruch einlegt, liegt die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei dem Erben oder Vermächtnisnehmer, der vom Ausschluss profitiert. Kann das Vorliegen des Grundes nicht bewiesen werden oder ist der Ausschlussgrund in der Verfügung nicht angegeben, so wird die Verfügung mit Ausnahme des Pflichtteils des Erben vollzogen; wurde die Verfügung aufgrund eines klaren Irrtums des Erblassers hinsichtlich des Ausschlussgrundes getroffen, ist der Ausschluss unwirksam.“
3.Was ist eine Kürzungsklage im Erbrecht?
Rechtlich gesehen ist die Kürzungsklage ein Verfahren, das dazu dient, die rechtlichen Grenzen für die Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers festzulegen. Ziel dieser Klage ist es, die Rechte der pflichtteilsberechtigten Erben zu schützen und so Vermögensverschiebungen, Ungleichheiten in der Erbfolge sowie Pflichtteilsverletzungen zu verhindern.
4.Was sind die Folgen der Enterbung für die Erben?
● Ein pflichtteilsberechtigter Erbe verliert bei einer strafrechtlichen Enterbung seinen gesamten Erbanteil und damit auch den Status als Erbe. Dementsprechend kann die enterbte Person auch nicht von den mit dem Erbenstatus verbundenen Rechten profitieren.
● Bei einer schützenden Enterbung handelt es sich hingegen um eine teilweise Enterbung, weshalb der Erbe seinen Erbenstatus nicht verliert. Der Erbe wird daher mit der Hälfte seines Pflichtteils in die Erbteilung einbezogen.
Einige Entscheidungen des Kassationshofs zum Thema Enterbung
- Kläger … Die mit der Menge der Erben übereinstimmenden, für gültig befundenen Hofgrundbuchaufzeichnungen können rechtlich nicht als Flächenbestimmung für die Immobilien im Dorf … angesehen werden. Dies wurde durch die Revisionsprüfung in den in der Akte 2021 registrierten Fällen unseres Senats festgestellt. Das Streitobjekt befindet sich im Dorf … und die Grundbuchaufzeichnungen mit den Bezeichnungen … und Erkös (…/Öküz/Örköz) sind durch flexible Grenzen gekennzeichnet, die große Flächen umfassen. Zwischen diesen Grenzen befinden sich Gebiete, die nicht genutzt werden können, wie Berge, Bäche, Wälder, Flüsse und Hügel. Das streitige Grundstück bleibt nur in einem Bereich, der durch gedachte Punkte auf den jeweiligen großen Grenzen und durch gedachte gerade Linien verbunden ist. Jedoch umfasst das durch diese imaginären Linien verbundene Gebiet eine Fläche, die mehr als das 20-fache der im Grundbuch eingetragenen Menge beträgt. Da keine festen Grenzen existieren, ist eine Flächenbestimmung, die mit der Menge in den Grundbucheinträgen übereinstimmt, nicht möglich. Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass das im Dorf … ermittelte und streitige Grundstück im Umfang der gültigen Hofgrundbuchaufzeichnungen liegt. Das Streitobjekt liegt innerhalb der 1967 endgültig festgelegten Grenzen des Forstkatasters. Auch wenn es im Grundbuchbereich liegt, auf den sich die Erben … und deren Freunde berufen, handelt es sich um Wälder, die gemäß dem Gesetz Nr. 4785 verstaatlicht wurden und laut Gesetz Nr. 5658 nicht rückübertragbar sind. Daher haben die zugrunde gelegten Grundbuchaufzeichnungen für das streitige Grundstück ihren rechtlichen Wert verloren. Deshalb wurde beschlossen, das Urteil zu bestätigen. (Kassationshof 8. Zivilsenat, Urteil vom 25.05.2022, Aktenzeichen 2021/7527, Entscheidungsnummer 2022/4964)
- „Die Klage betrifft neben der Aufhebung der Adoption auch die Anträge auf Enterbung gemäß Artikel 510 des Zivilgesetzbuchs (TMK). Da festgestellt wurde, dass der Antrag auf Enterbung aus dem zweiten Buch, ausgenommen dem dritten Teil des TMK Nr. 4721, stammt, ist die Zuständigkeit beim allgemeinen Gericht gegeben. Es wurde als nicht richtig erachtet, dass das Gericht keine Entscheidung über die Unzuständigkeit zur Weiterleitung des Enterbungsantrags an das Landgericht (Asliye Hukuk Mahkemesi) hätte treffen sollen. ERGEBNIS: Ohne Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze ist die schriftliche Urteilsbegründung fehlerhaft; da die Rechtsmittelgründe daher begründet sind, wird das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung (HUMK) aufgehoben…“ (Oberster Gerichtshof 8. Zivilsenat, Urteil vom 08.04.2019, Aktenzeichen 2017/9163, Entscheidungsnummer 2019/3801)
