Nießbrauchrecht

Nach dem Türkischen Zivilgesetzbuch ist das Eigentumsrecht ein dingliches Recht, das einer Person die umfassendste Befugnis zur Verfügung über eine Sache einräumt. Gemäß Artikel 683 des Gesetzes hat der Eigentümer das Recht, eine Sache zu benutzen, daraus Nutzen zu ziehen und über sie zu verfügen. Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Recht, das sowohl an beweglichen als auch an unbeweglichen Sachen eine unmittelbare Herrschaft gewährt und von jedermann zu beachten ist.

Neben dem Eigentumsrecht gibt es auch Rechte, die dem Berechtigten lediglich eingeschränkte Befugnisse an einer Sache verleihen. Diese werden als beschränkte dingliche Rechte bezeichnet. Unter den beschränkten dinglichen Rechten ist das umfassendste das Nießbrauchrecht. Das Nießbrauchrecht, das in den Artikeln 794 bis 822 des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt ist, verleiht dem Berechtigten die Befugnis, eine fremde Sache vollständig zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen. Unter den dinglichen Rechten außerhalb des Eigentumsrechts hat dieses Recht den weitreichendsten Inhalt und bietet dem Berechtigten grundsätzlich die Möglichkeit, die Sache vollständig und uneingeschränkt zu verwenden. In diesem Beitrag werden der Gegenstand des Nießbrauchrechts, seine Voraussetzungen, seine Begründung, die Pflichten des Berechtigten und des Eigentümers sowie die Beendigungsgründe behandelt.

Gegenstand, Merkmale und Begründung des Nießbrauchrechts

Das Nießbrauchrecht ist die umfassendste Art der beschränkten dinglichen Rechte außerhalb des Eigentums und verleiht das volle und weitreichende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung an einer fremden Sache. Nach Artikel 794 des Türkischen Zivilgesetzbuches kann das Nießbrauchrecht an beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen, Rechten sowie an einem Vermögenskomplex begründet werden. In dieser Hinsicht unterscheidet es sich von anderen Dienstbarkeiten, die ausschließlich an unbeweglichen Sachen bestellt werden können.

A) Merkmale des Nießbrauchrechts:

Das Nießbrauchrecht ist ein persönliches Recht, das weder übertragbar noch von einem Dritten erworben werden kann und nicht von einer Person auf eine andere übergeht. In dieser Hinsicht gehört es zu den absolut personenbezogenen Rechten. Allerdings besteht hier ein wichtiger Unterschied: Während das Nießbrauchrecht selbst nicht übertragbar ist, kann dessen Ausübung auf eine andere Person übertragen werden.

Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist oder sich aus den konkreten Umständen nicht ergibt, dass das Nießbrauchrecht persönlich ausgeübt werden muss, ist es möglich, die Ausübung des Rechts einem Dritten zu überlassen. In diesem Fall kann der Eigentümer seine Rechte direkt gegenüber dem Erwerber geltend machen (Art. 806 ZGB). Beispielsweise kann der Nießbrauchberechtigte eine mit Nießbrauch belastete Immobilie durch einen Mietvertrag einem Dritten zur Nutzung überlassen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass lediglich die Ausübungsbefugnis übertragen werden kann, nicht aber das Recht selbst.

Der Nießbrauchberechtigte hat zudem den Besitz an der mit dem Recht belasteten Sache inne. Daher kann er – ähnlich wie der Eigentümer – bestimmte Klagebefugnisse aus dem Eigentumsrecht geltend machen. So ist es etwa möglich, dass der Nießbrauchberechtigte im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung der Immobilie eine Unterlassungsklage oder eine Klage auf Nutzungsentschädigung (Ecrimisil) erhebt.

B) Begründung des Nießbrauchrechts:

Das Nießbrauchrecht kann auf drei verschiedene rechtliche Weisen begründet werden:

1 – Durch Vertrag begründetes Nießbrauchrecht:
Die in der Praxis am häufigsten vorkommende Begründungsform des Nießbrauchrechts sind Verträge zwischen den Parteien. Das Nießbrauchrecht entsteht bei beweglichen Sachen durch die Übergabe des Besitzes, bei Forderungen durch die Abtretung der Forderung oder die Übergabe von Wertpapieren und bei unbeweglichen Sachen durch die Errichtung einer notariellen Urkunde und die Eintragung in das Grundbuch (Art. 795 Abs. 1 ZGB). Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Erwerb und die Eintragung des Nießbrauchrechts an beweglichen und unbeweglichen Sachen die Vorschriften über das Eigentum Anwendung (Art. 795 Abs. 2 ZGB).

