
Was ist Festnahme?
Die Festnahme ist eine Schutzmaßnahme, bei der einer Person, gegen die die Festnahme durch den Staatsanwalt angeordnet wurde, vorübergehend und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer die Freiheit entzogen wird, bis sie dem Richter vorgeführt oder freigelassen wird. Dabei ist zu beachten, dass der Haftbefehl vom Richter erlassen werden muss, während die Festnahmeentscheidung von der Staatsanwaltschaft getroffen wird.
Was ist die Dauer der Festnahme?
Die Dauer der Festnahme beginnt im Grunde genommen ab dem Moment, in dem die Bewegungsfreiheit einer Person durch den Staat eingeschränkt wird. Bezüglich der Dauer der Festnahme müssen die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der Strafprozessordnung und der Verordnung über Festnahme, Ingewahrsamnahme und Vernehmung festgelegten Kriterien eingehend geprüft werden:
1.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
AİHS hat bezüglich der Dauer der Haft erklärt, dass der Verdächtige unverzüglich einem Richter oder einer zur Rechtsprechung befugten Behörde vorgeführt werden muss. Es ist bekannt, dass der Begriff „unverzüglich“ offen bleibt und keine bestimmte Frist angibt, jedoch betont, dass der Verdächtige nicht unnötig aufgehalten werden darf.
2.Strafprozessordnung
In Artikel 91 der Strafprozessordnung (CMK) ist zur Dauer der Haft folgendes geregelt: „Die Dauer der Haft darf ab dem Zeitpunkt der Festnahme, abzüglich der für die Überstellung an den nächstgelegenen Richter oder das nächstgelegene Gericht erforderlichen Zeit, 24 Stunden nicht überschreiten. Die für die Überstellung an den nächstgelegenen Richter oder das nächstgelegene Gericht erforderliche Zeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.“
3.Verordnung über Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung
In der Verordnung über Festnahme, Inhaftierung und Vernehmung ist die Dauer der Haft in Artikel 12 mit folgenden Worten (ähnlich wie in der CMK) geregelt:
„Die Dauer der Haft darf ab dem Zeitpunkt der Festnahme, abzüglich der für die Überstellung an den nächstgelegenen Richter oder das nächstgelegene Gericht erforderlichen Zeit, 24 Stunden nicht überschreiten. Die für die Überstellung an den nächstgelegenen Richter oder das nächstgelegene Gericht erforderliche Zeit darf 12 Stunden nicht überschreiten.“
Außerdem ist bei der Begehung einer Straftat als Gruppenverbrechen aufgrund der Schwierigkeit der Beweissammlung oder der hohen Anzahl der Verdächtigen der Staatsanwalt befugt, die Haftdauer, die bei Einzeltaten auf 24 Stunden festgelegt ist, jeweils um bis zu drei Tage zu verlängern, wobei die Verlängerung insgesamt drei Mal möglich ist. Folglich kann bei Gruppenverbrechen durch jeweils weitere Haftanordnungen die maximale Gesamtdauer der Inhaftierung des Verdächtigen bis zu 4 Tage betragen.
Gründe für die Inhaftierung
Gemäß Artikel 91/2 der Strafprozessordnung (CMK) müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit eine Haftentscheidung erlassen werden kann. Diese sind:
- Die Erforderlichkeit der Gewahrsamsmaßnahme im Hinblick auf die Ermittlung
- Das Vorliegen konkreter Beweise, die den Verdacht begründen, dass die Person eine Straftat begangen hat
Wenn die oben genannten zwei Voraussetzungen nicht gleichzeitig vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft keinen Haftbefehl erlassen. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten mit einer Ladung zur Aussage oder für andere Verfahren einladen. Folglich kann auch dann, wenn der Beschuldigte nicht freiwillig erscheint, ein Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen werden.
Haftbefehl gegen Minderjährige (Kinder)
Für die Festnahme von Minderjährigen, also Kindern, ist ein besonderes Verfahren vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird zwischen Kindern, die unter 12 Jahre alt sind, und solchen, die älter als 12 Jahre sind, unterschieden.