- „Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für die Enterbung nicht erfüllt seien, und den Enterbungsvertrag vom 21.11.2006, ausgestellt vom Notariat Kütahya 1, für nichtig erklärt. Diese Entscheidung entspricht jedoch weder dem Verfahren noch dem Gesetz. Der genannte Enterbungsvertrag wurde von der Mutter der Parteien, der Beklagten T. E., und dem Erblasser Y. E. geschlossen. Der Enterbungsvertrag ist gemäß Artikel 510 des Zivilgesetzbuchs (TMK) eine letztwillige Verfügung, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam wird. Da die Beklagte T. E., die Mutter und Vertragspartnerin, noch lebt und die Eröffnung der Erbschaft erst mit dem Tod erfolgt, wäre es nicht richtig gewesen, die Klage unter Einschluss der Verfügung der Beklagten Türkan anzunehmen und den Vertrag vollständig für nichtig zu erklären. Außerdem hat der Erblasser Yavuz Ergün im Enterbungsvertrag die Enterbungsgründe genannt (TMK Art. 510/2). Wenn der Enterbte Widerspruch einlegt, liegt die Beweislast für das Vorliegen der Gründe bei den begünstigten Erben (TMK Art. 512/2). Wird der Grund nicht bewiesen oder nicht im Vertrag angegeben, wird die Verfügung nur insoweit vollzogen, wie sie den Pflichtteil des Erben nicht verletzt (TMK Art. 512/3). Deshalb ist es falsch, ohne Berücksichtigung, dass in einem solchen Fall die Klage als Minderungsklage behandelt werden müsste und unter Anwendung der Minderungsregeln geprüft werden sollte, den Enterbungsvertrag bezüglich der Verfügung, die den Pflichtteil übersteigt, für nichtig zu erklären.“ (Oberster Gerichtshof 8. Zivilsenat, Urteil vom 16.09.2014, Aktenzeichen 2014/8834, Entscheidungsnummer 2014/16187)
- „Nach dem Akteninhalt und den gesammelten Beweisen wird festgestellt, dass die zur Grundlage des Urteils genommenen Zeugenaussagen belegen, dass die Zeugen die Schwiegermutter und der Schwiegervater des Beklagten … sind, der von der Enterbung profitiert. Außerdem bedeutet das Erzählen einiger Zeugen über das, was sie vom Erblasser gehört haben, nicht, dass die Kläger ihre erbrechtlichen Pflichten verletzt haben. Die Zeugen …, … und … erklärten, sie hätten sich in der Krankheitszeit um den Erblasser gekümmert und ihr Entgelt von den Klägern erhalten. Ebenso gaben die Zeugen …, …, …, … an, sie hätten keine schlechten Umgangsformen der Kläger gegenüber dem Erblasser beobachtet und in der letzten Krankheitsphase habe der Kläger … den Erblasser zur Chemotherapie gebracht. Wenn die enterbte Person Einspruch erhebt, liegt die Beweislast für das Vorliegen des Enterbungsgrundes beim enterbenden Erben oder Vermächtnisnehmer. Nach den vernommenen Zeugenaussagen konnte der Beklagte den Enterbungsgrund jedoch nicht beweisen. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten des Klägers gegenüber dem Erblasser nicht als eine erhebliche Verletzung der aus dem Familienrecht resultierenden Pflichten anzusehen.“ (Oberster Gerichtshof 14. Zivilsenat, Urteil vom 02.03.2015, Aktenzeichen 2015/2911, Entscheidungsnummer 2015/2239)
- „Wenn das Vorliegen des Grundes nicht bewiesen oder der Enterbungsgrund im Verfügungstext nicht angegeben wurde, wird die Verfügung außerhalb des Pflichtteils des Erben ausgeführt; jedoch ist die Enterbung ungültig, wenn der Erblasser diese Verfügung aufgrund eines eindeutigen Irrtums über den Enterbungsgrund getroffen hat. Da die Beklagten den Enterbungsgrund nicht beweisen konnten, muss gemäß Art. 512/3 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) die Enterbung nur im Umfang des Verfügungsanteils des Erblassers wirksam sein. Mit anderen Worten: Es wäre richtig gewesen, für den Teil des Testaments, der die Enterbung betrifft, nur insoweit die Ungültigkeit festzustellen, wie sie über den Verfügungsanteil hinausgeht, sodass der Kläger seinen Pflichtteil geltend machen kann und die Klage als Teilungsklage (Tenkis) weitergeführt wird. Die schriftliche Entscheidung ohne diese Überlegung ist daher nicht korrekt. In diesem Fall hat das Gericht gemäß Art. 512/3 TMK die Verfügung mit Todeswirkung, die auf Enterbung gerichtet ist, nur im Umfang des Pflichtteils des klagenden Erben zu erfüllen und das Verfahren als Teilungsklage gemäß Art. 564 ff. TMK fortzusetzen. Nach Feststellung aller Aktiva und Passiva des Nachlasses und auf Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen ist ein Urteil zu fällen. ERGEBNIS: Aus den oben genannten Gründen wird das Urteil zugunsten des Klägers gemäß § 428 der Zivilprozessordnung (HUMK) aufgehoben.“ (Oberster Gerichtshof 3. Zivilsenat, Urteil vom 31.10.2018, Aktenzeichen 2017/975, Entscheidungsnummer 2018/10793)
Views: 1