2 – Gesetzlich begründetes Nießbrauchrecht:
In bestimmten Sonderfällen kann das Nießbrauchrecht unmittelbar kraft Gesetzes entstehen. So sieht das Türkische Zivilgesetzbuch in den Artikeln 240 und 652 vor, dass dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchrecht an der Familienwohnung und den Haushaltsgegenständen eingeräumt werden kann. Solche Rechte werden direkt durch das Gesetz gewährt, ohne dass es eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts bedarf. Nach Art. 795 Abs. 3 ZGB kann ein gesetzlich begründetes Nießbrauchrecht an unbeweglichen Sachen auch dann gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die von seiner Existenz Kenntnis haben, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist; ist es eingetragen, kann es gegenüber jedermann geltend gemacht werden.

3 – Durch einseitiges Rechtsgeschäft begründetes Nießbrauchrecht:
Das Nießbrauchrecht kann nicht nur durch einen zweiseitigen Rechtsakt wie einen Vertrag, sondern auch durch ein einseitiges Rechtsgeschäft wie ein Testament begründet werden. So kann der Erblasser etwa durch Testament zugunsten der Erben oder zugunsten eines Dritten ein Nießbrauchrecht anordnen.

RECHTE DES NIEßBRAUCHBERECHTIGTEN

Die Artikel 803 bis 806 des Türkischen Zivilgesetzbuches legen die dem Nießbrauchberechtigten eingeräumten Befugnisse umfassend dar. Nach diesen Bestimmungen hat der Nießbrauchberechtigte das Recht, die Sache tatsächlich in Besitz zu halten, sie zu verwalten, zu nutzen und daraus wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Darüber hinaus gehört auch das Recht, natürliche Früchte sowie periodische Erträge zu ziehen, zu den dem Nießbrauchberechtigten zustehenden Befugnissen.

1 – Allgemeine Befugnisse (Art. 803 ZGB):
Der Nießbrauchberechtigte hat das Recht, die mit dem Recht belastete Sache in Besitz zu halten, zu verwalten, zu nutzen und daraus Vorteile zu ziehen. Diese Befugnisse umfassen das tatsächliche Innehaben der Sache, deren Bewirtschaftung oder Bereitstellung zur Nutzung, die Verwendung für tägliche Zwecke sowie die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile. Allerdings sind diese Rechte nicht absolut und unbegrenzt. Der Nießbrauchberechtigte ist verpflichtet, bei der Ausübung seiner Rechte „wie ein guter Verwalter“ zu handeln, die Sache zu erhalten, sie zweckentsprechend zu verwenden und eine unnötige Wertminderung zu vermeiden.

2 – Nutzung natürlicher Früchte (Art. 804 ZGB):
Natürliche Früchte, die während der Dauer des Nießbrauchs reif werden, stehen unmittelbar dem Nießbrauchberechtigten zu. Entscheidend ist, dass die Früchte innerhalb der Nießbrauchszeit heranreifen; wer sie gesät oder gepflanzt hat, ist unerheblich. Wurden die Aussaat oder die Pflanzung jedoch vom Eigentümer vorgenommen und die Ernte vom Nießbrauchberechtigten eingebracht, kann der Eigentümer einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit dieser den Wert der Ernte nicht übersteigt. Dasselbe gilt umgekehrt, wenn die Aussaat durch den Nießbrauchberechtigten erfolgt ist, die Ernte jedoch vom Eigentümer eingebracht wird. Bestandteile, die ihrer Natur nach keine Früchte oder Erträge darstellen, gehören weiterhin dem Eigentümer. Hierzu zählen beispielsweise auf dem Grundstück errichtete Gebäude oder fest installierte Maschinen.

3 – Zinsen und periodische Erträge (Art. 805 ZGB):
Ist das Nießbrauchrecht an einem Kapital (z. B. einer Forderung oder einem Bankguthaben) bestellt, so stehen die daraus erzielten Zinserträge und sonstigen periodischen Einkünfte dem Nießbrauchberechtigten von Beginn bis zum Ende des Nießbrauchs zu. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Zeitraum, in dem die Erträge entstanden sind.

