KLAGE AUF TEILNAHME- UND BEITRAGSANSprüche

Was sind Teilnahm- und Beitragsansprüche?

Der Teilnahm-Anspruch dient als Berechnungsinstrument bei der Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens der Ehegatten. Der Beitragsanspruch hingegen ist das Recht auf Forderung, das einem Ehegatten zusteht, weil er zur Erwerbung, Verbesserung oder Erhaltung des persönlichen Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat.

Was ist eine Klage auf Teilnahm- und Beitragsansprüche?

a. Klage auf Teilnahm-Ansprüche

Die Klage auf Teilnahm-Ansprüche ist eine Klage, bei der die Ehegatten ihre Forderungsrechte an während der Ehe erworbenem Vermögen geltend machen. In einer solchen Klage beantragt die klagende Partei die Berechnung des Teilnahm-Anspruchs des anderen Ehegatten. Diese Berechnung erfolgt, indem der Gesamtwert des erworbenen Vermögens genommen, die Schulden der betreffenden Vermögenswerte abgezogen und der verbleibende Betrag anschließend halbiert wird.

b. Klage auf Beitragsansprüche

Die Klage auf Beitragsansprüche betrifft das Recht eines Ehegatten, Forderungen geltend zu machen, weil er innerhalb der Ehe zur Erwerbung, Verbesserung oder Erhaltung des persönlichen Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat.

Es ist zu beachten, dass der Kassationsgerichtshof in seinen Entscheidungen vor dem 01.01.2002 den Begriff „Beitragsanspruch“ verwendet hat, während er nach dem 01.01.2002 den Begriff „Wertzuwachsanteil“ benutzt.

Verjährung bei Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche

Bei Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, beginnend mit der Rechtskraft der betreffenden Scheidungsentscheidung. Folglich verfällt dieses Recht, wenn der Ehegatte innerhalb von 10 Jahren nach Rechtskraft der Scheidung keine Klage erhebt.

Beweislast bei Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche

Die Beweislast in Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche ist im Türkischen Zivilgesetzbuch (TMK) Artikel 222 wie folgt geregelt:

„Wer behauptet, dass ein bestimmter Vermögenswert einem der Ehegatten gehört, ist verpflichtet, diese Behauptung zu beweisen. Vermögenswerte, deren Zugehörigkeit zu einem der Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann, gelten als gemeinschaftliches Eigentum. Sämtliches Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Gegenbeweis als erworbenes Vermögen.“

Zuständiges Gericht bei Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche

Bei Klagen auf Teilnahm- und Beitragsansprüche sind die sachlich zuständigen Gerichte die Familiengerichte, während die örtlich zuständigen Gerichte gemäß Artikel 214 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) wie folgt festgelegt sind:

„In Klagen über die Auflösung eines Güterstands zwischen den Ehegatten oder den Erben sind die folgenden Gerichte zuständig:“

  1. Im Falle der Beendigung des Güterstands durch Tod ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig,
  2. im Falle einer Scheidung, Annullierung der Ehe oder einer richterlich angeordneten Gütertrennung ist das für diese Verfahren zuständige Gericht,
  3. in allen anderen Fällen das Gericht am Wohnsitz des beklagten Ehepartners.

In diesem Zusammenhang können die Parteien einen Scheidungsanwalt, insbesondere einen Scheidungsanwalt in Antalya, benötigen, der die entsprechende Klage einreicht und den Fall verfolgt.

Häufig gestellte Fragen

1.Wird im Fall des Zugewinnausgleichs eine einstweilige Verfügung erlassen?

Im türkischen Recht ist eine einstweilige Verfügung ein vorübergehender Schutz, der dazu dient, die Durchsetzung eines Rechts oder Anspruchs sicherzustellen. Auch in Verfahren über den Zugewinnausgleich und den Anspruch auf Beteiligung kann eine einstweilige Verfügung über das Streitvermögen erlassen werden, die dem zu sichernden Recht oder Anspruch entspricht.

2.Kann der Anspruch auf Beteiligung im Todesfall eines Ehepartners geltend gemacht werden?

Im Todesfall eines Ehepartners ist der überlebende Ehepartner Gläubiger des Zugewinnausgleichsanspruchs, gleichzeitig aber aufgrund seiner Erbenstellung auch Schuldner. Daher muss bei der Berechnung des Anspruchs des überlebenden Ehepartners die Erbquote berücksichtigt und der Anspruch entsprechend reduziert werden.