● Kinder, die zum Zeitpunkt der Tat unter 12 Jahre alt sind, sowie taubstumme Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen gemäß Artikel 19 der Verordnung über Festnahme, Ingewahrsamnahme und Vernehmung nicht wegen einer Straftat festgenommen werden und dürfen in keiner Weise zur Feststellung einer Straftat herangezogen werden. Eine Festnahme darf nur zum Zweck der Identitäts- und Tatbestimmung erfolgen. Unmittelbar nach der Feststellung müssen sie freigelassen werden. Die festgestellte Identität und Straftat ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, damit der Präsident oder der Richter des Gerichts Maßnahmen ergreifen kann.
● Kinder, die zum Zeitpunkt der Tat älter als 12, aber jünger als 18 Jahre sind, dürfen wegen einer Straftat festgenommen werden. Diese Kinder müssen unverzüglich unter Benachrichtigung eines Anwalts über ihre Angehörigen der Staatsanwaltschaft überstellt werden. Das Ermittlungsverfahren wird persönlich von der zuständigen Staatsanwaltschaft oder einem von ihr beauftragten Staatsanwalt durchgeführt. In solchen Fällen kann ein Strafverteidiger – etwa ein Strafverteidiger in Antalya – erforderlich sein.
Verfahren des Einspruchs gegen die Ingewahrsamnahme
Die durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft angeordnete Ingewahrsamnahme oder deren Verlängerung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar und gewährt daher dem Beschuldigten oder bestimmten nahen Angehörigen des Beschuldigten das Recht auf Einspruch. In diesem Zusammenhang regelt Artikel 91 Absatz 5 der Strafprozessordnung (StPO) wie folgt:
„Gegen die schriftliche Anordnung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Festnahme, der Ingewahrsamnahme oder der Verlängerung der Ingewahrsamsdauer kann die festgenommene Person, ihr Verteidiger, ihr gesetzlicher Vertreter, ihr Ehegatte oder ein Verwandter ersten oder zweiten Grades beim Friedensrichter mit dem Ziel der sofortigen Freilassung Einspruch einlegen. Der Friedensrichter entscheidet auf Grundlage der Akten und trifft eine Entscheidung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Festnahme, die Ingewahrsamnahme oder deren Verlängerung gerechtfertigt ist, wird der Antrag abgelehnt oder es wird beschlossen, dass die festgenommene Person unverzüglich zusammen mit den Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft vorgeführt wird.“
Häufig gestellte Fragen
1.Wo wird eine festgenommene Person festgehalten?
Die festgenommene Person wird im Rahmen des Polizeigewahrsams in einer Gewahrsamszelle in einer Polizeidienststelle oder Wache festgehalten. Die Verordnung über Festnahme, Polizeigewahrsam und Vernehmung definiert Gewahrsamszellen als Orte, „die eingerichtet wurden, um Verdächtige oder Beschuldigte bis zum Abschluss der Verfahren und ihrer Überstellung an die Justizbehörden festzuhalten“.
2.Wird bei einer Festnahme Handschellen angelegt?
Während der Festnahme ist es für die Strafverfolgungsbehörden nicht zwingend erforderlich, der festgenommenen Person Handschellen anzulegen. Allerdings können dem Verdächtigen Handschellen angelegt werden, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass er fliehen könnte, oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass er eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von sich selbst oder anderen darstellt (StPO Artikel 93).
3.Darf die festgenommene Person ihre Angehörigen benachrichtigen?
Gemäß Artikel 95/1 der Strafprozessordnung (CMK) wird die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme des Verdächtigen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich einem Angehörigen oder einer von der betroffenen Person benannten Person mitgeteilt. Handelt es sich bei der festgenommenen Person um eine ausländische Staatsangehörige, so wird – sofern sie dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht – auch das Konsulat ihres Heimatstaates über die Ingewahrsamnahme informiert.