4 – Übertragung der Nutzung (Art. 806 ZGB):
Das Nießbrauchrecht ist ein höchstpersönliches, unübertragbares Recht. Jedoch kann die Ausübung des Rechts übertragen werden. Der Nießbrauchberechtigte darf die Sache also einem Dritten zur Nutzung überlassen, ohne das Recht selbst übertragen zu können. In diesem Fall kann der Eigentümer seine Rechte unmittelbar gegenüber dem Erwerber geltend machen.

RECHTE DES EIGENTÜMERS

Die Begründung des Nießbrauchrechts hebt das bloße Eigentumsrecht des Eigentümers an der Sache nicht auf. In diesem Zusammenhang hat der Eigentümer in bestimmten Fällen bestimmte Rechte, um die Sache zu schützen und seine eigenen Interessen zu wahren. Diese Rechte sind in den Artikeln 807 bis 811 des Türkischen Zivilgesetzbuches ausführlich geregelt.

1 – Aufsichtsrecht (Art. 807 ZGB):
Wenn der Eigentümer bemerkt, dass der Nießbrauchberechtigte die Sache rechtswidrig oder in einer Weise nutzt, die nicht dem Wesen der Sache entspricht, hat er das Recht, dagegen Einspruch zu erheben.

2 – Recht auf Sicherheitsleistung (Art. 808 ZGB):
Der Eigentümer kann vom Nießbrauchberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn er nachweist, dass seine Rechte durch die Ausübung des Nießbrauchs gefährdet sind. In bestimmten Fällen ist ein zusätzlicher Nachweis dieser Gefahr jedoch nicht erforderlich. So hat der Eigentümer insbesondere dann das Recht auf Sicherheitsleistung bereits vor der Übergabe, wenn der Nießbrauch an einer verbrauchbaren Sache oder an Wertpapieren bestellt ist. Die Hinterlegung von Wertpapieren an einem sicheren Ort gilt ebenfalls als Sicherheitsleistung.

3 – Bei Schenkungen (Art. 809 ZGB):
Bei Schenkungen, die unter Vorbehalt des Nießbrauchs erfolgen, kann vom Schenker keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

4 – Folgen der Nichtleistung der Sicherheitsleistung (Art. 810 ZGB):
Erbringt der Nießbrauchberechtigte innerhalb der ihm eingeräumten angemessenen Frist keine Sicherheitsleistung oder nutzt er die Sache trotz Einspruchs des Eigentümers weiterhin rechtswidrig, kann der Friedensrichter das Besitzrecht des Nießbrauchberechtigten aufheben und den Gegenstand des Nießbrauchs bis zu einer neuen Entscheidung einem Treuhänder (Kurator) übertragen.

5 – Anspruch auf Führung eines Registers (Art. 811 ZGB):
Zum Zweck der Vermeidung späterer Streitigkeiten können der Eigentümer oder der Nießbrauchberechtigte jederzeit die amtliche Führung eines Registers durch das Notariat verlangen. Dieses Register dokumentiert den aktuellen Zustand und die Eigenschaften der Sache und dient insbesondere als Beweismittel bei Fragen wie der Aufteilung von Aufwendungen.

VERPFLICHTUNGEN DES NIEßBRAUCHBERECHTIGTEN

Während dem Nießbrauchberechtigten die Möglichkeit eingeräumt wird, von der Sache Nutzen zu ziehen, ist die Ausübung dieses Rechts auch durch bestimmte Pflichten begrenzt. Die Artikel 812 bis 822 des Türkischen Zivilgesetzbuches regeln ausführlich die Grundsätze, wie der Nießbrauchberechtigte insbesondere für den Erhalt der Sache verantwortlich ist, sich an den Unterhalts- und Betriebskosten beteiligt und in bestimmten Sonderfällen Verantwortung übernimmt.

1 – Erhaltung der Sache (Art. 812 ZGB):
Der Nießbrauchberechtigte ist verpflichtet, die Sache zu erhalten und die üblichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen. Erfordert der Schutz der Sache jedoch umfassendere Maßnahmen, so muss der Nießbrauchberechtigte den Eigentümer darüber informieren und dessen Zustimmung zur Durchführung einholen. Unterlässt der Eigentümer die erforderlichen Maßnahmen, kann der Nießbrauchberechtigte diese auf dessen Kosten selbst durchführen.