3.Welche Vermögenswerte werden im Verfahren über den Zugewinnausgleich und den Anspruch auf Beteiligung berücksichtigt?

Im Verfahren über den Zugewinnausgleich umfasst das erstrebte Vermögen, also die erworbenen Güter, unter anderem: Einkünfte, die der Ehepartner durch Arbeit erzielt hat, Zahlungen aus Sozialversicherungen oder von Hilfsorganisationen, Abfindungen, Einkünfte aus persönlichem Vermögen sowie Werte, die an die Stelle erworbener Güter treten.

Im Verfahren über den Anspruch auf Beteiligung handelt es sich um jeden persönlichen Vermögenswert eines Ehepartners, zu dessen Erwerb, Verbesserung oder Erhaltung der andere Ehepartner beigetragen hat. In diesem Zusammenhang werden gemäß Artikel 220 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK) persönliche Güter wie folgt aufgeführt:

‘’1. An item intended solely for the personal use of one of the spouses,

  1. Vermögenswerte, die zu Beginn des Güterrechts einem der Ehepartner gehören oder die ein Ehepartner später durch Erbschaft oder auf sonstige unentgeltliche Weise erworben hat,
  2. Ansprüche auf immateriellen Schadensersatz,
  3. Werte, die an die Stelle des persönlichen Eigentums treten.

4.Kann eine Klage auf Zugewinnausgleich und Beteiligungsansprüche für vererbte Vermögenswerte eingereicht werden?

Zur Einreichung einer Klage auf Zugewinnausgleich oder Beteiligungsansprüche sind die Ehegatten sowie die Erben des Verstorbenen berechtigt, denen ein Anteil aus der Forderung zusteht. Folglich können die Ehegatten und Erben die Klage gegen Dritte, die das Vermögen unentgeltlich erworben haben, oder gegen deren Erben erheben.

5.Werden nach Eröffnung des Scheidungsverfahrens erworbene Vermögenswerte in den Güterstand einbezogen, und kann ein Anspruch geltend gemacht werden?

Das Ende des Güterrechts tritt rechtlich mit der Eröffnung des Scheidungsverfahrens ein. Dementsprechend fallen nach Eröffnung des Scheidungsverfahrens erworbene Vermögenswerte nicht mehr unter den Güterstand, und es kann kein Anspruch darauf geltend gemacht werden.

6.An welchem Stichtag wird der Wert von Immobilien bei Klagen auf Zugewinnausgleich und Beteiligungsansprüche zugrunde gelegt?

Bei Klagen auf Zugewinnausgleich und Beteiligungsansprüche wird der Verkehrswert (Marktwert) der zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterrechts vorhandenen Vermögenswerte berücksichtigt, und die Berechnung erfolgt auf Grundlage dieses Werts.

7.Wie wird der Zugewinnausgleich und Beteiligungsanspruch bei mit Kredit erworbenen Immobilien berechnet?

Bei mit Kredit erworbenen Immobilien erfolgt die Berechnung der Zugewinnausgleichs- und Beteiligungsansprüche anteilig unter Berücksichtigung der im güterrechtlichen und außergüterrechtlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen und Kreditraten.

8.Kann auf den Zugewinnausgleich und Beteiligungsanspruch verzichtet werden?

Es ist zu beachten, dass ein rechtlicher Verzicht auf den Zugewinnausgleich und Beteiligungsanspruch grundsätzlich möglich ist. Dieser Verzicht muss jedoch nach Beendigung des Güterrechts und klar und ausdrücklich erfolgen.

9.Kann der Zugewinnausgleich wegen Ehebruchs reduziert werden?

Ähnlich wie bei vorsätzlicher Tötung kann auch bei einer Scheidung wegen Ehebruchs der Richter den Zugewinnausgleich des schuldhaften Ehepartners reduzieren oder ganz aufheben (Art. 236/2 Türkisches Zivilgesetzbuch, TMK). Die Anwendung dieser Vorschrift hängt jedoch unbedingt davon ab, dass das Scheidungsurteil eindeutig auf Ehebruch basiert.

10.Ab wann werden Zinsen auf den Zugewinnausgleich und Beteiligungsanspruch berechnet?