4. Wird eine Entscheidung über die Ingewahrsamnahme ins Strafregister eingetragen?
Die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme wird, da es sich um eine Schutzmaßnahme handelt, nicht ins Strafregister (GBT) eingetragen. Der Grund dafür ist, dass die in Gewahrsam genommene Person noch nicht vor Gericht verurteilt wurde und somit kein rechtskräftiges Urteil gegen sie vorliegt.
5.Kann die Dauer der Ingewahrsamnahme verlängert werden?
Wie bereits erwähnt, kann die bestehende Ingewahrsamnahme um eine zusätzliche Dauer verlängert werden. Der Grund für die Verlängerung der Ingewahrsamnahme liegt in Schwierigkeiten bei der Vernehmung von Beschuldigten oder Geschädigten, der Anhörung von Zeugen, der Durchführung von Gegenüberstellungen sowie dem Einholen von Blut- oder Urinanalysen und ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen.
6.Welche Rechte hat eine in Gewahrsam genommene Person?
Die in Gewahrsam genommene Person hat folgende Rechte:
a) Das Recht, Angehörige zu benachrichtigen (Die Person wird unverzüglich über ihre Ingewahrsamnahme oder die Verlängerung der Ingewahrsamnahmezeit an ihre Angehörigen informiert).
b) Das Recht, einen Anwalt zu konsultieren (Der Kontakt und die Kommunikation der in Gewahrsam genommenen Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht eingeschränkt werden. Falls die Person keinen Anwalt hat, kann sie verlangen, dass ihr ein Anwalt von der Anwaltskammer zugewiesen wird).
c) Das Recht zu schweigen (Die Person darf nicht gezwungen werden, eine Aussage oder Erklärung gegen sich selbst abzugeben. Sie kann von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen oder nach Rücksprache mit ihrem Anwalt gemeinsam mit diesem eine Aussage machen).
7.Kann wegen desselben Delikts erneut in Gewahrsam genommen werden?
Wird die Gewahrsamsdauer beendet oder hebt der Ermittlungsrichter den Gewahrsamsbeschluss auf, so wird die Person freigelassen. Solange keine ausreichenden Beweise vorliegen und keine Entscheidung der Staatsanwaltschaft getroffen wurde, erfolgt keine erneute Festnahme (Gewahrsamnahme) wegen desselben Delikts.
8.Ich wurde unrechtmäßig festgehalten, kann ich Schadenersatz verlangen?
Da die Inhaftierung eine Schutzmaßnahme darstellt, hat die betroffene Person das Recht, im Falle einer unrechtmäßigen Anwendung dieser Schutzmaßnahme, also der Festnahme, beim Entschädigungsausschuss einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Der Schadenersatzanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Staat, genauer gesagt gegen den Staatshaushalt, und wird beim Entschädigungsausschuss eingereicht. Die Voraussetzungen, unter denen eine festgenommene Person aufgrund einer unrechtmäßigen Schutzmaßnahme Schadenersatz erhalten kann, sind wie folgt:
a) Es muss ein offiziell erlassener Haftbefehl gegen die Person vorliegen.
b) Im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf, der zur Festnahme geführt hat, muss entweder ein rechtskräftiger Beschluss vorliegen, dass kein Verfahren eingeleitet wird, oder ein Freispruch ergangen sein.
c) Der Antragsteller muss innerhalb der Frist, das heißt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens oder des Freispruchs und spätestens innerhalb eines Jahres danach, beim Entschädigungsausschuss einen Antrag stellen.
9.Wie viel Entschädigung kann ich wegen unrechtmäßiger Inhaftierung erhalten?
Eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine unrechtmäßige Inhaftierung verletzt wurden, hat das Recht, vom Staat sowohl materielle als auch immaterielle Entschädigung zu verlangen. Es gibt keinen festen Betrag für die Entschädigungssummen, aber in der Praxis wird die materielle Entschädigung für jeden Tag der unrechtmäßigen Inhaftierung anhand des täglichen Einkommens der Person berechnet; falls die Person nicht arbeitet, wird der Mindestlohn als Grundlage genommen. Die Höhe des täglichen Einkommens wird dabei berücksichtigt. Hinsichtlich der immateriellen Entschädigung wird der Einfluss jedes Einzelfalls auf die betroffene Person individuell bewertet und eine entsprechende Entschädigung festgelegt. Demnach hat das Verfassungsgericht für das Jahr 2025 eine angemessene Entschädigung von 3.330 TL pro unrechtmäßig inhaftiertem Tag festgelegt. (Entscheidung des Verfassungsgerichts Nr. 2021/51671 vom 22.01.2025)
10.Kann man bei Misshandlung während der Haft eine Entschädigungsklage einreichen?
Hat das Sicherheitspersonal gegenüber der inhaftierten Person Misshandlung oder Folter ausgeübt, hat die inhaftierte Person das Recht, eine Entschädigungsklage einzureichen. Es ist bekannt, dass die Zuständigkeit für diese Entschädigungsansprüche bei den ordentlichen Zivilgerichten liegt.
Einige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bezüglich der Inhaftierung
- „Dem wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation Angeklagten, der in der Anklagephase keinen selbst gewählten Verteidiger hatte und dem gemäß Art. 156 der Strafprozessordnung (CMK) auch kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, hätte zwingend nach den Artikeln 36 der Verfassung und 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die das Recht auf ein faires Verfahren garantieren, gemäß den Absätzen 2 und 3 des Artikels 150 der CMK ein Verteidiger bestellt werden müssen. Ohne Berücksichtigung dessen wurde ein Urteil gefällt, ohne dass ein Verteidiger anwesend war, was eine Einschränkung des Verteidigungsrechts darstellt und somit gegen die Artikel 150/3, 188/1, 197/1 und 289/1-a-e der CMK verstößt. Da die Revision des Angeklagten in dieser Hinsicht begründet ist, wurde das Urteil ohne Prüfung weiterer Aspekte gemäß Artikel 302/2 der CMK aufgehoben. Die Akte wird gemäß Artikel 304/1 der Strafprozessordnung Nr. 5271, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes Nr. 7165 vom 20.02.2019, das am 28.02.2019 in Kraft trat, an das 9. Schweres Strafgericht von Bursa zurückverwiesen, und eine Kopie des Urteils wird zur Kenntnisnahme an die 2. Strafkammer des Regionalgerichts Bursa sowie an die Generalstaatsanwaltschaft des Obersten Gerichtshofs übermittelt…“ (Yargıtay 16. Strafkammer, Beschluss vom 03.03.2020, Aktenzeichen 2020/118, Entscheidungsnummer 2020/1649)
- „Im vorliegenden Fall wurde gegen …, gegen den vom 2. Strafgericht für kleine Strafsachen in Küçükçekmece ein Haftbefehl zur Festnahme und zur Abnahme der Aussage mit anschließender Freilassung erlassen wurde, angenommen, dass er vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur Freilassung in Gewahrsam war. Angesichts dessen, dass der Angeklagte, der den Sicherheitsbeamten, der den Flüchtenden zu fassen versuchte, am Arm festhielt, um dessen Festnahme zu verhindern, gehandelt hat, ohne zu berücksichtigen, dass sein Verhalten den Tatbestand des „Ermöglichens der Flucht durch Gewaltanwendung“ gemäß den Artikeln 294/1-3 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) erfüllt, ist das schriftliche Urteil rechtswidrig. Die Revision des Angeklagten wird daher als begründet angesehen, weshalb die Urteile aus diesen Gründen gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung (CMUK) in Verbindung mit Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 aufgehoben werden müssen…“ (Yargıtay 8. Strafkammer, Urteil vom 28.02.2019, Aktenzeichen 2019/118, Entscheidungsnummer 2019/2908)