2 – Unterhalts- und Betriebskosten (Art. 813 ZGB):
Der Nießbrauchberechtigte trägt während der Dauer des Nießbrauchs die üblichen Unterhalts- und Betriebskosten der Sache sowie Zahlungen wie Steuern, Abgaben und Zinsaufwendungen. Alle übrigen Verpflichtungen liegen beim Eigentümer. Hat der Eigentümer solche Zahlungen bereits geleistet, ist der Nießbrauchberechtigte verpflichtet, ihm diese zu erstatten.

3 – Nießbrauch an einem Vermögenskomplex und Zinsverpflichtungen (Art. 814 ZGB):
Ist das Nießbrauchrecht an einem gesamten Vermögenskomplex bestellt, hat der Nießbrauchberechtigte auch die Verpflichtung, die Zinsen der zugehörigen Schulden zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er jedoch die Befreiung von dieser Pflicht verlangen. In diesem Fall besteht der Nießbrauch nur am verbleibenden Teil des Vermögens nach Begleichung der Schulden fort.

4 – Versicherungspflicht (Art. 815 ZGB):
Entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten und der Regel guter Verwaltung ist der Nießbrauchberechtigte verpflichtet, die Sache gegen Feuer- und ähnliche Gefahren zu versichern. Ist die Sache bereits versichert oder ist das Nießbrauchrecht auf einer versicherten Sache bestellt, trägt der Nießbrauchberechtigte auch die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämien.

5 – Begrenzung der Fruchternte (Art. 816 ZGB):
Beim Nießbrauch an unbeweglichen Sachen ist der Berechtigte verpflichtet, sich innerhalb der üblichen Nutzungsmöglichkeiten zu halten. Überschüssige Erträge über diese Grenzen hinaus stehen dem Eigentümer zu.

6 – Wirtschaftliche Zweckbindung (Art. 817 ZGB):
Der Nießbrauchberechtigte darf die wirtschaftliche Ausrichtung der Immobilie nicht ändern, sodass wesentliche Schäden für den Eigentümer entstehen. Er kann jedoch natürliche Rohstoffvorkommen wie Stein, Kalk, Marmor oder Torf erschließen, sofern der Eigentümer vorher informiert wird und die wirtschaftliche Zweckbindung gewahrt bleibt.

7 – Wälder (Art. 818 ZGB):
Beim Nießbrauch an Wäldern muss die Nutzung den speziellen gesetzlichen Vorschriften und dem Betriebsplan entsprechen. Bei der Erstellung des Plans können sowohl Eigentümer als auch Nießbrauchberechtigter die Wahrung ihrer Rechte verlangen. Tritt ein außergewöhnlicher Verlust der Erträge durch Brand, Überschwemmung oder Schädlingsbefall auf, wird der Wald entsprechend den neuen Bedingungen bewirtschaftet.

8 – Verbrauchbare und bewertete Sachen (Art. 819 ZGB):
Das Eigentum an verbrauchbaren Sachen geht, soweit nicht anders vereinbart, auf den Nießbrauchberechtigten über; bei Rückgabe ist dieser jedoch verpflichtet, den Tageswert zu zahlen. Handelt es sich um bewertete bewegliche Sachen, kann der Nießbrauchberechtigte frei darüber verfügen; bei Rückgabe muss er jedoch den vereinbarten Wert bezahlen. In manchen Fällen kann die Zahlung durch Übergabe von Sachen derselben Art und Qualität erfolgen.

9 – Nießbrauch an Forderungen (Art. 820–822 ZGB):
Das Nießbrauchrecht an Forderungen gewährt nur das Recht, von den Erträgen zu profitieren. Eine Zahlungsaufforderung an den Schuldner muss gemeinsam vom Gläubiger und vom Nießbrauchberechtigten erfolgen. Ebenso muss der Schuldner seine Mitteilungen und Zahlungen an beide richten.

Der Schuldner darf nur an die Person zahlen, der er zur Zahlung ermächtigt ist. Andernfalls ist er verpflichtet, die Schuld sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch dem Nießbrauchberechtigten gemeinsam zu begleichen oder an einen vom Richter bestimmten Ort zu hinterlegen. In diesem Rahmen unterliegt das zu zahlende Kapital dem Nießbrauchrecht und kann auf Wunsch an einem sicheren und ertragbringenden Ort angelegt werden.