Grundsätzlich werden die Zinsen auf den Zugewinnausgleich und Beteiligungsanspruch ab dem Datum der gerichtlichen Entscheidung berechnet. Diese Regelung ist in Art. 239 Abs. 3 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) wie folgt festgelegt:

„Sofern keine abweichende Vereinbarung besteht, werden ab Beendigung der Vermögensauseinandersetzung Zinsen auf den Zugewinnausgleich und den Wertsteigerungsanteil berechnet; sofern die Umstände es erfordern, kann zusätzlich eine Sicherheitsleistung vom Schuldner verlangt werden.“

Einige Entscheidungen des Kassationsgerichts zum Zugewinnausgleichs- und Beteiligungsanspruch

  1. „1. In Anbetracht des Inhalts der Akte, der Verfahrensunterlagen und Protokolle sowie der Beweismittel, die vom Gericht gewürdigt wurden, und da keine Fehler in der Würdigung festgestellt wurden, sowie unter Berücksichtigung des Interessenausgleichs zwischen den Parteien und der im Art. 4 des türkischen Zivilgesetzbuchs (TMK, Art. 50/2 TBK) vorgesehenen Grundsätze von Recht und Billigkeit, wurden alle Berufungseinwendungen des Klägers sowie die Einwendungen des Beklagten außerhalb des nachstehenden Punktes abgelehnt.2-Hinsichtlich der Berufungseinwendungen des Beklagten zum Beginn der Zinsberechnung: Die dem Kläger zugesprochene Forderung in Höhe von 22.168 TL stellt gemäß den Artikeln 219, 231 und 236 TMK einen Zugewinnausgleichsanspruch dar. In solchen Fällen ist gemäß Art. 239/2 TMK der Zins ab dem Datum der gerichtlichen Entscheidung zu berechnen; es war jedoch rechtswidrig, den Zins ab dem Datum der Klageeinreichung oder der Korrektur zu bestimmen. Da dieser Umstand kein neues Verfahren erfordert, wurde die Entscheidung korrigiert und bestätigt (HUMK Art. 438/7, HMK Art. 370/2).“ (Kassationsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 16.03.2016, Aktenzeichen 2014/22826 Esas, 2016/4777 Karar)
  2. „1. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten, der Verfahrensunterlagen und Protokolle sowie der vom Gericht gewürdigten Beweismittel und da keine Fehler in der Würdigung festgestellt wurden, sowie unter Abwägung der Interessen der Parteien und in Übereinstimmung mit den im Art. 4 TMK (Art. 50/2 TBK) vorgesehenen Grundsätzen von Recht und Billigkeit wurden alle Berufungseinwendungen des Beklagten als unbegründet angesehen. 2-Hinsichtlich der Berufungseinwendungen des Klägers zum Beginn der Zinsberechnung: Die dem Kläger zugesprochene Forderung in Höhe von 25.000,00 TL stellt eine Anspruch auf Beteiligung am Zugewinn (katkı payı) dar. In solchen Fällen müsste der Zins ab dem Datum der Klage berechnet werden; es war jedoch rechtswidrig, den Zins ab dem Datum der gerichtlichen Entscheidung zu bestimmen. Da dieser Umstand kein neues Verfahren erfordert, wurde die Entscheidung korrigiert und bestätigt.“ (Kassationsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen 2014/26080 Esas, 2016/6147 Karar)
  3. „Obwohl das Gericht entschieden hat, dass der 19/30-Anteil an der zum Eigentum des Beklagten eingetragenen Immobilie, der während der Ehe erworben wurde, nach dem Erwerbszeitpunkt als Erwerbsgut des Beklagten gilt und dass der Kläger Anspruch auf die Hälfte dieses Wertes in Höhe von 19.495,55 TL hat, zeigt die Prüfung des gesamten Akteninhalts und der Beweismittel, dass es Widersprüche zwischen den beiden vorhandenen Gutachten zur Wertermittlung der Immobilie gibt. Bei der Untersuchung der Gutachten, die vom Bauingenieur nach der Begehung am … bzw. am 07.03.2013 erstellt wurden, ist zu erkennen, dass die Wertangaben der beiden Sachverständigen voneinander abweichen. Unter diesen Umständen war es nicht korrekt, das Gutachten vom … als Grundlage für das Urteil heranzuziehen, ohne die Widersprüche zwischen den beiden Berichten zu klären. Das Gericht hätte gemäß den oben genannten Grundsätzen eine neue Begehung und Begutachtung der Immobilie durch zwei Bauingenieure und einen Immobilien-Sachverständigen durchführen lassen müssen, um die bestehenden Widersprüche in der Wertermittlung zu klären. Dabei sollte der Verkehrswert der Immobilie zum nächstmöglichen Zeitpunkt vor dem Urteil ermittelt werden; gegebenenfalls wäre auch eine Rechnungsprüfung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen. Die Entscheidung hätte unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Rechte des Klägers getroffen werden müssen. Aus den genannten Gründen war das Urteil aufzuheben.“ (Kassationsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 20.01.2016, Aktenzeichen 2014/19306 Esas, 2016/605 Karar)