- „Im vorliegenden Fall, in dem gegen den Angeklagten aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft wegen Diebstahls ein Fluchtversuch unter der Aufsicht der Vollstreckungsbeamten stattfand, befand sich der Angeklagte in der Stellung eines festgenommenen Verdächtigen. Da jedoch die im Artikel 292/1 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) vorgesehene Bedingung, dass der Täter verurteilt oder in Haft sein muss, nicht erfüllt ist, wäre eine Freisprechung zu erlassen gewesen. Stattdessen wurde der Angeklagte schriftlich verurteilt, was eine Aufhebung des Urteils erforderte. Die Revision des Angeklagten wird daher als begründet angesehen und das Urteil aus diesen Gründen aufgehoben…“ (Yargıtay 2. Strafkammer, Urteil vom 13.05.2015, Aktenzeichen 2014/9305, Entscheidungsnummer 2015/10387)
- „Obwohl im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Gölbaşı (Ankara) gegen den Kläger ein Schuldspruch ergangen ist, hat der Kläger wegen der vom Gericht aufgehobenen, aber nicht aus dem System gelöschten oder korrigierten Festnahmeanordnung nach seiner Freilassung mehrfach dieselbe Beeinträchtigung durch wiederholte Festnahmen erlitten. Um über den Antrag des Klägers entscheiden zu können, beschränkt sich die erforderliche Untersuchung darauf, festzustellen, auf welche Festnahmeanordnung sich die Festnahme und/oder Ingewahrsamnahme des Klägers stützt. Diese hat keinen Zusammenhang mit dem Ergebnis des Strafverfahrens, das der Schadensersatzforderung zugrunde liegt, oder mit der Rechtskraft des Urteils. Daher hätte festgestellt werden müssen, dass die insgesamt sechs Festnahmen und drei Ingewahrsamnahmen des Klägers im Zeitraum vom 09.05.2011 bis 17.01.2012 rechtswidrig waren, und über die Schadensersatzforderung bei Fortsetzung des Verfahrens entschieden werden müssen. Die Ablehnung der Klage mit der unzureichenden Begründung, dass die Akte bezüglich der Haft noch nicht rechtskräftig sei und das Verfahren nicht mit einem Freispruch des Klägers abgeschlossen sei, somit keine Voraussetzungen für Schadensersatz vorlägen, verstößt gegen das Gesetz. Da die Revision des Klägers wegen unvollständiger Prüfung begründet ist, wird das Urteil aus diesen Gründen gemäß Artikel 8 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit Artikel 321 der weiterhin geltenden Verfahrensordnung Nr. 1412 aufgehoben…“ (Yargıtay 12. Strafkammer, Urteil vom 28.01.2014, Aktenzeichen 2013/24713, Entscheidungsnummer 2014/1778)
- „Da sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt, dass die Angeklagten die im Artikel 109 des Türkischen Strafgesetzbuches als Straftat geregelte Freiheitsberaubung durch Entzug der Freiheit der Opfer, sich an einem Ort aufzuhalten oder dorthin zu gehen, begangen haben, und da im Schreiben Nr. 666 der Bezirkspolizeidirektion vom 20.09.2007 mitgeteilt wurde, dass die Opfer am Tatdatum weder zu einer polizeilichen noch zu einer administrativen Ermittlung geladen wurden, keine Ermittlungen wegen Ordnungswidrigkeit eingeleitet und keine Geldstrafe verhängt wurde sowie im seit dem 11.07.2004 geführten Gewahrsamsbuch keine Eintragung der Opfer vorhanden ist, wird der im Anklagebeschluss geäußerten Aufhebungsempfehlung nicht zugestimmt. Die Beweise sowie die Anklage und Verteidigung wurden unter Berücksichtigung der Verhandlung analysiert und bewertet, und die festgestellten Taten wurden den Tatbestandsmerkmalen entsprechend richtig qualifiziert und angewendet. Daher werden die Revisionseinwände der Angeklagtenvertreter, die als unbegründet erachtet werden, zurückgewiesen und die rechts- und verfahrenskonformen Urteile BESTÄTIGT…“ (Yargıtay 14. Strafkammer, Urteil vom 15.05.2013, Aktenzeichen 2011/15412, Entscheidungsnummer 2013/6043)
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