Der Nießbrauchberechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Nießbrauchs die Übertragung der dem Nießbrauch unterliegenden Forderungen und Wertpapiere auf sich verlangen. Für die Wirksamkeit dieser Übertragung ist jedoch erforderlich, dass der Nießbrauchberechtigte den Wert zum Zeitpunkt der Übertragung akzeptiert und für diese Schuld eine Sicherheitsleistung erbringt. Sofern nicht ausdrücklich auf die Sicherheitsleistung verzichtet wurde, wird die Übertragung erst nach Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam.

BEENDIGUNG DES NIEßBRAUCHRECHTS

Die Fälle, in denen das Nießbrauchrecht endet, sind in den Artikeln 796 und 797 des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt. Den entsprechenden Bestimmungen zufolge endet das Nießbrauchrecht bei natürlichen Personen mit dem Tod des Berechtigten, bei juristischen Personen mit Ablauf der vereinbarten Frist oder, falls keine Frist vereinbart wurde, mit Auflösung der Person. Weitere Beendigungsgründe sind die vollständige Vernichtung des Gegenstands des Rechts, Enteignung, Zwangsvollstreckung, Löschung der Eintragung im Grundbuch bei unbeweglichen Sachen sowie der Wegfall des zugrunde liegenden Grundes.

1 – Beendigung des Rechts aufgrund der Zeit:
Das Nießbrauchrecht endet bei natürlichen Personen automatisch mit dem Tod des Berechtigten, bei juristischen Personen mit Ablauf der vereinbarten Frist. Wird für eine juristische Person keine Frist vereinbart, endet das Recht mit der Auflösung der juristischen Person. Es ist zu beachten, dass das Nießbrauchrecht bei juristischen Personen maximal hundert Jahre bestehen kann und aufgrund der persönlichen Natur dieses Rechts eine Übertragung auf Erben nicht möglich ist.

2 – Vollständige Zerstörung der Immobilie:
Endet die Sache, die Gegenstand des Nießbrauchrechts ist, aus irgendeinem Grund oder wird sie derart zerstört, dass sie nicht mehr genutzt werden kann, so erlischt das Nießbrauchrecht. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die zerstörte Sache wieder nutzbar zu machen; tut er dies jedoch, wird das Nießbrauchrecht erneut begründet (Art. 798 Abs. 1 ZGB). Wird nur ein Teil der Immobilie zerstört, besteht das Nießbrauchrecht auf dem verbleibenden Teil fort. Der Nießbrauchberechtigte haftet für die Zerstörung oder Wertminderung der Sache, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden entstanden ist.

3 – Enteignung:
Wird die mit Nießbrauch belastete Immobilie enteignet, endet das Nießbrauchrecht. Hat der Eigentümer die Entschädigung erhalten, besteht das Nießbrauchrecht am Entschädigungsbetrag fort. Wird das Enteignungsverfahren aufgehoben und die Immobilie an den Eigentümer zurückgegeben, wird das Nießbrauchrecht erneut auf der Immobilie begründet.

4 – Zwangsvollstreckung:
Besteht auf der mit Nießbrauch belasteten Immobilie ein Pfandrecht, das vor Begründung des Nießbrauchs eingetragen wurde, endet das Nießbrauchrecht, wenn die Immobilie zwangsversteigert wird. Wurde das Pfandrecht jedoch nach Begründung des Nießbrauchs bestellt, bleibt das Nießbrauchrecht auch bei Zwangsversteigerung rechtlich wirksam.

5 – Löschung oder gerichtliche Entscheidung:
Beantragt der Nießbrauchberechtigte beim Grundbuchamt die Löschung des Rechts, endet das Nießbrauchrecht automatisch. Ebenso kann die Löschung durch Klage des Eigentümers erreicht werden. Erfüllt der Nießbrauchberechtigte seine Löschungsverpflichtung gegenüber dem Eigentümer nicht, kann dieser gerichtlich die Löschung des Nießbrauchs erzwingen.

Mit Beendigung des Nießbrauchrechts ist der Berechtigte verpflichtet, die Sache an den Eigentümer zurückzugeben.