  4. „1 – Da das Gericht den Inhalt der Akte, die Prozessunterlagen und die Verhandlungsprotokolle berücksichtigt und die vorhandenen Beweise gewürdigt hat, und da bei dieser Würdigung kein Rechtsfehler festgestellt wurde, sind sämtliche Revisionsrügen des Beklagtenvertreters sowie die übrigen, außerhalb des folgenden Abschnitts liegenden Revisionsrügen des Klägervertreters unbegründet. 2 – Zu den weiteren Revisionsrügen des Klägervertreters: a. Obwohl das Gericht in seiner Begründung eine Kürzung des für den Kläger festgestellten Gesamtanspruchs im Hinblick auf die in die Gütertrennung einzubeziehende Immobilie und das Fahrzeug vorgenommen hat, ergibt sich aus der Prüfung der Unterlagen, dass der 584/2344-Anteil des Grundstücks mit der Parzellennummer 347 am 31.05.2001 und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen … am 05.01.2010 auf den Namen des Beklagten erworben wurden. Die genannte Immobilie wurde während der Zeit erworben, in der zwischen den Ehegatten der Gütertrennungsstand galt, und auf den Namen des Beklagten eingetragen. Nach Artikel 179 des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Zivilgesetzbuchs Nr. 4721 sind bei der Auflösung des Güterstands die Bestimmungen des während der Ehe geltenden Güterregimes anzuwenden. Da das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie in Kraft befindliche Zivilgesetzbuch Nr. 743 keine dem Artikel 236/2 des seit dem 01.01.2002 geltenden Gesetzes Nr. 4721 entsprechende Regelung enthielt, war es rechtsfehlerhaft, den Anspruch des Klägers auf Beteiligungsvergütung aufgrund des Scheidungsgrundes „Ehebruch“ zu kürzen.“ (Kassationsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen 2015/5939 Esas, 2017/367 Karar)
  5. „Im Einklang mit den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen wurde die Angelegenheit geprüft. Bei der Gesamtauswertung des gesamten Prozessstoffes haben das Erstgericht und das Regionalgericht zwar angenommen, dass die Übertragung der Immobilie durch den Beklagten im Jahr 2014 an einen Dritten nicht in der Absicht erfolgt sei, den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin zu mindern, und haben deshalb den Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich abgewiesen. Jedoch ergibt sich aus den im Scheidungsverfahren gehörten Zeugenaussagen, dass die Parteien sich nach einem Streit im Oktober 2014 getrennt, anschließend wieder zusammengefunden, gegen Ende des Jahres 2015 erneut in Streit geraten und sich daraufhin endgültig getrennt haben. Nach diesem Streit wurde die Scheidungsklage eingereicht, die schließlich zur Scheidung führte. Es steht fest, dass der Beklagte nach dem Streit im Oktober 2014 am 11.11.2014 die betreffende Immobilie an einen Dritten übertragen und sie nach der Scheidung im Jahr 2018 erneut auf seinen Namen zurückübertragen hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beklagte die streitgegenständliche Immobilie in der Absicht übertragen hat, den Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin zu schmälern. Demnach hätte das Gericht, unter umfassender Würdigung der bereits erhobenen und noch zu erhebenden Beweise, eine positive oder negative Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Beteiligung am Überschuss treffen müssen. Stattdessen wurde der Anspruch der Klägerin aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung abgewiesen, was als rechtsfehlerhaft anzusehen ist.“ (Kassationsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 12.04.2021, Aktenzeichen 2020/3418 Esas, 2021/3357 Karar)

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