FOLGEN DER BEENDIGUNG DES NIEßBRAUCHRECHTS

Mit der Beendigung des Nießbrauchrechts entstehen zwischen den Parteien bestimmte rechtliche Folgen. Die sich im Falle der Beendigung ergebenden rechtlichen Konsequenzen für sowohl den Nießbrauchberechtigten als auch den Eigentümer sind in den Artikeln 800 bis 802 des Türkischen Zivilgesetzbuches geregelt.

1 – Rückgabepflicht (Art. 799 ZGB):
Mit Beendigung des Nießbrauchrechts ist der Berechtigte verpflichtet, die Sache an den Eigentümer zurückzugeben. Dies ist eine natürliche Folge des Rechts.

2 – Haftung (Art. 800 ZGB):
Der Nießbrauchberechtigte ist für den Erhalt der Sache verantwortlich. Tritt ein Verlust oder eine Wertminderung der Sache ein, haftet er, sofern er nicht nachweist, dass dies nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Darüber hinaus ist der Nießbrauchberechtigte verpflichtet, Sachen zu ersetzen, die er ohne Notwendigkeit für die Nutzung der Sache verbraucht hat. Für Wertverluste, die durch den normalen Gebrauch der Sache entstehen (z. B. Abnutzung oder Verschleiß), haftet er jedoch nicht.

3 – Aufwendungen und Verbesserungen:
Für Renovierungen, Reparaturen oder Ergänzungen an der Sache, die der Nießbrauchberechtigte ohne Verpflichtung vorgenommen hat, kann er nach Beendigung des Nießbrauchs vom Eigentümer eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch wird nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bewertet. Leistet der Eigentümer keine Entschädigung, kann der Nießbrauchberechtigte die vorgenommenen Ergänzungen entfernen; in diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, die Sache in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.

Alle Ansprüche, die Eigentümer und Nießbrauchberechtigter zum Zeitpunkt der Rückgabe geltend machen können, verjähren ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.

ENTSCHEIDUNGEN DES OBERSTEN GERICHTSHOFS

„…Nach der Definition in Artikel 794 des Türkischen Zivilgesetzbuches ist das Nießbrauchrecht eine Art Dienstbarkeit, die an beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen, sogar an Rechten oder einem gesamten Vermögen bestellt werden kann und dem Berechtigten das Recht gibt, von der Sache, die Gegenstand des Rechts ist, Nutzen zu ziehen.

Bei unbeweglichen Sachen wird das Nießbrauchrecht durch die Errichtung einer notariellen Urkunde und die Eintragung ins Grundbuch begründet, bei beweglichen Sachen durch die Übergabe des Besitzes der beweglichen Sache an den Nießbrauchberechtigten. Bei Forderungen kann das Nießbrauchrecht durch Abtretung der Forderung oder Übergabe von Wertpapieren begründet werden (Art. 795 ZGB).

Wird das Nießbrauchrecht zeitlich begrenzt bestellt, endet es mit Ablauf der Frist oder durch Verzicht des Nießbrauchberechtigten vor Ablauf der Frist, mit dem Tod des Berechtigten oder bei juristischen Personen mit Auflösung der juristischen Person, sowie bei vollständiger Zerstörung des Gegenstands, wodurch eine Nutzung nicht mehr möglich ist (Art. 796 ZGB). Mit Ausnahme der gesetzlichen Nießbrauchrechte (Art. 495 ff. ZGB) beruht die Begründung des Nießbrauchs stets auf einem Vertrag.

Durch diesen Vertrag, der Rechte und Pflichten für die Parteien begründet, kann zwischen dem Nießbrauchberechtigten und dem Eigentümer geregelt werden, wie die Nutzung des Gegenstands des Rechts erfolgen soll. Wurden die im Vertrag vorgesehenen Leistungen nicht erbracht oder würde die Fortsetzung des Nießbrauchs dem Eigentümer nur noch geringen Nutzen bringen im Verhältnis zu seinen Belastungen, kann der Eigentümer unter Berufung auf das gestörte Gleichgewicht der Leistungen beim Gericht die Anpassung des Vertrags oder die Beendigung des Nießbrauchs beantragen. In solchen Fällen wäre es zudem ein Missbrauch des Rechts, wenn der Nießbrauchberechtigte die Fortsetzung seines Rechts erzwingen wollte.

Obwohl in den Artikeln 796 ff. des Türkischen Zivilgesetzbuches, die die Beendigungsgründe des Nießbrauchs aufzählen, keine ausdrückliche Regelung enthalten ist, dass der Eigentümer die Beendigung eines personenbezogenen Nießbrauchs, wie es bei sachenbezogenen Dienstbarkeiten möglich ist, verlangen kann, ist hier eine analoge Anwendung von Artikel 785 des Türkischen Zivilgesetzbuches geboten…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilkammer, 2016/7046 E., 2019/1554 K., 21.02.2019)

„…Im Lichte der obigen Ausführungen zur konkreten Sache: Das Nießbrauchrecht des Ministeriums für Nationale Bildung wurde am 22.10.1987 begründet, wobei keine Frist vereinbart wurde und seit dem Begründungsdatum noch keine hundert Jahre vergangen sind. Das Fehlen einer tatsächlichen Nutzung der streitgegenständlichen Immobilien durch die beklagte … Behörde bedeutet nicht, dass der Nießbrauchgrund weggefallen ist. Daher wäre die Klage abzuweisen gewesen; die Entscheidung, die Klage mit der schriftlich begründeten Begründung anzunehmen, wird als nicht zutreffend erachtet, weshalb das Urteil aufgehoben wurde…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilkammer, 2016/8089 E., 2019/2153 K., 11.03.2019)

„…Unser Zivilgesetzbuch gewährt mit dieser Regelung dem überlebenden Ehegatten bestimmte Rechte am Nachlass, insbesondere an der gemeinsam bewohnten Wohnung und den genutzten Haushaltsgegenständen, zusätzlich zu den Vorschriften über den Güterstand. Unabhängig vom Güterstand hat der überlebende Ehegatte in Bezug auf die im Nachlass enthaltene Familienwohnung und die Haushaltsgegenstände das Recht auf Eigentum im Rahmen seines gesetzlichen Erbanteils oder, sofern berechtigte Gründe vorliegen, das Recht auf Nießbrauch oder Wohnrecht.

Dieses Zuteilungs- und Erwerbsrecht ist jedoch nicht unentgeltlich. Liegt der Wert der Familienwohnung über dem Erbanteil des Ehegatten, kann dieser durch Zahlung des Differenzbetrags Eigentum an der Wohnung verlangen; ist er nicht in der Lage, den verbleibenden Wert zu zahlen, kann er ein Nießbrauch- oder Wohnrecht an der Familienwohnung beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift muss bei der Geltendmachung des Erbteils des Ehegatten zur Zuteilung der Familienwohnung zunächst das Eigentumsrecht geprüft werden. Wird das Nießbrauchrecht gewährt, sind die berechtigten Gründe für diese Zuteilung zu prüfen…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilkammer, 2016/12768 E., 2020/1386 K., 06.02.2020)

„…Nach der Definition in Artikel 794 des Türkischen Zivilgesetzbuches ist das Nießbrauchrecht eine Art Dienstbarkeit, die an beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen, sogar an Rechten oder einem gesamten Vermögen bestellt werden kann und dem Berechtigten das Recht gibt, von der Sache, die Gegenstand des Rechts ist, Nutzen zu ziehen.

Das Nießbrauchrecht an unbeweglichen Sachen wird durch die Errichtung einer notariellen Urkunde und die Eintragung ins Grundbuch begründet.

Wird das Nießbrauchrecht zeitlich begrenzt bestellt, endet es mit Ablauf der Frist oder durch den Verzicht des Nießbrauchberechtigten vor Ablauf der Frist, mit dem Tod des Berechtigten oder, bei juristischen Personen, mit der Auflösung der juristischen Person, sowie bei vollständiger Zerstörung des Gegenstands, wodurch eine Nutzung nicht mehr möglich ist (Art. 796 ZGB).

Das Nießbrauchrecht kann nicht durch Abtretung erworben werden, da die Übertragung dieses Rechts nicht möglich ist…“ (Oberster Gerichtshof, 14. Zivilkammer, 2016/5340 E., 2019/604 K., 21.01.2019)

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Das Nießbrauchrecht ist ein wichtiges juristisches Konzept, das ein begrenztes Nutzungsrecht an unbeweglichen Sachen gewährt. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Recht bieten erfahrene Anwälte die effektivsten Lösungen, indem sie die Rechte ihrer Mandanten schützen.

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